{"status":"available","doknr":"OLD257603","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0218.2A2863.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-18","aktenzeichen":"2 A 2863/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den \nAntrag auf Zulassung der Berufung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus \nS. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den \nnachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 \nVwGO, 114 Satz 1 ZPO).\n\n3\n\nDer zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Der von \nder Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nliegt nicht vor.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung davon \nausgegangen, dass als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend \ngemachten Anspruch auf Einbeziehung ihrer Enkelkinder und ihrer Schwiegertochter \nin einen ihr erteilten Aufnahmebescheid nur § 27 Abs. 2 BVFG in Verbindung mit \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in Betracht komme. Ein solcher Anspruch sei bereits \ndeshalb nicht gegeben, weil die Klägerin selbst nicht im Besitz eines \nAufnahmebescheides sei. Sie sei lediglich als Ehegatte eines Spätaussiedlers im \nSinne des § 7 Abs. 2 BVFG in dem Aufnahmebescheid ihres verstorbenen \nEhemannes aufgeführt. Sie komme daher bereits in Ermangelung eines \nAufnahmebescheides nach eigenem Recht nicht als Bezugsperson für eine \nEinbeziehung ihrer Abkömmlinge in Betracht. Auch der Umstand, dass die Klägerin \ninzwischen als Spätaussiedlerin anerkannt worden sei, ändere nichts daran, dass für \nihre Person kein Aufnahmebescheid ausgestellt worden sei, in den eine \nEinbeziehung erfolgen könnte.\n\n5\n\nDie Antragsbegründung führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der \nangefochtenen Entscheidung. Die dort vertretene Auffassung, ein Härtegrund folge \ndaraus, dass das Bundesverwaltungsamt es unterlassen habe, rechtzeitig über einen \nEinbeziehungsantrag der Abkömmlinge zu entscheiden, lässt außer Acht, dass die \nKlägerin als Bezugsperson für eine Einbeziehung hier schon deshalb nicht in \nBetracht kommt, da ihr ein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG nicht \nerteilt worden ist. Sie ist nämlich lediglich im Wege der Einbeziehung in den \nAufnahmebescheid ihres verstorbenen Ehemannes gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nin der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden. Der von der Klägerin \ngeltend gemachte Anspruch auf Einbeziehung ihrer Abkömmlinge nach § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG ist jedoch von der Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG abhängig, setzt also die Erteilung eines Aufnahmebescheides \nnach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG an die Klägerin voraus. Einen davon losgelösten \nAnspruch auf Einbeziehung gibt es nicht.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 1997 - 2 A 1917/94 -, bestätigt \ndurch BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999 - 5 B 7.99 -.\n\n7\n\nAuch der Umstand, dass der Klägerin später eine Bescheinigung als \nSpätaussiedlerin nach § 15 Abs. 1 BVFG ausgestellt worden ist, rechtfertigt es nicht, \nnachträglich zu fingieren oder die Klägerin so zu behandeln, als sei sie mit einem \nAufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in die Bundesrepublik \nDeutschland eingereist, da das Aufnahmeverfahren nach den §§ 26 ff BVFG und das \nBescheinigungsverfahren nach § 15 BVFG jeweils eine eigenständige Bedeutung \nhaben und in den jeweiligen Verfahren vorgenommene Bewertungen deshalb \nunterschiedlich ausfallen können.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 -, NVwZ-RR 2002, 388.\n\n9\n\nDies gilt auch und gerade unter der Berücksichtigung der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts. Der in der Antragsbegründung vorgetragene \nRechtssatz, Fehlbeurteilungen des Bundesverwaltungsamtes dürften nicht zu Lasten \nder Klägerin gehen, ist vom Bundesverwaltungsgericht in der zur Begründung \ninsoweit zitierten Entscheidung vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 - nicht aufgestellt \nworden. Diese Entscheidung führt entgegen der Auffassung der Klägerin auch im \nÜbrigen zu keinem anderen Ergebnis, weil der ihr zugrunde liegende Sachverhalt mit \ndem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Denn dort stellte sich bei im \nBundesgebiet lebenden Eheleuten, von denen einer zudem nach einem \nentsprechenden Antrag im Aufnahmeverfahren als miteinreisender \nFamilienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG an der Aussiedlung des anderen \nim Aufnahmeverfahren teilgenommen hatte, im Hinblick auf die Gewährung ihres \nGrundrechtes aus Art. 6 Abs. 1 GG die Frage, inwieweit die nachträgliche Erteilung \neines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Ehefrau als \nGrundlage für die Einbeziehung ihres Ehemannes auch in deren \nverfassungsrechtlich geschütztem Interesse liege. Diese Frage stellt sich hier schon \ndeshalb nicht, weil das Verhältnis der Klägerin zu ihren im Aussiedlungsgebiet \nlebenden Abkömmlingen nicht in dem Maße vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst \nwird wie eine im Bundesgebiet geführte Ehe.\n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 -.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und \n2.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-18/2-a-2863-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":9},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-18/2-a-2863-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257603","retrieved":"2026-07-09 02:21:55.194095+00:00"}}