{"status":"available","doknr":"OLD257639","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0215.13B2091.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-15","aktenzeichen":"13 B 2091/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 17. Dezember 2007 geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffern 1.), 2.) \nund 3.) des Bescheids der Antragsgegnerin vom 22. November 2007 - 10.030-F-07-302 - wird \nangeordnet. \n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für \nbeide Instanzen auf jeweils 50.000,- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffern 1.) bis 3.) des Bescheids der - als \nRegulierungsbehörde im Sinne des Allgemeine Eisenbahngesetzes (AEG) tätig gewordenen - \nBundesnetzagentur vom 22. November 2007 zu Unrecht abgelehnt. \n\n4\n\nDer Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nicht wegen \nfehlenden Rechtsschutzbedürfnisses infolge später Antragstellung unzulässig. Solange die \nsofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids andauert und dieser die unmittelbare \nUmsetzung des Gebots durch die Antragstellerin verlangt, also die unmittelbare Wirksamkeit \ndes Bescheids die Antragstellerin als Adressatin weiterhin beschwert, besteht für sie das \nBedürfnis nach vorläufigem Rechtsschutz fort. \n\n5\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des \nAufschubinteresses des Betroffenen und des öffentlichen Vollzugsinteresses fällt zu Gunsten \nder Antragstellerin aus, weil der angefochtene Bescheid bei der in der vorliegenden \nVerfahrensart möglichen Prüfungsdichte durchgreifenden - u. a. dem Gebot effektivem \nRechtsschutzes Rechnung tragenden - rechtlichen Bedenken unterliegt und gewichtige \nNachteile für öffentliche Belange im Fall des nicht sofortigen Vollzugs des angefochtenen \nBescheids bis zur Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht ersichtlich sind. \n\n6\n\nDie Anordnung in Ziffer 1.) des insoweit auf § 14e AEG gestützten Bescheids wird mit \nhoher Wahrscheinlichkeit in einem Hauptsacheverfahren keinen Bestand behalten, weil sie \nzumindest ermessensfehlerhaft ist - wobei es nicht auf die Möglichkeit des Verzichts auf die \nMitteilung nach § 14d AEG ankommt -. Das bedingt auch die hohe Wahrscheinlichkeit der \nRechtswidrigkeit der auf § 14c gestützten Ziffer 2.) und der auf vollstreckungsrechtliche \nGrundlagen gestützten Ziffer 3.), so dass auch diesbezüglich das öffentliche Vollzugsinteresse \nzurücktritt. \n\n7\n\nUnter Ziffer 1.) des angefochtenen Bescheids widerspricht die Bundesnetzagentur den \nvon der Antragstellerin beabsichtigten „Benutzungsbedingungen und Allgemeinen \nGeschäftsbedingungen für das Schienennetz und die Serviceeinrichtungen der V. C. \nH. „ (T. /O. V1. ) in Gänze. Dieser Widerspruch wird mit großer Wahrscheinlichkeit in \neinem Hauptsacheverfahren keinen Bestand behalten, weil - bei summarischer Betrachtung - \ndie Voraussetzungen des § 14e Abs. 1 Nr. 4. AEG nicht gegeben sind und die Entscheidung \nErmessensdefizite aufweist. Die Beanstandung der Bundesnetzagentur an dem beabsichtigten \nRegelwerk betrifft allein die redaktionelle Zusammenfassung der T. und O. ohne klare \nTrennung. Soweit die Begründung des angefochtenen Bescheids unter B) I. 2. auf weitere \nMängel wie die Einbeziehung von AGB und ziffernmäßig angegebene Regelungen hinweist, \ndient das lediglich der Vorabinformation der Antragstellerin; diese Beanstandungen sind \nausdrücklich einer nachträglichen rechtlichen Kontrolle nach § 14f Abs. 1 AEG vorbehalten. \n\n8\n\nDer geltend gemachte Verstoß der T. /O. V1. gegen eisenbahnrechtliche \nInfrastrukturzugangsvorschriften liegt bei summarischer Betrachtung nicht vor.