{"status":"available","doknr":"OLD257733","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0213.12A2707.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-13","aktenzeichen":"12 A 2707/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von \nder Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das \nBerufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es fehle \nungeachtet der Frage, ob ein Gegenbekenntnis vorliege, jedenfalls für den Zeitraum \nab 1988 bis zu der von der Klägerin vollzogenen Nationalitätenänderung an einem \nBekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise und \ndeshalb an einem Bekenntnis „nur\" zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz \n1 BVFG. \n\n5\n\nDas Zulassungsvorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu \nUnrecht nicht auf die nach ihrem Vortrag seit 1988 gegenüber den Behörden \nabgegebenen Bekenntniserklärungen zum deutschen Volkstum, sondern auf die erst \n1998 erfolgte Eintragung im Pass und damit auf das bloße Beweismittel (für zuvor \nabgegebene Erklärungen) abgestellt, greift nicht durch. Es trifft nicht zu. Hat die \nKlägerin - wie vom Verwaltungsgericht unterstellt - im Zusammenhang mit der \nAusstellung ihres ersten Inlandspasses 1945 bzw. 1946 kein sog. Gegenbekenntnis \nabgegeben, so bedarf es dennoch eines positiven Bekenntnisses „nur\" zum \ndeutschen Volkstum, wie es seit der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das \nGesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 (BGBl. I S. \n2266) erforderlich ist. Durch die Einfügung des Wortes „nur\" durch dieses Gesetz ist \ndie nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der \nAussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung \n(bzw. für das Bekenntnis auf vergleichbare Weise) bezogene Betrachtungsweise, \nnach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem \nbeliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, \ndurch eine grundsätzlich mit der Bekenntnisfähigkeit einsetzende zeitraumbezogene \nBetrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem \nzeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen \ndanach nicht mehr. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr \ngrundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit \nund Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf \nvergleichbare Weise, feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum \nandauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, \n- 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n104; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 12 A 1107/06 -. \n\n7\n\nNach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG wird ein solches Bekenntnis nur insoweit \nunterstellt, als es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder \nschwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war; die \nFiktion wirkt nicht über den Gefahrenzeitraum hinaus.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, \n210.\n\n9\n\nUm das ansonsten erforderliche positive Bekenntnis annehmen zu können, wenn \nes - wie im Falle der Klägerin bis zur Beantragung der 1998 erfolgten \nNationalitäteneintragung in ihren Pass - an einer Nationalitätenerklärung zum \ndeutschen Volkstum fehlt, müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur \ndeutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der \nNationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare \nfamiliäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. \n\n10\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend (vgl. den in dem angefochtenen Urteil in \nBezug genommenen Gerichtsbescheid vom 16. März 2006 - 4 K 4337/05 -, dort Seite \n8 oben) hat das Verwaltungsgericht seine angegriffene Feststellung ausdrücklich \ndarauf gestützt, dass die Klägerin jedenfalls für einen selbst nach ihrem eigenen \nVorbringen zur angeblichen Geltungsdauer des Deportationsdekrets\n\n11\n\n- dazu, dass dieses Vorbringen jedoch den historischen Gegebenheiten \nwiderspricht, vgl. bereits den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten \nBeschluss des OVG NRW vom 17. Juni 2004 - 2 A 1229/02 - und Eisfeld, Die \nRusslanddeutschen, 2. Aufl. 1999, S. 135 f. - \n\n12\n\nzu berücksichtigenden, viele Jahre umfassenden Zeitraum ab 1988 keine \nnachprüfbaren Umstände dargelegt habe, die ihren Willen, der