{"status":"available","doknr":"OLD257773","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0212.5A130.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"5 A 130/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind eingetragene Vereine, die sich als Religionsgemeinschaften \nverstehen. Der Kläger zu 1. begreift sich als eine Gesamtkirche, der verschiedene \nGliedkirchen, darunter der Kläger zu 2., angehören. In der Vereinssatzung des \nKlägers zu 1. (darin abgekürzt als \"SKD\") heißt es dazu u.a.:\n\n3\n\n\"§ 2 Zweck der Kirche\n\n4\n\n1. Der Verein ist eine Religionsgemeinschaft. \n\n5\n\nDie Scientology Kirche sieht es als ihre Mission und Aufgabe an, den Menschen Befreiung und \nErlösung im geistig-seelischen Sinn zu vermitteln, wodurch sie eine Vervollkommnung möglichst vieler \nund zahlreicher Menschen in sittlicher, ethischer und spiritueller Hinsicht bewirken will, ... . \n\n6\n\nDer Zweck der Religionsgemeinschaft ist die Pflege und Verbreitung der \nScientology-Religion und ihrer Lehre... .\n\n7\n\n \n\n8\n\n3. Die Scientology-Kirche soll die Scientology-Religion vorstellen, bekannt \nmachen, verbreiten, ausüben, sowie ihre Reinheit und Unversehrtheit erhalten und \nbewahren, mit dem Ziel, dass jede Person, die die Mitgliedschaft und Teilnahme in \nihr wünscht, den von L. Ron Hubbard aufgezeigten Weg der Erlösung gehen kann, \nso wie er es in seinen Schriften und anderen aufgezeichneten Werken bezüglich der \nScientology-Religion oder Scientology-Kirchen - allgemein als ‚die Schriften' \nbezeichnet - beschrieben hat. ...\n\n9\n\n6. Die Mitglieder der SKD stimmen seit jeher darin überein, das Grundgesetz der BRD, die \nVerfassungen der Länder und das Recht und das Gesetz zu respektieren. Die Mitglieder sind von der \neinvernehmlichen Überzeugung geleitet, bei der Auswahl der Mittel und Wege zur Erfüllung der \ngemeinsamen Aufgaben der SKD, die Lehre von Scientology in dem vom Grundgesetz aufgezeigten \nRahmen und stets im Einklang mit dem Gesetz der BRD auszuüben. \n\n10\n\n§ 3 Wesen der Scientology-Religion\n\n11\n\n1. Die Scientology-Religion versteht sich in der Tradition der ostasiatischen Religionen, \ninsbesondere des Buddhismus, Taoismus, Hinduismus, der Veden. ...\n\n12\n\n§ 5 Verwirklichung der Zwecke der Scientology-Religion\n\n13\n\nDie unmittelbare Ausübung der Scientology Religion in Form ihrer Seelsorge \n(Auditing, Ethik, Beichte), der Unterrichtung der Mitglieder in der Lehre, der \nDurchführung der kirchlichen Riten (Namensgebung, Hochzeitsfeiern, \nBegräbnisfeiern), der gemeindlichen Pflege der Scientology Religion, der \nMissionierung und Verkündung ihrer Lehre gegenüber einzelnen Menschen \ngeschieht in den Gliedkirchen und Missionen auf der Grundlage des in den \nvorstehenden Satzungsartikeln aufgezeigten religiösen Selbstverständnisses und \nentsprechend den Bestimmungen ihrer Satzungen. Ihre Betätigungen umfassen \nunter anderem das Folgende: ...\n\n14\n\n3. Verbreitung von einschlägigen Schriften der Scientology-Religion. Unter \nSchriften sind die schriftlichen, auf Tonband oder anderen Kommunikationsträgern \naufgezeichneten Werke des Religionsgründers L. Ron Hubbard in Bezug auf die \nScientology-Lehre und Scientology-Kirchen gemeint. ...\".\n\n15\n\nZum Verhältnis zu anderen Scientology-Gemeinschaften bestimmt § 9 der \nSatzung: \n\n16\n\n\"1. Die SKD versteht sich als eine selbstständige Gliederung der international \nverbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaften der Scientology \nReligion, die international von der Mutterkirche geleitet und vertreten wird und von \nder die SKD ihren geistlichen Auftrag ableitet. ... \n\n17\n\nMit dem Begriff der \"Mutterkirche\" oder \"Hierarchie der Kirche\" ist die \nhierarchische Gliederung verstanden, die unter der Schirmherrschaft der \nMutterkirche für Kirchen, der Church of Scientology International (USA) und der \nSchirmherrschaft der Mutterkirche für Missionen, Scientology Missions International \n(USA) - in den USA als gemeinnützig organisierte und anerkannte religiöse \nKörperschaften - derzeit aufgebaut und tätig ist. \n\n18\n\nAlle Kirchen und Missionen ... stimmen ... in dem Folgenden überein: \n\n19\n\na) Die Ziele, Glaubensinhalte, das Glaubensbekenntnis, die Doktrinen, Kodizes, \ndie religiösen Betätigungen, wie sie vom Stifter der Scientology-Religion L. Ron \nHubbard in seinen Schriften und Werken niedergelegt und in den Artikeln 2-5 dieser \nSatzung zusammengefasst wurden, zu beachten; \n\n20\n\nb) die Autorität der Mutterkirche im Sinne der hierarchischen Gliederung in \nkirchlichen Fragen anzuerkennen; \n\n21\n\nc) die Empfehlungen der Kirchenhierarchie in den kirchlichen Angelegenheiten \nim Gegensatz zu den weltlichen rechtlichen Angelegenheiten anzuerkennen und zu \nbeachten. ...\"\n\n22\n\nDie Vereinssatzung des Klägers zu 2. weist inhaltlich entsprechende Regelungen \nauf. \n\n23\n\nIn den von den Klägern und der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Schriften \nvon L. Ron Hubbard (im Folgenden: Hubbard) sowie der Scientology-Organisation \nfinden sich u.a. folgende Ausführungen:\n\n24\n\n\"Die Ziele der Scientology\n\n25\n\nEine Zivilisation ohne Wahnsinn, ohne Verbrecher und ohne Krieg, in der der Fähige erfolgreich \nsein kann und ehrliche Wesen Rechte haben können, und in der der Mensch die Freiheit hat, zu \ngrößeren Höhen aufzusteigen - das sind die Ziele der Scientology. ... Ihrem Wesen nach unpolitisch, \nheißt die Scientology jeden einzelnen ungeachtet seines Glaubens, seiner Rasse oder Nation \nwillkommen. Wir suchen keine Revolution. Wir suchen ausschließlich eine Evolution zu höheren \nDaseinsebenen für jeden einzelnen und für die Gesellschaft. ...\"\n\n26\n\nHubbard, in: Scientology, Lehre und Ausübung einer modernen Religion, vorgestellt von der \nChurch of Scientology International, 1998, Anhang 1, S. 98 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K \n17 - (Text 1)\n\n27\n\n\"Schriften und Symbole der Scientology\n\n28\n\nDie geschriebenen Werke L. Ron Hubbards über Dianetik und Scientology sowie die \nTonbandaufzeichnungen seiner Vorträge und deren Abschriften bilden die verbindliche Lehre der \nScientology-Religion. ... Diese Aufzeichnungen stellen die einzige Quelle der Lehre der Scientology-\nReligion dar. ... Die auf die Ausübung der Scientology bezogene ‚orthodoxe' Grundhaltung ist ein \nFundament der Scientology. Aus diesem Grund wird jeder Versuch, die Lehren der Scientology zu \nändern oder zu verdrehen, als schwerwiegender Bruch der kirchlichen Ethik aufgefasst. ... Gemeinhin \nwerden Weltreligionen mit einem oder mehreren heiligen Texten identifiziert. Viele Religionen legen \nden Schwerpunkt auf ihren Glauben oder ihr Bekenntnis, dessen Grundlagen im allgemeinen in einem \neinzelnen Buch oder einer kleinen Anzahl von Büchern erfasst sind. Scientology setzt den \nSchwerpunkt dagegen auf die genaue Umsetzung der Lehre, sowohl in der innerkirchlichen \nReligionsausübung als auch im Leben, was zu einer vergleichsweise umfangreichen Reihe von \nBüchern und anderen öffentlich erhältlichen Texten und Aufzeichnungen geführt hat. ... L. Ron \nHubbards Bücher über Dianetik sind ebenfalls ein Teil der Lehre der Scientology. Das vermutlich \nbekannteste Buch ist Dianetik: Der Leitfaden für den menschlichen Verstand, das zum ersten Mal \n1950 in englischer Sprache verlegt wurde. Auch wenn dieses Buch entstand, bevor das Wissen über \nden menschlichen Geist zur Gründung der Scientology-Religion führte, klassifiziert es einen wichtigen \nTeil von L. Ron Hubbards Suche nach der Wahrheit der menschlichen Existenz und bildet nach wie \nvor das Grundgestein aus vielen der grundsätzlichen Prinzipien, auf denen Dianetik und Scientology \naufbauen. ...\"\n\n29\n\nHubbard, in: Scientology, Lehre und Ausübung einer modernen Religion, vorgestellt von der \nChurch of Scientology International, 1998, Kapitel 4, S. 45 ff. - vorgelegt von den Klägern als Anlage K \n17 - (Text 2) \n\n30\n\n\"Dianetik: Der Leitfaden für den menschlichen Verstand\n\n31\n\n... Die Wichtigkeit dieses Buches wurde bei seinem ersten Erscheinen nicht unterschätzt - und sie \nsollte auch heute nicht unterschätzt werden. Jedem, der Dianetik nicht gelesen hat, bleiben die \nwichtigsten Durchbrüche auf dem Gebiet des menschlichen Geistes unbekannt. L. Ron Hubbard legte \nmit diesem Buch den Grundstein für einen Weg zur Erlösung des Menschen. Es war der Beginn \nseiner Suche nach einer Erklärung über den Sinn des Lebens und der Bedeutung des Menschen im \nUniversum. In Dianetik begann er mit einer weltanschaulichen, diesseitsbezogenen Erklärung des \nLebens. Etwa zwei Jahre später weitete sich diese Sicht aufgrund weiterer Erkenntnisse aus zu einer \numfassenden religiösen Erklärung der Welt und der Rolle des Menschen darin, womit die Scientology-\nReligion entstanden war. Das Buch Dianetik vermittelt aus heutiger Sicht eine grundlegende \nEinführung in die Wirkungsweisen des Verstandes, wobei seine diesbezüglichen Aussagen nach wie \nvor Gültigkeit besitzen. ...\"\n\n32\n\naus: Was ist Scientology? Aus den Werken von L. Ron Hubbard, zusammengestellt von \nMitgliedern der Church of Scientology International, 1998, S. 186 f. - vorgelegt von den Klägern als \nAnlage K 24 - (Text 3)\n\n33\n\n\"Das Glaubensbekenntnis der Scientology-Kirche\n\n34\n\nWir von der Kirche glauben: Dass alle Menschen, welcher Rasse, Hautfarbe oder welchen \nBekenntnisses sie auch sein mögen, mit gleichen Rechten geschaffen wurden. Dass alle Menschen \nunveräußerliche Rechte auf ihre eigenen religiösen Praktiken und deren Ausübung haben. Dass alle \nMenschen unveräußerliche Rechte auf ihr eigenes Leben haben. Dass alle Menschen \nunveräußerliche Rechte auf ihre geistige Gesundheit haben. Dass alle Menschen unveräußerliche \nRechte auf ihre eigene Verteidigung haben. Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte haben, ihre \neigenen Organisationen, Kirchen und Regierungen zu ersinnen, zu wählen, zu fördern und zu \nunterstützen. Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte haben, frei zu denken, frei zu sprechen, \nihre eigenen Meinungen frei zu schreiben und den Meinungen anderer zu entgegnen oder sich \ndarüber zu äußern oder darüber zu schreiben. Dass alle Menschen unveräußerliche Rechte haben, \nihre eigene Art zu schaffen. Dass die Seelen der Menschen die Rechte der Menschen haben. Dass \ndas Studium des Verstandes und die Heilung der geistig verursachten Krankheiten von Religion \nweder entfremdet noch in nichtreligiösen Gebieten geduldet werden sollten. Und dass keine Instanz \naußer Gott die Macht hat, diese Rechte vorübergehend außer Kraft zu setzen oder aufzuheben, sei es \nöffentlich oder verborgen. Und wir von der Kirche glauben: Dass der Mensch im Grunde gut ist. Dass \ner danach strebt zu überleben. Dass sein Überleben von ihm selbst und von seinen Mitmenschen \nabhängt und davon, dass er ein brüderliches Verhältnis mit dem Universum erreicht. Und wir von der \nKirche glauben, dass die Gesetze Gottes dem Menschen verbieten: Seine eigene Art zu zerstören. \nDie geistige Gesundheit eines anderen zu zerstören. Die Seele eines anderen zu zerstören oder zu \nversklaven. Das Überleben seiner Kameraden oder seiner Gruppe zu zerstören oder zu mindern. Und \nwir von der Kirche glauben, dass der Geist gerettet werden kann, und dass nur der Geist den Körper \nretten oder heilen kann.\"\n\n35\n\nabgedruckt in: Was ist Scientology? Aus den Werken von L. Ron Hubbard, zusammengestellt von \nMitgliedern der Church of Scientology International, 1998, S. 729 - vorgelegt von den Klägern als \nAnlage K 24 - (Text 4)\n\n36\n\n\"Der Kodex eines Scientologen\n\n37\n\nAls Scientologe gelobe ich, mich zum Wohle aller an den Kodex der Scientology zu halten. Ich \nverspreche:\n\n38\n\n... 16 Auf standardgemäßer und unveränderter Scientology als eine angewandte Aktivität zu \nbestehen, und zwar in der Ethik, im Auditing und in der Verwaltung von Scientology-Organisationen. \n...\"\n\n39\n\nabgedruckt in: Was ist Scientology? Aus den Werken von L. Ron Hubbard, zusammengestellt von \nMitgliedern der Church of Scientology International, 1998, S. 735 - von den Klägern vorgelegt als \nAnlage K 24 - (Text 5)\n\n40\n\n\"HCO-Richtlinienbrief(e):\n\n41\n\neine Art von Ausgabe, die von L. Ron Hubbard geschrieben wurde. Das ist eine permanent gültige \nAusgabe der gesamten Organisations- und Verwaltungstechnologie der Dritten Dynamik. Ungeachtet \nihres Datums oder Alters bilden sie das Know-how, wie eine Organisation, Gruppe oder Firma zu \nleiten ist. ... \n\n42\n\nHCO-Bulletin(s):\n\n43\n\neine technische Ausgabe, die von L. Ron Hubbard geschrieben wurde. HCO-Bulletins bilden die \ntechnische Herausgabelinie. Sie sind von der ersten Herausgabe an gültig, es sei denn, sie werden \nausdrücklich aufgehoben. ...\"\n\n44\n\nHerausgeber-Glossar in: Hubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, 2007, S. 421 f. - \nvorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43 - (Text 6)\n\n45\n\n\"Der Weg zum Glücklichsein - Ein Leitfaden zu besserem Leben, der auf gesundem \nMenschenverstand beruht\n\n46\n\n1. Achten Sie auf sich. 2. Seien Sie maßvoll. 3. Treiben Sie keine Promiskuität. 4. Geben Sie \nKindern Liebe und Hilfe. 5. Ehren Sie Ihre Eltern und helfen Sie ihnen. 6. Geben Sie ein gutes \nBeispiel. 7. Seien Sie bestrebt, sich im Leben an die Wahrheit zu halten. 8. Morden Sie nicht. 9. Tun \nSie nichts Illegales. 10. Unterstützen Sie eine Regierung, die für alle gedacht ist und im Interesse aller \nhandelt. 11. Schaden Sie niemandem, der gute Absichten hat. 12. Schützen und verbessern Sie ihre \nUmwelt. 13. Stehlen Sie nicht. 14. Seien Sie vertrauenswürdig. 15. Kommen Sie Ihren Verpflichtungen \nnach. 16. Seien Sie fleißig. 17. Seien Sie kompetent. 18. Respektieren Sie die religiösen \nÜberzeugungen anderer. 19. Versuchen Sie, anderen nicht etwas anzutun, was Sie nicht selbst \nerfahren möchten. 20. Versuchen Sie, andere so zu behandeln, wie Sie von ihnen behandelt werden \nmöchten. 21. Seien Sie aktiv und erfolgreich.