{"status":"available","doknr":"OLD257738","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0213.15B24.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"15 B 24/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist bei der Universität seit dem WS 2005/2006 als Student der \nStudiengänge Theaterwissenschaft und Allgemeine und vergleichende \nLiteraturwissenschaft eingeschrieben.\n\n4\n\nAufgrund einer entsprechenden Beitragssatzung beschloss der Senat der die \nEinführung von Studienbeiträgen ab dem Sommersemester 2007 in Höhe von 500 \nEuro je Semester. Nach der Beitragssatzung werden Studierende auf Antrag von der \nBeitragspflicht befreit u.a. für die Mitwirkung als gewählter Vertreter in Organen der \nFachschaft für die Dauer der Amtszeit. Am 11. Januar 2007 verabschiedete die \nVollversammlung der Studierenden des Fachs Theaterwissenschaft die Satzung des \nFachschaftsrats des Instituts für Theaterwissenschaft. Diese Satzung enthält keine \nBeschränkung der Zahl der Fachschaftsratsmitglieder. In einer weiteren \nVollversammlung der Studierenden des Faches Theaterwissenschaft vom 5. Februar \n2007 wurden 134 Studierende - darunter der Antragsteller - zu Mitgliedern des \nFachschaftsrates gewählt. \n\n5\n\nBis zum 12. März 2007 stellte der Antragsteller unter Berufung auf seine \nMitgliedschaft im Fachschaftsrat bei dem Antragsgegner für das Sommersemester \n2007 einen Antrag auf Befreiung von der Pflicht zu Entrichtung von Studienbeiträgen. \nDie Antragstellung erfolgte auf elektronischem Wege über den von der eröffnete \n\"Studienbeitrags-Service im Chipkartenportal \", welcher der EDV-gestützten \nBearbeitung von Befreiungsanträgen dient. In dieses System können sich \nStudierende der mittels Chipkarte oder ähnlichem einloggen und sodann Daten in \ndie Eingabemaske eintragen. Am Ende der Eingabemaske ist folgende Erklärung \nvorgegeben:\n\n6\n\n\" Erklärung!\n\n7\n\nMir ist bewusst, dass ich mich durch falsche Angaben strafbar mache. Ich \nnehme zur Kenntnis, dass mich die Universität zusätzlich schriftlich auffordern \nkann, Unterlagen einzureichen, die meine Angaben belegen\". \n\n8\n\nNach einloggen in das Portal am 24. März 2007 erhielt der Antragsteller \nKenntnis von folgendem seinen Befreiungsantrag betreffenden Inhalt:\n\n9\n\n \"Ihr persönlicher Status im\n\n10\n\n Studienbeitragsmodell -\n\n11\n\n Matrikelnummer: \n\n12\n\n Sehr geehrter Herr L. X. ,\n\n13\n\nSie könne sich hier über Ihren aktuellen Status im Studienbeitragsmodell \ninformieren.\n\n14\n\nSie sind zum Wintersemester 2006/07 zurückgemeldet.\n\n15\n\nIhr Status im Studienbeitragsmodell (Basis sind die Daten, die in unserem \nStudierenden-System vorliegen):\n\n16\n\n Information über Ihre Zahlungspflicht:\n\n17\n\n Sie sind im Sommersemester 2007 auf Grund eines\n\n18\n\n Befreiungstatbestandes von der Zahlungspflicht befreit.\n\n19\n\n ...\"\n\n20\n\nAm 30. März 2007 erfuhren die in den Fachschaftsrat Theaterwissenschaft \ngewählten Studierenden, die einen Befreiungsantrag gestellt hatten, über das \nPortal, dass die zuvor gegebene Information über die Befreiung von der \nZahlungspflicht gelöscht worden war.\n\n21\n\nMit an den Fachschaftsrat des Instituts für Theaterwissenschaft gerichtetem \nSchreiben vom 5. April 2007 teilte der Antragsgegner mit, wegen gezielten \nMissbrauchs der Befreiungsmöglichkeit seien sämtliche wegen Mitwirkung im \nFachschaftsrat Theaterwissenschaft beantragten Studienbeitragsbefreiungen \nabgelehnt worden.\n\n22\n\nUnter dem 11. April 2007 legte der Antragsteller Widerspruch \"gegen die \nAufhebung des positiven Bescheides\" über seinen Antrag auf \nStudienbeitragsbefreiung ein.\n\n23\n\nDurch Bescheid vom14. Januar 2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf \nStudienbeitragsbefreiung ab.\n\n24\n\nII.\n\n25\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n26\n\nDas Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren allein weiter verfolgten \nAntrag zu 1. des Antragstellers,\n\n27\n\nfestzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die Rücknahme \nder Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Studienbeiträge für das \nSommersemester 2007 aufschiebende Wirkung hat,\n\n28\n\nzu Recht abgelehnt. Diese Beurteilung wird durch die im Beschwerdeverfahren \nfür die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Gründe - auf \nderen Prüfung sich das Beschwerdegericht zu beschränken hat, § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO - nicht in Frage gestellt.