{"status":"available","doknr":"OLD257640","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0215.13B2092.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-15","aktenzeichen":"13 B 2092/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2007 geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Nr. 1.b.) \nbetreffend Ziffer 3.4.2 und Ziffer 7.6, Nrn. 2. und 3. des Bescheids der Antragsgegnerin vom \n27. November 2007 - 10.040-F-07-309 - wird angeordnet. \n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. \n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \nfür beide Instanzen auf jeweils 50.000,- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Nr. 1.b.) betreffend Ziffer 3.4.2 und \nZiffer 7.6, Nr. 2 betreffend die vorgenannten Ziffern und Nr. 3. des Bescheids der - als \nRegulierungsbehörde im Sinne des Allgemeine Eisenbahngesetzes (AEG) tätig gewordenen - \nBundesnetzagentur vom 27. November 2007 zu Unrecht abgelehnt. \n\n4\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des \nAufschubinteresses des Betroffenen und des öffentlichen Vollzugsinteresses fällt zu Gunsten \nder Antragstellerin aus, weil der angefochtene Bescheid im oben beschriebenen Umfang bei \nder in der vorliegenden Verfahrensart möglichen Prüfungsdichte durchgreifenden - u. a. dem \nGebot effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragenden - rechtlichen Bedenken unterliegt und \ngewichtige Nachteile für öffentliche Belange im Fall des Nichtvollzugs des angefochtenen \nBescheids bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht ersichtlich sind. \n\n5\n\nDer auf § 14e AEG gestützte Widerspruch in Nr. 1b, Ziffern 3.4.2 und 7.6 des \nangefochtenen Bescheids wird mit hoher Wahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren \nkeinen Bestand haben, weil er jedenfalls an einem Ermessensdefizit leidet. Das bedingt auch \ndie hohe Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit seiner Nr. 2, soweit sich die Verpflichtung \nauf Ziffern 3.4.2 und 7.6 bezieht, und seiner Nr. 3, so dass auch diesbezüglich das öffentliche \nVollzugsinteresse zurücktritt. \n\n6\n\nAllerdings ist der angefochtene Bescheid nicht schon, wie die Antragstellerin meint, \nwegen Anhörungsmangels verfahrensfehlerhaft. Denn zu dem Kernargument, dass die \nAntragstellerin über die Durchführung von Baumaßnahmen weit früher informiert ist als \nexterne Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU), ist sie ausweislich des Schreibens der \nBundesnetzagentur vom 16. November 2007, Nr. 6, angehört worden. Die Motive, die die \nBundesnetzagentur zu der Annahme der früheren Information der Antragstellerin veranlasst \nhaben, waren nicht zwingend in der Anhörung offen zu legen. \n\n7\n\nZwar könnte einzuräumen sein, dass Ziffer 3.4.2 der beabsichtigten \"Allgemeinen \nBedingungen für die Nutzung der Infrastruktur von Personenbahnhöfen der V. C. \nH. \" (B. V1. ) insoweit eine Ungleichbehandlung der externen EVU darstellt, als die \nAntragstellerin als EVU von ihrer Unternehmensentscheidung über das Ob und Wie einer \nBaumaßnahme zwangsläufig eher Kenntnis hat als die übrigen externen EVU, die lediglich \nvon einem beabsichtigten Vorhaben wissen, nicht aber dessen Beginn und Dauer kennen. Es \nmag auch gegenwärtig kein sachlicher Grund ersichtlich sein, weshalb die externen EVU \nnicht sofort nach der Entscheidung über das Ob und Wie der Baumaßnahme oder regelmäßig \nspätestens drei Monate vor dieser über die üblichen Medien informiert werden sollten. Ob \neine Information erst spätestens vier Wochen vor der Baumaßnahme den Zugang und die \nNutzung der Bahnhöfe der Antragstellerin vereitelt oder behindert, kann an dieser Stelle offen \nbleiben.