\"\n\n47\n\nHubbard, Der Weg zum Glücklichsein - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 34 - (Text 7) \n\n48\n\n\"Die Scientology Religion - Religious Technology Center\n\n49\n\nScientology enthält ein Wissensgebäude, das aus gewissen fundamentalen Wahrheiten heraus \nentsteht. Die wichtigsten dieser Wahrheiten sind: Der Mensch ist ein unsterbliches geistiges Wesen. \nSeine Erfahrung reicht wesentlich weiter als ein einziges Leben. Seine Fähigkeiten sind grenzenlos, \nselbst wenn sie gegenwärtig nicht verwirklicht werden. Scientology geht außerdem davon aus, dass \nder Mensch im Grunde genommen gut ist, dass seine geistige Rettung von ihm selbst und seinen \nMitmenschen und von seinem Erreichen der Brüderschaft mit dem Universum abhängt. In dieser \nHinsicht ist Scientology eine religiöse Philosophie im wahrsten Sinne des Wortes, denn sie befasst \nsich mit nichts Geringerem als der vollen Rehabilitierung des dem Menschen angeborenen geistigen \nSelbst - seinen Fähigkeiten, seinem Bewusstsein und seiner Gewissheit seiner eigenen \nUnsterblichkeit. ... Das wichtigste Mittel, mit dem die grundlegenden Wahrheiten der Scientology zur \nRehabilitierung des menschlichen Geistes angewendet werden, heißt Auditing. Es ist die zentrale \nPraktik der Scientology und wird von einem Auditor durchgeführt ... . Eines der fundamentalen \nPrinzipien des Scientology Glaubens ist die Erkenntnis, dass ein Mensch seine Lage nur dann \nverbessern kann, wenn es ihm erlaubt wird, seine eigenen Antworten auf die Probleme des Lebens zu \nfinden. Scientology Auditoren helfen dem Einzelnen, dieses Ziel zu erreichen, indem sie ihn bei der \nUntersuchung seiner eigenen Existenz mit Hilfe einer sorgfältig strukturierten Reihe von Schritten \nleiten, die von L. Ron Hubbard entwickelt wurden. Dadurch, dass er diesem ansteigenden Vorgang \nfolgt, kann der Mensch seine Fähigkeit verbessern, zu erkennen, was er ist und wo er ist - und so alle \nErlebnisschichten abschälen, die so schwer auf ihm gelastet haben. ... Die Auditoren verwenden das \nE(lektrometer)-Meter, um Bereiche geistigen Leids oder geistiger Verstimmung herauszufinden, die \neiner Erreichung höherer Bewusstseinsstufen im Wege stehen. ... Hubbard hat das E-Meter aufgrund \nder Erkenntnis entwickelt, dass der Verstand geistige Eindrucksbilder enthält, tatsächliche \nAufzeichnungen früherer Erfahrungen. ... Wenn eine Person eines dieser geistigen Eindrucksbilder \nbetrachtet oder einen Gedanken hat, registriert das E-Meter präzise die Änderungen, die in der \ngeistigen Masse und Energie stattfinden. Das E-Meter diagnostiziert oder heilt nichts, es misst einfach \nden Zustand oder eine Änderung im Zustand einer Person und dient als Anhaltspunkt dafür, was im \nVerlauf einer Auditingsitzung auf dem Weg zur Vervollkommnung angesprochen werden sollte. Mit der \nDianetik wurde die Entdeckung eines bislang unbekannten und hinderlichen Teils des Verstandes \nverkündet, der viele Aufzeichnungen früher erfahrener Verluste, Schmerzen und früher erlebter \nBewusstlosigkeit in Form von geistigen Eindrucksbildern enthält. Diese existieren unterhalb der \nBewusstseinsebene einer Person, sammeln sich an und bilden zusammen das, was als reaktiver \nVerstand bezeichnet wird, der die Quelle aller unerwünschten Empfindungen, unkontrollierbaren \nGemütsbewegungen, Schmerzen und seelischen Leids ist. Auditing legt den reaktiven Verstand \nSchritt für Schritt offen. Die Person wird sich der Inhaltsbilder bewusst und kann deren negativen \nEinfluss auf ihre Person auflösen. Wenn das stattfindet, dann hat man einen neuen Seinszustand \nerreicht, der in Scientology Clear genannt wird. ... Während Clear ein neuer Zustand für den \nMenschen ist, führt die Brücke ihn zu noch größeren Höhen geistiger Freiheit. Über Clear liegen die \nStufen eines Operierenden Thetans (OT). Der Thetan ist das unsterbliche geistige Wesen, das \nIndividuum selbst, nicht sein Körper oder Verstand oder sonstiges. ... Das Ziel ‚Clear' besteht darin, \njene Dinge aus seiner Existenz zu entfernen, die nicht Bestandteil des angeborenen geistigen Selbst \nsind. Das Ziel ‚Operierender Thetan' besteht darin, die Schwierigkeiten der Existenz zu überwinden \nund die Gewissheit und Fähigkeiten seiner ursprünglichen geistigen Natur zurückzugewinnen. ... Der \nbreite Weg, dem der Scientologe durch das Auditing und das Studium der Scientology Materialien \nhindurch folgt, heißt die Brücke. Die Brücke verkörpert ein uraltes Prinzip - einen lang ersehnten Weg \nüber eine Schlucht zwischen dem gegenwärtigen Zustand des Menschen und unermesslich höheren \nEbenen des Bewusstseins. Die Brücke besteht aus ansteigenden Stufen, damit die Fortschritte \nstufenweise, vorhersehbar und merklich sind. Diese Brücke hat zwei Seiten: Auf der einen Seite \nerreicht man durch die Teilnahme am Auditing die höchsten Bewusstseinsebenen als geistiges \nWesen; auf der anderen Seite studiert man die Axiome und Prinzipien von Scientology und wird zum \nAuditor ausgebildet, und erreicht letztendlich die höchsten Ebenen des Könnens und die Erfahrung als \nAuditor. ... Die Scientology Religion ist ausschließlich auf L. Ron Hubbards Forschungen, Schriften \nund aufgezeichneten Vorträgen begründet - die alle zusammen die Schriften der Religion darstellen. \nSie umfassen mehr als 500.000 Seiten schriftlicher Werke, nahezu 3.000 aufgezeichnete Vorträge \nund über 100 Filme. ..., so sind auch die kirchlichen Organisationen der Scientology Religion in eine \nhierarchische Struktur aufgegliedert ... . Auf den niedrigeren Ebenen dieser Hierarchie befinden sich \ndie individuellen, in der Mission tätigen Geistlichen, Gruppen und Kirchenmissionen, die die unteren \nEbenen des Auditings und der Ausbildung ausüben. Auf den höheren Ebenen befinden sich die \ngrößeren Kirchenorganisationen, die die fortgeschrittenen Ebenen der religiösen Dienste, Auditing und \nAusbildung durchführen. Alle Kirchen unterstehen einem internationalen Verwaltungssystem, welches \nunterstützt, koordiniert und Hilfestellung leistet, um sicherzustellen, dass die von L. Ron Hubbard \nentwickelte geistige und spirituelle Lehre und religiöse geistige Philosophie und Technologie der \nDianetik und Scientology jedem zur Verfügung steht, der sie erhalten möchte, und dass die \nScientology Dienste genauso angewendet werden, wie Hubbard dies festgelegt hat. Jede Scientology \nKirche ist grundsätzlich eine eigene Körperschaft und hat ihren eigenen, örtlichen Vorstand und \nFührungskräfte, die für ihre eigenen Aktivitäten und ihr Wohlergehen, sowohl in kirchlicher als auch in \nkörperschaftlicher Hinsicht, zuständig sind. Zusammen bilden diese Kirchen ein umfassendes \ninternationales Netz von über 2.600 Kirchen, Missionen und Gruppen. Annähernd 17.000 \nScientologen sind als Mitarbeiter in diesen Kirchen und Missionen und verbundenen Gruppen und \nOrganisationen auf der ganzen Welt tätig. ...\"\n\n50\n\nReligious Technology Center, Homepage, Stand: 25. Oktober 2003 - vorgelegt von den Klägern \nals Anlage K 44 - (Text 8)\n\n51\n\n\"Religious Technology Center \n\n52\n\nDavid Miscavige ist der Vorsitzende des Vorstands Religious Technology Center (RTC), einer \ngemeinnützigen Organisation, die im Jahre 1982 mit dem Zweck gegründet wurde, die Scientology \nReligion zu erhalten und zu beschützen. ... Die religiöse Philosophie und die Technologien der \nDianetik und der Scientology wurden ausschließlich von L. Ron Hubbard entdeckt und entwickelt. Ein \nfundamentaler Standpunkt der Scientologen ist, dass, wenn die Praktiken genauso angewendet \nwerden, wie er es in seinen Schriften beschreibt, sie universell durchführbar sind und dadurch die \nBedingungen verbessern bzw. zu einem erhöhten geistigen Bewusstsein und erhöhten Fähigkeiten \naller führen. Aus diesem Grund betonen die Scientologen die orthodoxe und standardgemäße \nAnwendung der Scientology Schriften. Deshalb legen sie sich niemals die Schrift gegenseitig aus, \nsondern beziehen sich immer auf das ursprüngliche Quellenmaterial. ... Aus diesem Grund wollen die \nKirche und deren Mitglieder, mehr als alles andere, die Schriften so erhalten und anwenden, wie sie \nvon Hubbard festgehalten wurden. Früher hat Hubbard persönlich die Ausübung der Religion geleitet, \nund er ließ auch viele der Begriffe und Symbole gesetzlich schützen, die die Religion beschreiben, wie \nz.B. ‚Dianetik' und ‚Scientology'. ... 1982 stiftete Hubbard diese Zeichen dem Religious Technology \nCenter (RTC) und übertrug diesem die Verantwortung, die Religion durch die Durchsetzung der \northodoxen Anwendung seiner Scientology Technologien zu schützen und die Öffentlichkeit dadurch \nzu schützen, dass sichergestellt würde, dass nur autorisierte kirchliche Organisationen die \nReligionsbezeichnungen verwenden. Während die Church of Scientology International als \nMutterkirche fungiert und für die allgemeine Kirchenleitung, Verbreitung der Lehre und Vergrößerung \nder Scientology und der verschiedenen Kirchen der Scientology Religion verantwortlich ist, dient das \nReligious Technology Center als Schützer der Religion. Während von jeder Scientology Organisation \nund sogar von jedem einzelnen Mitglied erwartet wird, dass sie für die standardgemäße Anwendung \nder Schriften sorgen, ist RTC der eigentliche Schützer der orthodoxen Anwendung der Praktiken. ... \nUm die Reinheit der Religion und ihrer Schriften zu gewährleisten, hat RTC kürzlich ein umfassendes \nFünfjahresprojekt fertiggestellt, um alle Schriften, die Hubbard bezüglich Dianetik und Scientology \nverfasst hat, neu zu veröffentlichen. RTC stellt die Echtheit eines jeden Werkes dadurch sicher, dass \ndiese Wort für Wort mit den Originalmanuskripten verglichen wurden. ... Sogar die Übersetzungen der \nSchriften werden von RTC vor jeder Veröffentlichung auf das Genaueste geprüft, bevor sie \nveröffentlicht werden. ... Eine der wichtigsten Aufgaben des RTC ist seine Wächterfunktion über die \nfortgeschrittenen religiösen Schriften der Scientology, die als fortgeschrittene Erlösungsstufen \nbezeichnet werden. Der Großteil der Schriften ist für jeden, der nach spiritueller Erleuchtung und \nVervollkommnung strebt, frei verfügbar. Die höheren Erlösungsstufen aber, die nur einen sehr kleinen \nTeil der Schriften darstellen, werden streng vertraulich gehalten. Bevor einem Mitglied der Kirche \nerlaubt wird, diese Materialien zu verwenden, muss es die höchsten ethischen Standards erfüllen und \nvorherige Stufen spiritueller Befreiung, die die Grundlage für weiter fortgeschrittene religiöse Dienste \nbilden, erreicht haben. ... Durch die exakte Ausübung der Materialien von Dianetik und Scientology \nerlangt man nicht nur ein volles Verstehen von sich selbst als unsterbliches geistiges Wesen und des \nUniversums, sondern auch wahre spirituelle Freiheit. Scientologen auf der ganzen Welt erachten \ndeshalb die Wahrung und die Unzerstörbarkeit ihres religiösen Erlösungsweges - in exakter \nÜbereinstimmung mit den Original-Schriften des Gründers - als unabdingbar für ihre spirituelle \nBefreiung. ...\"\n\n53\n\nReligious Technology Center, Homepage, Stand: 25. Oktober 2003 - vorgelegt von den Klägern \nals Anlage K 44 - (Text 9)\n\n54\n\n\"Theorie der Scientology Organisationen\n\n55\n\nEine Organisation ist eine Anzahl von Terminalen und Kommunikationslinien, die \ndurch eine gemeinsame Zielsetzung vereint sind. ... Das Weiterleiten, die \nKommunikationslinien und das Muster einer Organisation erledigen nicht die Arbeit. \nDie Arbeit wird von lebenden Wesen getan, die gesunden Verstand und Können \ngebrauchen. Das organisatorische Muster erleichtert ihre Arbeit lediglich und \nvermindert Verwirrung und Überbelastung. ... Eine völlig demokratische Organisation \nist in Dianetik und Scientology schlecht angeschrieben, trotz all dieses Geredes von \nÜbereinstimmung. Durch ein tatsächliches Experiment (Los Angeles, 1950) hat man \nfestgestellt, dass Menschengruppen, die aufgefordert werden, unter sich durch \nNominierung und Abstimmung eine Führungsperson auszuwählen, routinemäßig nur \njene auswählen, die sie umbringen würden. Sie wählen die von großen Taten \nSchwätzenden aus und ignorieren diejenigen, die etwas unternehmen. ... Sollten Sie \njemals die Gelegenheit haben, für Ihre Gruppe eine Führungsperson auszuwählen, \nseien sie dabei nicht \"demokratisch\". ... Hüten Sie sich jedoch vor diesen Damen und \nHerren parlamentarischer Vorgehensweisen, die sämtliche rechtlichen und \nzeitverschwenderischen Verfahren kennen, aber irgendwie niemals irgendetwas \nanderes als Chaos erreichen. Eine fähige, erfolgreiche Führungsperson ist eine \nMillion eindrucksvolle Bauerntölpel wert. Demokratien hassen Verstand und Können. \nVerfallen Sie nicht in diesen Trott. ... Demokratie ist nur in einer Nation von Clears \nmöglich und selbst sie können Fehler machen. Wenn die Mehrheit herrscht, leidet die \nMinderheit. Die Besten sind immer eine Minderheit. ...\" \n\n56\n\nHubbard, HCO(= Hubbard Communications Office/Hubbard-Kommunikationsbüro)-\nRichtlinienbrief vom 2. November 1970 unter Wiedergabe des HCO-Bulletins vom 21. September \n1958 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 4 - (Text 10)\n\n57\n\n\"Politik\n\n58\n\nAb und zu hören Sie mich spöttisch über Regierungen und Ideologien sprechen, einschließlich der \nDemokratie. Falls irgendjemand, wenn er sieht, dass ich eine Ideologie kritisiere, zu glauben versucht, \nich sei ein Anhänger der entgegengesetzten Richtung, so hat er nicht mitbekommen, worum es \neigentlich geht. Welches politische System könnte bei sehr aberrierten Leuten funktionieren? ... Der \nGrundbaustein eines jeden politischen Systems ist das Individuum. Man kann versuchen, diesen \nPunkt zu umgehen, indem man das Konzept ‚der Massen' entwickelt. Aber es gibt keine Massen, die \nnicht aus einzelnen Einheiten aufgebaut sind. Somit ist die einzelne Einheit die Grundlage einer \nMasse. ... Ein politisches System, das unter unwissenden, ungebildeten und barbarischen Leuten zu \nfunktionieren versucht, könnte ausgezeichnete Prinzipien haben, könnte jedoch nur im Unwissend-, \nUngebildet- und Barbarischsein Erfolg haben, außer man nähme sich Person für Person vor und \nkuriere die Unwissenheit, Ungebildetheit und Barbarei jedes einzelnen Bürgers. ... Es gibt also keinen \nGrund zu vermuten, dass irgendein politisches System in irgendeinem Grade besser sei als \ndiejenigen, die es benutzen, um zu regieren oder regiert zu werden. Der einzige Unterschied zwischen \nden existierenden politischen Systemen ist ihr relativer Wert dabei, dem Individuum eine Chance zu \ngeben, sich zu entwickeln und eine höhere Ebene persönlicher geistiger Gesundheit und Fähigkeit zu \nerlangen. Damit ist jedes System ausgeschlossen, das Hexenjagden betreibt, Chancen zunichte \nmacht oder das Recht unterdrückt, sich durch irgendein brauchbares System zu verbessern, bzw. ein \nfunktionsfähiges System unterdrückt. Wenn man sich anschaut, wie die Vereinigten Staaten und \nAustralien mit blinder Wut Scientology bekämpfen, während sie unterdrückerische geistige und \nreligiöse Praktiken unterstützen, so gibt das einem den Beweis, dass die Demokratie, wenn sie auf \naberrierte Leute angewandt wird und von aberrierten Leuten benutzt wird, weit davon entfernt ist, eine \nideale Unternehmung zu sein, und dass es sich bei ihr nur um aberrierte Demokratie handelt. Jeder \nMensch hat mit jedem anderen Menschen die gleiche reaktive Bank gemeinsam. Das ist sein größter \ngemeinsamer Nenner. Die reaktive Bank - der unbewusste Verstand, wie auch immer Sie es zu \nnennen wünschen - unterdrückt alle anständigen Impulse und unterstützt die schlechten. Daher ist \neine Demokratie ein Kollektivdenken reaktiver Banken. Die Meinung der ‚Allgemeinheit' ist \nBankmeinung. Jede menschliche Gruppe wird wahrscheinlich nur diejenigen wählen, die sie \numbringen werden. Das ist eine Schlussfolgerung aus Experimenten, die im Jahre 1950 tatsächlich \ndurchgeführt wurden. Die Gruppe hat nur durch die Bemühungen von Individuen Erfolg, die sich über \nihre Bank erheben und trotz des bösartigen Charakters von Gruppen und der schwachsinnigen Natur \ndes Kollektivdenkens ihr Bestes für ihre Mitmenschen tun. Glauben Sie an das einzelne Wesen und \narbeiten Sie mit ihm und Sie werden feststellen, dass es im Grunde gut ist. Wenn Sie nur mit einer \nGruppe arbeiten, so arbeiten Sie mit Kollektivdenken, das im Grunde Bank und daher böse ist. \nScientology gibt uns unsere erste Chance, eine wirkliche Demokratie zu haben. Indem wir jedes \neinzelne Individuum von den schlimmsten Aberrationen befreien, gelangt man zu einer Gruppe, die \nnicht nur auf der Grundlage von Bank regiert und die, wie das Individuum, im Grunde gut sein wird. ... \nIn Scientology beweisen wir täglich, dass ein von Aberrationen befreites Individuum gegenüber seinen \nMitmenschen in einer anständigeren Weise reagiert und dass ein Individuum, das restimuliert worden \nist, schlechter handelt; wir beweisen, dass eine Person unter der Belastung von Aberration \nunvernünftig ist und eine befreite Person aufgeweckt ist. Wir können also auf der Grundlage \ntatsächlicher Nachweise den Schluss ziehen, dass die erste wahre Demokratie dann auftauchen wird, \nwenn wir jedes Individuum von den bösartigeren reaktiven Impulsen befreit haben. Solche Wesen \nkönnen vernünftig denken, können über anständige, angemessene und praktisch durchführbare \nMaßnahmen übereinstimmen, und man kann sich bei ihnen darauf verlassen, dass sie nützliche \nMaßnahmen entwickeln. Bis wir das getan haben, werden wir weiterhin gegenüber menschlicher \n‚Demokratie' kritisch sein - und gegenüber jeglicher anderen politischen Philosophie, die dem \nMenschen als Heilmittel für seine Beschwerden präsentiert wird. Eine politische Philosophie kann \nnicht auditieren. Wir können. Uns seien Sie nicht so empfindlich gegenüber der öffentlichen Reaktion. \nFahren Sie einfach damit fort, eine vernünftige Welt zu schaffen, und am Ende wird alles gut \nherauskommen.