{"status":"available","doknr":"OLD257736","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0213.12A4479.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"12 A 4479/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G rü n d e :\n\n2\n\nDas Zulassungsvorbringen, mit dem ausweislich der im Schriftsatz vom 3. Januar \n2007 erfolgten Klarstellung (Seite 2, zweiter und vierter Absatz) ausschließlich \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) insoweit geltend gemacht werden, als das Verwaltungsgericht die Klage der \nfrüheren Klägerin zu 2. und jetzigen Klägerin auf nachträgliche Einbeziehung ihrer \nTochter (der früheren Klägerin zu 1.) sowie deren beider Kinder N. und L. \nT. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid abgewiesen hat, greift nicht durch. \n\n3\n\nEs vermag jedenfalls nicht die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klage sei unbegründet, weil die \nVoraussetzungen des § 27 Abs. 2 BVFG (seit dem 24. Mai 2007: § 27 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG) i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nicht vorlägen. \n\n4\n\nAls Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf \nEinbeziehung ihrer Tochter J. T1. und ihrer beiden Enkelkinder N. und \nL. T1. in den ihr erteilten Aufnahmebescheid vom 14. März 2001 kommt \nnur § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) in Betracht. Nach § 27 Abs. \n1 Satz 2 BVFG wird der im Aussiedlungsgebiet lebende Abkömmling einer Person im \nSinne des Satzes 1 (Bezugsperson) - d. h. einer Person mit Wohnsitz in den \nAussiedlungsgebieten, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im \nGeltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt - zum \nZweck der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson \nnur dann einbezogen, wenn die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, der \nAbkömmling Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzt und in seiner Person \nkeine Ausschlussgründe im Sinne des § 5 BVFG vorliegen; Absatz 2 bleibt \nunberührt. Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG kann abweichend von Absatz 1 Personen, \ndie sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein \nAufnahmebescheid erteilt oder es kann - wie hier in Betracht kommt - die Eintragung \nnach Absatz 1 Satz 2 nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte \nbedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. \n\n5\n\nDie (sinngemäße) Feststellung des Verwaltungsgerichts, es seien mangels eines \nausdrücklichen Antrages der Klägerin als Bezugsperson auf Einbeziehung ihrer \nTochter und Enkelkinder in den ihr erteilten Ausnahmebescheid zum Zweck der \ngemeinsamen Aussiedlung nicht, wie es § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG voraussetzt, \"die \nsonstigen Voraussetzungen\" nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG gegeben, wird durch \ndas Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. \n\n6\n\nDie Klägerin hat erst im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 30. Oktober 2006 die Einbeziehung der hier in Rede \nstehenden Personen in den ihr erteilten Aufnahmebescheid beantragt. Zu diesem \nZeitpunkt konnte das Tatbestandsmerkmal \"zum Zweck der gemeinsamen \nAussiedlung\" indes nicht mehr erfüllt werden, weil die Klägerin bereits im Mai 2001 \nausgesiedelt war. Eine frühere ausdrückliche Antragstellung der Klägerin \"zum \nZweck der gemeinsamen Aussiedlung\" lässt sich entgegen dem \nZulassungsvorbringen nicht daraus herleiten, dass sie als Bezugsperson in das \nursprünglich von den Einzubeziehenden entsprechend der vor dem 1. Januar 2005 \ngeltenden Rechtslage betriebene Verfahren eingetreten ist. Zwar kann dem \nUmstand, dass die Bezugsperson erst seit der Gesetzesänderung zum 1. Januar \n2005 Inhaber des Einbeziehungsanspruchs ist, während antragsberechtigt zuvor die \nEinzubeziehenden selbst waren, dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, \ndass Einbeziehungsanträge der Angehörigen aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 \ndem Stammberechtigten ggf. zugerechnet werden, \n\n7\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2008 - 12 A 2157/06 - und vom \n24. April 2007 - 12 A 3608/06 -; \n\n8\n\ndies und die mit dem Zulassungsvorbringen aufgeworfene Frage, ob eine durch \nEintritt der Bezugsperson in das Verfahren des Einzubeziehenden möglicherweise \nvorliegende \"Genehmigung dieses Verfahrens\" bzw. der in ihm bislang \nvorgenommenen Verfahrenshandlungen etwa Rückwirkung auf den Zeitpunkt der \nAntragstellung