{"status":"available","doknr":"OLD257734","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0213.12A2708.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"12 A 2708/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von \nder Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das \nBerufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit diesem hat das \nVerwaltungsgericht - ungeachtet der in Bezug auf die Einbeziehungsbegehren \njeweils fehlenden Klagebefugnis - einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides und auf Einbeziehung in einen ihrer Mutter oder Großmutter zu \nerteilenden Aufnahmebescheid verneint. Die insoweit unter beiden Aspekten \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die \nKlägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil ihre \nMutter, die Klägerin des Verfahrens 4 K 4339/05, ausweislich des in jenem Verfahren \nergangenen Urteils vom 24. Mai 2006 und des im Verfahren der Großmutter der \nKlägerin - 4 K 4337/05 - ergangenen Urteils vom gleichen Tage weder eine deutsche \nStaatsangehörige noch eine deutsche Volkszugehörige sei, und sie könne mit Blick \nauf diese Urteile auch keine Einbeziehung in einen ihrer Mutter oder ihrer Großmutter \nzu erteilenden Aufnahmebescheid verlangen, vermag die Zulassungsbegründung \nindes nicht zu erschüttern. \n\n5\n\nWer - wie die Klägerin - nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist deutscher \nVolkszugehöriger nur dann, wenn er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG \nerfüllt. Diese Vorschrift verlangt u. a. die Abstammung von einem deutschen \nStaatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. Dass diese Voraussetzungen \nin der Person der Klägerin vorliegen könnten, lässt auch das Zulassungsvorbringen \nnicht hervortreten. \n\n6\n\nDas sinngemäße Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die \nStaatsangehörigkeit der Großmutter mütterlicherseits der Klägerin (M. L1. , im \nfolgenden: Großmutter) \"nicht geprüft\" bzw. sei irrtümlich der Ansicht, es fehle an \neinem schlüssigen Vortrag hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Mutter der \nKlägerin (M1. T. ), greift nicht durch. Die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, für die behauptete deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin, \nihrer Mutter und ihrer Großmutter fehle es sowohl an einem schlüssigen Vortrag als \nauch an irgendwelchen Belegen, welche diese Behauptung stützen könnten, erweist \nsich vielmehr auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens als zutreffend. Die bloße \nBehauptung, die Großmutter der Klägerin habe \"durch die Eintragung in die deutsche \nVolksliste der Ukraine genauso wie ihr Vater die deutsche Staatsangehörigkeit \nerworben\" (Widerspruchsbegründung vom 25. Mai 2005), ist auch in Verbindung mit \ndem Hinweis auf die vorgetragene deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der \nGroßmutter der Klägerin (F. G1. S. ) und die nach den Antragsangaben \nzu bejahende Ansässigkeit der Familie im Jahre 1941 im Gebiet Shitomir und \nanschließend im Gebiet Kiew nicht zu belegen geeignet, die Großmutter der Klägerin \nhabe seinerzeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ein Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von \nFragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. \nStAngRegG - i. V. m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit an die in der Deutschen Volksliste der Ukraine eingetragenen \nPersonen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) setzt außer der deutschen \nVolkszugehörigkeit und der Ansässigkeit am 21. Juni 1941 im Gebiet des \nReichskommissariats Ukraine, zu welchen auch die Gebiete Shitomir und Kiew \nzählten, voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine \ntatsächlich erfolgt war. Das zuletzt genannte Erfordernis gilt dabei auch für deutsche \nVolkszugehörige, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Abteilungen \n1 oder 2 der Deutschen Volksliste gemäß § 1 der Verordnung erfüllten. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = NVwZ \n2007, 224 = DVBl. 2007, 194 ff. \n\n8\n\nSoweit früher, wie mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht wird, eine \nabweichende behördliche Praxis bestanden hat, nach der bei Erfüllung der \nVoraussetzungen für die Eintragung in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen \nVolksliste ein Wohnsitz im Reichskommissariat zum maßgeblichen Stichtag für \nausreichend erachtet wurde, war diese nach Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft und entfaltet - von Fällen berechtigten, \nhier nicht erkennbaren Vertrauensschutzes abgesehen - keine Bindungswirkung. Für \neine tatsächliche Eintragung der Großmutter der Klägerin (zusammen mit deren \nVater) in die Deutsche Volksliste der Ukraine sind aber auch im Zulassungsverfahren \nkeine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen geschweige denn Belege vorgelegt \nworden; solche Anhaltspunkte sind gerade auch mit Blick auf die von dem \nUrgroßvater der Klägerin geführte \"Mischehe\" mit einer ukrainischen \nVolkszugehörigen auch sonst weiterhin nicht erkennbar. Fehlt es an einem Nachweis \nder Eintragung ihrer Großmutter, so ginge dies in einem von der Klägerin, ihrer \nMutter oder ihrer Großmutter betriebenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren \nzu deren Lasten, weil die Eintragung eine rechtsbegründende Tatsache ist, für deren \nVorliegen der jeweilige Kläger die materielle Beweislast trägt.\n\n9\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a. O.; vgl. \nferner den dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Beschluss des OVG \nNRW vom 17. April 2007 - 12 A 1446/05 -, rechtskräftig bestätigt durch den \nBeschluss des BVerwG vom 30. Oktober 2007 - 5 B 157.05 (5 PKH 28.07) -; OVG \nNRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A 105/08 -. \n\n10\n\nNichts anderes kann im vorliegenden vertriebenenrechtlichen Verfahren gelten, \nso dass die Klägerin nicht mit ihrer Behauptung durchdringen kann, sie stamme von \neiner deutschen Staatsangehörigen ab. \n\n11\n\nDas weitere den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betreffende \nVorbringen, die Klägerin stamme (zumindest) von einer deutschen Volkszugehörigen \nab, weil ihre Mutter und ihre Großmutter entgegen den Ausführungen in den durch \ndas Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteilen 4 K 4337/05 (VG Köln) und \n4 K 4339/05 (VG Köln) deutsche Volkszugehörige i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG seien, \nführt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der hier angefochtenen \nEntscheidung. Die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen i. S. v. § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG meint nach der gefestigten Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Abstammung von \nden Eltern, weshalb mindestens ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger im \nRechtssinne sein muss. \n\n12\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2008 - 12 E 1320/07 - und \nvom 16. April 2007 - 2 A 2831/05 -, m. w. N. \n\n13\n\nDaran fehlt es im Falle der Klägerin, da ihr Vater (H. S1. ) laut \nAufnahmeantrag ukrainischer Volkszugehöriger war und auch ihre Mutter keine \ndeutsche Volkszugehörige im Rechtssinne ist. Die Mutter der Klägerin erfüllt nämlich \nnicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil sie ihrerseits nicht von \nmindestens einem Elternteil abstammt, der deutscher Volkszugehöriger ist. Denn \nderen Vater (C. K. L1. ) war nach den Antragsangaben ukrainischer \nVolkszugehöriger, und auch deren Mutter - die Großmutter der Klägerin - (M. \nL1. ) ist keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Die Großmutter der \nKlägerin erfüllt nämlich nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil \nsich nicht feststellen lässt, dass sie sich gemessen an den Maßstäben des \nBundesverwaltungsgerichts\n\n14\n\n- vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, \n- 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n104; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 12 A 1107/06 - \n\n15\n\nnur zum deutschen Volkstum bekannt hat, wie der Senat in seinem Beschluss \nvom heutigen Tage - 12 A 2707/06 - ausgeführt hat, auf den zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen wird. \n\n16\n\nHatte deshalb das Verwaltungsgericht im dortigen Verfahren zu Recht einen \nAnspruch der Großmutter der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und \nim weiteren Verfahren 4 K 4339/05 folgerichtig und zutreffend auch einen \nAufnahmeanspruch der Mutter der Klägerin verneint, so ist auch seine (ungeachtet \nder insoweit fehlenden Klagebefugnis der Klägerin getroffene) Feststellung im \nvorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, auch ein Anspruch der Klägerin auf \nEinbeziehung in einen ihrer Mutter oder Großmutter zu erteilenden \nAufnahmebescheid sei nicht gegeben. \n\n17\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen \nwerden. \n\n18\n\nDas Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf \nGewährung rechtlichen Gehörs durch seine Annahme verletzt, für die behauptete \ndeutsche Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin fehle es an einem schlüssigen \nVortrag und an geeigneten Belegen, versteht der