deutschen \nVolksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin unzweifelhaft hätten \nzu Tage treten lassen (Gerichtsbescheid, Seite 8, ab Zeile 5). Bei seiner Prüfung hat \nes - wiederum im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - \nvorrangig auf das Hinwirken der Klägerin auf eine Änderung ihres \nNationalitäteneintrags abgestellt \n\n13\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, a. a. O. wonach, \nsoweit Möglichkeiten bestanden haben, auf eine Änderung des \nNationalitäteneintrags hinzuwirken, entsprechenden Versuchen, die Eintragung der \nVolkszugehörigkeit im Inlandspass ändern zu lassen, eine maßgebliche Bedeutung \nzukommt und, soweit solche Möglichkeiten bis zur erfolgten Änderung nicht \nbestanden haben, für den Zeitraum bis zur Änderung nachprüfbare Umstände \ndarzulegen sind, die den Willen, trotz des Eintrags einer nichtdeutschen Nationalität \nim Inlandspass der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach \naußen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder \nkulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen - \n\n14\n\nund zur Begründung der Annahme, es fehle an einem durchgängigen \nBekenntnis, ausgeführt, dass die Klägerin die Nationalitätenänderung „erst im Jahre \n1998 ..... vollzogen\" habe. Bereits diese ein Handeln der Klägerin und nicht der \nzuständigen Behörde in den Blick nehmende Formulierung verdeutlicht, dass für das \nVerwal-tungsgericht nicht die tatsächliche, wohl im Juli 1998 erfolgte Eintragung der \ndeutschen Nationalität maßgeblich gewesen ist, sondern die auf eine solche \nÄnderung hinwirkenden Erklärungen der Klägerin. Belegt wird dies auch durch die \nnachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen die im \nTatbestand (des Gerichtsbescheids) wiedergegebenen umfangreichen Ausführungen \nzu den Aktivitäten der Klägerin nach 1988 keine nachvollziehbare Begründung dafür \nenthalten, warum die Nationalitätenänderung erst 1998 erfolgt ist, und nach denen \nkein Grund dafür ersichtlich ist, warum die Nationalitätenänderung erst 10 Jahre nach \nden durchgreifenden Veränderungen in der Sowjetunion erfolgt ist und auch noch \nmehr als 5 Jahre nach der Rehabilitierung des Vaters in Anspruch genommen haben \nsoll. Denn diese Argumentation kann nur dahin verstanden werden, dass angesichts \ndes bis zur Änderung verstrichenen, viele Jahre umfassenden Zeitraums nicht \nangenommen werden kann, die Klägerin habe zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen \nentsprechenden Antrag gestellt bzw. die notwendigen Erklärungen gegenüber den \nBehörden abgegeben. Die nach dem sowjetischen Passrecht grundsätzlich \nunwiderrufliche und nicht veränderbare, in den ersten Inlandspass eingetragene \nNationalität konnte, wie gerichtsbekannt und auch dem Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin aus einer Vielzahl von Verfahren geläufig ist, in den Nachfolgestaaten der \nehemaligen Sowjetunion nach dem Zerfall der UdSSR, spätestens jedoch etwa seit \nMitte 1992 wesentlich leichter als früher geändert werden. \n\n15\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2008 - 12 A 2158/06 -, vom 14. \nJanuar 2008 - 12 A 3969/06 -, m. w. N., vom 5. Juli 2007 - 2 A 3163/06 - und vom 28. \nMärz 2006 - 2 A 4276/03 - (speziell für die Ukraine). \n\n16\n\nIn der Ukraine war, wie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls \nbekannt ist \n\n17\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2006 - 2 A 4276/03 -, unter \nAuswertung der dort zitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW \nvom 13. September 1995 (513-542.40 GUS) bzw. an das Bundesministerium des \nInnern vom 21. September 1995 (513-542.40 GUS) -,\n\n18\n\nspätestens etwa seit Mitte 1992 eine Nationalitätenänderung aufgrund des \nGesetzes der Ukraine über die nationalen Minderheiten in der Ukraine vom 25. Juni \n1992 möglich. Nach der für die Passeintragung maßgeblichen Vorschrift des Art. 11 \ndieses Gesetzes haben, wie hier lediglich ergänzend ausgeführt werden soll, nämlich \ndie Bürger der Ukraine das Recht, „frei die Nationalität zu wählen und \nwiederherzustellen\". \n\n19\n\nIn ukrainischer Sprache und in deutscher Übersetzung als Anlage 3 enthalten in \nder Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 13. September 1995 \n(513-542.40 GUS), ferner in Übersetzung enthalten in der 2005 