entfalten kann, ist aber für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. \nDenn die Feststellung einer vor der eigenen Aussiedlung der Klägerin erfolgten \nausdrücklichen Antragstellung auf Einbeziehung scheitert jedenfalls daran, dass von \nden Einzubeziehenden ursprünglich kein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung in \nden der Klägerin zu erteilenden bzw. erteilten Aufnahmebescheid gestellt worden ist, \nder nunmehr der Klägerin zugerechnet werden könnte. Ausweislich der dem Senat \nvorliegenden Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) hat die Tochter der Klägerin in \ndem von ihr betriebenen Vertriebenenverfahren ausschließlich die Erteilung eines \nAufnahmebescheides aus eigenem Recht und die Einbeziehung ihres Ehemannes \nund der gemeinsamen Kinder in einen solchen Aufnahmebescheid begehrt; die \nKlägerin ist in dem Aufnahmeantrag lediglich nachrichtlich als eine \nFamilienangehörige aufgeführt, die vor der Aufnahmebewerberin einen eigenen \nAntrag auf Aufnahme gestellt hat, über den (bei Antragstellung) noch nicht \nentschieden war. Mit Rücksicht - einerseits - auf die seinerzeitige Verwaltungspraxis \nder Beklagten, bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht im Hinblick auf die seit \nAnfang 1993 geltende Rechtslage jeweils auch zu prüfen, ob nicht eine \nEinbeziehung des Aufnahmebewerbers in einen beantragten oder erteilten \nAufnahmebescheid des Ehegatten oder eines Elternteils möglich ist, und - \nandererseits - auf das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG hat das \nBundesverwaltungsgericht bei unterbliebener Einbeziehung zwar die Möglichkeit \neiner sog. \"verfahrensbedingten Härte\" gesehen und ein solche bejaht, wenn es der \nBeklagten möglich gewesen wäre, im Zeitraum von der Beantragung des \nAufnahmebescheides durch die einzubeziehende Person bis zur Ausreise der \nBezugsperson die einzubeziehende Person einzubeziehen. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527. \n\n10\n\nUnabhängig davon, ob eine solche Möglichkeit der Einbeziehung der Tochter \nund Enkelkinder der Klägerin in den dieser erteilten Aufnahmebescheid hier gegeben \ngewesen wäre, kommen derartige Fallkonstellationen aber nach der ober- und \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung als berücksichtigungsfähiger Grund für eine \n(verfahrensbedingte) Härte seit der Änderung des Absatzes 1 des § 27 BVFG zum 1. \nJanuar 2005 nicht mehr in Betracht. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134.04 -; OVG NRW, Urteil vom \n26. Oktober 2005 - 2 A 2383/05 -, Juris, sowie Beschlüsse vom 21. August 2006 - 12 \nA 698/05 -, m. w. N., und vom 24. April 2007 - 12 A 3608/06 -. \n\n12\n\nDer Gesetzgeber wollte nämlich, wie sich sowohl aus dem Erfordernis eines \nausdrücklichen Antrags in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG als auch aus der Begründung \ndes Gesetzentwurfs für die Änderung dieser Vorschrift (\"Die Neufassung verdeutlicht \nüberdies, dass ohne Antrag eine Einbeziehung nicht erfolgen und die Antragstellung \nin der Verwaltungspraxis nicht unterstellt werden darf\") ergibt, eine Einbeziehung \ngenerell von einem ausdrücklichen Antrag abhängig machen. \n\n13\n\nVgl. die insoweit gleichlautenden Begründungen des Entwurfs zu Art. 6 Nr. 5 b) \ndes Zuwanderungsgesetzes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen vom 8. \nNovember 2001, BT-Drucks. 14/7387, S. 111, und des Entwurfs der \nBundesregierung zu Art. 6 Nr. 6 b) des Zuwanderungsgesetzes vom 7. Februar \n2003, BT-Drucks. 15/420, S. 120. \n\n14\n\nDa ein ausdrücklicher Antrag auf Einbeziehung in den der Klägerin erteilten \nAufnahmebescheid - wie bereits ausgeführt - jedoch frühestens am 30. Oktober 2006 \nund nicht vor der Aussiedlung der Klägerin im Mai 2001 gestellt worden ist, lässt sich \ndas Vorliegen des weiteren Tatbestandsmerkmals \"zum Zweck der gemeinsamen \nAussiedlung\" nicht feststellen. \n\n15\n\nDieser Mangel kann entgegen dem sinngemäßen Zulassungsvorbringen auch \nnicht durch Anwendung der Härtefallregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nüberwunden werden. Zwar ist, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, der \nWortlaut des § 27 Abs. 2 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz nicht geändert \nworden; das ändert aber vor dem Hintergrund, dass im Zuwanderungsgesetz keine \nentsprechende Überleitungsvorschrift normiert ist, nichts daran, dass sich durch die \nÄnderung des in Bezug genommenen § 27 Abs. 1 BVFG sachlich der \nAnwendungsbereich der Regelung verändert hat. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134/04 -, Juris. \n\n17\n\n§ 27 Abs. 2 BVFG verlangt mithin seit dem 1. Januar 2005 mit seinem \nunabhängig von der weiteren Voraussetzung der besonderen Härte bestehenden \nTatbestandsmerkmal des Vorliegens der \"sonstigen Voraussetzungen\", dass die \ngenerellen rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung, also die durch das \nZuwanderungsgesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise in § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG neu oder klarstellend aufgenommenen Tatbestandsmerkmale gegeben sein \nmüssen; die in § 27 Abs. 2 BVFG enthaltene Ausnahmeregelung (\"Abweichend von \nAbsatz 1...\") betrifft deshalb auch nach dem 31. Dezember 2004 allein das \nWohnsitzerfordernis. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 A 4798/05 -, bestätigt \ndurch BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 5 B 55.06 -, Juris; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 1. August 2007 - 12 A 307/07 -, vom 22. März 2007 - 2 A 411/06 - \nund vom 8. August 2006 - 12 A 4189/05 -, jeweils m. w. N. \n\n19\n\nDie Härtefallvorschrift läuft durch dieses Gesetzesverständnis auch nicht, wie die \nKlägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen behauptet, leer. So können Härtefälle z. B. \nauch weiterhin dann eintreten, wenn eine Bezugsperson und die einzubeziehende \nPerson die Aussiedlungsgebiete nach erfolgter Antragstellung gemeinsam aus \nHärtegründen vorzeitig verlassen, um im Geltungsbereich des BVFG das weitere \nVerfahren durchzuführen.\n\n20\n\nDas Zulassungsvorbringen, es liege eine als besondere Härte zu \nberücksichtigende (unzulässige) unechte Rückwirkung des zum 1. Januar 2005 in \nKraft getretenen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG vor, welches sinngemäß auf die \nBerücksichtigung der behaupteten \"verfahrensbedingten Härte\" zumindest auf der \nGrundlage einer verfassungskonformen, über Wortlaut sowie Sinn und Zweck \nhinausgehenden Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 BVFG abzielen \ndürfte, greift nicht durch. Eine unzulässige unechte Rückwirkung liegt nämlich nicht \nvor. \n\n21\n\nZum Begriff der unechten Rückwirkung und zur Frage der Zulässigkeit von \nGesetzen mit dieser Wirkung bzw. mit tatbestandlicher Rückanknüpfung vgl. BVerfG, \nUrteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133 = NJW 2004, 739, \nund Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2006 - 2 BvR 1339/06 -, NVwZ 2007, 441. \n\n22\n\nDenn durch die Anwendung des § 27 BVFG in den nach dem 31. Dezember \n2004 geltenden Fassungen, die nach dem Vorstehenden die Annahme des \nVorliegens einer \"verfahrensbedingten Härte\" ausschließt, wird im vorliegenden Fall \nnicht in rechtlich geschützte Positionen der Klägerin eingegriffen, weil die im \nVerfahren befindlichen Vertriebenenbewerber generell nicht darauf vertrauen \nkonnten, dass die durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz eingefügte Regelung \nder Einbeziehung (und die an die hierauf fußende Verwaltungspraxis anknüpfende \nAnerkennung \"verfahrensbedingter Härten\") für alle Zukunft unverändert bleiben \nwürde. \n\n23\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -, Juris, und \nBeschluss vom 15. Januar 2008 - 12 A 698/05 -, m. w. N. auf die Rechtsprechung \ndes 12. Senats des OVG NRW ; vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 29. August \n1995 - 9 C 391/94 -, BVerwGE 99, 133 = NVwZ-RR 1996, 232. \n\n24\n\nDer von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass die Beklagte durch die \nAnforderung der Spätaussiedlerbescheinigung und Meldebescheinigung der Klägerin \nmit Schreiben vom 27. Oktober 2004 deutlich gemacht habe, dass sie die \nnachträgliche Einbeziehung der Tochter (und der Enkelkinder) der Klägerin in den \ndieser erteilten Aufnahmebescheid beabsichtige, rechtfertigt mit Blick auf das Fehlen \neiner verbindlichen Zusage ebenfalls nicht die Annahme, es liege eine rechtlich \ngeschützte Position der Klägerin (oder ihrer Tochter und Enkelkinder) vor, in die nicht \nauf der Grundlage des zum 1. Januar 2005 geänderten § 27 BVFG eingegriffen \nwerden dürfe. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestesetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-13/12-a-4479-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":20},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-13/12-a-4479-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257736","retrieved":"2026-07-09 02:22:06.215804+00:00"}}