\"\n\n59\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 13. Februar 1965 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 5 \nund von der Beklagten als Anlage B 34 - (Text 11)\n\n60\n\n\"Freiheit von Politik\n\n61\n\n1. Hiermit erkläre ich, dass Scientology nicht politisch und nicht ideologisch ist. ... 3. Hiermit wird \nkeinerlei Richtlinie bezüglich unterdrückerischer Personen verändert. ... 6. Alle Aussagen, die \nirgendeine politische Entität oder eine Ideologie angreifen, sind hiermit in sämtlichen Vorträgen und \nschriftlichen Werken zurückgezogen und aufgehoben. ... 8. Scientology ist für ein freies Volk und \nerklärt sich zu diesem Zeitpunkt als selbst frei von jeglicher politischen Verbindung oder \nZugehörigkeit.\"\n\n62\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 14. Juni 1965 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 6 - \n(Text 12)\n\n63\n\n\"Ehrliche Menschen haben auch Rechte\n\n64\n\nNachdem Sie ein hohes Fähigkeitsniveau erreicht haben, werden Sie der erste sein, der auf Ihren \nRechten besteht, mit ehrlichen Menschen zu leben. Wenn Sie die Technologie des Verstandes \nkennen, dann wissen Sie, dass es ein Fehler ist, ‚Rechte des Einzelnen' und ‚Freiheit' als Argumente \nzu benutzen, um jene zu schützen, die nur auf Zerstörung aus sind. Die Rechte des Einzelnen wurden \nnicht geschaffen, um Verbrecher zu schützen, sondern um ehrlichen Menschen Freiheit zu bringen. ... \nFreiheit ist für ehrliche Menschen da. Kein Mensch, der nicht selbst ehrlich ist, kann frei sein - er ist \nseine eigene Falle. Wenn seine eigenen Taten nicht enthüllt werden können, dann ist er ein \nGefangener; er muss sich vor seinen Mitmenschen zurückhalten und ist ein Sklave seines eigenen \nGewissens. Freiheit muss verdient sein, bevor irgendwelche Freiheit möglich ist. Unehrliche \nMenschen zu beschützen heißt, sie in ihre eigene Hölle zu verdammen. Indem man die ‚Rechte des \nEinzelnen' zu einem Synonym für das ‚Beschützen des Verbrechers' macht, hilft man, einen \nSklavenstaat für alle herbeizuführen; denn wenn ‚persönliche Unabhängigkeit' missbraucht wird, \nkommt damit eine Ungeduld auf, die uns schließlich alle dahinrafft. Die Zielscheibe aller Strafgesetze \nsind die wenigen, die fehlgehen. Solche Gesetze schädigen und beschränken leider auch diejenigen, \ndie nicht fehlgehen. Wenn alle ehrlich wären, gäbe es keine Strafandrohungen. ... Jemandes Recht \nauf Überleben ist direkt mit seiner Ehrlichkeit verknüpft. Freiheit für den Menschen bedeutet nicht die \nFreiheit, den Menschen zu schädigen. Redefreiheit bedeutet nicht, dass man die Freiheit hätte, durch \nLügen Schaden anzurichten. Der Mensch kann nicht frei sein, während jene in seiner Mitte weilen, die \nSklaven ihrer eigenen Schrecken sind. ... Wir können nur so lange in der Sonne stehen, wie wir nicht \nzulassen, dass die Taten anderer die Dunkelheit bringen. Freiheit ist für ehrliche Menschen da. \nPersönliche Freiheit existiert nur für diejenigen, die die Fähigkeit besitzen, frei zu sein. ...Am \nwenigsten frei ist derjenige, der seine eigenen Taten nicht enthüllen kann und gegen die Enthüllung \nder unrichtigen Handlungen anderer protestiert. Auf solchen Leuten wird eine künftige politische \nSklaverei aufgebaut sein, in der wir alle Nummern haben - und unsere Schuld - außer, wir handeln. \n...\"\n\n65\n\nEhrlichkeit und Fallgewinn\n\n66\n\nUnehrlichkeit kann Fallgewinn verhindern. Fallgewinn hängt vollständig von der Fähigkeit ab, die \nWahrheit von etwas anzusehen, um eine As-isness zu bewirken. Diese Fähigkeit wird auf einer \nGradientenskala gewonnen oder wiedergewonnen. Die Gradkarte ist darauf ausgelegt, jemandem zu \nhelfen, auf jeder Stufe gradientenweise größere Bereiche von Wahrheit anzusehen. Während man auf \nder Karte nach oben vorwärts geht, verbessert und vergrößert sich die eigene Fähigkeit, die Wahrheit \nvon Dingen anzusehen. Die angehäuften Massen, Lasten, Probleme und Falschheiten eines oder \nmehrerer Leben werden aufgelöst und verschwinden, wobei das Wesen frei und sauber sowie in \nKontrolle über sein Leben und seine Umgebung zurückbleibt. Aber um als ein PC oder Pre-OT Hilfe \nzu erhalten, muss man seinem Auditor gegenüber ehrlich sein. Unehrliche Leute haben Withholds, \nund Withholds häufen Masse an und führen zu Dummheit. ... Folglich kann man sich den eigenen \nWeg die Brücke hinauf durch Unehrlichkeit versperren. ... Ehrlichkeit öffnet die Tür zu Fallgewinn. Dies \nist der Weg zur geistigen Gesundheit. Es ist der Weg die Brücke hinauf zu OT und wirklicher Freiheit. \n...\"\n\n67\n\nHubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, Ausgabe 2007, S. 50 ff. und S. \n67 f. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43 (entsprechend \nauch bereits Ausgabe 1998, S. 45 ff. und S. 38 f. - vorgelegt von den Klägern als \nAnlage K 79) - (Text 13) \n\n68\n\n\"Auch ehrliche Menschen haben Rechte\n\n69\n\n... Es ist ein Fehler, ‚die Rechte des Individuums' und ‚Freiheit' als Argumente zu benutzen, um \ndiejenigen zu schützen, die nur zerstören würden. Die Rechte des Individuums wurden nicht \ngeschaffen, um Verbrecher zu schützen, sondern um ehrlichen Menschen Freiheit zu bringen. In \ndiesen Schutzbereich tauchten dann diejenigen ein, die ‚Freiheit' und ‚individuelle Bürgerrechte (= die \nGesamtheit der Rechte, die von Leuten in einer Gemeinde oder in einem Staat gemeinsam besessen \nwerden) brauchten, um ihre eigenen fragwürdigen Aktivitäten zu verdecken. Freiheit ist für ehrliche \nMenschen da. ... Freiheit muss verdient sein, bevor irgendeine Freiheit möglich ist. ... Dadurch, dass \nman ‚die Rechte des Individuums' gleichbedeutend macht mit ‚schütze den Verbrecher', hilft man mit, \neinen Sklavenstaat für alle herbeizuführen; denn da, wo ‚individuelle Bürgerrechte' missbraucht \nwerden, entsteht ihnen gegenüber eine Unduldsamkeit, die schließlich uns alle hinwegfegt. ... \nDadurch, dass jemand versucht, sich auf seine ‚individuellen Rechte' zu berufen, um sich selbst vor \neiner Untersuchung seiner Taten zu schützen, verringert er genau in dem Ausmaß die Zukunft \nindividueller Bürgerrechte - denn er selbst ist nicht frei. Jedoch übt er auf andere, die ehrlich sind, \neinen schlechten Einfluss aus, indem er ihr Recht auf Freiheit benutzt, um sich selbst zu schützen. ... \nDas Recht einer Person zu überleben steht in direkter Beziehung zu ihrer Ehrlichkeit. ... Freiheit ist für \nehrliche Menschen da. Individuelle Bürgerrechte existieren nur für die, die die Fähigkeit besitzen, frei \nzu sein. ...\"\n\n70\n\nin: Persönliche Werte und Integrität - Ein Scientology-Kurs zur Verbesserung des Lebens, \ngegründet auf die Werke von L. Ron Hubbard, 1991, S. 201 ff. - vorgelegt von der Beklagten als \nAnlage B 137 - (Text 14)\n\n71\n\n\"Die antisoziale Persönlichkeit, der Anti-Scientologe\n\n72\n\nEs gibt gewisse Merkmale und geistige Einstellungen, die etwa 20 Prozent einer Rasse dazu \nbewegen, sich jeder Unternehmung oder Gruppe, die etwas verbessern will, vehement zu \nwidersetzen. Solche Leute sind dafür bekannt, antisoziale Tendenzen zu haben. Wenn die rechtliche \noder politische Struktur eines Landes sich dahin entwickelt, dass sie solche Persönlichkeiten in \nVertrauenspositionen begünstigt, dann werden alle zivilisierenden Organisationen des Landes \nunterdrückt, und eine Barbarei bestehend aus Verbrechen und wirtschaftlichen Zwängen wird folgen. \nVerbrechen und kriminelle Handlungen werden von antisozialen Persönlichkeiten verübt. Insassen \nvon Anstalten führen allgemein ihren Zustand auf die Verbindung zu solchen Persönlichkeiten zurück. \nWir sehen also, dass es für Regierungen, für polizeiliche Tätigkeit und auf dem Gebiet der geistigen \nGesundheit - um nur einige zu nennen - wichtig ist, diesen Persönlichkeitstyp erkennen und isolieren \nzu können, um die Gesellschaft und den Einzelnen vor den destruktiven Folgen zu schützen, die \nentstehen, wenn man solchen Personen freies Spiel darin gewährt, den anderen zu schaden. Da sie \nnur 20 Prozent der Bevölkerung ausmachen und da nur 2 ½ Prozent dieser 20 Prozent wahrhaftig \ngefährlich sind, sehen wir, dass wir mit nur sehr wenig Anstrengung die Lage der Gesellschaft \nwesentlich verbessern können. ... vernachlässigen wir die weniger herausragenden Beispiele und \nnehmen nicht wahr, dass solche Persönlichkeiten heute alltäglich, häufig unentdeckt, mitten unter uns \nweilen. ... Da 80 Prozent von uns versuchen vorwärts zu kommen und nur 20 Prozent uns daran zu \nhindern versuchen, wäre unser Leben viel leichter zu leben, wenn wir gut darüber unterrichtet wären, \nwie eine solche Persönlichkeit genau in Erscheinung tritt. Dann könnten wir sie entdecken und uns \nviele Misserfolge und viel Kummer ersparen. ... Wenn Sie durch sachgemäße Suche und Entdeckung \nalle jene antisozialen Personen, die Sie in der Vergangenheit gekannt haben, aussieben würden und \nwenn Sie sich dann von ihnen trennen würden, könnten Sie eine große Erleichterung empfinden. \nEbenso könnte sowohl sozial als auch wirtschaftlich Erholung eintreten, wenn die Gesellschaft diesen \nPersönlichkeitstyp als ein krankes Wesen erkennen und ihn isolieren würde, so wie sie jetzt Leute mit \nPocken unter Quarantäne stellt. Die Dinge werden mit großer Wahrscheinlichkeit nicht viel besser \nwerden, solange 20 Prozent der Bevölkerung gestattet wird, das Leben und die Unternehmungen der \nrestlichen 80 Prozent zu beherrschen und zu schädigen. Da das Mehrheitsprinzip den politischen \nBrauch der heutigen Zeit verkörpert, sollte die geistige Gesundheit der Mehrheit in unserem täglichen \nLeben zum Ausdruck kommen, ohne dass die sozial Gestörten sich einmischen oder zerstören. ... Da \ndie Gesellschaft ausschließlich aufgrund der Bemühungen der sozialen Persönlichkeit funktioniert, \ngedeiht und lebt, muss man diese erkennen, da sie, nicht die antisozialen Personen, die wertvollen \nMenschen sind. Sie sind die Leute, die Rechte und Freiheit haben müssen. Den antisozialen \nPersonen wird nur Aufmerksamkeit geschenkt, um die sozialen Persönlichkeiten in der Gesellschaft \nzu schützen und zu unterstützen. ... Wenn wir die soziale Persönlichkeit nicht entdecken und sie vor \nungerechten Zwängen bewahren können und wenn wir ebenso die antisoziale Persönlichkeit nicht \nentdecken und sie einschränken können, wird unsere Gesellschaft weiterhin unter Geisteskrankheit, \nVerbrechen und Krieg leiden, und der Mensch und die Zivilisation werden nicht fortbestehen. Unter \nallen unseren fachlichen Fertigkeiten nimmt diese Differenzierung den höchsten Rang ein, denn wenn \nwir darin versagen, kann keine andere Fertigkeit fortbestehen, weil die Basis, auf der sie wirkt, die \nZivilisation, nicht mehr da sein wird, um diese Fertigkeit zu tragen. Zerschlagen Sie die soziale \nPersönlichkeit nicht - und versagen Sie nicht darin, die antisoziale Persönlichkeit in ihren \nAnstrengungen, die übrigen von uns zu schädigen, machtlos zu machen. ...\"\n\n73\n\nHubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, Ausgabe 2007, S. 177 ff. - \nvorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 43; ebenso in: Wie man \nUnterdrückung konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs, 2001, S. 38 ff. - vorgelegt \nvon der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 15) \n\n74\n\n\"Die Hauptmerkmale von unterdrückerischen Personen\n\n75\n\n... Die wirklichen SPs betragen ungefähr 2 ½ Prozent der Bevölkerung. Indem sie andere \nrestimulieren, machen sie weitere 17 ½ Prozent zu potentiellen Schwierigkeitsquellen. Deswegen sind \nungefähr 20 Prozent der Bevölkerung Ethikfälle. Wir dürfen nicht erlauben, dass diese 20 Prozent die \n80 Prozent daran hindern, die Brücke zu überqueren. Wir sind kein Feind des SPs. Aber er kann keine \nFreunde haben, nicht wahr. Somit handhaben wir den SP und seine PTS-Personen und machen mit \nunserer Arbeit weiter.\"\n\n76\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 7. August 1965, zugleich in: Wie man \nUnterdrückung konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs, 2001, S. 84 - vorgelegt \nvon der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 16) \n\n77\n\n\"Nachrichtendienst\n\n78\n\nDie Tätigkeit eines Nachrichtendienstes besteht hauptsächlich aus dem Sammeln von \nInformationen über Leute, Informationen, die sich möglicherweise in einer Summierung von richtigen \nund falschen Aktionen von eben diesen Leuten aufaddieren. Es ist im Grunde genommen eine \nTätigkeit, die aus Zuhören und Aktenablage besteht. Es wird die ganze Zeit über alles und jeden \ngemacht. Eines Tages ergeben die zufälligen Daten eine verwertbare Summierung. ‚Die Rechnung \ngeht auf'. Aber wenn man nie Daten gesammelt hätte, wäre nichts da, womit die Rechnung aufgehen \nwürde. Deshalb besteht nachrichtendienstliche Tätigkeit aus dem Notieren von Daten aus allen \nmöglichen Quellen über die Aktivitäten von Leuten. ... Würden wir auf diese Weise Akten unterhalten, \ndann würden wir es so machen. Eines Tages müssen wir es wahrscheinlich tun. Heute machen wir es \nmit dem Gedächtnis. Deshalb hören wir zu. Wir zählen Verbindungen von Leuten mit Leuten \nzusammen. Wenn irgendwo ein Angriff auf Scientology beginnt, schauen wir uns die Leute an, die \ndaran beteiligt sind und legen sie lahm. Der Angriff verschwindet. Der Grund, weshalb wir heute \nstabile Organisationen haben, wo wir früher nur Trümmer hatten, liegt darin, dass wir \nnachrichtendienstliche Wege gehen, um unsere Freunde von unseren Feinden zu unterscheiden, und \ndass wir schnell handeln. Es ist nicht so sehr bessere Organisation, sondern vielmehr der zusätzliche \nFriede, den wir uns durch wachsamere nachrichtendienstliche Aktivität erkauft haben. Wir kennen \nunsere Feinde, ehe sie zuschlagen. Wir halten sie von wichtigen Positionen fern. Wenn wir einen \nzufälligerweise in eine Schlüsselposition bringen und er anfängt, Fehler zu machen, dann schießen wir \nschnell und sprechen später Recht. ...