im Rahmen des \nForschungsprojektes des Instituts für Ostrecht der Universität Köln \n„Minderheitenschutz im östlichen Europa\" im Internet veröffentlichten Publikation von \nDr. C. Schmidt, „Minderheitenschutz im östlichen Europa. Ukraine\", S. 81 ff. \n(www.uni-koeln.de/jur-fak/ostrecht/minderhei-\ntenschutz/Vortraege/Ukraine/Ukraine_Schmidt.doc); vgl. schließlich die Wiedergabe \nbei Mahulena Hosko-va, Die rechtliche Stellung der Minderheiten in der Ukraine, in: \nFrowein/Hofmann/Oeter, Das Minderhei-tenrecht europäischer Staaten, Teil 2, 1994, \nS. 352 ff. (S. 365). \n\n20\n\nBezeichnenderweise hat die Klägerin bis heute nicht angegeben, wann sie \nkonkret den Antrag gestellt haben will, der zur Änderung ihres Nationalitäteneintrags \ngeführt hat. Nach dem Aktenzeichen (2-1680/98) des - erst nach Ablauf der \nZulassungsbegründungsfrist vorgelegten - Urteils des „M. Stadtgericht(s) des W. \nGebiets\" vom 1. Juni 1998 über die Eintragung der (deutschen Nationalität der) \nKlägerin in das Urkundenbuch hat die Klägerin jedenfalls das gerichtliche Verfahren \noffenbar erst im Jahre 1998 eingeleitet. \n\n21\n\nDie sonstigen, für den Zeitraum ab 1988 behaupteten Aktivitäten der Klägerin \nsind danach nicht mehr entscheidungserheblich. Unabhängig davon können dem \ndiesbezüglichen Klagevorbringen aber auch keine nachprüfbaren, den o. g. \nAnforderungen genügenden Indizien für den Willen der Klägerin zur Zugehörigkeit \nzur deutschen Volksgruppe entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat \ndiesbezüglich zutreffend und durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in \nZweifel gezogen ausgeführt, dass der frühestens für 1996 behauptete Beitritt zur \nOrganisation „Wiedergeburt\" und bloße Anfragen bei örtlichen Behörden keine \ngeeigneten Indizien in diesem Sinne darstellen. Das Vorbringen der Klägerin zu \nihrem angeblichen Verhalten gegenüber den Behörden war und ist im übrigen \ngänzlich unsubstantiiert geblieben. So hat die Klägerin im Laufe des gerichtlichen \nVerfahrens lediglich „vorherige Versuche ..... , ihre deutsche Nationalität bestätigen \nzu lassen\", eine nach dem Zerfall der Sowjetunion „sofort\" erfolgte Anfrage bei den \nlokalen Behörden, „mehrfach\" angestrengte Bemühungen\", Eingaben in Moskau \n1990 (wegen ihres Vaters) und in Kiew 1993 und 1994 behauptet und weiter \nangegeben, sich ab 1988 „anlässlich der Volkszählungen ..... mit deutscher \nVolkszugehörigkeit\" eingetragen zu haben, ohne jeweils über das schlichte \nBehaupten solcher Tatsachen hinaus irgendwelche konkreten Einzelheiten \nmitzuteilen geschweige denn diese zu belegen. \n\n22\n\nMit Blick auf die vorstehenden Ausführungen, nach denen das \nVerwaltungsgericht keineswegs davon ausgegangen ist, ein Bekenntnis könne nur \ndann angenommen werden, „wenn die Bekenntniserklärung im Inlandspass \neingetragen ist\", hat die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche \nBedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. \n\n23\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen \nwerden. Denn das Verwaltungsgericht hat nach den obigen Ausführungen keinen \nvon der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz \naufgestellt. Der nach dem Zulassungsvorbringen (Schriftsatz vom 1. August 2006, \nSeite 3, zweiter Absatz) angeblich von dem Verwaltungsgericht formulierte \nRechtssatz, „Versuche die deutsche Nationalität bestätigen zu lassen und auch die \nAngabe der deutschen Nationalität gegenüber den Behörden bei Volkszählungen \nsind nicht zu beachten, wenn sie nicht zur Änderung der Nationalität im Inlandspass \ngeführt haben\" ist in der angefochtenen Entscheidung weder wörtlich noch \nsinngemäß enthalten. \n\n24\n\nDer Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. März 2007 kann wegen \nVersäumung der am 1. August 2006 abgelaufenen Begründungsfrist des § 124a Abs. \n4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt werden. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257733","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-13/12-a-2707-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257733","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257733","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-13/12-a-2707-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257733","retrieved":"2026-07-09 02:22:05.978855+00:00"}}