{"status":"available","doknr":"OLD257602","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0218.12B139.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-18","aktenzeichen":"12 B 139/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 356,25 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nDie dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine \nÄnderung des angefochtenen Beschlusses. Eine i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. \nVwGO unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte \ndurch die Vollziehung der beiden angefochtenen Änderungsbescheide jeweils vom 7. \nSeptember 2007 wird schon nicht geltend gemacht. Die Darlegungen vermögen auch \nernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beiden Änderungsbescheide \nentsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. VwGO nicht zu begründen.\n\n4\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragsteller zu Elternbeiträgen für \nden Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2006 ist § 90 SGB VIII i.d.F. der \nBekanntmachung vom 8. Dezember 1998, BGBl. I S. 3546, zuletzt geändert durch \nden am 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Art. 1 Nr. 47 des Gesetzes zur \nWeiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und \nJugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 5. September 2005, BGBl. I S. \n2729, i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 GTK, zuletzt geändert \ndurch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004/2005 vom 27. Januar 2004, GV. \nNRW. S. 30.\n\n5\n\nGeht es - wie hier - um eine rückwirkende Neufestsetzung von Elternbeiträgen im \nWege der ex-post-Betrachtung, ist zur Ermittlung des beitragsrelevanten \nEinkommens auf das Jahreseinkommen abzustellen, das in dem Kalenderjahr, für \ndas die Elternbeiträge neu festgesetzt worden sind, erzielt worden ist, hier also das \nKalenderjahr 2006. Liegt in Bezug auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein - wie hier - \nbestandskräftiger Einkommenssteuerbescheid vor, ist grundsätzlich auf diesen \nabzustellen. Eine Überprüfung der steuerrechtlichen Festsetzungen im \nSteuerbescheid kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die im Steuerbescheid \nenthaltenen tatsächlichen Annahmen offenkundig unzutreffend sind oder die \nFestsetzungen in rechtlicher Hinsicht offenkundig unvertretbar sind.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2005 \n\n7\n\n- 12 A 4219/02 -, NWVBl. 2006, 143 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 28. \nNovember 2005 - 12 A 4393/03 -, Juris; Beschluss vom 16. Februar 2006 - 12 A \n3680/05 -, Juris.\n\n8\n\nNach dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid vom 14. August 2007 für das \nKalenderjahr 2006 ist i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG von \npositiven Einkünften der Antragsteller in Höhe von insgesamt 64.609,-- EUR \nauszugehen, wobei darin 25.458,-- EUR als Einkünfte der Antragstellerin zu 1. aus \nGewerbebetrieb einbezogen sind. Auf der Grundlage des Jahreseinkommens 2006 \nder Antragsteller (Summe der positiven Einkünfte gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK) \nergibt sich nach der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK ein monatlicher Elternbeitrag in \nHöhe von 151,34 EUR, der auch festgesetzt worden ist.\n\n9\n\nWie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigt der \nEinwand der Antragsteller, der Gewinn der Antragstellerin zu 1. aus Gewerbebetrieb \nberuhe ausschließlich auf der Zurechnung der rechnerischen Differenz zwischen den \nAbschreibungen nach der Handelsbilanz einerseits und der Steuerbilanz \nandererseits und nicht auf irgendeinem Geldzufluss, nicht die Annahme, dass der \nEinkommenssteuerbescheid vom 14. August 2007 offenkundig unrichtig ist. Die \nAusweisung der positiven steuerrechtlichen Einkünfte der Antragstellerin zu 1. im \nJahr 2006 als Gewinn aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 \nEStG wird vielmehr als solche weder dem Grunde noch der Höhe nach beanstandet. \nIst jedoch auf der Grundlage eines bestandskräftigen und nicht offensichtlich \nunrichtigen Einkommenssteuerbescheides - wie hier - von einem Gewinn i.S.d. § 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 EStG und damit von einem steuerrechtlich \nrelevanten Mittelzufluss auszugehen, ist dieser nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK \nunabhängig davon zugrunde zu legen, wie dieser Gewinn im einzelnen ermittelt \nworden ist.