\n\n8\n\nGleichwohl muss eine solche - nur angenommene - Unvereinbarkeit einer \nNutzungsbedingung mit Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur nicht \nzwangsläufig einen Widerspruch nach § 14e AEG auslösen. Der Widerspruch liegt im \nErmessen der Bundesnetzagentur. In die Erwägungen der Behörde, ob sie von dem Mittel des \nWiderspruchs Gebrauch macht, sind alle relevanten Gesichtspunkte einzustellen. Vor allem \nmuss die Abwägung bezogen sein auf die konkret beanstandete Regelung der \nNutzungsbedingungen und erkennen lassen, aus welchen Gründen widersprochen und nicht \nvon einem Widerspruch abgesehen wird. Dazu reicht nicht aus, die Unvereinbarkeit mit \nEisenbahnrecht aufzuzeigen und zu formulieren, die Bundesnetzagentur widerspreche daher \nder betreffenden Ziffer und verpflichte die Bescheidadressatin zur Anpassung, sowie nur \nallgemeine Ausführungen zum Ermessen oder zu Sinn und Zweck des \nDiskriminierungsverbots und Transparenzgebots zu machen. \n\n9\n\nIm vorliegenden Fall hat die Bundesnetzagentur in Bezug auf die beanstandete \nZiffer 3.4.2 B. V1. bei summarischer Betrachtung keine Abwägung im beschriebenen \nSinne durchgeführt. Nicht eingestellt in die Entscheidungsfindung über das Ob des \nWiderspruchs ist, dass nicht generell - etwa auf Grund eines Förderungsverfahrens - von einer \nlangfristigen, mehr als drei Monate währenden Kenntnis der Antragstellerin über künftige \nBaumaßnahmen ausgegangen werden kann, dass die Eisenbahninfrastruktur der \nAntragstellerin, hier nur ihre Personenbahnhöfe, nicht von der Art ist, die den allgemeinen \nWettbewerb bei ihrer Inanspruchnahme greifbar beeinflussen könnte (vgl. in dem \nZusammenhang den Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts vom 03. Januar 2006). Außer der \nAntragstellerin haben - von der Bundesnetzagentur unwidersprochen - allenfalls vier EVU die \nInfrastruktur der Antragstellerin in Anspruch genommen. Wenn die Antragstellerin \nBaumaßnahmen an Personenbahnhöfen durchführt, wird sie diese voraussichtlich so \neinrichten, dass ihr eigener Verkehr möglichst wenig beeinträchtigt wird, wovon in gleicher \nWeise auch die Verkehre anderer EVU profitieren werden. Dass Letztere wegen nur mit \nvierwöchigem Vorlauf angekündigter Baumaßnahmen an Personenbahnhöfen Ersatzverkehre \nlangfristig einrichten müssten, erscheint fernliegend.\n\n10\n\nNicht in die Erwägung eingestellt ist ferner, dass bei realistischer Sicht ein externes EVU \nauf Grund der Voraberörterungen schon vor der Mindestinformationsfrist mit \nBahnhofsbaumaßnahmen rechnen muss und sich auf solche einstellen kann. Es ist nicht \nüberzeugend, dass sich ein externes EVU durch die Mindestinformationsfrist von vier \nWochen von seinem Recht auf Zugang zur Schienen- oder Serviceinfrastruktur der \nAntragstellerin bzw. deren Nutzung abhalten lassen wird. Nicht eingestellt hat die \nBundesnetzagentur schließlich die Frage, ob ein externes EVU für eine Reaktion auf eine \nBahnhofsbaumaßnahme überhaupt einer dreimonatigen Ankündigungsfrist, von der die \nBundesnetzagentur ausgeht, bedarf und die dahingehende Forderung überzogen erscheint. \nImmerhin hat sich nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin nach den \nbisherigen Erfahrungen eine Vier-Wochenfrist als vollkommen ausreichend erwiesen. \n\n11\n\nAll diese Gesichtspunkte sind ermessensrelevant und von nicht zu vernachlässigendem \nGewicht, so dass selbst bei ihrer Berücksichtigung nicht von einem Überwiegen der