{"status":"available","doknr":"OLD257600","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0218.12A4008.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-18","aktenzeichen":"12 A 4008/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es fehle \nan der familiären Vermittlung der deutschen Sprache i. S. v. § 6 Abs. 2 BVFG, weil \ndie deutsche Sprache der Klägerin in ihrem Elternhaus bis zum Eintritt ihrer \nSelbständigkeit nicht in einem Umfang vermittelt worden sei, der eine hinreichende \nGrundlage dafür biete, heute ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, \nes also (jedenfalls) an der Kausalität der familiären Vermittlung für heute \nhinreichende Deutschkenntnisse fehle. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft davon \nausgegangen, die Klägerin verfüge zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht über die \nerforderlichen Sprachkenntnisse, greift bereits deshalb nicht durch, weil das \nVerwaltungsgericht eine solche, seinerzeit noch gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in \nder bis zum 23. Mai 2007 geltenden Fassung auf den Zeitpunkt der Aussiedlung zu \nbeziehende Feststellung nicht getroffen hat. Ausweislich der Urteilsausfertigung \n(Seite 7, dritter Absatz; Seite 8 unten; Seite 9 oben; Seite 11, dritter Absatz) hat es \ndie Frage, ob die Klägerin im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Lage \ngewesen ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, vielmehr offen gelassen \nund seine Entscheidung allein darauf gestützt, dass die aktuellen Deutschkenntnisse \n\"zumindest keine hinreichende Grundlage in einer bis zum Erreichen der \nSelbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung\" im Elternhaus hätten (UA Seite 11, \ndritter Absatz). \n\n5\n\nDas weitere Zulassungsvorbringen, mit dem der dieser Feststellung \nzugrundeliegende rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts als fehlerhaft gerügt \nwird, ist ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils zu wecken, weil er im Einklang mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts steht. \n\n6\n\nNach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG muss das nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG geforderte \nBekenntnis zum deutschen Volkstum durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache bestätigt werden. Diese ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, soweit diese \nVorschrift hier interessiert, nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der \nverwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund dieser \nVermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. Eine \nhinreichende familiäre Vermittlung ist mithin gegeben, wenn die familiäre Vermittlung \nder Grund für die Fähigkeit ist, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Für \ndie Zuordnung als deutscher Volkszugehöriger ist bezogen auf die deutsche Sprache \ndeshalb deren familiäre Vermittlung bis zur Fähigkeit, ein einfaches Gespräch zu \nführen, maßgeblich. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753. \n\n8\n\nNach diesem Urteil beantwortet sich die \"Frage nach der Grenzziehung\" \nzwischen dem Anteil familiär vermittelter Deutschkenntnisse und dem Anteil \nunschädlich aufgefrischter oder fremdsprachlich erworbener Sprache ohne weiteres \ndahingehend, dass die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache ursächlich für \ndie Gesprächsfähigkeit sein muss. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2005 - 5 B 47.05 -. \n\n10\n\nDie familiäre Sprachvermittlung muss dabei nicht der alleinige Grund für die \nFähigkeit sein, im maßgeblichen Zeitpunkt i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Satz 3 \nBVFG ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen; es genügt vielmehr, wenn die \nfortwirkende familiäre Sprachvermittlung in der prägenden Phase von Kindheit und \nJugend das Niveau der Fähigkeit erreicht hat, ein einfaches Gespräch auf Deutsch \nzu führen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087 = \nBuchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108, und - 5 C 31.06 -, Juris. \n\n12\n\nErforderlich ist dabei grundsätzlich, dass die Eltern, ein Elternteil oder andere \nVerwandte dem Aufnahmebewerber deutsche Sprachkenntnisse in der Zeit von der \nGeburt bis zur Selbständigkeit vermittelt haben. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVerwGE 112, 112; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 - 2 A 4116/02 -, Juris, und vom 30. \nMai 2006 - 12 A 2333/04 -. \n\n14\n\nDiese Vermittlung muss die Deutschkenntnisse des Aufnahmebewerbers \"auch \ndamals\", d. h. bis zum Ende seiner Prägephase, auf das Niveau der Fähigkeit geführt \nhaben, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, a. a. O., und - 5 C 31.06 -, a. \na. O. \n\n16\n\nKann dies, wovon hier das Verwaltungsgericht auf der Grundlage einer \nGesamtwürdigung des Akteninhalts und des Ergebnisses der mündlichen \nVerhandlung überzeugt (vgl. UA Seite 7 Absatz 3) gewesen ist, nicht festgestellt \nwerden, so vermag ein - auch durch die Familie erfolgender - Spracherwerb nach \nAbschluss der Prägephase, der den Aufnahmebewerber erstmalig befähigt, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 \nSatz 2 i. V. m. Satz 3 BVFG entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht mehr zu \nerfüllen. \n\n17\n\nDie tatsächliche - den vorstehend behandelten rechtlichen Rahmen ausfüllende - \nFeststellung des Verwaltungsgerichts, dass die aktuellen Deutschkenntnisse der \nKlägerin zumindest keine hinreichende Grundlage in einer bis zum Erreichen der \nSelbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung im Elternhaus hätten, wird mit dem \nZulassungsvorbringen gleichfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die schlichte \nBehauptung der Klägerin, ihr seien bis zur Selbständigkeit ausreichende \nSprachkenntnisse vermittelt worden, lässt schon jegliche - aber erforderliche - \ninhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Gründen des \nangefochtenen Urteils vermissen. Gleiches gilt für den Vortrag, nach welchem die \nKlägerin nach der nicht in Zweifel gezogenen Aussage ihrer Schwester in der \nmündlichen Verhandlung \"mit der Großmutter in einfacher Form gesprochen hat und \nnach der Rückkehr aus der Ukraine auch mit der Mutter häufiger Deutsch \ngesprochen hat\". Denn diese zutreffend wiedergegebenen Aussagen der Frau \nM. S. in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2006 hat das \nVerwaltungsgericht einer ausführlichen Würdigung im Gesamtzusammenhang \nunterzogen, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hat. Insbesondere hat es \nausgeführt (UA Seite 9, zweiter Absatz, bis Seite 10, Ende des ersten Absatzes), die \nAussage der Schwester der Klägerin, diese habe nach dem Umzug nach Kasachstan \nim Jahre 1979 mehr Deutsch gelernt bzw. häufiger mit der Mutter Deutsch \ngesprochen, sei für sich gesehen wenig aussagekräftig und könne nicht losgelöst \nvon den - im folgenden von dem Verwaltungsgericht dargelegten - sonstigen \nUmständen bewertet werden. Außerdem könne es auch unter Berücksichtigung der \nAngaben der Schwester der Klägerin nicht annehmen, dass der Klägerin - \nabweichend von ihrer Selbstauskunft bei ihrer persönlichen Anhörung, nach der sie \nkeinen Großelternteil als Vermittlungsperson angegeben habe - die deutsche \nSprache innerfamiliär unter Einbeziehung der Zusammenkünfte mit ihrer Großmutter \nin hinreichendem Umfang vermittelt worden sei. Dies gelte insbesondere auch mit \nBlick darauf, dass die Schwester der Klägerin zu deren Sprachkenntnissen \nangegeben habe, diese habe bei Familientreffen mit der Großmutter (nur) auf ganz \nleichte Fragen auf Deutsch antworten können, und zwar vor allem mit einem Wort \noder ganz kurzen Sätzen. Weiter hat das Verwaltungsgericht insoweit ausgeführt (UA \nSeite 12): Unter Berücksichtigung des sonstigen Akteninhalts spreche auch \nangesichts der Bekundungen der Schwester der Klägerin nicht