{"status":"available","doknr":"OLD257604","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0218.6A4820.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-18","aktenzeichen":"6 A 4820/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 2.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, \nergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie das Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach es für den vom \nKläger geltend gemachten Anspruch auf eine Schichtzulage keine gesetzliche Grundlage \ngebe, ist nicht zu beanstanden.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c EZulV, auf die sich der Kläger \nberuft, sind nicht erfüllt.\n\n6\n\nDer Kläger hat in dem Zeitraum von Juli 1995 bis einschließlich Juni 2003, für den er die \nSchichtzulage begehrt, nicht ständig Schichtdienst im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV \ngeleistet. Die Vorschrift definiert den Begriff des \"Schichtdienstes\" als \"Dienst nach einem \nSchichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von \nlängstens einem Monat vorsieht\". Dass der Dienst auf der K-Wache in Schichten organisiert \nwar und der Kläger in dem oben genannten Zeitraum maximal 34 Dienste im Jahr in einer \ndieser Schichten geleistet hat, bedeutet nicht, dass sein damaliger Dienst als Schichtdienst \nanzusehen ist. Die für den besagten Zeitraum erstellten Dienstpläne für den Dienst auf der K-\nWache sahen für den Kläger weder unmittelbar einen regelmäßigen Wechsel der täglichen \nArbeitszeit vor noch ergab sich für ihn aus diesen Dienstplänen ein solcher regelmäßiger \nWechsel der täglichen Arbeitszeit im Zusammenhang mit der Verpflichtung, seinen Dienst im \nÜbrigen auf der Stammdienststelle zu den üblichen Bürozeiten zu leisten. Das folgt aus den \nAufstellungen der Dienste auf der K-Wache, zu denen der Kläger im fraglichen Zeitraum \nherangezogen worden ist. Danach ist er bis zu sechsmal im Monat zu Früh- oder Spätdiensten \nauf der K-Wache eingeteilt gewesen, die - bis auf wenige Ausnahmen - nicht an \naufeinanderfolgenden Tagen zu leisten, sondern jeweils auf einzelne Tage beschränkt \nwaren.\n\n7\n\nDie ausschließlich an Samstagen beziehungsweise Sonn- und Feiertagen geleisteten \nFrühdienste begannen um 7.30 Uhr und endeten regulär um 15.00 Uhr. Damit stellten sie \ngegenüber dem zu den üblichen Bürozeiten geleisteten Dienst auf der Stammdienststelle \nkeinen Wechsel der täglichen Arbeitszeit dar, denn nach dem Antrag des Klägers auf \nrückwirkende Zahlung einer Schichtzulage vom 31. März 2003 dauerte sein Tagesdienst auf \nder Stammdienststelle von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Dass der reguläre Frühdienst an \nSamstagen beziehungsweise Sonn- und Feiertagen um eine Stunde kürzer war als der reguläre \nTagesdienst auf der Stammdienststelle, ist für die Frage, ob ein Wechsel der täglichen \nArbeitszeit im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 EZulV stattgefunden hat, ohne Bedeutung. \nDasselbe gilt für den Umstand, dass einige der vom Kläger tatsächlich geleisteten Frühdienste \nerst deutlich nach 15.00 Uhr endeten. In den letztgenannten Fällen hat der Kläger lediglich \nMehrarbeit geleistet, die in der üblichen Form auszugleichen war.\n\n8\n\nHinsichtlich der verbleibenden Wechsel zwischen Tagesdienst und Spätdienst, welche der \nKläger im fraglichen Zeitraum hat hinnehmen müssen, ist die den Schichtdienst maßgeblich \nkennzeichnende Regelmäßigkeit des Arbeitszeitwechsels zu verneinen. Das \nTatbestandsmerkmal der Regelmäßigkeit ist nicht schon dann erfüllt, wenn ein \nArbeitszeitwechsel als solcher regelmäßig stattfindet. Entscheidend ist vielmehr, dass die \nAbfolge der vom Schichtplan vorgesehenen Wechsel der täglichen Arbeitszeit regelmäßig ist \nund die Zeitabschnitte, in denen der betroffene Beamte zu unterschiedlichen Arbeitszeiten \nDienst leisten muss, sich hinsichtlich ihrer Länge im weitesten Sinne entsprechen. Zur Länge \ndieser Zeitabschnitte unterschiedlicher Arbeitszeit verhält sich § 20 Abs. 2 EZulV zwar nur \ninsoweit, als ihr Wechsel nach längstens einem Monat erfolgen muss, doch ergibt sich aus \ndem Zweck der §§ 1 Satz 1, 20 Abs. 2 EZulV, dass die Zeitabschnitte längenmäßig nicht \nderart voneinander abweichen dürfen, dass mit dem Arbeitszeitwechsel bei wertender \nBetrachtung keine nennenswerten negativen Folgen für den betroffenen Beamten verbunden \nsind. Die Schichtzulage soll die besonderen, bei der Bewertung des jeweiligen Amtes nicht \nberücksichtigten Erschwernisse ausgleichen, die mit einem ständigen Schichtdienst verbunden \nsind. Solche Erschwernisse sind in der von dem Schichtdienstleistenden geforderten ständigen \nUmstellung des Arbeits- und Lebensrhythmus und den damit verbundenen gesundheitlichen \nund sozialen Auswirkungen zu sehen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 2 C 24.95 - ZBR 1996, 260.\n\n10\n\nDie in dem in Rede stehenden Zeitraum geleisteten Dienste des Klägers erfüllen diese \nVoraussetzungen nicht. Er hat seinen Dienst in dieser Zeit ganz überwiegend von 7.30 Uhr bis \n16.00 Uhr versehen und musste in der Regel nur wenige Male im Monat in unregelmäßigen \nAbständen und an verschiedenen Werktagen zu einer späteren Zeit, nämlich von 14.30 Uhr \nbis 22.30 Uhr, Dienst leisten. Dass solche vereinzelten Arbeitszeitwechsel für jeweils einen \nTag den üblichen Arbeits- und Lebensrhythmus in einer Weise unterbrechen, die \ngesundheitliche Auswirkungen zur Folge hat oder haben kann, ist weder dargelegt noch \nersichtlich. Erst recht sind beachtliche soziale Auswirkungen zu verneinen, zumal nach \nZiffer 3 der damals geltenden Dienstanweisung des Oberkreisdirektors O. für die \nKriminalitätssachbearbeitung außerhalb der Bürodienstzeiten vom 6. April 1994 (G/S-\n1502/6082) bei der K-Wachenplanung die Berücksichtigung persönlicher Wünsche auch \naußerhalb der Urlaubsvorplanung vorgesehen war.\n\n11\n\nDie Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten \nauf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).\n\n12\n\nDies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die \nTatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil \nberuht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung \ngäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.\n\n13\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Der Kläger benennt - wie oben ausgeführt - keine \ndurchgreifenden Gründe für die Unrichtigkeit des Urteils.\n\n14\n\nSoweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat er diese nicht in einer den \nAnforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Zur \nDarlegung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Rechtsfrage, auf \ndie es nach Auffassung des Rechtsmittelführers ankommen soll, auszuformulieren und \nsubstanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich \ngehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen \nwird.\n\n15\n\nDie bloßen Behauptungen des Klägers, dass eine präzisere Entscheidung dahingehend \ngetroffen werden müsse, wie das Merkmal der \"ständigen Schichtdiensttätigkeit\" auszulegen \nsei, die nähere Bestimmung des Begriffes \"ständiger Schichtdienst\" für die Entscheidung in \nder Sache notwendig sei und dies eine über die vorliegende Angelegenheit hinausgehende \nBedeutung habe, erfüllen keine dieser Anforderungen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.\n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257604","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-18/6-a-4820-05","cited_norms":[{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"EZulV 1976","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257604","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257604","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-18/6-a-4820-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257604","retrieved":"2026-07-09 02:21:55.266888+00:00"}}