einen \nWiderspruch gemäß § 14e AEG gebietenden öffentlichen Belange (welcher?) ausgegangen \nwerden kann. \n\n12\n\nSoweit die Bundesnetzagentur der Ziffer 7.6 B. V1. widerspricht, wird dies bei \nsummarischer Betrachtung in einem Hauptsacheverfahren ebenfalls mit großer \nWahrscheinlichkeit keinen Bestand haben. \n\n13\n\nDie Bundesnetzagentur widerspricht dieser aus acht Unterpunkten bestehenden Ziffer \ninsgesamt, obwohl sie lediglich Bedenken gegen die in Unterpunkt 3 genannte \nSicherungsmöglichkeit \"Bürgschaft/Bankgarantie auf erstes Anfordern\" anführt. Gegen die \nübrigen Regelungen der Ziffer 7.6 hat die Bundesnetzagentur offenbar keine Bedenken. \nAllein schon das führt aus gegenwärtiger Sicht zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchs gegen \ndie gesamte Ziffer 7.6. \n\n14\n\nÜberdies ist die von der Antragsgegnerin angeführte eisenbahnrechtliche Unvereinbarkeit \nin Form eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot aus \n§ 14 Abs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 Satz 1 EIBV bei summarischer Betrachtung nicht \nerkennbar. Alle externen EVU, die die Serviceeinrichtung Bahnhof der Antragstellerin \nbenutzen wollen, werden ersichtlich gleichbehandelt; die Regelung der Ziffer 7.6.3 B. V1. \nist auch transparent. Jeder externe EVU sollte wissen, dass er Sicherheit u. a. durch \nBürgschaft/Bankgarantie \"auf erstes Anfordern\" anbieten kann, und was diese Sicherheiten \nfür den Bürgen/Garanten rechtlich beinhalten. Ob die Regelung in Ziffer 7.6.3 B. V1. \ngegen § 307 BGB verstößt, ist zweifelhaft. Die von der Bundesnetzagentur angeführte BGH-\nRechtsprechung betrifft einen anderen Fall. Ziffer 7.6.3 B. V1. belässt dem externen EVU \nalle üblichen Sicherungsmittel, insbesondere auch die Bürgschaft/Bankgarantie \"auf erstes \nAnfordern\", verpflichtet ihn aber nicht zu letzterer. Insoweit liegt nicht die Situation vor, dass \ndas externe EVU in einem für eine Vielzahl von Vertragsverhältnissen vorgesehenen \nRegelwerk einem sehr weitreichenden Verlangen ausgesetzt wird, das er nicht zu erwarten \nhat. Sollte die Antragstellerin im Einzelfall auf einer Sicherheit in Form der \nBürgschaft/Bankgarantie \"auf erstes Anfordern\" bestehen, bleibt die Frage der \nRechtswirksamkeit einer solchen Forderung den zuständigen Zivilgerichten überlassen. \nInsoweit wird auf die Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 B \n2014/07 - verwiesen. \n\n15\n\nÖffentliche Belange, die nach den obigen Ausführungen gleichwohl den Fortbestand der \nsofortigen Vollziehung des Bescheids der Bundesnetzagentur vom 27. November 2007, \nsoweit er Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. \n\n16\n\nIst der Widerspruch, soweit angefochten, nicht vollziehbar, fehlt der Aufforderung zur \nAbänderung der beanstandeten Ziffern der B. V1. und der Zwangsgeldandrohung die \nGrundlage, so dass auch insoweit dem Begehren der Antragstellerin auf vorläufigen \nRechtsschutz zu entsprechen ist. \n\n17\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und - unter Bezugnahme auf \ndie Streitwertrechtsprechung des Senats im Beschluss vom 28. Januar 2008 (13 B 2014/07) - \nauf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257640","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-15/13-b-2092-07","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257640","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257640","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-15/13-b-2092-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257640","retrieved":"2026-07-09 02:21:58.069044+00:00"}}