einmal eine gewisse \nWahrscheinlichkeit dafür, die Klägerin habe bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit \nhäufig mit ihren Eltern und ihrer Großmutter innerhalb des elterlichen Haushalts mit \ndiesen Deutsch gesprochen, weil die Klägerin nach den Angaben ihrer Schwester \nder Großmutter nur auf ganz leichte Fragen deutsche Antworten gegeben und auch \nmit der Mutter ab 1979 in Kasachstan (nur) mehr Deutsch gesprochen habe als zuvor \nin der Ukraine, wo - während der ersten sieben Lebensjahre der Klägerin - nur sehr \nwenig gesprochen worden sei. Diesen Bekundungen könne nicht entnommen \nwerden, dass die deutsche Sprache zumindest so häufig verwendet worden sein \nkönnte, dass die protokollierten Aussagen und Feststellungen bei der Anhörung in \nAlmaty nicht mehr plausibel erscheinen könnten. Weshalb die zuletzt genannte \nFeststellung eine \"negative Beweisführung\" darstellen und ernstlichen Zweifeln \nausgesetzt sein soll, erschließt sich nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit dieser \nFeststellung lediglich zutreffend hervorgehoben, dass die Bekundungen der \nSchwester der Klägerin nicht geeignet sind, die (vor allem) aus der Selbstauskunft \nder Klägerin zu der erfolgten Vermittlung der deutschen Sprache und aus dem \nErgebnis des Sprachtests gezogene Schlussfolgerung durchgreifend in Frage zu \nstellen, eine hinreichende familiäre Vermittlung habe bis zum Abschluss der \nPrägephase nicht stattgefunden. Das im Zusammenhang mit der Selbstauskunft \nstehende Zulassungsvorbringen, die Klägerin habe bekundet, \"die Sprache sei von \ndem Vater seit drei Jahren in Deutschland leben selten vermittelt worden\", mit dem \noffenbar erneut (vgl. schon die Beschwerdeschrift vom 13. Juni 2006, Seite 2 oben) \nbehauptet werden soll, die Klägerin habe nur Angaben in Bezug auf die letzten drei \nJahre gemacht und deshalb lediglich angegeben, dass die Eltern seit drei Jahren in \nDeutschland seien und sie selbst seit drei Jahren nur noch mit dem Ehemann \nDeutsch spreche, geht ersichtlich fehl. Dass sich die Antworten, die die Klägerin auf \ndie auf Russisch gestellten Fragen, von wem die deutsche Sprache vermittelt worden \nsei, gegeben hat, nicht nur maßgeblich auf die letzten drei Jahre bezogen haben, \nwird schon daran deutlich, dass die Klägerin in Bezug auf eine Vermittlung außerhalb \ndes Elternhauses auch die \"Schule 6. - 10. Kl.\" angeführt hat. Vor diesem \nHintergrund hat die Klägerin mit den Angaben, der Vater und die Mutter seien seit \ndrei Jahren in Deutschland, lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine Vermittlung \nder deutschen Sprache durch die Eltern seit drei Jahren überhaupt nicht mehr \nstattfinden könne und zuvor lediglich selten erfolgt sei. Das im Zusammenhang mit \ndem Sprachtest stehende Zulassungsvorbringen, der Sprachtester sei der Klägerin \n\"ständig ins Wort gefallen\" und habe diese nicht ausreden lassen, ist unglaubhaft. \nZum einen ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin, sollte dieser Vorwurf zutreffend \nsein, ihn erst im Zulassungsverfahren erhoben haben sollte, obwohl sie den \nSprachtest schon früher im Verfahren wiederholt einer Kritik unterzogen und hierbei \nlediglich - jeweils offensichtlich zu Unrecht, wie sogleich dargelegt werden wird - zwei \n\"Unterbrechungen\" moniert hat. Zum anderen findet diese Behauptung auch keinerlei \nStütze im Anhörungsprotokoll. Dieses vermerkt - im Gegenteil - wiederholt ein \nSchweigen der Klägerin, dem erst daraufhin eine Nachfrage gefolgt ist, und belegt \nferner, dass der Sprachtester bei den beiden beanstandeten \"Unterbrechungen\" \njeweils eine nicht zu der vorhergehenden Frage passende Antwort aufgegriffen und \nder Klägerin durch eine Anschlussfrage die Gelegenheit eröffnet hat, die von ihr \ngegebene (falsche) Antwort zu ergänzen bzw. inhaltlich fortzuführen. Das \nZulassungsvorbringen, der Sprachtester habe selbst notiert, dass die Klägerin mit \nihren Deutschkenntnissen (zwar) Informationen