\"\n\n79\n\nHubbard, Handbuch des Rechts, 1979, S. 29 f. - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 9 und \nvon der Beklagten als Anlage B 26 - (Text 17)\n\n80\n\n\"Rechte eines Mitarbeiters sowie von Studenten und Preclears auf Rechtsprechung\n\n81\n\n1. Nebst anderen Funktionen, die HCO innehat, ist es die Rechtsbehörde von Scientology und \nScientologen. ... 3. Alle Scientologen und Mitarbeiter stimmen, indem sie Posten oder die \nMitgliedschaft annehmen, damit überein, sich an die HCO-Kodizes zu halten. Diese schließen die \nRechtskodizes ein. 4. Das HCO-Recht gilt für die ganze Scientology und alle Scientologen. ...\"\n\n82\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 17. März 1965, vorgelegt von den Klägern als Anlage K 31 - \n(Text 18)\n\n83\n\n\"Die Zeiten müssen sich ändern\n\n84\n\n... Falls sich in der Zivilisation des Menschen, wie sie heute vorwärts strauchelt, \nkeine grundle-\n\n85\n\ngenden Veränderungen einstellen, wird es den Menschen nicht mehr allzu lange geben, und \nauch keinen von uns. ... Die Zeiten müssen sich ändern. Schon viel zu lange befinden wir uns auf dem \nWeg des Niedergangs, der in die persönliche und soziale Vergessenheit führt. Wir haben einen Weg, \num dies zustande zu bringen. Wir sind die einzige Gruppe auf der Erde, die tatsächlich über eine \nfunktionierende Lösung verfügt. Es ist an der Zeit, dass wir uns dieser Tatsache bewusst werden und \ndiese Lösung gebrauchen - jeder einzelne von uns. ... Wenn jeder von uns immer höhere Effektivität \nerlangt, können wir schließlich gemeinsam genügend Druck ausüben, um die Dinge in Ordnung zu \nbringen. ... Die Zeiten müssen sich ändern. Wir dürfen es nicht zulassen, dass uns irgendwelche \nRepressalien seitens Regierung, Kampagnen von unfähigen ‚Heilern', die selbst bereits versagt \nhaben, oder irgendwelche angedrohten Verhöhnungen oder Bestrafungen im Wege stehen. ...\"\n\n86\n\nHubbard, in: Ability, Die Zeitschrift der Dianetik und Scientology, Washington, D.C., Nr. 179 vom \n20. März 1966 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 63 - (Text 19)\n\n87\n\n\"Der Grund, weshalb es Organisationen gibt\n\n88\n\nDer einzige Grund, weshalb es Organisationen gibt, ist die Aufgabe, ihren Mitgliedern Materialien \nund Dienste gegen eine Spende anzubieten und zu geben und Personen aus der Öffentlichkeit \nhereinzuholen, denen man diese anbieten und geben kann. Die Zielsetzung ist vollkommen befreite \nWesen. ... Es war für ein einziges Wesen offensichtlich unmöglich, 2,5 Milliarden Menschen individuell \nauszubilden und zu auditieren. ... Kürzliche Forschung hat Folgendes bestätigt: Mit dem Universum \nselbst ist rein gar nichts verkehrt. Aber unterdrückerische Personen und Gruppen haben sich darauf \nspezialisiert, Leute in einen Cave-in zu treiben. ... Was also ans Licht kam, war, dass die Bevölkerung \neines ganzen Universums mit Lügen und künstlichen Unfähigkeiten vollgestopft worden war und \nnahezu bis an den Punkt der Auslöschung gebracht worden ist. Zum ersten Mal überhaupt ... existiert \ndie Technologie, um diese Chaos umzukehren. ... Und das ist der Grund, weshalb es Posten und \nOrganisationen gibt: um den Gang alles bisherigen Geschehens zu verändern und um das Dasein in \nseiner Gesamtheit nach seinem langem Sturz wieder aufwärts zu wenden. ...\"\n\n89\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 31. Januar 1983 - vorgelegt von den Klägern als Anlage 33 zu \nAnlage K 75 - (Text 20)\n\n90\n\n\"Feind - SP (= unterdrückerische Person)-Anordnung. Freiwild. Darf seines Eigentums beraubt \noder verletzt werden mit jedem Mittel durch jeden Scientologen ohne disziplinarische Folge für den \nScientologen. Darf hereingelegt, verklagt oder belogen oder zerstört werden.\"\n\n91\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 18. Oktober 1967 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B \n41 mit deutscher Übersetzung (vgl. Bl. 450 d.GA) - (Text 21)\n\n92\n\n(englischer Text: \"enemy - SP (= suppressive person) order. Fair Game. May be deprived of \nproperty or injured by any means by any Scientologist without any discipline of the Scientologist. May \nbe tricked, sued or lied to or destroyed.\")\n\n93\n\n\"Aufhebung von Fair Game\n\n94\n\nDie Praxis, Leute zu Fair Game zu erklären, wird aufhören. Fair Game darf auf keiner Ethikorder \nmehr erscheinen. Es verursacht schlechte Public Relation. Dieser Richtlinienbrief hebt keine Regel \nüber den Umgang mit oder die Handhabung einer unterdrückerischen Person auf.\" \n\n95\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 21. Oktober 1968 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B \n42; deutsche Übersetzung der Kläger (vgl. Bl. 1033 d.GA) - (Text 22)\n\n96\n\n(englischer Text: \n\n97\n\n\"Cancellation of Fair Game\n\n98\n\nThe practice of declaring people Fair Game will cease. Fair Game may not appear on any Ethics \nOrder. It causes bad public relations. This P/L (= policy letter) does not cancel any policy on the \ntreatment or handling of an SP.\")\n\n99\n\n\"Eidesstattliche Erklärung\n\n100\n\nIch, L.. Ron Hubbard, ordnungsgemäß vereidigt, gebe folgendes zu Protokoll:\n\n101\n\n... 3. Am 17. März 1965 und um diesen Zeitpunkt herum - am 7. März 1965 und 23. Dezember \n1965, hatte ich Grund, drei Richtlinienbriefe zu schreiben mit den Titeln: ‚Unterdrückerische \nHandlungen, Unterdrückung von Scientology und Scientologen', ‚das Freiwild-Gesetz' (7. März 1965 \nund 23. Dezember 1965) und ‚Freiwildgesetz, Organisation, Unterdrückerische Handlungen - die \nQuelle des Freiwildgesetzes' (17. März 1965). ... 5. Meine Absicht beim Schreiben dieser Richtlinien \nwar einfach die, allen Scientologen klar zu machen, dass diejenigen, die aktiv versuchen, unsere \nEntwicklung aufzuhalten, nicht länger als Mitglieder der Gruppe betrachtet werden können und ihnen \ninfolgedessen der Schutz der Scientology Ethik nicht in der Art und Weise gewährt werden kann, wie \nin den Richtlinienbänden über Ethik von mir selbst verfasst. ... 6. Indem ich diese Richtlinienbriefe \nschrieb, oder irgendwelche anderen diesen Punkt betreffenden Dinge, gab es von meiner Seite aus \nnie den Versuch noch die Absicht, illegale oder Angriffsaktionen gegen irgendjemanden zu \nautorisieren. 7. Als mir klar wurde, dass der Begriff ‚Freiwild', wie oben beschrieben, von \nuninformierten Personen dahingehend missinterpretiert wurde, er bedeute, Scientologen erhielten \neine Erlaubnis, Aktionen durchzuführen, die nicht mit dem Gesetz in Übereinstimmung sind oder \nandere Standards von Anständigkeit verletzen, wurden diese Richtlinien aufgehoben. Der Umgang mit \neiner unterdrückerischen Person dahingehend, dass sie in der Kirche nicht akzeptiert wird und kein \nKaplansgericht oder andere Dienste der Kirche in Anspruch nehmen darf, bleibt auf Grund der \nTatsache, dass diese Person Schwierigkeiten verursacht und keine persönlichen Gewinne erzielt, eine \ngültige Richtlinie.\" \n\n102\n\nHubbard, Erklärung vom 22. März 1976 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 76 - (Text \n23)\n\n103\n\n\"Ethik - Aufhebung von Freiwild, mehr darüber\n\n104\n\n... Dieser Richtlinienbrief stellt die Aufhebung eines früheren \nDisziplinierungsverfahrens der Scientology klar, genannt ‚Freiwild'. Die Absicht \ndieses Richtlinienbriefes ist, ein klares Verständnis davon zu erreichen, was ‚Freiwild' \nwar und warum es aufgehoben wurde, und eine Verdrehung seines früheren Zwecks \nund der Funktionsweise zu verhindern. ‚Freiwild' tauchte in der Scientology Ethik \nTerminologie des erste Mal 1965 auf. Dieser Ausdruck wurde nur im Zusammenhang \nmit Personen benutzt, die von der Kirche ausgeschlossen wurden. Seine \nVerwendung wurde 1968 eingestellt. Wenn eine Person aus der Kirche \nausgeschlossen wurde, nannte man sie ‚Freiwild'; dies bedeutete, dass sie nicht \nlänger durch die Kodizes und disziplinarische Maßnahmen der Scientology oder die \nRechte eines Scientologen geschützt war. ... Es wäre keinem Zweck damit gedient \noder auch keine Rechtfertigung vorhanden für eine Disziplinierungsmaßnahme, die \nüber den Ausschluss hinausgeht. Jegliche solche Aktion würde die grundlegendsten \nKodizes und das Glaubensbekenntnis der Scientology verletzen. ‚Freiwild' wurde \naufgehoben, und bleibt aufgehoben, weil herausgefunden wurde, dass es durch \ndiejenigen fehlgedeutet werden könnte, die der Scientology feindlich gegenüber \nstehen, dass es zu strengeren Disziplinarmaßnahmen als dem Ausschluss \nberechtigen würde. ...\"\n\n105\n\nDie Vorstände der Scientology Kirchen, HCO-Richtlinienbrief vom 22. Juli 1980 - vorgelegt von \nden Klägern als Anlage K 77 - (Text 24)\n\n106\n\n\"Der Sturm im Wasserglas - Vorwürfe und Fakten\n\n107\n\n... Ein grundlegender Irrtum - falls es denn einer ist und nicht einfach ein absichtlicher Trugschluss \n- ist im übrigen die Sichtweise, dass die Scientology Kirche und ihre Mitglieder für jedes irgendwann \neinmal geäußerte und aus dem Zusammenhang gerissene Zitat ihres Religionsstifters verantwortlich \nzeichnen müssten, oder solche isolierten Zitate gar der gelebte Glaube schlechthin wären. Mit dieser \nFormel reduziert sich auch die Bibel auf ‚Auge um Auge, Zahn um Zahn'. Wie bereits früher dargelegt, \nist diese Sichtweise nicht haltbar, allein schon aus der tatsächlichen und beobachtbaren Praxis \nheraus. Dieser Umstand zählt natürlich für eine Reihe von ‚Zitaten', auf die auch innenministerielle \nStellen so gerne verweisen, wenn sie von Gewaltpotential sprechen. Prophylaktisch sei hier auch \nerwähnt, dass jegliche Richtlinie L. Ron Hubbards, würde sie die spezifischen Gesetze eines Landes \nverletzen, für die Kirche oder ihre Mitglieder nicht bindend ist. Die Satzung der Scientology Kirche \nenthält einen ausdrücklichen Passus zu dieser Problematik. Da L. Ron Hubbard die Befolgung der \nGesetze eines Landes als übergeordnetes Prinzip darstellt ... stehen innerkirchliche Richtlinien erst in \nzweiter Reihe. ... Nirgendwo in der Literatur der Scientology Kirche findet sich ein Hinweis auf ein \nStreben nach ‚Weltherrschaft'. Der Scientology Kirche schwebt ein erleuchtetes Zeitalter auf Erden \nvor. Das ist, was sie unter ‚Clear the Planet' (den Planeten ‚klären') versteht. ... Die Schlussfolgerung, \n... dass die ‚Klärung des Planeten' eine ‚zwangsläufige Außerkraftsetzung wesentlicher Teile der \nliberalen, rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätze unserer Verfassungsordnung' \nherbeiführe, ist geradezu grotesk. ... Der angebliche scientologische Ethikbegriff ist ein auch von \nEnquete-Mitgliedern gern bemühtes ‚Zitat', dient er doch der Untermauerung der angeblichen \n‚Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung'. ... Die ‚Zitatesucher' verwechseln \nden Begriff mit einer organisatorischen Richtlinie mit dem Titel ‚Ethics', die sich allerdings auf die \nsogenannte ‚Ethik-Abteilung' in einer Scientology Kirche bezieht - und nicht auf den ‚philosophischen' \nBegriff der Ethik und seine Definition. Diese innerkirchliche Disziplinarabteilung wird ausweislich der \nkirchlichen Nomenklaturverzeichnisse ebenfalls mit dem englischen Begriff ‚Ethics' bzw. der \ndeutschen Entsprechung ‚Ethik'(-Abteilung) bezeichnet. Der Zweck dieser Abteilung ist es, genannte \n‚Gegenabsichten' und ‚Fremdabsichten' aus der Umwelt zu entfernen. ... Unter ‚Entfernen von Gegen- \noder Fremdabsichten' wird in Scientology nichts anderes verstanden als das, was beispielsweise bei \nden Amtskirchen unter sogenannten ‚Amtszuchtverfahren' oder in der staatlichen Verwaltung oder bei \neinem Verein unter Disziplinarverfahren üblicherweise verstanden wird: nämlich die betreffende \nPerson zu korrektem verantwortungsbewusstem Verhalten im Rahmen ihrer Aufgabe zu veranlassen. \n... Der englische Begriff ‚Ethics' in seiner philosophischen Definition wird in Scientology hingegen wie \nfolgt definiert: ‚Ethik: Das Studium/die Lehre über die allgemeine Natur moralischer Standards (Moral: \nDie Prinzipien von richtigem und falschem Verhalten) und der spezifischen moralischen Auswahl, die \nein Individuum in seiner Beziehung zu anderen treffen muss'. Weiter heißt es in den Werken L. Ron \nHubbards: ... Ethik ist Vernunft. Das höchste Ethikniveau würde aus langfristigen \nÜberlebenskonzepten mit minimaler Zerstörung bestehen, und zwar auf allen Dynamiken. ... Ethik \nbesteht aus den Handlungen, die der einzelne auf sich nimmt, um optimales Überleben für sich und \nandere auf allen Dynamiken zu erreichen. Ethische Handlungen sind Überlebenshandlungen. \nSprechen wir von Ethik, so sprechen wir von richtigem und falschem Verhalten. Wir sprechen von Gut \nund Böse. ... Damit etwas gut ist, muss es dem Individuum, seiner Familie, seinen Kindern, seiner \nGruppe, der Menschheit oder dem Leben etwas geben. Um gut zu sein, muss das Konstruktive einer \nSache das in ihr enthaltene Zerstörerische übertreffen. ...\"\n\n108\n\nChurch of Scientology International, Vom Rechtsstaat zur Inquisition - Hinter den Kulissen der \nBonner Enquete-Kommission ‚Sogenannte Sekten und Psychogruppen', 2. Aufl., Mai 1998, S. 117 ff. - \nvorgelegt von den Klägern als Anlage BB 11 - (Text 25)\n\n109\n\n\"Expansion - Die Theorie von Richtlinien\n\n110\n\n... Daher expandieren Dinge oder sie schrumpfen. Sie bleiben in diesem Universum nicht auf \ngleichem Niveau. Außerdem schrumpft etwas, wenn es versucht, auf gleichem Niveau und \nunverändert zu bleiben. ... Damit bleibt nur die Expansion als die einzige positive Aktion, die dazu \ntendiert, Überleben zu garantieren. Die Grundannahme in allen Richtlinienbriefen ist, dass wir zu \nüberleben beabsichtigen, und zwar auf allen Dynamiken. Um zu überleben, muss man also \nexpandieren, da dies der einzige sichere Operationszustand ist. ... Um zu expandieren, braucht eine \njede Firma ein Produkt, nach dem Nachfrage besteht, und den Willen und das Können, um es zu \nproduzieren und zu liefern. Es kann eine Dienstleistung oder ein Artikel sein. ... Wenn, wie in unserem \nFalle, das Resultat sehr vorteilhaft ist und wenn wir fortfahren, es zu erschaffen und auszutauschen, \ndann ist das Verlangen danach sichergestellt. Damit befinden wir uns in einer glücklichen Lage. ... Wir \nbauen ein besseres Universum. Es ist bis jetzt kein gutes Universum gewesen, um darin zu leben, \naber es kann eines sein. Unser Bestrafungsfaktor ist unser Ethiksystem, und es existiert, um die \nQualität des Ergebnisses sicherzustellen und um die Schwächung des Verlangens nach dem Ergebnis \nzu verhindern. Die Organisation hat also ihre gesamten Richtlinien daraufhin ausgerichtet zu \nexpandieren. Es erfordert viele Dinge, um Expansion sicherzustellen. Wenn man Richtlinien \ninterpretiert, sollten Sie daher nur im Hinblick auf Expansion, als einzigen Faktor, der für sie \nmaßgebend ist, interpretiert werden. ... Der richtige Weg zu expandieren besteht daher darin, den \nallgemeinen öffentlichen Bedarf nach und nach aufzubauen, die Öffentlichkeit durch Erfahrung \nerkennen zu lassen, dass man Missständen abhilft, und wenn riesengroße Nachfrage nach einem \nbesteht, die Richtlinien neu zu interpretieren oder als Bremse für die Expansion abzuschaffen. ... Der \nUnterdrücker als Individuum kann durch Zwang entfernt werden, weil er ein Anti-Nachfragefaktor ist, \nder falsche Aussagen und Lügen benutzt, um zu verhindern, dass ein Bedarf entsteht. Aber man \nmuss sich beim Entfernen des Unterdrückers sicher sein, dass das eigene Ergebnis und der eigene \nAustausch noch immer korrekt und ehrlich sind und in keiner Weise für irgendetwas anderes als \nUnterdrücker unterdrückerisch sind. ... Kurz gesagt, benutzen Sie Zwang nur, um betrügerische Anti-\nNachfragefaktoren außer Gefecht zu setzen. Lassen Sie jedoch die Tür wenigstens einen Spalt weit \noffen, für den Fall, dass sich ein Bedarf ohne Zwang entwickelt. Verschließen Sie niemals gegenüber \neinem möglichen Bedarf endgültig die Tür. ... Das letztendliche Ergebnis der Scientology ist ein \nUniversum, das anständig ist und in dem man glücklich leben kann - und das nicht verkommen und \ndurch Unterdrücker ins Unglück versetzt worden ist, so wie es in der Vergangenheit geschah. Dies \nwird erreicht, indem man Individuen von ihren Aberrationen befreit und indem man verhindert, dass \nUnterdrücker das Verlangen abstumpfen und die Leute erneut aberrieren; und dies ist der Weg zur \nExpansion. ...