\n\n9\n\nDie EIBV verlangen in § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 weder ausdrücklich noch sinngemäß \nseparate Schienennetz-Benutzungsbedingungen und Nutzungsbedingungen für \nServiceeinrichtungen. Auch aus der Natur der Sache folgt nicht die Notwendigkeit einer \nstrikten redaktionellen Trennung. Selbst das Regelwerk der EIBV umfasst ohne redaktionelle \nTrennung Regelungen über den Zugang zum Schienennetz und über den Zugang zu \nServiceeinrichtungen. \n\n10\n\nEin von der Bundesnetzagentur angeführter Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot \nliegt bei summarischer Betrachtung ebenfalls nicht vor. Eine grundlose Ungleichbehandlung \nvon externen Eisenbahn-Verkehrsunternehmen (EVU) beim Zugang zum Schienennetz und \nden Serviceeinrichtungen der Antragstellerin ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin und die \nBundesnetzagentur gehen übereinstimmend davon aus, dass das beanstandete Regelwerk für \nalle EVU einschließlich der Antragstellerin in gleicher Weise anzuwenden ist. Soweit die \nBundesnetzagentur auf die Beschwerde erwidert, für externe EVU nachfragebedürftige \nUnklarheiten könnten sich summieren und diskriminierend auswirken, während die \nAntragstellerin ihre Infrastruktur am besten kenne, überzeugt das angesichts der Struktur und \nGröße des Unternehmens der Antragstellerin und der sehr überschaubaren Zahl ihrer \nServiceeinrichtungen (ohne Bahnhöfe, für die ein separates Regelwerk gilt) nicht.\n\n11\n\nEin Verstoß gegen das Transparenzgebot, welches - ohne nähere Auseinandersetzung mit \nden diesbezüglichen ablehnenden Ausführungen der Antragstellerin - vom Senat als ein \nAusfluss des Diskriminierungsverbots in dem Sinne verstanden wird, dass \nBenutzungsbedingungen bei ihrer tatsächlichen Anwendung das eine oder andere EVU nicht \ninfolge von Intransparenzen beim Zugang zur Eisenbahninfrastruktur benachteiligen dürfen, \n\n12\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 B 2024/07 -, \n\n13\n\nist im vorliegenden Fall nicht feststellbar. Soweit das Regelwerk die Serviceeinrichtungen \nbetrifft, ist dies schon im Inhaltsverzeichnis kenntlich gemacht und ergibt sich das aus der \njeweiligen Einzelregelung selbst. Mag das Regelwerk auch nicht auf den ersten Blick die \njeweils relevante Regelung für den Zugang zum Schienennetz oder zu den \nServiceeinrichtungen der Antragstellerin (ohne Bahnhöfe) bzw. für die Nutzung dessen an die \nHand geben, ist dennoch bei realistischer Betrachtung nicht ersichtlich, wie ein eventuell \nnotwendiges intensiveres Befassen mit diesem Regelwerk die wenigen externen EVU, die \nZugang zu den sehr überschaubaren Einrichtungen der Antragstellerin begehren, von ihrem \nZugangsbegehren abhalten oder den Zugang unzumutbar erschweren sollte. In dieser \nRichtung hat die Bundesnetzagentur außer der vagen Vermutung, dass Wettbewerber \nbehindert werden könnten, konkret nichts in der angefochtenen Entscheidung angeführt. \n\n14\n\nÜberdies hat die Bundesnetzagentur die Folgen eines Total-Widerspruchs und der damit \nnotwendig verbundenen Verpflichtung der Antragstellerin zur Änderung des Regelwerks \nentsprechend der Rechtsansicht der Bundesnetzagentur gegen die von ihr geltend gemachten \nöffentlichen Belange nicht bzw. nicht hinreichend abgewogen. Weshalb in der besonderen \nSituation der Antragstellerin, die ihrer Struktur, Größe und ihrem Geschäftsumfang nach eher \nweniger bedeutend ist, eine sofort wirksame Vorab-Kassation des gesamten Regelwerks \nnotwendig sein soll und welcher greifbare Gewinn für den Wettbewerb durch eine sofort \nvorzunehmende redaktionelle Trennung von T. und O. zu erwarten ist, zeigt der \nangefochtene Bescheid nicht auf. \n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und - unter Bezugnahme auf \ndie Streitwertrechtsprechung des Senats im Beschluss vom 28. Januar 2008 (13 B 2014/07) - \nauf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257639","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-15/13-b-2091-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257639","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257639","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-15/13-b-2091-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257639","retrieved":"2026-07-09 02:21:57.991831+00:00"}}