mitteilen könne, entstellt nicht nur \ndurch Verkürzung dessen Ausführungen, sondern stellt vor allem auch nicht die \nFeststellung des Verwaltungsgerichts in Frage, die Klägerin habe seinerzeit nicht \nüber die Fähigkeit zu dem für ein einfaches Gespräch gleichermaßen zwingend \nnotwendigen Hörverstehen verfügt. Letzteres gilt auch für die Behauptung, die \nKlägerin habe in ganzen und verständlichen Sätzen geantwortet, wenn sie nicht \nunterbrochen worden sei. Das Zulassungsvorbringen, der protokollierte Umstand, \ndass die Klägerin auf Stichwörter reagiert habe, sei schon deshalb unschädlich, weil \nes auf diese Stichwörter angekommen sei, trifft insoweit nicht zu. Denn die bloße \nReaktion der Klägerin auf Stich- bzw. Signalwörter, die häufig zu nicht zu den Fragen \npassenden Antworten geführt hat, verdeutlicht gerade, dass die Klägerin - wie vom \nVerwaltungsgericht festgestellt - die gestellten Fragen ganz überwiegend schon nicht \nverstanden hat. \n\n18\n\nAuch das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, \nwarum aufgrund der Anhörung der Schwester sowie des sonstigen Akteninhalts nicht \neinmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass die Klägerin bis zum \nEintritt ihrer Selbständigkeit häufig mit ihren Eltern und ihrer Großmutter innerhalb \ndes elterlichen Haushalts Deutsch gesprochen habe, greift nicht durch, weil das \nVerwaltungsgericht diese Feststellung gerade durch die Bezugnahme auf die zuvor \nausführlich erfolgte Auswertung des Akteninhalts, insbesondere des \nAnhörungsprotokolls, begründet hat. \n\n19\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden, und auch der nur \nsinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist \nnicht gegeben. Indem nämlich das Verwaltungsgericht von dem Rechtssatz \nausgegangen ist, dass von familiär erworbenen Deutschkenntnissen nur dann \nausgegangen werden kann, wenn die Deutschkenntnisse eine hinreichende \nGrundlage im Spracherwerb bis zum Eintritt der Selbständigkeit haben, dass also die \nden Maßstab bildende Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, \nbereits im Zeitpunkt der Selbständigkeit vorliegen muss, befindet es sich, wie der \nSenat bereits insbesondere unter Hinweis auf die Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2007 \n\n20\n\n- vgl. das Urteil des BVerwG vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, a. a. O., welches in \ndem Revisionsverfahren gegen das von der Klägerin angeführte Urteil des \nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 2006 - VGH 11 B 02.2939 -, Juris, \nergangen ist, und ferner das Urteil des BVerwG vom gleichen Tage - 5 C 31.06 -, a. \na. O. - \n\n21\n\nausgeführt hat, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, weshalb auch eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit \nnicht erkennbar ist. Einen Rechtssatz dahin, dass das Deutsche im elterlichen \nHaushalt häufig oder zumindest so häufig verwendet worden sein müsse, dass die \nVermittlung bis zur Selbständigkeit plausibel erscheine, hat das Verwaltungsgericht \nnicht aufgestellt (vgl. die Einzelfallwürdigung UA Seite 12, am Ende des zweiten \nAbsatzes). \n\n22\n\nDie Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels i. S. d. § \n124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht eine persönliche Anhörung der Klägerin und eine Anhörung der weiteren \nZeugin abgelehnt, führt weder auf die geltend gemachte Verletzung der Pflicht zur \nAmtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch auf die geltend gemachte Verletzung des \nAnspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn die \nAblehnung des Beweisantrags, \n\n23\n\n\"zum Beweis dafür, dass die Klägerin mit ihren Eltern bis zu deren Ausreise und \nbis zum Tode der Großmutter auch mit dieser zwar nicht außerhalb, aber innerhalb \ndes elterlichen Haushalts häufig in der Form mit diesen Deutsch gesprochen hat, wie \nes von den Eltern und der Großmutter gesprochen wurde, und dass sie auch nach \ndem Sprachtest sich mit ihren Geschwistern und Verwandten bei einfachen \nGesprächen auf Deutsch unterhalten hat und in der Lage ist, sich über Themen des \nAlltags (Familie, Arbeit, Reisen, Einkaufen, Kochen) in einfachen, in der Regel auch \ngrammatikalisch korrekten Sätzen zu unterhalten, die Inaugenscheinnahme der \nKlägerin durch persönliche Anhörung und die Anhörung der bei Gericht anwesenden \nZeugin M. C. , T.