\"\n\n111\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 4. Dezember 1966 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB \n26; ebenso in: Der Organisationsführungskurs, 1999, S. 42 ff. - vorgelegt von der Beklagten als \nAnlage B 25 - (Text 26)\n\n112\n\n\"Der kriminelle Verstand\n\n113\n\nDefinition: Ein Krimineller ist jemand, der durch böse Absichten motiviert ist und der so viele \nschädliche Overt-Handlungen begangen hat, dass er solche Aktivitäten als normal betrachtet. Es gibt \nein wertvolles Datum für das Aufdecken von Overts und Withholds bei kriminellen Personen: der \nKriminelle beschuldigt andere der Dinge, die er selbst tut. ...Ärzte, Psychologen, Psychiater und die \nRegierung bilden eine enge Clique. Nur die Regierung würde solche Leute unterstützen, da die \nÖffentlichkeit sie hasst. Aus all dem erhalten wir ein weiteres Datum: Individuen mit einem kriminellen \nVerstand neigen dazu, sich zusammenzutun, da die Gegenwart anderer Krimineller um sie herum \ndazu tendiert, ihre eigenen Verdrehten Ideen über den Menschen im Allgemeinen zu beweisen. \n...\"\n\n114\n\nHubbard, HCO-Bulletin vom 15. September 1981 - vorgelegt von den Klägern als \nAnlage BB 56 a; zugleich in: Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt - \nPTS/SP-Kurs, 2001, S. 73 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text \n27)\n\n115\n\n\"Richtigstellung: Das ‚Office of Special Affairs' (OSA)\n\n116\n\n… Nach der Auflösung des Guardian's Office im Jahre 1982 wurde eine neue Organisation \nbenötigt, um die rechtlichen, nach außen gerichteten Funktionen zu übernehmen, so wie es \nursprünglich von Hubbard in seinen ausführlichen Richtlinien darüber beabsichtigt war. OSA wurde \ngeschaffen, um sich um die rechtlichen, öffentlichen und sozialreformerischen Angelegenheiten der \nKirche zu kümmern und dafür zu sorgen, dass die Kirche dadurch nicht von ihrer Hauptaktivität, der \nSeelsorge, abgelenkt würde. Örtliche OSA-Mitarbeiter in den Scientology-Kirchen stellen sicher, dass \nder körperschaftsrechtliche Status einer jeden Kirche in Ordnung ist und mit den gesetzlichen und \nsteuerrechtlichen Erfordernissen im Einklang steht ... . OSA koordiniert auch Gemeindebelange und \nVerbreitungsprogramme, an denen die örtlichen Kirchen und Scientologen teilnehmen, ebenso hilft es \nbei bundesweiten Veranstaltungen auf verschiedensten Kampagnen. OSA-Mitarbeiter erstellen \nPublikationen für die Öffentlichkeit, u.a. auch das Magazin Freiheit, das in der ganzen Welt erscheint. \n... Der hauptsächliche organisatorische Schwachpunkt des ehemaligen Guardian's Office, der auch zu \nseiner Auflösung geführt hatte, war die Heimlichkeit und Abgetrenntheit von der eigentlichen \nKirchenleitung. Anders als das GO ist OSA vollständig integriert und der kirchlichen Leitung \ngegenüber verantwortlich. OSA ist weder für finanzielle Angelegenheiten der Kirchen zuständig noch \nhat es irgendeine Befugnis, eigene örtliche Richtlinien herauszugeben. ...\"\n\n117\n\nScientology Kirche Deutschland, Erwiderung der Scientology Kirche auf: \"Der Geheimdienst der \nScientology-Organisation - Eine Publikation des Landesamtes für Verfassungsschutz Hamburg\", \nOktober 1998, S. 27 f. - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 70 - (Text 28)\n\n118\n\n\"Die Verantwortlichkeiten von Führungskräften\n\n119\n\nEinige Anmerkungen über Macht, darüber, einem Machtinhaber nahe zu sein oder unter ihm zu \narbeiten, d.h. einer Führungskraft oder jemandem, der weitreichenden, grundlegenden Einfluss auf die \nAngelegenheiten der Menschen ausübt. ... Der Mensch ist zu aberriert, um mindestens sieben Dinge \nüber Macht zu verstehen: 1. Das Leben wird von vielen Menschen gelebt. Und wenn Sie führen, \nmüssen Sie sie entweder damit zurechtkommen lassen oder sie aktiv darin weiterführen. 2. Wenn das \nSpiel oder die Show vorüber ist, muss es ein neues Spiel oder eine neue Show geben. Und wenn es \ndas nicht gibt, dann wird ganz bestimmt ein anderer ein neues Spiel beginnen; und wenn Sie dies \nniemanden tun lassen, dann wird ‚Sie zu kriegen' das Spiel werden. 3. Wenn Sie Macht haben, setzen \nSie sie ein oder delegieren Sie sie, sonst werden Sie sie garantiert nicht lange besitzen. 4. Wenn Sie \nMenschen haben, setzen Sie sie ein, sonst werden sie bald höchst unglücklich und Sie werden sie \nnicht mehr haben. 5. Wenn Sie von einer Machtposition weggehen, begleichen Sie auf der Stelle alle \nIhre Schulden, statten Sie alle Ihre Freunde vollkommen mit Macht aus und gehen Sie, Ihre Taschen \nvoll Artillerie, fort, wobei Sie imstande sind, jeden einstmaligen Rivalen potenziell zu erpressen, \nunbegrenzte Gelder auf Ihrem Privatkonto haben und die Adressen erfahrener Killer; so ziehen Sie \nnach Bulgravien und bestechen Sie die Polizei. Und selbst dann werden Sie vielleicht nicht lange \nleben, wenn Sie auch nur einen Zipfel an Herrschaft in irgendeinem Bereich zurückbehalten haben, \nden Sie nun nicht kontrollieren, oder wenn Sie einfach sagen: ‚Ich bin für Politiker Hinz'. Das völlige \nAufgeben von Macht ist tatsächlich gefährlich. Aber wir können nicht alle Führungskräfte oder im \nRampenlicht einherstolzierende Figuren sein, und so gibt es noch mehr darüber zu wissen. 6. ... Um \nalso überhaupt im Schatten oder im Dienst einer Macht leben zu können, müssen Sie selbst genug \nMacht ansammeln und einsetzen, um Ihre eigene Position zu verteidigen - ohne einfach bei der Macht \nauf direkte oder mehr unterdrückerisch-verschleierte Arten herumzumeckern, dass ‚Peter beseitigt \nwerden muss'; denn dies richtet die Macht, auf der Ihre eigene beruht, zugrunde: Sie braucht nicht von \nall den schlechten Nachrichten zu wissen, und wenn sie wirklich eine Macht ist, wird sie nicht ständig \nfragen: ‚Was machen all diese Leichen vor der Tür?' Und wenn Sie klug sind, lassen Sie niemals den \nGedanken aufkommen, dass er sie umgebracht habe - das schwächt Sie und verletzt außerdem die \nQuelle der Macht. ... 7. Und als Letztes und Wichtigstes ... schieben Sie immer Macht in Richtung \neines jeden, von dessen Macht Sie abhängen. Dies kann die Form von mehr Geld für die Person, die \ndie Macht hat, annehmen, größere Erleichterung oder grimmige Verteidigung der Machtperson \ngegenüber einem Kritiker sein oder selbst der dumpfe Aufprall einer ihrer Gegner im Dunkeln oder das \ngesamte gegnerische Lager, das als Geburtstagsüberraschung eindrucksvoll in Flammen aufgeht. \nWenn Sie auf diese Weise arbeiten und die Person mit der Macht, der sie nahe stehen oder von der \nSie abhängen, zumindest eine Ahnung davon ahnt, wie man eine ist, und wenn Sie andere dazu \nbringen, auf diese Weise zu arbeiten, dann vergrößert sich der Machtfaktor mehr und mehr und auch \nSie erlangen eine Machtsphäre, die größer ist als jene, die Sie hätten, wenn Sie alleine arbeiteten. \nWirkliche Mächte werden durch enge Verschwörungen dieser Art entwickelt, durch die jemand nach \noben geschoben wird, in dessen Führungsqualitäten Sie vertrauen haben. Und wenn Sie richtig liegen \nund auch mit Ihrem Mann umzugehen wissen und ihn davor bewahren, durch Überarbeitung, \nschlechte Laune oder schlechte Informationen zusammenzubrechen, entwickelt sich eine Art \nunaufhaltsame Stärke. ... wie muss es dann um die Unwissenheit und Verwirrung menschlicher \nAnführer im Allgemeinen bestellt sein ... Wir sollten ihnen die Augen öffnen ... Man kann nicht in einer \nWelt leben, in der selbst die großen Führungskräfte nicht führen können.\"\n\n120\n\nHubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, 2007, S. 165 ff. - vorgelegt von den Klägern als \nAnlage BB 152, Beiakte Heft 43 - (Text 29) \n\n121\n\n\"Eine neue Hoffnung für das Recht\n\n122\n\n... und das Recht ist allzu oft für politischen Vorteil oder das Loswerden von \nRivalen oder das Fördern der Ziele irgendeiner Clique benutzt worden. Der Gedanke, \nRecht zu verwenden, um das Individuum in Ordnung zu bringen oder die \nGesellschaft zu schützen, scheint niemandem in den Sinn gekommen zu sein. Die \nGesellschaft scheint heutzutage so gestaltet zu sein, dass jeder heruntergekommene \nFiesling jede tüchtige Person torpedieren kann und dabei sogar von den \nMachthabern unterstützt wird. Dies allein könnte den Niedergang einer Zivilisation \nbewirken, da die Belohnung dafür, tüchtig zu sein, durch den Nachteil unzulänglich \ngemacht wir, dass heruntergekommene kriminelle, Gammler und erniedrigte Wesen \nje nach Laune herumballern, begünstigt von ihren Beschützern und Sponsoren - \n‚dem Rechtssystem' und den modernen Regierungen. Von ihren kriminellen \nGefährten selbst infiziert, setzen sich die Polizei und Gerichtssysteme daher \nhauptsächlich aus heruntergekommenen Leuten zusammen, die es im Leben auf \nkeine andere Art schaffen könnten. ... Letztlich verfallen solche Polizei- und \nRechtssysteme - unterstützt von Ratschlägen krimineller Praktizierender wie \nPsychologen und Psychiater - dem Glauben, dass alle Menschen Kriminelle sind. ... \nRechtssysteme werden dadurch zu einer Art Krebsgeschwür, das jede großartige \nAmbition und Errungenschaft anständiger Bürger zerfrisst. ... Man kann offensichtlich \nnicht auf das ‚Recht' vertrauen, wenn es sich in den Händen des Menschen befindet. \n... Toleranz, Gnade, Verstehen und die tatsächliche Handhabung des Einzelnen mit \nanständiger und wirksamer Ethik-Technologie ist eine neue Hoffnung für das Recht. \n...\"\n\n123\n\nHubbard, Einführung in die Ethik der Scientology, 2007, S. 391 ff. - vorgelegt von den Klägern als \nAnlage BB 152, Beiakte Heft 43 - (Text 30) \n\n124\n\n\"Psychotiker\n\n125\n\n... Und nicht zu vergessen ist, dass man sich darauf verlassen kann, dass jeder wahre Psychotiker \nScientology-Gruppen oder -Aktivitäten attackieren oder zu vernichten versuchen wird, weil diese \nUnternehmungen Menschen helfen. Die Quelle solcher Angriffe geht gewöhnlich auf ziemlich \ngefährliche Psychotiker zurück, die sich nicht in Anstalten befinden oder nicht einmal nur verdächtigt \nwerden, manche in öffentlichen Positionen, wo nicht nur Scientology Gruppen unter ihren Aktionen \nleiden. ... Der wirkliche Psychotiker erklimmt manchmal hohe Positionen in der Gesellschaft, wie es \ndurch Napoleon und Hitler bezeugt wird. Aber selbst dann kann er identifiziert werden. Diejenigen, die \ngewaltsame Maßnahmen als das einzige Mittel zur Lösung von Problemen befürworten - wie zum \nBeispiel indem sie Krieg befürworten - diejenigen, die Organisationen, welche anderen helfen, heftig \nentgegengesetzt sind, sind leicht zu identifizieren. ...\"\n\n126\n\nHubbard, in: Certainty, Bd. 13, Nr. 2, 2. Februar 1966; zugleich in: \"Wie man Unterdrückung \nkonfrontiert und zerschlägt\" - PTS/SP-Kurs, 2001, S. 31 ff. - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B \n9 - (Text 31)\n\n127\n\n\"Kritiker der Scientology\n\n128\n\n... Jene, die einen dafür kritisieren, ein Scientologe zu sein, oder spitze Bemerkungen machen, \nkönnen einer persönlichen Überprüfung ihrer vergangenen Handlungen oder Motive nicht standhalten. \nZufällig ist dies eine günstige Tatsache für uns. Der Kriminelle verabscheut das Tageslicht. Und wir \nsind das Tageslicht. Nun, verstehen Sie das als eine technische Tatsache, nicht als hoffnungsvolle \nIdee. Jedes Mal, wenn wir den Hintergrund eines Kritikers der Scientology untersuchten, fanden wir \nVerbrechen, für die diese Person oder Gruppe unter dem bestehenden Gesetz ins Gefängnis \ngeworfen werden könnten. Wir finden keine Kritiker der Scientology, die keine kriminelle \nVergangenheit haben. Wir beweisen das immer wieder. ... Nun, da Kriminelle nur etwa 20 Prozent der \nMenschheit ausmachen, sind wir auf der Seite der Mehrheit. ... Wir erteilen den Ruchlosen langsam \nund gründlich eine Lektion. Sie sieht folgendermaßen aus: ‚Wir sind keine Rechtsvollzugsbehörde. \nAber wir werden uns für die Verbrechen von Leuten interessieren, die versuchen, uns zu stoppen. \nWenn Sie sich der Scientology entgegenstellen, halten wir prompt nach Ihren Verbrechen Ausschau - \nund werden sie finden und enthüllen. Wenn Sie uns in Ruhe lassen, werden wir Sie in Ruhe lassen.'... \nWir beschäftigen uns damit, Leuten zu helfen, ein besseres Leben zu führen. Wir helfen sogar \ndenjenigen, die Verbrechen begangen haben, denn wir sind nicht hier, um zu bestrafen. Aber \ndiejenigen, die versuchen, uns das Leben schwer zu machen, sind sofort in Gefahr. ... Und wir haben \ndiese technische Tatsache: Diejenigen, die sich uns entgegenstellen, haben Verbrechen zu \nverbergen. Es ist vielleicht nur Glück, dass dies wahr ist. Aber es ist wahr. Und wir handhaben \nOpposition nur gut, wenn wir diese Tatsache benutzen. ...\"\n\n129\n\nHubbard, HCO-Bulletin vom 5. November 1967, zugleich in: \"Wie man Unterdrückung konfrontiert \nund zerschlägt - PTS/SP-Kurs\", 2001, S. 77 ff. - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text \n32)\n\n130\n\n\"OT-Stufen\n\n131\n\nPsychotiker befassen sich damit, Leute umzubringen. Ihre ganze Lebensaufgabe besteht in \nZerstörung. ... Sie können mit größter Sicherheit einen kriminellen Psychotiker dadurch identifizieren, \nwie er Clears und OTs verleumdet, herabwürdigt oder deren Entstehung zu stoppen versucht. ... \nSehen Sie also die Psychiater, Psychologen und diejenigen genau an, die antireligiöse Kampagnen \nführen. ... Sie wissen, dass sie, wenn sie die Macht hätten, jeden zu foltern und zu töten, es tun \nwürden. ... Erkennen Sie sie als das, was sie sind - psychotische Verbrecher - und gehen Sie \nentsprechend mit ihnen um. Lassen Sie nicht zu, dass sie den Menschen davon abhalten, frei zu \nsein.