\n\n10\n\nSoweit die abweichende Rechtsauffassung der Antragsteller damit begründet \nwird, dass auch Verluste aus Gewerbebetrieb, die nur auf Abschreibungen \nzurückzuführen seien, für die Erhebung der Kindergartenbeiträge nicht relevant \nseien, trifft dies nicht zu. Für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und \ndes insoweit maßgeblichen Gewinns gelten gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 \nAbs. 2 Nr. 1 EStG die §§ 4 - 7k EStG. Nach § 7 EStG können durchaus \ngewinnmindernde Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung) vorgenommen \nwerden. Auch verbietet § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK lediglich die Verrechnung von \nVerlusten mit Einkommen aus anderen Einkunftsarten; innerhalb derselben \nEinkunftsart ist ein derartiger Ausgleich jedoch möglich. So kann etwa ein - ggfs. \nabschreibungsbedingter - Verlust aus einem Gewerbebetrieb mit einem Gewinn aus \neinem anderen Gewerbebetrieb verrechnet werden. \n\n11\n\nVgl. Moskal/Foerster, GTK, 18. Aufl. 2006, § 17 GTK Anm. II 2 b = S. 204 f.\n\n12\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragsteller zu Elternbeiträgen für \nden Zeitraum vom 1. August bis zum 30. November 2006 ist § 90 SGB VIII i.V.m. § \n17 Abs. 1 und 3 GTK i.d.F. des Art. 2 Nr. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2006 vom \n23. Mai 2006, GV. NRW. S. 197, und §§ 1 Abs. 1, 5, 6 und 8 sowie der Anlage 1 der \nSatzung der Stadt Werne über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von \nTageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet X. vom 21. Juli 2006, Amtsblatt der \nStadt X. Nr. 11/2006, V/10. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der Satzung ist Einkommen \ni.S.d. Satzung die Summe der positiven Einkünfte der Eltern i.S.d. § 2 Abs. 1 und 2 \ndes Einkommenssteuergesetzes. Diese Regelung ist wortgleich mit der \nlandesrechtlichen Vorgängerregelung des § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK a.F. Auch ist nach \nder Satzung auf das Jahreseinkommen abzustellen, so dass insoweit die zur \nBestimmung des maßgeblichen Einkommens nach § 17 GTK a.F. entwickelten \nRechtsgrundsätze auch hier zugrunde zu legen sind. Danach ist - wie oben dargelegt \n- für das Kalenderjahr 2006 von einem Einkommen der Antragsteller i.H.v. 64.609,-- \nEUR auszugehen. Hieraus folgt nach der Anlage 1 der Satzung ein monatlicher \nElternbeitrag i.H.v. 151,34 EUR, der auch festgesetzt worden ist. Nichts anderes gilt \nim Rahmen der insoweit maßgebenden ex-post-Betrachtung aufgrund des \nvorgelegten Einkommenssteuerbescheides vom 14. August 2007 auch für den Monat \nDezember 2006; dass der Antragsgegner insoweit lediglich eine monatlichen \nElternbeitrag von 115,04 EUR (Einkommensgruppe bis 61.355,-- EUR) festgesetzt \nhat, beschwert die Antragsteller nicht.\n\n13\n\nFür das - ebenfalls abgeschlossene - Kalenderjahr 2007 lassen die dargelegten \nGründe und die vorgelegten Unterlagen eine ex-post-Betrachtung noch nicht zu, so \ndass es - bis zur Offenlegung der entsprechenden Einkommensunterlagen für das \nKalenderjahr 2007 - bei der auf § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung beruhenden Prognose \neines Jahreseinkommens von bis zu 61.355,-- EUR bleibt, die dem angefochtenen \nBescheid zugrunde liegt. Dass im Zeitpunkt der Prognoseentscheidung aufgrund der \nBeurlaubung der Antragstellerin zu 1. ohne Bezüge von einem unter die Grenze von \n49.084,01 EUR fallenden Jahreseinkommen auszugehen gewesen ist, haben die \nAntragsteller nicht behauptet. Sonstige Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die \nan eine derartige Prognoseentscheidung zu stellenden Anforderungen nicht \neingehalten worden sind und eine zutreffende Prognose zu einem niedrigeren \nmonatlichen Elternbeitrag geführt hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Einwände \ngegen die Berechnung der Nachforderung sind nicht erhoben worden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat der \nStreitwertbemessung unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges \n2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) ein Viertel der streitigen \nBeträge zugrunde.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-18/12-b-139-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-18/12-b-139-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257602","retrieved":"2026-07-09 02:21:55.120010+00:00"}}