{"status":"available","doknr":"OLD257735","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0213.12A2709.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"12 A 2709/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von \nden Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das \nBerufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit diesem hat das \nVerwaltungsgericht - ungeachtet der in Bezug auf die Einbeziehungsbegehren \neinzubeziehender Personen jeweils fehlenden Klagebefugnis - einen Anspruch der \nKläger auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an die Klägerin zu 1. und auf \nEinbeziehung des Klägers zu 2. in einen solchen Einbeziehungsbescheid ebenso \nverneint wie einen Anspruch beider Kläger auf Einbeziehung in einen der Mutter der \nKlägerin zu 1. bzw. Großmutter des Klägers zu 2. zu erteilenden Aufnahmebescheid. \nDie insoweit unter jedem Aspekt entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die Klägerin zu 1. erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG, weil ihre Mutter, die Klägerin des Verfahrens 4 K 4337/05, \nausweislich des in jenem Verfahren ergangenen Urteils vom 24. Mai 2006 weder \neine deutsche Staatsangehörige noch eine deutsche Volkszugehörige sei, vermag \ndie Zulassungsbegründung indes nicht zu erschüttern. \n\n5\n\nWer - wie die Klägerin zu 1. - nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \ndeutscher Volkszugehöriger nur dann, wenn er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 \nBVFG erfüllt. Diese Vorschrift verlangt u. a. die Abstammung von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. Dass diese Voraussetzungen \nin der Person der Klägerin zu 1. vorliegen könnten, lässt auch das \nZulassungsvorbringen nicht hervortreten. \n\n6\n\nDas Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die \nStaatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin zu 1. \"nicht geprüft\" bzw. sei irrtümlich \nder Ansicht, es fehle an einem schlüssigen Vortrag hinsichtlich der \nStaatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin zu 1., greift nicht durch. Die Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts, für die behauptete deutsche Staatsangehörigkeit der \nMutter der Klägerin zu 1. fehle es sowohl an einem schlüssigen Vortrag als auch an \nirgendwelchen Belegen, welche diese Behauptung stützen könnten, erweist sich \nvielmehr auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens als zutreffend. Die bloße \nBehauptung, die Mutter der Klägerin zu 1. habe \"durch die Eintragung in die \ndeutsche Volksliste der Ukraine genauso wie ihr Vater die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben\" (Widerspruchsbegründung vom 25. Mai 2005), ist \nauch in Verbindung mit dem Hinweis auf die vorgetragene deutsche \nVolkszugehörigkeit des Vaters der Mutter der Klägerin zu 1. (F. G1. S. ) \nund die nach den Antragsangaben zu bejahende Ansässigkeit der Familie im Jahre \n1941 im Gebiet Shitomir und anschließend im Gebiet Kiew nicht zu belegen \ngeeignet, die Mutter der Klägerin zu 1. habe seinerzeit die deutsche \nStaatsangehörigkeit erworben. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § \n1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom \n22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i. V. m. der Verordnung über die \nVerleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in der Deutschen Volksliste der \nUkraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) setzt außer der \ndeutschen Volkszugehörigkeit und der Ansässigkeit am 21. Juni 1941 im Gebiet des \nReichskommissariats Ukraine, zu welchen auch die Gebiete Shitomir und Kiew \nzählten, voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine \ntatsächlich erfolgt war. Das zuletzt genannte Erfordernis gilt dabei auch für deutsche \nVolkszugehörige, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Abteilungen \n1 oder 2 der Deutschen Volksliste gemäß § 1 der Verordnung erfüllten. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = NVwZ \n2007, 224 = DVBl. 2007, 194 ff. \n\n8\n\nSoweit früher, wie mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht wird, eine \nabweichende behördliche Praxis bestanden hat, nach der bei Erfüllung der \nVoraussetzungen für die Eintragung in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen \nVolksliste ein Wohnsitz im Reichskommissariat zum maßgeblichen Stichtag für \nausreichend erachtet wurde, war diese nach Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft und entfaltet - von Fällen berechtigten, \nhier nicht erkennbaren Vertrauensschutzes abgesehen - keine Bindungswirkung. Für \neine tatsächliche Eintragung der Mutter der Klägerin zu 1. (zusammen mit deren \nVater) in die Deutsche Volksliste der Ukraine sind aber auch im Zulassungsverfahren \nkeine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen geschweige denn Belege vorgelegt \nworden; solche Anhaltspunkte sind gerade auch mit Blick auf die von dem Großvater \nder Klägerin zu 1. geführte \"Mischehe\" mit einer ukrainischen Volkszugehörigen auch \nsonst weiterhin nicht erkennbar. Fehlt es an einem Nachweis der Eintragung ihrer \nMutter, so ginge dies in einem von der Klägerin zu 1. oder ihrer Mutter betriebenen \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren zu deren Lasten, weil die Eintragung eine \nrechtsbegründende Tatsache ist, für deren Vorliegen der jeweilige Kläger die \nmaterielle Beweislast trägt.\n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a. O.; vgl. \nferner den dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Beschluss des OVG \nNRW vom 17. April 2007 - 12 A 1446/05 -, rechtskräftig bestätigt durch den \nBeschluss des BVerwG vom 30. Oktober 2007 - 5 B 157.05 (5 PKH 28.07) -; OVG \nNRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A 105/08 -. \n\n10\n\nNichts anderes kann im vorliegenden vertriebenenrechtlichen Verfahren gelten, \nso dass die Kläger nicht mit ihrer Behauptung durchdringen können, die Klägerin zu \n1. stamme von einer deutschen Staatsangehörigen ab. \n\n11\n\nDas weitere den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betreffende \nVorbringen, die Klägerin zu 1. stamme (zumindest) von einer deutschen \nVolkszugehörigen ab, weil ihre Mutter entgegen den Ausführungen in dem durch das \nVerwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteil 4 K 4337/05 (VG Köln) eine \ndeutsche Volkszugehörige i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG sei, führt ebenfalls nicht zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der hier angefochtenen Entscheidung. Die \nAbstammung von einem deutschen Volkszugehörigen i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 \nBVFG meint nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen die Abstammung von den Eltern, weshalb mindestens \nein Elternteil deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne sein muss. \n\n12\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2008 - 12 E 1320/07 - und \nvom 16. April 2007 - 2 A 2831/05 -, m. w. N. \n\n13\n\nDaran fehlt es im Falle der Klägerin zu 1., da ihr Vater laut Aufnahmeantrag \nukrainischer Volkszugehöriger war und auch ihre Mutter keine deutsche \nVolkszugehörige im Rechtssinne ist. Die Mutter der Klägerin zu 1. erfüllt nämlich \nnicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil sich nicht feststellen \nlässt, dass sie sich gemessen an den Maßstäben des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n14\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, \n- 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n104; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 12 A 1107/06 - \n\n15\n\nnur zum deutschen Volkstum bekannt hat, wie der Senat in seinem Beschluss \nvom heutigen Tage - 12 A 2707/06 - ausgeführt hat, auf den zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird. \n\n16\n\nHatte deshalb das Verwaltungsgericht im dortigen Verfahren zu Recht einen \nAnspruch der Mutter der Klägerin zu 1. auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nverneint, so ist auch seine (ungeachtet der insoweit fehlenden Klagebefugnis beider \nKläger getroffene) Feststellung im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, \nauch ein Anspruch der Kläger auf Einbeziehung in einen der Mutter der Klägerin zu \n1. zu erteilenden Aufnahmebescheid sei nicht gegeben. \n\n17\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen \nwerden. \n\n18\n\nDas Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf \nGewährung rechtlichen Gehörs durch seine Annahme verletzt, für die behauptete \ndeutsche Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin zu 1. fehle es an einem \nschlüssigen Vortrag und an geeigneten Belegen, versteht der Senat mit Blick darauf, \ndass eine Gehörsverletzung insoweit nicht vorliegen kann, die Kläger aber zugleich \nrügen, dass das Verwaltungsgericht auf seine Auffassung hätte hinweisen müssen, \nals das Vorbringen, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung \ndar. Eine Überraschungsentscheidung liegt indes nicht vor. Das \nanspruchsbegründende Tatbestandmerkmal der Abstammung von einem deutschen \nStaatsangehörigen ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Dass insoweit auch ein \nschlüssiger und hinreichend belegter Vortrag des beweisbelasteten \nVertriebenenbewerbers erforderlich ist, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht \ndurchgreifend in Zweifel gezogen. Die Annahme der Kläger, mit ihrem Vortrag diese \nAnforderungen bereits erfüllt zu haben, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. \nGenügt nämlich der Sachvortrag nach Auffassung des Gerichts den Anforderungen \nnicht, so verpflichtet es der Grundsatz rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht dazu, \nden Kläger darauf hinzuweisen und hierzu in nähere Erörterungen mit ihm \neinzutreten oder den Sachverhalt in sonstiger Weise aufzuklären. Eine gerichtliche \nHinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger \nProzessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht mit einer bestimmten \nBewertung seines Sachvortrages durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 12 A 4276/04 -, m. w. N. auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n20\n\nDass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht schon mit dem Hinweis auf \neine 50-jährige Verwaltungspraxis, für die Annahme der Einbürgerung reiche bereits \ndie deutsche Volkszugehörigkeit und die Ansässigkeit am Stichtag in dem Gebiet des \nReichskommissariats Ukraine, dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Denn ein \nkundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter musste hier schon deshalb damit \nrechnen, dass das Verwaltungsgericht das nicht belegte Vorbringen der Kläger zur \nangeblichen deutschen Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin zu 1. als \nunzureichend bewerten würde, weil es schon vor dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a.O., der \nRechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln entsprach, einen Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 f) 1. StAngRegG i. V. m. der \nVerordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in der \nDeutschen Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 von \ndem Nachweis der als konstitutiv bewerteten Eintragung in die Deutsche Volksliste \nabhängig zu machen. \n\n21\n\nVgl. etwa das Urteil des VG Köln vom 1. September 2004 - 10 K 4538/03 -, das \nin dem Tatbestand des Urteils des BVerwG vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a.O., \nwiedergegeben und vollständig in Juris abrufbar ist; vgl. ferner VG Köln, Urteile vom \n14. Mai 2003 - 10 K 3829/01 - und - 10 K 2687/01 -, beide in Juris. \n\n22\n\nAbgesehen von alledem haben die Kläger auch nicht dargelegt, was sie, wenn \nihnen die Auffassung des Verwaltungsgerichts bekannt gewesen wäre, im einzelnen \nhiergegen vorgetragen hätten und inwieweit dieser Vortrag geeignet gewesen wäre, \ndie Annahme des Verwaltungsgerichts insbesondere zum Fehlen geeigneter Belege \nzu entkräften. \n\n23\n\nAuch die weitere Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe gegen seine \nAufklärungspflicht und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) verstoßen, ist nicht begründet. Insoweit ist jedenfalls Rügeverlust \neingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes \nsetzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor \ndem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. \n\n25\n\nDieser Anforderung genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht \nersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger die unterlassene Aufklärung in \nder mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht \nangesprochen und gerügt haben. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der \nmündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im \nZulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n27\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257735","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-13/12-a-2709-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257735","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257735","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-13/12-a-2709-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257735","retrieved":"2026-07-09 02:22:06.133860+00:00"}}