\"\n\n132\n\nHubbard, HCO-Bulletin vom 10. Mai 1982, zugleich in: \"Wie man Unterdrückung konfrontiert und \nzerschlägt - PTS/SP-Kurs\", 2001, S. 80 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 33)\n\n133\n\n\"Liebe\n\n134\n\n... Zwischen Mann und Frau gibt es, wie entdeckt wurde, drei verschiedene Arten von Liebe: ... die \ndritte Art ist zwanghafte ‚Liebe', sie ist, fern aller Vernunft, durch Aberration diktiert. Die dritte Art \nfinden wir im Überfluss: Die Boulevardpresse hat sich ihr und ihren Qualen verschrieben; sie überflutet \ndie Gerichte mit dringenden Scheidungsgesuchen, mit Straftaten und Zivilklagen ... In der Dianetik \nwird diese dritte Art von Liebe als ‚Partnerschaft des reaktiven Verstandes' klassifiziert. ... Eine steile \nAchterbahnkurve von häuslichem Krieg und Frieden, missglückte Versuche zu verstehen, \ngegenseitiges Beschneiden von Freiheit und Selbstbestimmung, unglückliches Leben, unglückliche \nKinder und Ehescheidung sind das Ergebnis von Ehen des reaktiven Verstandes. ... Eines Tages wird \nes vielleicht ein viel vernunftgemäßeres Gesetz geben, das nur Nichtaberrierten erlaubt, zu heiraten \nund Kinder in die Welt zu setzen. Das gegenwärtige Gesetz sorgt nur dafür, dass Ehen äußerst \nschwer zu scheiden sind, wenn überhaupt. Ein solches Gesetz ist für den Ehemann, die Ehefrau und \ndie Kinder - für alle Beteiligten - wie eine Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe. ...\"\n\n135\n\nHubbard, Dianetik - Ein Leitfaden für den menschlichen Verstand, 2007, S. 371 ff. - vorgelegt von \nden Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 29 - (Text 34)\n\n136\n\n\"Das Rechtswesen der Dianetik\n\n137\n\nDiese kurze Zusammenfassung des Rechtswesens der Dianetik wird als eine \nHilfe für den Auditor in das vorliegende Werk aufgenommen. Das Rechtswesen der \nDianetik beschäftigt sich mit der Rechtsprechung in der Gesellschaft und zwischen \nden unterschiedlichen Gesellschaften der Menschheit. Es umfasst notwendigerweise \ndie Rechtswissenschaft und deren Gesetzgebung und stellt genaue Definitionen und \nGleichungen auf, um für Gerechtigkeit zu sorgen. Sie ist die Wissenschaft über \nUrteilssprechung. Rechtswissenschaft und Rechtsprechung sind auf den \nGrundpfeilern richtig und falsch, gut und böse aufgebaut. Die Definition dieser \nBegriffe wohnt der Dianetik inne: Mit Hilfe dieser Definitionen kann man im Hinblick \nauf alle Handlungen des Menschen zu einer korrekten Lösung kommen. Der \ngrundlegende Prüfstein für Vernunft ist die Fähigkeit, richtig und falsch zu \nunterscheiden. ... Eine ideale Gesellschaft wäre eine Gesellschaft nichtaberrierter \nMenschen, Clears, die ihr Leben in einer nichtaberrierten Kultur führen: Denn es \nkönnen entweder der Einzelne oder die Kultur aberriert sein. Die Aberrationen der \nKultur fließen in die Gleichungen des Verhaltens als irrationale Faktoren ein, und \nzwar sowohl über Erziehung und Ausbildung als auch über die gesellschaftlichen \nBräuche und die Rechtswissenschaft. Es genügt nicht, als Einzelner nicht aberriert \nzu sein, wenn man sich innerhalb der Schranken einer Gesellschaft wiederfindet, die \nihre Kultur mit vielen unvernünftigen Vorurteilen und Angewohnheiten vermischt hat. \n... Nur wenn man eine Gesellschaft von nichtaberrierten Menschen hat, eine Kultur, \naus der alle Unvernunft entfernt wurde, dann, und nur dann kann der Mensch für \nseine Handlungen wirklich verantwortlich sein - dann und nur dann. ... Vielleicht \nwerden in ferner Zukunft nur dem Nichtaberrierten die Bürgerrechte verliehen. \nVielleicht ist das Ziel irgendwann in der Zukunft erreicht, wenn nur der Nichtaberrierte \ndie Staatsbürgerschaft erlangen und davon profitieren kann. Dies sind \nerstrebenswerte Ziele, deren Ereichen die Überlebensfähigkeit und das Glück der \nMenschheit erheblich zu steigern würden. ...\"\n\n138\n\nHubbard, Dianetik - Ein Leitfaden für den menschlichen Verstand, 2007, S. 481 ff. - vorgelegt von \nden Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 29 - (Text 35)\n\n139\n\n\"Blühen und gedeihen Sie\n\n140\n\n... Es gibt keinen unfehlbareren Weg, es einem Unterdrücker, einer antagonistischen Person oder \neiner erniedrigenden Gesellschaft heimzuzahlen, als zu blühen und zu gedeihen. Alles, was eine \nunterdrückerische Person oder Gesellschaft zu tun versucht, ist, einen am Blühen und Gedeihen zu \nhindern. Natürlich, mit Bedrohungen oder Angriffen muss man fertig werden. Aber beißen Sie sich \nnicht an ihnen fest. Man wird mit ihnen fertig, doch richtet sein Hauptaugenmerk darauf, Dinge zu tun, \ndie einen selbst sowie die Gruppe blühen und gedeihen lassen. ... Unterdrückungsversuche werden \nauf lange Sicht völlig zunichte gemacht, indem man einfach blüht und gedeiht! Die Munition in einer \nsolchen Schlacht ist effektive Beingness, und das heißt für uns: wirksame Werbung, Bücher, \nausgezeichnete Ergebnisse und zufriedengestellte Menschen. Verwenden Sie, was Sie haben. Der \nentschieden beste Weg, zu blühen und zu gedeihen, ist, die guten Produkte zu verkaufen und \nherauszubringen. ... Hierin liegt also der letztendliche Triumph über jede unterdrückerische Gruppe \noder Gesellschaft: nicht sie zugrunde zu richten - denn sie richten sich schon eifrig selbst zugrunde -, \nsondern einfach genügend einzuschreiten, dass wir sie von uns fernhalten, bis wir ihnen eines Tages \nmit richtigen Rundowns beikommen. Die letztendliche Waffe ist zu blühen und zu gedeihen.\"\n\n141\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 1. Dezember 1979; zugleich in: \"Wie man Unterdrückung \nkonfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs\", 2001, S. 288 f. - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B \n9 - (Text 36)\n\n142\n\n\"Department für Behördenangelegenheiten\n\n143\n\nZweck: Das Verbessern der öffentlichen Repräsentation, der juristischen Stellung und der \nAkzeptanz der Scientology bei der Regierung. \n\n144\n\nAktionen\n\n145\n\n... (d) Verschlechtern der öffentlichen Meinung und der Haltung gegenüber Gesellschaften und \nPersonen, die Zwecke entgegen den Zielen der Scientology haben. ... (f) Ständigen Druck auf \nRegierungen ausüben, um Gesetzgebung pro Scientology zu schaffen und um anti-Scientology \nGesetzgebung von Gruppen zu verhindern, die der Scientology entgegenstehen. ...\n\n146\n\nBeschreibung\n\n147\n\nWenn man die Zwecke und Aktionen dieses Postens untersucht, sollte es sofort offenkundig \nwerden, dass wir hier in Wirklichkeit das Gegenstück des Ministeriums für Propaganda und Sicherheit \nhaben, um es in alten politischen Begriffen auszudrücken.\n\n148\n\nOperation\n\n149\n\n... (f) Die Aktion, eine pro-Scientology Regierung zustande zu bringen, besteht daraus, dass man \neinen Freund bei der höchsten erreichbaren Regierungsperson schafft, die man erreichen kann und \ndass man sogar einen Scientologen in häuslichen oder untergeordneten Posten in dessen Nähe \neinsetzt und dafür sorgt, dass Scientology seine persönlichen Schwierigkeiten und seinen Fall löst. \n\n150\n\nMaximen\n\n151\n\nWenn es ein Gruppenproblem ist, finde die Schlüsselperson und beeinflusse sie. ... Lassen Sie \neinen Angriff nie fallen, bevor Sie die Schlüsselperson gefunden und kontaktiert haben.\"\n\n152\n\nHubbard, Anweisung vom 13. März 1961, in: Organisations-Führungs-Kurs, Band 7, S. 487 - \nvorgelegt von der Beklagten als Anlage B 16 - (Text 37)\n\n153\n\n\"Vertraulich - Ziele, Verteidigung\n\n154\n\n... Die Erfahrung hat gezeigt, dass Verteidigung nur wirksam ist, wenn man Ausfälle macht oder \nangreift. Als wir auf die Ausschaltung wirklicher Feinde nicht viel Zeit, Energie und Mittel verwandten, \nsind wir an den Rand der Niederlage geraten. Dies sind die Fehler, die wir begangen haben: 1. Wir \nhaben nur verteidigt. 2. Wir haben auf Scientology-Gelände verteidigt. 3. Wir sind vernünftig gewesen \nund haben dem Feind gemäßigte Motive zugeschrieben. 4. Wir haben es versäumt, frühzeitig und \nnachdrücklich anzugreifen. 5. Wir haben den breitgefächerten gesellschaftlichen Wert von Scientology \nunterschätzt. 6. Wir haben uns von anderen, ähnlichen Organisationen abgesondert. 7. Wir haben die \nfeindliche Taktik nicht studiert, sie nicht angewandt und verbessert. 8. Wir haben keinen intensiven \nKampf um die öffentliche Meinung und die öffentlichen Medien geführt. 9. Wir haben den Feind nicht \nrechtzeitig erkannt und nicht rechtzeitig hart gegen ihn losgeschlagen. A. Unsere beste Verteidigung \nliegt darin, aufrichtig zu sein, effektiv zu sein und keine Verbrechen zu begehen. B. Unsere \nnächstbeste Verteidigungslinie war, sicherzugehen, dass die Öffentlichkeit wusste, dass wir eine \nKirche sind. C. Das Nächstbeste für uns war, schnell und fähig zu sein uns sehr schnelle \nNachrichtenlinien zu benutzen. Wir dürfen die Fehler 1 - 9 nicht wiederholen. Wir müssen A, B und C \nverstärken. Die ausschlaggebenden Ziele, für die wir den größten Teil unserer Zeit aufwenden \nmüssen, sind: T1. Den Feind bis zum Punkt der völligen Auslöschung der Popularität berauben. T2. \nErlangung der Kontrolle oder der Ergebenheit der Leiter oder Eigentümer aller Nachrichtenmedien. \nT3. Erlangung der Kontrolle oder der Ergebenheit wichtiger politischer Persönlichkeiten. T4. Erlangung \nder Kontrolle oder der Ergebenheit derjenigen, die die internationalen Finanzen überwachen und ihre \nVersetzung zu einem weniger unsicheren finanziellen Standard. ...Die Namen und Verbindungen des \nuns gegenwärtig bitter entgegentretenden Feindes sind: 1. Psychiatrie und Psychologie (nicht die \nMedizin). 2. Die Leiter der Nachrichtenmedien, die auch Direktoren psychiatrischer Tarngruppen sind. \n3. Einige politische Schlüsselfiguren auf den Gebieten ‚psychische Gesundheit' und Ausbildung. 4. Ein \nRückgang der Währungsstabilität, verursacht durch die gegenwärtige Planung der Banken, die \ngleichzeitig Direktoren psychiatrischer Tarngruppen sind, würde uns funktionsunfähig machen. ...Wir \nhaben keinen utopischen Traum oder eine Plangesellschaft. Wir versuchen zu überleben. ...\"\n\n155\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 16. Februar 1969, neu herausgegeben am 24. September \n1987 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 18 - (Text 38)\n\n156\n\n\"Tatsächlicher Wert für die Gesellschaft im Vergleich zum scheinbaren Wert\n\n157\n\nIn der Dianetik haben wir in gewissem Maße die Möglichkeit, den Wert eines menschlichen \nWesens zu ermitteln. ... dass der potenzielle Wert jedes Menschen einem nummerischen Faktor \nentspricht, der seine strukturmäßige Intelligenz und Fähigkeit, multipliziert mit seinem freien Theta in \nder x-ten Potenz, ausdrückt. ... Der tatsächliche Wert des Einzelnen wäre also sein potenzieller Wert, \nmodifiziert durch die Richtung, in der dieser potenzielle Wert im Hinblick auf das Überleben seiner \nGruppe oder des Individuums selbst zum Einsatz kommt. Ein Individuum könnte einen sehr hohen \npotenziellen Wert haben und dennoch aufgrund seiner Erziehung und aufgrund von Engrammen eine \neindeutige Belastung für sich selbst und seine Gruppe darstellen. Was diese Spalte auf der Tabelle \nbetrifft, hat jeder, der gemäß der Auswertung anderer Spalten unterhalb der Linie 2,0 liegt, einen \nnegativen Wert für die Gesellschaft.... Als Mitglied seiner eigenen Gesellschaftsordnung sollte der \nAuditor den tatsächlichen Wert der Leute für ihre Familie, ihre Gruppe und die Gesellschaft in Betracht \nziehen, wenn er entscheidet, welche Leute in seiner Umgebung er als Preclears annehmen soll. Er \nwird gut daran tun, seine Bemühungen in diejenigen zu investieren, die gemessen an ihrer jetzigen \nTätigkeit, während sie noch aberriert sind, am vielversprechendsten sind, auch wenn es nicht die \nleichtesten Fälle sein mögen. Wenn auch alle Menschen mit gleichem Recht vor dem Gesetz \ngeschaffen sind, zeigt doch eine Untersuchung der Menschen in der Gesellschaft rasch, dass nicht \nalle mit dem gleichen potenziellen Wert für ihre Mitmenschen geschaffen sind.\" \n\n158\n\nHubbard, Die Wissenschaft des Überlebens, 2007, S. 145 ff. - vorgelegt von den Klägern als \nAnlage BB 152, Beiakte Heft 30 - (Text 39)\n\n159\n\n\"Ethikniveau\n\n160\n\nDas ganze Gebiet der Ethik ist infolge der heutigen niedrigen Position der Gesellschaften auf der \nTonskala beinahe verloren gegangen. Wie der Begriff der Ethik jetzt in der Dianetik definiert werden \nkann, besteht Ethik eigentlich aus Vernunft im Hinblick auf die höchste Stufe des Überlebens für das \nIndividuum, die zukünftigen Generationen, die Gruppe, die Menschheit und die anderen Dynamiken \nzusammengenommen. ... Kriminelle befinden sich im Allgemeinen im Bereich von 2,0 an abwärts, die \nmeisten Kriminellen befinden sich jedoch im Bereich von etwa 1,3 an abwärts. Es liegt nichts \nbesonders Faszinierendes am Kriminellen, am Wortbrüchigen, am Verräter seines Freundes oder \nseiner Gruppe. Solche Leute sind einfach psychotisch. Das soll nicht heißen, dass Menschen, die sich \npotenziell in Tonstufenbereichen von 2,0 an abwärts befinden, gewohnheitsmäßig aktive Verbrecher \nsind oder gewohnheitsmäßig und aktiv unethisch handeln. Vielmehr bedeutet es, dass sie während \nZeiten von Enturbulierung unethisch und unmoralisch sind und sich nur entsprechend der Menge an \nfreiem Theta, das sie noch zur Verfügung haben, vor derartigen Handlungen zurückhalten. ... Kann \njemand leicht bis zu einer Stufe unter 2,0 enturbuliert werden und hat er nicht genügend freies Theta \nverfügbar, um sich vor aberrierten Handlungen zurückzuhalten, so sollte er in der Gesellschaft nicht \nmehr Freiheit als der chronische Psychotiker erhalten, da er in seinem akuten Zustand der \nEnturbulierung genauso ernstlich psychotisch ist wie jedes ständig geisteskranke Individuum. ... Die \neinzigen Lösungen dafür scheinen darin zu bestehen, solche Menschen abseits von der Gesellschaft \nauf Dauer in Quarantäne zu halten, um die Ansteckung ihrer Geisteskrankheiten und die allgemeine \nTurbulenz zu verhindern, die sie in jede Ordnung bringen, wodurch sie diese auf der Tonskala \nhinunterzerren, oder aber solche Menschen zu auditieren, bis sie eine Stufe auf der Tonskala erreicht \nhaben, die ihnen Wert verleiht. Jedenfalls sollte jemand im Bereich von 2,0 an abwärts auf der \nTonskala in keiner denkenden Gesellschaft irgendwelche bürgerlichen Rechte haben. Denn durch den \nMissbrauch dieser Rechte verursachen solche Leute, dass harte und strenge Gesetze erlassen \nwerden, die für diejenigen, die keine solchen Einschränkungen brauchen, hart zu ertragen sind. ... \nDamit soll nicht vorgeschlagen werden, einer solchen Person die bürgerlichen Rechte länger \nabzusprechen, als nötig ist, um sie auf der Tonskala soweit hinaufzubringen, dass sie aufgrund ihrer \nEthik zu einer angemessenen Gesellschaft für ihre Mitmenschen wird. Es wäre jedoch ein \nnotwendiger Schritt für jede Gesellschaft, die versucht, sich als Gesellschaftsordnung auf der \nTonskala zu heben. ...\"\n\n161\n\nHubbard, Die Wissenschaft des Überlebens, 2007, S. 149 ff. - vorgelegt von den Klägern als \nAnlage BB 152, Beiakte Heft 30 - (Text 40) \n\n162\n\n\"Admin Scale - Clear Switzerland\n\n163\n\nZiel\n\n164\n\nDie Schweiz ist das erste geklärte Land auf dem Planeten. Die Schweiz ist das Land, in welchem \nScientology und die LRH-Technologie in allen Lebensbereichen ungehindert gedeihen und blühen \nkann. ...