\n\n29\n\nDer entsprechend § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Feststellungsantrag ist unstatthaft, \nweil er sich nicht gegen die faktische Vollziehung eines Verwaltungsaktes richtet. Es \nist keine als Verwaltungsakt zu qualifizierende Entscheidung des Antragsgegners \nüber die Aufhebung einer Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung von \nStudienbeiträgen ergangen. Insbesondere ist eine derartiger Verwaltungsakt nicht \netwa deshalb (konkludent als actus contrarius) erlassen worden, weil die am 24. \nMärz 2007 im\n\n30\n\n Portal enthaltene und für den Antragsteller bestimmte Information, \nwonach er im Sommersemester 2007 auf Grund eines Befreiungstatbestandes von \nder Zahlungspflicht befreit war, \n\n31\n\nals Verwaltungsakt anzusehen wäre.\n\n32\n\nNach der in § 35 Satz 1 VwVfG NRW enthaltenen Legaldefinition setzt ein \nVerwaltungsakt voraus, dass eine Regelung getroffen wird. Regelung i.S.v. § 35 Satz \n1 VwVfG NRW ist eine verbindliche auf Bestandskraft angelegte \nRechtsfolgenanordnung. \n\n33\n\nVgl. zur inhaltsgleichen Norm des § 35 VwVfG des Bundes: BVerwG, Beschluss \nvom 1. November 2006 - 9 B 25/05 - , NVwZ 2007, 340 f.\n\n34\n\nEine Regelung erfordert deshalb eine Willenserklärung, nämlich die Erklärung \ndes Willens zur Rechtsfolgensetzung. Keine Regelung liegt dagegen vor bei bloßen \nAuskünften oder Informationen über die Rechtslage, also bei schlichten \nWissenserklärungen.\n\n35\n\nHiervon ausgehend fehlt der am 24. März 2007 im Portal enthaltenen \nInformation des Antragstellers, wonach er im Sommersemester 2007 auf Grund \neines Befreiungstatbestandes von der Zahlungspflicht befreit war, der \nRegelungscharakter. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Erklärung, die \nausschließlich auf eine Information abzielt und damit lediglich als Wissenserklärung \neinzustufen ist. So heißt es bereits einleitend nach der persönlichen Anrede \"Sie \nkönnen sich über ihren aktuellen Status im Studienbeitragsmodell informieren\". \nDaran schließen sich an eine \"Information über Ihre Zahlungspflicht\" und eine \n\"Information über Ihren Darlehensanspruch\". Soweit es unter \"Information über Ihre \nZahlungspflicht\" heißt \"Sie sind im Sommersemester 2007 auf Grund eines \nBefreiungstatbestandes von der Zahlungspflicht befreit\", hat diese Erklärung \nentsprechend ihrer Überschrift ausschließlich einen informativen Gehalt. \n\n36\n\nNichts Anderes ergibt sich daraus, dass die auf Ihrer Homepage seinerzeit im \nRahmen einer Information über die Vorteile und Möglichkeiten des \n\n37\n\n-Systems darauf hingewiesen hat, dass ein Befreiungsantrag innerhalb von 24 \nStunden bearbeitet ist. Es liegt auf der Hand, dass damit lediglich eine Bearbeitung \nauf Grund der Angaben des Antragstellers und nach Maßgabe der im Programm \nvorgegebenen Parameter und damit keine abschließende Sachbearbeitung gemeint \nsein kann. Unabhängig davon kann aus dem Hinweis auf eine Bearbeitung innerhalb \nvon 24 Stunden nicht der Schluss auf das Vorliegen einer abschließenden \nSachentscheidung innerhalb der genannten Zeitspanne gezogen werden. Dieses \nErgebnis wird auch nicht durch den weiteren seinerzeitigen Hinweis auf der \nHomepage der in Frage gestellt, die Nutzer von könnten schon am nächsten \nTag sehen, wie sich ihr Antrag auf ihre Zahlungspflicht ausgewirkt habe. Denn auch \ndabei handelt es sich lediglich um vorläufige Auswirkungen im vorgenannten Sinne, \nnicht aber um eine abschließende Sachentscheidung.\n\n38\n\nOb das System etwa im Bereich von Leistungsnachweisen der \nBekanntgabe von Verwaltungsakten dient - wie der Antragsteller meint -, kann auf \nsich beruhen, da Leistungsnachweise nicht Gegenstand des vorliegenden \nVerfahrens sind.\n\n39\n\nAuf die an das Entstehen der Beitragspflicht und deren Verjährung anknüpfende \nArgumentation des Antragstellers ist auszuführen, dass die Pflicht zur Entrichtung \nder Hochschulbeiträge gemäß § 7 des Studienbeitrags- und \nHochschulabgabengesetz (StBAG) nicht erst durch einen Bescheid entsteht und \nnach § 1 Abs. 2 StBAG NRW i.V.m. § 20 GebG NW nach Ablauf von 4 Jahren \nVerjährung eintritt. Auch von daher spricht deshalb nichts Durchgreifendes dafür, die \nim System enthaltenen Informationen als Verwaltungsakte anzusehen.\n\n40\n\nFehlt es nach alledem bereits an einem Verwaltungsakt, kann offen bleiben, ob \nein solcher - läge er vor - bekannt gegeben wäre.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n42\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-13/15-b-24-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-13/15-b-24-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257738","retrieved":"2026-07-09 02:22:06.368048+00:00"}}