-------straße 56, 00000 T1. , sowie des Vaters der \nKlägerin\", \n\n24\n\nfindet ungeachtet dessen, dass Frau M. S. (geb. C. ) in der \nmündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden ist, im Prozessrecht \nobjektiv eine Stütze. \n\n25\n\nVgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, \nBVerfGE 50, 32 (35 f.) und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, BVerfGE 65, \n305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, Buchholz 310 § 86 \nAbs. 1 VwGO Nr. 308; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A 2942/07 -. \n\n26\n\nAngesichts des Ergebnisses des Sprachtests und der Selbstauskunft der \nKlägerin bei ihrer persönlichen Anhörung dahingehend, dass die deutsche Sprache \nin der Familie kaum vermittelt worden sei, waren keine durch Tatsachen gestützten \nkonkreten Anhaltspunkte für die allein entscheidungsrelevante Annahme gegeben, \ndie Klägerin sei bereits bei Abschluss der Prägephase aufgrund familiärer \nVermittlung in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Die \ngegenteilige (sinngemäße) Behauptung allein, die Klägerin habe sich mit ihren \nEltern, der Großmutter, ihren Geschwistern und Verwandten (häufig) auf Deutsch \nunterhalten, war ungeachtet der mangelnden zeitlichen Differenzierung \n(Spracherwerb durch innerfamiliäre sprachliche Interaktion bis bzw. nach Eintritt der \nSelbständigkeit) schon mit Blick auf ihre Substanzlosigkeit nicht geeignet, die für eine \nweitere Beweiserhebung erforderliche Tatsachengrundlage zu schaffen, so dass für \ndie unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen die tatsächlichen Grundlagen \nfehlten und deshalb für sie nicht einmal eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprach, der \ndiesbezügliche Beweisantrag mithin \"ins Blaue hinein\" und damit als unzulässiger \nAusforschungsbeweisantrag gestellt worden ist. \n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A 2942/07 -, m. w. N. \n\n28\n\nAuch die nachfolgende informatorische Befragung der Schwester der Klägerin, \nderen Ergebnis das Verwaltungsgericht mit seiner Wendung \"Eindruck der \nmündlichen Verhandlung\" offensichtlich gemeint hat, hat eine solche \nTatsachengrundlage ersichtlich nicht geschaffen; abgesehen davon wäre es in einem \nsolchen Falle Sache des im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden \nProzessbevollmächtigten gewesen, einen erneuten, hieran anknüpfenden \nBeweisantrag zu stellen, was indes - mit der Folge des Rügeverlusts - nicht \ngeschehen ist. Der Antrag, mit dem der bevollmächtigte Rechtsanwalt \"im Hinblick \nauf die Aussagen der Schwester\" nachfolgend nur für den Fall der Klageabweisung \ndie \"förmliche Vernehmung der Klägerin sowie der Schwester der Klägerin M. \" \nbeantragt hat, stellt, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil \nzutreffend ausgeführt und die Klägerin mit dem Zulassungsvorbringen nicht in Frage \ngestellt hat, schon deshalb keinen erheblichen Beweisantrag dar, weil er keine \nBeweisfrage bezeichnet und deshalb unzulässig ist. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n30\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 66 Abs. 3 Satz 3. 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257600","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-18/12-a-4008-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257600","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257600","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-18/12-a-4008-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257600","retrieved":"2026-07-09 02:21:54.971274+00:00"}}