\n\n165\n\nZwecke \n\n166\n\n... 10. Im Bereich der Erziehung und Ausbildung: Jedes Kind darf sich voll entfalten. Die \nErziehungs- und Schuldirektion wie die Lehrer anerkennen und empfehlen die LRH-\nStudiertechnologie. LRH-Technologie wird auf sämtlichen Stufen angewandt: Schulen, Berufsschulen, \nGymnasien, Lehrerseminaren, Universitäten, Fortbildungsstätten (firmenintern und firmenextern). ... \n12. Im Bereich der Geschäftswelt: Die LRH-Technologie ist die Management-Technologie der \nerfolgreichen Geschäftsleute. WISE ist die stärkste Schutzorganisation für Ethik und \nGeschäftsexpansion geworden. 14. Im Bereich des Rechts: Richtlinien und Justizanordnungen von \nLRH sind anerkannt und angewandt. Rechtsstreit wird durch die Anwendung von LRH-Policies unter \nWISE geregelt. ...\"\n\n167\n\n- vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 37 - (Text 41)\n\n168\n\n\"Das Recht von Scientology, sein Gebrauch und Zweck, ein Scientologe zu sein\n\n169\n\n... Die Enturbulierung der Gesellschaft um uns herum ist fantastisch. Eigentlich gibt es kein \ngerechtes Zivilrecht mehr. Es ist dieser gesetzlose und ungeordnete Zustand in der Gesellschaft um \nuns, der es uns schwer macht, zu arbeiten. ... Wenn wir einen überlegenen Gesetzeskodex und ein \nüberlegenes Gesetzessystem haben, das den Menschen wirkliche Gerechtigkeit bringt, werden wir \nuns einfach leicht über die Gesellschaft ausbreiten und jeder wird gewinnen. Wo wir versagen, unsere \neigene Verwaltung, Technologie und unsere eigenen Rechtsverfahren auf die Gesellschaft um uns \nherum (geschweige denn auf Scientology) anzuwenden, werden wir versagen. ...\"\n\n170\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 27. März 1965 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 51; \nebenso in: Einführung in die Ethik der Scientology, 2007, S. 293 f. - vorgelegt von den Klägern als \nAnlage BB 152, Beiakte Heft 43 - (Text 42)\n\n171\n\n\"Recht\n\n172\n\n... Die Unruhe unserer Organisationen war vollständig das Ergebnis der Gesellschaft, in die wir \nuns hineinbewegen. Aufgrund von Regierung durch Krawall und Einschüchterung findet man heute \neine steigende Verbrechensrate vor und immer weniger Freiheit. Wir haben überlegenes Wissen. Wir \nwerden in dem Ausmaß wachsen, in dem wir überlegene Ordnung demonstrieren können. Unsere \nOrganisationen und Posten wurden 15 Jahre lang durcheinander gebracht - nicht aufgrund unseres \neigenen Handelns, sondern aufgrund der abnehmenden Fähigkeit der Gesellschaft, mit Leuten \numzugehen. Wir können heute nicht nach Recht in den Händen dessen Ausschau halten, was als \nZivilisation gilt. Wenn wir in uns selbst und in unseren Organisationen ein höheres Ausmaß an \nOrdnung demonstrieren als die Gesellschaft, in die wir hineinexpandieren, wird sich die Gesellschaft \nallein dadurch unter uns begeben. Wenn es in unseren Gruppen besseres Recht, leichteren Rekurs \ngegen Ungerechtigkeit und einen höheren Sinn für Ordnung gibt, werden Leute sich unter uns \nbegeben, da sie in uns eine größere Sicherheit und Gewissheit finden als in dem Irrenhaus, das \nheutzutage als ‚die Welt draußen' gilt. Diese Welt wird sich so schnell und in dem Ausmaß in unsere \nRichtung begeben wie wir eine überlegene Kultur erreichen. Wir müssen nur - jeder Einzelne von uns \n- auf unseren Rechten unter den HCO-Ethikkodizes und deren einheitlicher Durchsetzung bestehen, \nund wir werden sowohl Expansion als auch allergrößten Einfluss in der Gesellschaft erlangen. ...\"\n\n173\n\nHubbard, HCO-Führungsbrief vom 18. März 1965 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 17 - \n(Text 43)\n\n174\n\n\" ... Flag, unsere größte Org, wurde von L. Ron Hubbard als Mekka von Scientology aufgebaut. ... \nDas Problem ist nicht, wie sehr wir gewachsen sind, oder die Expansion unserer vorhandenen \nAktivitäten. Es geht darum, wie wir wirklich den Planeten klären. Die Lösung ist, überall Orgs wie Flag \nzu haben. ... Darauf beruht ein im letzten Jahr von RTC begonnenes Pilot-Programm. Es ging nicht \ndarum, Vorhandenes zu erhöhen, sondern zu bestimmen, was nötig ist, um jetzt planetarisches Klären \nin der korrekten Größenordnung zu erreichen. ... Worauf wir hinarbeiten, ist nicht nur eine große Org, \nsondern eine neue Zivilisation ...\"\n\n175\n\nDavid Miscavige (Vorsitzender des Vorstands RTC), in: International Scientology News, Ausgabe \n27, 2004, S. 18 -vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 63 - (Text 44)\n\n176\n\n\"... Während früher einige dachten, bei Kirchen gehe es im Wesentlichen um Auditing und \nAusbildung, meinen wir mit unserer neuen Art von Organisation das, was in ihren Gemeinden, Städten \nund geographischen Gebieten passiert - bis hin zum geographischen Gebiet der nächsten \nOrganisation. Um die Bedeutung und den eigentlichen Grund für die Expansion zu begreifen, die Sie \ngleich sehen werden, ist ein weiteres Datum von Bedeutung: Wie erreicht man die nötige \nGrößenordnung, um diese neue Zivilisation zu erschaffen? Eine einfache Antwort ist: Indem man jede \nArt von LRH Technologie in die Umgebung bringt. ...\" \n\n177\n\nDavid Miscavige, in: International Scientology News, Ausgabe 30, 2005, S. 33 - vorgelegt von der \nBeklagten als Anlage B 88 - (Text 45)\n\n178\n\nDie Veranstaltung zum 21. Jahrestag der IAS (= International Association of Scientologists)\n\n179\n\n\"... Zwar könnte es so aussehen, als seien die Gegner überall, doch das ist nur ein von ihnen \nkreiertes Trugbild. Wenn man deren Schlüsselfiguren entfernt und die Fäden der Marionette \ndurchschneidet, brechen sie zusammen. Das bringt uns zum wichtigen zweiten Schritt: Das Übel an \nseiner Wurzel zu packen. Anders ausgedrückt: Wenn man eine Infektion hat, so verwendet man \nAntibiotika. Aber wenn man immer wieder dieselbe Infektion bekommt und dann die Quelle der \nBakterien findet, so vernichtet man diese, anstatt immer wieder krank zu werden und die Symptome \nzu behandeln. Nun, es gibt eine Krankheit in der Gesellschaft und sie hat eine gemeinsame Ursache: \nJede Gesellschaftskrankheit lässt sich auf dieselbe schmutzige Kloake zurückführen. Es ist wirklich an \nder Zeit, diese für immer zu schließen, sodass sie das planetarische Wassersystem nicht weiter \nverschmutzt. Ja, wir haben ihnen ihre Schläge gegeben und ihr Barbarentum auf vielen Fronten \neingeschränkt, und manchmal lachen wir sogar darüber. Eigentlich sind diese Leute so starrköpfig, \ndass man manchmal darüber lachen muss, um nicht beim Gedanken daran krank zu werden. Aber \nnun ist es an der Zeit, im großen Stil Dampf zu machen. Denn wenn Sie nicht endlos deren \nBruchstücke aufheben wollen, während diese weiterhin Zombies aus der Bevölkerung machen, gibt es \nkeine andere Wahl. Offen gesagt: Es ist an der Zeit, jeden Einzelnen von ihnen bis zu deren Kern für \nimmer auszuheben. Wenn wir dies tun, wird dieser Planet einen Aufschwung erleben, der immer \nweitergehen wird - insbesondere aufgrund unserer bereitwilligen Hilfe.\n\n180\n\n... Wir müssen unnachgiebig darin sein, jeden Teil unserer Technologie voranzutreiben und in \nAnwendung zu bringen. Die erste Antwort der IAS bestand darin, Ausgangsbasen für unsere \nProgramme von Narconon, Applied Scolastics und dem Weg zum Glücklichsein sowie unser \nMenschenrechtsbüro einzurichten. Diese dienen als Druckverband zum Stoppen der Blutung wie bei \nder Behandlung von Kriegsverletzten. Diese Aktivitäten zur Verbesserung der Gesellschaft sind also \npraktisch das Lazarett - nun kommen wir zum Heilmittel: unseren Scientology Organisationen. Es \ngeht, wie bereits gesagt, um die Strategie zur Schaffung einer neuen Art von Idealen \nKirchenorganisationen: Zentrale Organisationen, die als Ausgangspunkt für jede Art von Scientology \nAktivität in ihrem geographischen Bereich dienen. Außerdem wird durch die massive Zunahme der \nAusbildung von Auditoren - die dann ihrerseits an Bord kommen und Missionen gründen, aus denen \nOrganisationen werden - ein eigenständiger, sich selbstständig fortsetzender Mechanismus \ngeschaffen, der wirklich zu einem geklärten Planeten führt. ... Gerade wird eine massive Kampagne \nauf der ganzen Welt durchgeführt. ... Dies ist etwas, was jeder Scientologe in seinem Bereich \nunterstützen und vorantreiben muss. Ein Teil des Programms betrifft jedoch spezielle Kirchen - \nKirchen, deren Präsenz sich auf jeden Scientologen und unsere gesamte Bewegung auswirkt. Ich \nspreche von den Schlüsselpunkten der Welt - von Städten mit nationalen Regierungen, wo es \nhochwichtig ist, Zugang zu den Kommunikationslinien zu bekommen, um weitreichende Hilfe für \nganze Nationen zu bewirken. ...\"\n\n181\n\nDavid Miscavige, in: Impact - Das Magazin der International Association of Scientologists, \nAusgabe 112, 2006, S. 19, 55 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 148 - (Text 46)\n\n182\n\n\"Berlin als die Hauptstadt Deutschlands ist die lebenswichtige Adresse bezüglich Scientology. Um \nunsere planetarischen Rettungskampagnen in Anwendung zu bringen, müssen wir die obersten \nEbenen der deutschen Regierung in Berlin erreichen. Deshalb wird Berlin die erste Ideale Org in \nDeutschland. Berlin Org ist von 20 auf über 50 Mitarbeiter angewachsen in den letzen paar Monaten. \nMit der Unterstützung der Sea Org wird Berlin innerhalb Wochen eine Ideale Org sein und die richtige \nRepräsentation der Scientology in Berlin, die dafür verantwortlich ist, die nötigen Zufahrtsstraßen in \ndas deutsche Parlament zu bauen, um unsere Lösungen tatsächlich eingearbeitet zu bekommen in \ndie gesamte deutsche Gesellschaft. ...\"\n\n183\n\nAuszug aus einem an Mitglieder des Scientology Kirche e.V. adressierten Rundschreiben \nvom November 2006 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 158 (Text 47)\n\n184\n\n\"Betr.: Bundesverfassungsschutzbericht 2006\n\n185\n\n... Sie zitieren auf S. 312 Ihres Berichts aus einem Umfrageformular vom November 2006. Wir \nstellen hierzu fest, dass der Verfasser dieses Rundschreiben entgegen einer ausdrücklichen Weisung \nverbreitet hat. Die Abteilung für Öffentliche und Rechtliche Angelegenheiten unserer Kirche hatte den \nihr vorher zu Überprüfung vorgelegten Entwurf des Umfrageformulars am 9.11.06 ausdrücklich \ninhaltlich wegen Verstoßes gegen kirchliche Richtlinien beanstandet, seine vollständige Überarbeitung \nverlangt und die Verbreitung untersagt. Entgegen dieser Weisung hat der Verfasser gleichwohl \neigenmächtig das Schriftstück verbreitet. Die Kirche hat den Empfängern des Umfrageformulars, wie \naus der Anlage ersichtlich, die vorgenannten Umstände mitgeteilt und sich klar und eindeutig von \nForm und Inhalt des Umfrageschreibens distanziert. Es wurde außerdem bereits im März d.J. \nveranlasst, dass gegen den Verfasser wegen des Verstoßes gegen eindeutige Kirchenrichtlinien ein \nUntersuchungsverfahren eingeleitet wird, welches die Hintergründe für das höchst merkwürdig \nerscheinende Verhalten des Autors aufklären soll. ...\"\n\n186\n\nSchreiben des Scientology Kirche e.V. vom 24. Mai 2007 an das Bundesministerium des \nInnern - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B 159 - (Text 48)\n\n187\n\n\"Ideale zentrale Organisationen\n\n188\n\nSieht man sich all das zusammen an und bezieht man jede Scientology Aktivität mit ein, sieht \nman, was das absolute Minimum für planetarisches Klären ist: Ideale Zentrale Organisationen. Dies ist \noffensichtlich, wenn man versteht, dass Ideale Orgs standardgemäße Tech und Richtlinien verkörpern \nund diese auch ausstrahlen. Menschenrechte, die Beseitigung der Missbräuche der Psychiatrie, die \ngesamte VM-Tech, die Brücke selbst sowie die Gründung neuer Gruppen und Missionen - alles geht \nvon einer Idealen Org aus. Daher ist das Endprodukt einer Idealen Org eine neue Zivilisation. ... Jede \nIdeale Org befindet sich in strategischer Lage und jene, die von der IAS gesponsert werden, befinden \nsich in wichtigen kulturellen Zentren von enormer Bedeutung für den Planeten. Unter diesen ist Berlin \naus vielen Gründen von höchster Bedeutung - der kalte Krieg, die Errichtung der Mauer, der Fall der \nMauer. Es war viele Jahre lang ein Symbol der Freiheit. ... Von hier aus bringen wir die gesamte \nPalette der Dianetik und Scientology, unsere Vierte-Dynamik-Kampagnen für Menschenrechte, eine \ndrogenfreie Welt und den Weg zum Glücklichsein zum Einsatz und sorgen für die Beseitigung von \npsychiatrischer Unterdrückung auf dem Planeten. Von hier gehen auch alle Programme zur \nVerbesserung der Gesellschaft aus, um die LRH Tech im Interesse einer strahlenden Zukunft für \nDeutschland einzusetzen. ...\"\n\n189\n\nAuszug aus: International Scientology News, Ausgabe 35, 2007, S. 18, 25 - vorgelegt von der \nBeklagten als Anlage B 163 - (Text 49)\n\n190\n\n\"Die Öffentlichkeitsabteilungen\n\n191\n\n… Unsere Aufgabe ist es, eine geklärte Zivilisation zu schaffen. Da wir für die Öffentlichkeit auf \nunserem Org Board keine Vorkehrungen getroffen haben, neigt sie dazu, fremdbestimmt zu werden. \n... Daher erhält eine Org, wenn sie mehr als fünfzig Mitarbeiter bekommt, neun Abteilungen. Sie wird \ndann eine Neun-Abteilungen-Org genannt. Die drei neuen Abteilungen werden vom Öffentlichkeits-\nFührungssekretär geleitet. ... Die vollständigen Funktionen der neuen Unterabteilungen sind im \nPostenzweck des Öffentlichkeits-Führungssekretärs ausgedrückt: LRH zu helfen, die Mitglieder und \nPersonen aus der allgemeinen Öffentlichkeit zu kontaktieren und zu auditieren und der Kultur zur \nHerrschaft zu verhelfen und sie anzuleiten. ...\"\n\n192\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 26. Oktober 1967 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB \n227 a - (Text 50)\n\n193\n\n\"Angriffe auf Scientology\n\n194\n\nIrgendjemand, der eine ‚Untersuchung' von oder Ermittlungen gegen Scientology vorschlägt, muss \ndiese Antwort erhalten und keinen anderen Vorschlag: ‚Wir heißen eine Untersuchung gegen \n(Psychiatrische Heilungsvertreter oder wer immer uns gerade angreift) willkommen, da wir gerade \neine eigene Untersuchung begonnen haben und schockierende Beweise finden.' … Dies ist die \nkorrekte Verfahrensweise: (1) Finden Sie heraus, wer uns angreift. (2) Beginnen Sie damit, sie prompt \nwegen der Begehung von Kapitalverbrechen oder Schlimmerem zu investigieren, indem Sie unsere \neigenen Profis benutzen, nicht externe Agenturen. (3) Verbinden Sie mit unserer Antwort einen \nGegenangriff, indem Sie eine Untersuchung der Gegner begrüßen. (4) Beginnen Sie damit, der \nPresse schockierende Berichte über Blut, Sex und Verbrechen mit tatsächlichen Beweisen über die \nAngreifer zu füttern. ... Ich spreche aus 15-jähriger Erfahrung in diesen Dingen. Es gab bisher keinen \nAngreifer, der nicht vor lauter Verbrechen stank. Alles, was wir tun mussten, war nachzuschauen und \nMord würde zum Vorschein kommen. ...\n\n195\n\nWie man Angriffe stoppt\n\n196\n\nDie Art und Weise, auf die wir zukünftig letztlich alle Angriffe beenden werden, besteht darin, dass \nwir die Gesellschaft wie folgt auditieren: (1) Lokalisieren Sie eine Angriffsquelle gegen uns. (2) \nUntersuchen Sie diese. (3) Entlarven Sie sie mit schockierender Publicity. Sie können dasselbe bei \neinem Preclear beobachten. Er zeigt in seinem Verhalten einen schwarzen Fleck. Er greift den Auditor \nan. Der Fleck wird mit Hilfe des E-Meters gefunden. Er verschwindet und der Preclear entspannt sich. \nNun, dies ist genau das, was in der Gesellschaft geschieht. Wir sind ein Auditor der Gesellschaft. Sie \nhat faule Flecken in sich. Diese machen sich in Angriffen auf uns bemerkbar. Wir investigieren und \nentlarven - der Angriff hört auf. Wir benutzen Ermittlungspersonal statt E-Meters. Wir benutzen \nZeitungen statt Auditoren-Berichte. Aber es ist genau dasselbe Problem. ...