Senat mit Blick darauf, dass eine \nGehörsverletzung insoweit nicht vorliegen kann, die Klägerin aber zugleich rügt, dass \ndas Verwaltungsgericht auf seine Auffassung hätte hinweisen müssen, als das \nVorbringen, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar. \nEine Überraschungsentscheidung liegt indes nicht vor. Das anspruchsbegründende \nTatbestandmerkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen \nergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Dass insoweit auch ein schlüssiger und \nhinreichend belegter Vortrag des beweisbelasteten Vertriebenenbewerbers \nerforderlich ist, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel \ngezogen. Die Annahme der Klägerin, mit ihrem Vortrag diese Anforderungen bereits \nerfüllt zu haben, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Genügt nämlich der \nSachvortrag nach Auffassung des Gerichts den Anforderungen nicht, so verpflichtet \nes der Grundsatz rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht dazu, den Kläger darauf \nhinzuweisen und hierzu in nähere Erörterungen mit ihm einzutreten oder den \nSachverhalt in sonstiger Weise aufzuklären. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht \nnur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem \nbisherigen Verfahrensverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines \nSachvortrages durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 12 A 4276/04 -, m. w. N. auf die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n20\n\nDass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht schon mit dem Hinweis auf \neine 50-jährige Verwaltungspraxis, für die Annahme der Einbürgerung reiche bereits \ndie deutsche Volkszugehörigkeit und die Ansässigkeit am Stichtag in dem Gebiet des \nReichskommissariats Ukraine, dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Denn ein \nkundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter musste hier schon deshalb damit \nrechnen, dass das Verwaltungsgericht das nicht belegte (sinngemäße) Vorbringen \nder Klägerin zur angeblichen deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter und ihrer \nGroßmutter als unzureichend bewerten würde, weil es schon vor dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a.O., der \nRechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln entsprach, einen Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 f) 1. StAngRegG i. V. m. der \nVerordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in der \nDeutschen Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 von \ndem Nachweis der als konstitutiv bewerteten Eintragung in die Deutsche Volksliste \nabhängig zu machen. \n\n21\n\nVgl. etwa das Urteil des VG Köln vom 1. September 2004 - 10 K 4538/03 -, das \nin dem Tatbestand des Urteils des BVerwG vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a.O., \nwiedergegeben und vollständig in Juris abrufbar ist; vgl. ferner VG Köln, Urteile vom \n14. Mai 2003 - 10 K 3829/01 - und - 10 K 2687/01 -, beide in Juris. \n\n22\n\nAbgesehen von alledem hat die Klägerin auch nicht dargelegt, was sie, wenn ihr \ndie Auffassung des Verwaltungsgerichts bekannt gewesen wäre, im einzelnen \nhiergegen vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag geeignet gewesen wäre, \ndie Annahme des Verwaltungsgerichts insbesondere zum Fehlen geeigneter Belege \nzu entkräften. \n\n23\n\nAuch die weitere Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe gegen seine \nAufklärungspflicht und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) verstoßen, ist nicht begründet. Insoweit ist jedenfalls Rügeverlust \neingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes \nsetzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor \ndem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. \n\n25\n\nDieser Anforderung genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht \nersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die unterlassene Aufklärung in \nder mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht \nangesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen \nVerhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag \nist hierzu nichts ausgeführt. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n27\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257734","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-13/12-a-2708-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257734","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257734","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-13/12-a-2708-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257734","retrieved":"2026-07-09 02:22:06.057305+00:00"}}