{"status":"available","doknr":"OLD257638","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0215.13A54.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-15","aktenzeichen":"13 A 54/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 20. November 2007 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 35.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe, die gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nur im Rahmen der Darlegungen \nder Klägerin zu prüfen sind, liegen nicht vor.\n\n3\n\nDie Berufung ist zunächst nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) zuzulassen. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt das angegriffene Urteil keine \ndas Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzende \nÜberraschungsentscheidung dar. Das Vorliegen einer unzulässigen \nÜberraschungsentscheidung setzt voraus, dass das Urteil auf neue Gesichtspunkte abstellt, mit \ndenen ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens \nnicht rechnen konnte und musste.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Januar 2008 - 3 B 37.07 - und vom 4. Juli 2007 - 7 B \n18.07 -. \n\n5\n\nHiervon kann indes keine Rede sein. Die Frage, ob die Klage zulässig war, wurde nicht \nnur ausführlich in den Schriftsätzen des Beklagten, sondern auch vom Verwaltungsgericht \ngegenüber der Klägerin thematisiert. Zu einer weitergehenden Information der Klägerin über \ndie im Einzelnen beabsichtigte Würdigung der Sach- und Rechtslage war das Gericht nicht \nverpflichtet, zumal die mündliche Verhandlung noch ausstand und sich eine abschließende \nEntscheidung regelmäßig erst nach einer solchen aufgrund einer abschließenden Beratung \nergibt.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2008 - 3 B 37.07 -.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen. Danach hat \nder Vorsitzende die Pflicht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Die \ngerichtliche Hinweispflicht dient der Beseitigung von Mängeln und Unklarheiten im Rahmen \ndes erkennbaren Klageziels. Das von der Klägerin formulierte Klageziel war aber nicht \nunklar. Soweit das Verwaltungsgericht gegenüber der Klägerin zu erkennen gegeben hat, dass \nes sowohl das dem Klagebegehren entsprechende ursprünglich formulierte als auch das \ngeänderte Klagebegehren für unzulässig halte, war es nicht gehalten, der anwaltlich \nvertretenen Klägerin im Rahmen einer Rechtsberatung für ihr Rechtsschutzziel einen anderen \nWeg einschließlich eines vollständig neuen Klageantrags nahe zu legen. Rechtsberatung ist \nihm aufgrund seiner Neutralitätspflicht verboten. Er darf daher nicht für einen Beteiligten \nPartei ergreifen und ihm den Weg zum effektivsten Rechtsschutz weisen. Wie ein Beteiligter \neinen Prozess führt, ist letztlich seine Sache.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juni 2007 - 4 B 25.07 - sowie vom 10. Februar 2005 - \n7 B 11.05 -.\n\n9\n\nSoweit die Klägerin ihren Antrag auf Zulassung der Berufung weiter auf eine \nAbweichung des Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützt (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO), entspricht die Rüge bereits nicht den Darlegungserfordernissen, die in \nentsprechender Anwendung der für die Divergenzrevision entwickelten Grundsätze zu \nbestimmen sind. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW Beschlüsse vom 28. April 1999 - 3 B 1977/98 - sowie vom 27. Juni \n1997 - 11 B 1136/97 -.\n\n11\n\nDie Klägerin trägt zwar vor, dass das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit einer gegen den Bund, die Länder oder andere \nöffentlich rechtliche Körperschaften gerichteten Feststellungsklage verkannt habe.\n\n12\n\nVgl. zu dieser Rechtsprechung BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 -, \nBVerwGE 36, 179.\n\n13\n\nDem Vortrag ist aber nicht, wie es für eine Divergenzrüge erforderlich wäre, zu \nentnehmen, dass das Gericht einen abstrakten, der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz aufgestellt hat.\n\n14\n\nVgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 27. März 2007 - 1 B 271.06 -; OVG \nNRW Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -.\n\n15\n\nEs bestehen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Bei diesem Zulassungsgrund kommt es nicht darauf an, ob die \nangefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, \nob sich aus dem Vorbringen der Klägerin ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der \nEntscheidung ergeben. \n\n16\n\nDies ist nicht der Fall. Die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin, das \nVerwaltungsgericht habe im Rahmen seiner „Hilfserwägungen\" zur Begründetheit einen \naktenwidrigen Sachverhalt zu Grunde gelegt, weil es davon ausgegangen sei, dass der \nBeklagte die behauptete Aussage, die Gegenstand des geänderten Klageantrages sei, nicht \ngemacht habe, treffen nicht zu. In dem von der Klägerin benannten Schreiben des Beklagten \nan die Firma M. vom 23. März 2005 heißt es vielmehr „Solange die entsprechenden \nZertifizierungen durch die DVGW Zertifizierungsstelle für die zu beauftragende Fa. und für \ndas Produkt nicht vorliegen, kann ich keine Bewertung bzw. Entscheidung hinsichtlich der \nGefährdung der menschlichen Gesundheit bei Verwendung und Einbau des Produkts \nvornehmen. Mit dem Vorhaben der Rohrinnensanierung kann daher erst dann begonnen \nwerden, wenn die geforderten Unterlagen mir vorgelegt wurden und ich eine entsprechende \npositive Entscheidung getroffen habe.\" Dem Schreiben ist, anders als die Klägerin meint, \nnicht, auch nicht sinngemäß, zu entnehmen, dass der Beklagte die Auffassung vertreten hat, \ndie von der Klägerin eingesetzte Methode habe nicht den allgemein anerkannten Regeln der \nTechnik entsprochen. Mit seiner Formulierung hat der Beklagte vielmehr hinreichend deutlich \nzum Ausdruck gebracht, dass er sich gerade nicht in der Lage gesehen hat, eine Bewertung \nabzugeben.\n\n17\n\nAndere „geschäftsschädigende Äußerungen über die Rechtswidrigkeit der von der \nKlägerin praktizierten Rohrinnensanierung\" hat die Klägerin auf die Aufforderung der \nBerichterstatterin vom 13. September 2007 nicht benannt. Die Klage wäre daher ungeachtet \nder vom Verwaltungsgericht offenen gelassenen Frage, ob eine zulässige Klageänderung \nvorgelegen hat, in jedem Fall in der Sache erfolglos geblieben. \n\n18\n\nDie Berufung wäre daher auch dann nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils zuzulassen, wenn mit dem Vorbringen der Klägerin zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO \nzugleich sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht worden \nwären. \n\n19\n\nVgl. Zur Verneinung ernstlicher Zweifel, wenn die Klage jedenfalls als unbegründet \nabgewiesen werden müsste: BVerwG Beschluss vom 13. Juni 1977 -IV B 13.77 -, BVerwGE \n54, 99; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. September 2004 - 1 Bf 162/04 -; Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Aufl., § 124 VwGO, Rdnr. 102.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das \nBerufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG.\n\n21\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257638","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-15/13-a-54-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257638","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257638","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-15/13-a-54-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257638","retrieved":"2026-07-09 02:21:57.919785+00:00"}}