\"\n\n197\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 25. Februar 1966 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B \n174 - (Text 51)\n\n198\n\n\"Über das menschliche Verhalten\n\n199\n\n\"... Wahrscheinlich machen die wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten in unserer Gesellschaft \nnicht mehr als fünf bis zehn Prozent aus. ... Sie haben alle Fähigkeit verloren, selbst etwas zu \nerschaffen; sie können selbst nicht arbeiten; sie müssen entweder Geld anhäufen, das nie \nausgegeben werden darf, oder sie müssen andere daran hindern, Geld anzuhäufen. Sie produzieren \nnichts; sie müssen auf irgendeine Weise stehlen und dann, was auch immer sie sich beschaffen, \nwertlos machen. Sie sprechen sehr streng von Ehrlichkeit und Ethik und bauen um sich herum eine \neindrucksvolle Fassade vollkommener Rechtmäßigkeit auf. Sie sind unparteiisch, mit anderen Worten, \nsie sind unfähig, Entscheidungen zu treffen, und verwenden ununterbrochen ein ‚Vielleicht'. Sie \n‚schließen leicht Terminale' mit Gerichten, denn Gerichte haben, so traurig das auch ist, mehr oder \nweniger selbst diese Neigung. Sie fühlen sich ohne Vorwand dazu aufgefordert, über Themen zu \nurteilen, wo ihre Meinung nicht gefragt ist. Wahrscheinlich ließe sich eine Gesellschaft klären und \nwäre nicht mehr am Aufblühen gehindert, wenn man diese Leute einfach einsammeln und diese \nAnsteckungsgefahr von der übrigen Bevölkerung entfernen würde ... Die gesamte Berechnung dieser \naberrierenden Persönlichkeit besteht darin, dass sie wertlos ist; sie weiß selbst über sich, dass sie \nvöllig wertlos ist. Man könnte ein wenig Mitleid fühlen, wenn der Schaden nicht so groß wäre, denn es \ngibt nichts Fürchterlicheres als dieses Wissen. Die aberrierende Persönlichkeit meint, dass sie nicht \nerfolgreich sein kann, wenn sie andere nicht durch Furcht von sich abstößt, oder besser noch durch \nEntsetzen. In ihrer Kleidung gibt sie sich einen Anstrich von Hässlichkeit; sie ist ziemlich anfällig für \nHässlichkeit. Sehr oft wäscht sich dieser Personentyp nicht, sein Atem ist oft übelriechend, die Füße \nfangen an zu stinken, das endokrine System ist auf irgendeine Weise gestört, die Person hat \nerhebliche Verdauungsstörungen. Außer bei aberrierenden Persönlichkeiten zeigen sich solche \nSchwierigkeiten gelegentlich auch bei anderen; unglücklicherweise stammen sie alle von derselben \nIdee - nämlich andere Leute abzustoßen. ... Diese Leute haben keine Entschlusskraft; sie wissen \nnicht, ob sie die Straße hinauf- oder hinuntergehen sollen. In einen routinemäßigen Ablauf gesteckt \nund hineingezwungen, fahren sie fort, aber sie selbst produzieren nichts; sie sind völlige Schmarotzer. \nDieses Schmarotzertum wird entweder durch eine Erbschaft oder sonstige Anhäufungen von Geld \nerreicht oder dadurch, dass sie die Menschen um sich herum direkt und offen zu Sklaven reduzieren. \nDenn diese Person weiß vor allen anderen Dingen, dass sie nicht für einen Tag ehrliche Arbeit leisten \nkann. Nun, für den Fall, dass Sie sich irren und versuchen, diese Klassifizierung zu breit anzuwenden, \ngibt es ein eindeutiges Merkmal, dass Sie nicht übersehen dürfen. Dieses Merkmal macht den \nUnterschied zwischen der aberrierenden Persönlichkeit und dem Durchschnittsmenschen aus. Die \nHeimlichkeitsberechnung ist der entscheidende Hinweis. Der beste Anhaltspunkt für eine \nHeimlichkeitsberechnung ist eine Weigerung, auditiert zu werden. Aufgrund dieses Faktors der \nHeimlichkeitsberechnung und nur aufgrund dieses einen Faktors folgt es zufälligerweise, dass man \ndie aberrierende Persönlichkeit an ihrer Weigerung, sich überhaupt auditieren zu lassen, erkennen \nkann beziehungsweise, wenn sie sich auditieren lässt, akzeptiert sie das Auditing nur zum Schein, \nlässt aber nicht zu, dass es irgendeine Wirkung auf sie hat. Sie wird sich keine zweite Sitzung geben \nlassen. ...\"\n\n200\n\nHubbard, PAB 13 - Bulletin für professionelle Auditoren, ca. Mitte November 1953; zugleich in: \n\"Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs\", 2001, S. 17 ff. - vorgelegt von \nder Beklagten als Anlage B 9 - (Text 52) \n\n201\n\n\"Unterdrückerische Handlungen, Unterdrückung der Scientology und von Scientologen\n\n202\n\n... Eine Potentielle Schwierigkeitsquelle ist als eine Person definiert, die, während sie in der \nScientology aktiv oder ein PC (= Preclear) ist, dennoch in Verbindung mit einer Person oder Gruppe \nbleibt, die eine unterdrückerische Person oder Gruppe ist. Eine unterdrückerische Person oder \nGruppe ist eine, die aktiv danach trachtet, die Scientology oder einen Scientologen mittels \nunterdrückerischer Handlungen zu unterdrücken oder zu schädigen. Unterdrückerische Handlungen \nsind Handlungen, die darauf abzielen, die Scientology oder einen Scientologen zu behindern oder zu \nzerstören, und die in diesem Richtlinienbrief ausführlich aufgelistet sind. ... Unterdrückerische \nHandlungen sind eindeutig diejenigen versteckten oder offenen Handlungen, die bewusst darauf \nabzielen, den Einfluss oder die Aktivitäten der Scientology zu verringern bzw. zu zerstören oder \nFallgewinne bzw. fortgesetzten Erfolg und fortgesetzte Aktivität in der Scientology von einem \nScientologen zu verhindern. Da Personen oder Gruppen, die so etwas tun würden, nur aus \nEigeninteresse heraus zum Schaden aller anderen handeln, können ihnen die Rechte, die \nnormalerweise vernünftigen Wesen zuerkannt werden, nicht gewährt werden. ... Deshalb erstreckt \nsich dieser Richtlinienbrief auf unterdrückerische nichtscientologische Ehefrauen, Ehemänner und \nEltern oder auf andere Familienmitglieder oder feindliche Gruppen oder sogar auf enge Freunde. \nSolange eine Ehefrau oder ein Ehemann, ein Vater oder eine Mutter oder eine andere familiäre \nVerbindung, der bzw. die versucht, den scientologischen Ehepartner oder das scientologische Kind zu \nunterdrücken, oder eine feindliche Gruppe fortdauernd bestätigt oder in Kommunikation mit dem \nscientologischen Ehepartner oder Kind oder Mitglied bleibt, dann fällt dieser Scientologe oder Preclear \nunter die familien- oder Anhängerklausel und darf nicht auditiert oder weiter ausgebildet werden, bis er \noder sie entsprechende Maßnahmen ergriffen hat, um nicht länger eine potentielle \nSchwierigkeitsquelle zu sein. ...\"\n\n203\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 23. Dezember 1965 RB, revidiert am 8. Januar 1991; zugleich \nin: \"Wie man Unterdrückung konfrontiert und zerschlägt - PTS/SP-Kurs\", 2001, S. 126 ff. - vorgelegt \nvon der Beklagten als Anlage B 9 - (Text 53) \n\n204\n\n\"… Scientology existiert, das Gemeinwesen der Menschen zu fördern und zu verbessern. Sie ist \nüberzeugt von den Prinzipien der Demokratie, der Magna Charta, der Verfassung der Vereinigten \nStaaten und auch der Bill of Rigths. Und sie ist auch der Überzeugung, dass eine zivile Regierung sich \ndem Regieren der Menschen widmen sollte, dass sie keinen Amtsmissbrauch treiben sollte, dass sie \nnicht von Einzelpersonen zum Zwecke persönlicher Bereicherung benutzt werden sollte, dass ihre \nGerichte gerecht sein müssen und dass ihr Recht dem größten Wohle der größten Anzahl von \nMenschen dienen muss. ...\"\n\n205\n\nHubbard, in: Ability - Die Zeitschrift der Dianetik und Scientology, Phoenix, Arizona, von Mitte März \n1955, S. 988 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 44 mit deutscher Übersetzung (Bl. 1041 der \nGerichtsakte) - (Text 54)\n\n206\n\n\"… Die Demokratie ist wahrscheinlich die am besten funktionierende Theorie, die in den letzten \n2.500 Jahren eingeführt wurde. Und der einzige Grund, weshalb sie nicht funktioniert, ist, weil Sie \neinen betörend schönen Mann wählen können, dessen Haar silbergrau und dessen Stimme \nwohltönend ist, und bei dessen Anblick die Frauen schwach werden, und dann stellen Sie fest, dass \nSie einen der lausigsten Schwindler gewählt haben, mit dem jemals irgend jemand irgend etwas zu \ntun hatte. ...\"\n\n207\n\nHubbard, Vortrag vom 3. Januar 1960 - vorgelegt von den Klägern als Anlage K 68 mit deutscher \nÜbersetzung (Bl. 645 f. der Gerichtsakte) - (Text 55)\n\n208\n\n\"Abteilung für behördliche Angelegenheiten\n\n209\n\n… Ziel des Dept ist es, Regierungen und feindlich gesinnte Philosophien oder Gesellschaften in \neinen Zustand völliger Übereinstimmung mit den Zielen von Scientology zu bringen. Dies wird getan \ndurch die hoch entwickelte Fähigkeit zu kontrollieren und in deren Abwesenheit durch die \ngeringwertige Fähigkeit zu überwältigen. Introvertieren Sie solche Stellen. Kontrollieren Sie solche \nStellen. Scientology ist das einzige Spiel auf Erden, bei dem jeder gewinnt. Es ist keine Sünde, gute \nOrdnung herbeizuführen. ...\"\n\n210\n\nHubbard, HCO-Richtlinienbrief vom 15. August 1960 - vorgelegt von der Beklagten als Anlage B \n101; deutsche Übersetzung durch die Kläger (Bl. 1089 der Gerichtsakte) - (Text 56)\n\n211\n\n\"... in Eurem Fall könnte man sagen, müsste er einen gewissen IQ haben, und er müsste einen \ngewissen (Auditing) Grad erreicht haben, oder so ähnlich, nicht wahr. Ihr könntet sagen ‚Nun niemand \nunter Grad IV kann als Abgeordneter kandidieren', seht Ihr? Und Ihr hättet ein Recht, seine Auditing-\nBerichte oder Empfehlungsschreiben zu überprüfen, nicht wahr. Nun, dann wäret Ihr ziemlich sicher. \nNun, dies - dies wäre wahrscheinlich die Richtung, in die sich das Thema Regierung in Scientology \nbewegen würde, wenn Scientology überhaupt einen Einfluss auf das Thema Regierung hat ...\"\n\n212\n\nHubbard, Government & Organisation vom 1. November 1966, S. 9 - vorgelegt von den Klägern \nals Anlage 68 zu Anlage K 11 (englische Fassung) mit deutscher Übersetzung (Bl. 1139 f. d.GA) - \n(Text 57)\n\n213\n\n\"Der Clear \n\n214\n\nIn der Dianetik wird der optimale Mensch ein Clear genannt. ... So weichen die \nWahrnehmungen eines Aberrierten (einer nicht Geklärten Person) sehr stark von \ndenjenigen einer Geklärten (nichtaberrierten) Person ab. ... Von Aberration befreite \nVernunft kann man nur bei einer Geklärten Person studieren. ...\n\n215\n\nEmotion und die Dynamiken\n\n216\n\n... Wir sprechen nun vom Clear, und bis auf Weiteres werden wir uns auf den Clear beziehen. Der \nClear ist eine nichtaberrierte Person. Er ist rational, da er mit den ihm zur Verfügung stehenden Daten \ndie von seinem Gesichtspunkt aus bestmöglichen Lösungen aufstellt. Er erreicht für den Organismus \nin Gegenwart und Zukunft sowie für die Inbegriffe der anderen Dynamiken das Höchstmaß an \nVergnügen. Der Clear hat keine Engramme, die restimuliert werden können, um die Richtigkeit der \nBerechnungen durch die Einführung von verborgenen und falschen Daten umzustoßen. Keine \nAberration. Deshalb benutzen wir ihn hier als Beispiel. ...\"\n\n217\n\nHubbard, Dianetik - Ein Leitfaden für den menschlichen Verstand, 2007, S. 13 ff. und S. 135 - \nvorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, Beiakte Heft 29 - (Text 58)\n\n218\n\nAm 6. Juni 1997 beschloss die Ständige Konferenz der Innenminister und -\nsenatoren (IMK), die Scientology-Organisation durch die \nVerfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder beobachten zu lassen. \nGrundlage des Beschlusses war ein im Mai 1997 vorgelegter Bericht einer Bund-\nLänder-Arbeitsgruppe, der zu dem Ergebnis kam, es lägen tatsächliche \nAnhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Organisation vor. Im Zuge \ndessen werden die Kläger fortlaufend seit 1997 durch das Bundesamt für \nVerfassungsschutz beobachtet, wobei auch nachrichtendienstliche Mittel eingesetzt \nwerden. Ebenfalls seit 1997 wird in den jährlichen Verfassungsschutzberichten des \nBundesministeriums des Innern über Scientology berichtet. \n\n219\n\nMit Schreiben vom 7. März 2003 forderten die Kläger das Bundesamt für \nVerfassungsschutz auf, die Beobachtung einzustellen. Das Bundesamt lehnte dies \nmit Schreiben vom 14. März 2003 ab.\n\n220\n\nDie Kläger haben am 31. März 2003 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen geltend gemacht: \n\n221\n\nDie Voraussetzungen für eine Beobachtung nach dem \nBundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) seien nicht gegeben. Tatsächliche \nAnhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 \nBuchst. c) BVerfSchG lägen nicht vor. Das Wirken der Kläger sei nicht \"politisch\" \nbestimmt, weil es nicht auf die Teilnahme an der politischen Willensbildung ziele. \nEbenso fehle es an \"ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen\". Die Kläger \nwidmeten sich allein ihren religiösen und karitativen Aufgaben. Soweit sie sich darum \nbemühten, neue Mitglieder zu werben, sei dies nicht nur legitim, sondern zudem von \nArt. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Aus dem Schrifttum von Scientology ergäbe sich \nebenfalls kein Anhalt für verfassungsfeindliche Bestrebungen. Insbesondere lägen \nkeine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Wirken von Scientology darauf \ngerichtet wäre, die in § 4 Abs. 2 Buchst. a) und g) BVerfSchG genannten \nVerfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Aber selbst \nwenn in der Vergangenheit die Voraussetzungen für eine Beobachtung durch den \nVerfassungsschutz gegeben gewesen sein sollten, sei jedenfalls heute eine weitere \nBeobachtung unzulässig. Es sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \nunvereinbar, wenn einmal gegebene Verdachtsmomente zu einer Dauerbeobachtung \nführten, obgleich - wie bei den Klägern der Fall - sich über eine mehrjährige \nBeobachtungszeit der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt \nhabe und die seinerzeit für die Aufnahme der Beobachtung maßgeblichen Umstände \nim Wesentlichen unverändert geblieben seien. Insbesondere erweise sich vor diesem \nHintergrund eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln als nicht \nerforderlich. Besonderes Gewicht komme dabei dem Gesichtspunkt zu, dass die \nKläger die Schutzwirkungen der Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 GG für sich in \nAnspruch nehmen könnten. \n\n222\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n223\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, über sie und ihre \n\n224\n\nMitglieder Informationen, insbesondere sach- und personen-\n\n225\n\nbezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen zu \n\n226\n\nsammeln und auszuwerten.\n\n227\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n228\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n229\n\nZur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: \n\n230\n\nUngeachtet der Frage, ob die Kläger als Religionsgemeinschaften im Sinne von \nArt. 4 Abs. 1 GG zu qualifizieren seien, lägen die Voraussetzungen für eine \nBeobachtung durch den Verfassungsschutz weiterhin vor. Bei objektiver \nBetrachtungsweise sei das Wirken der Kläger zumindest auch \"politisch\" bestimmt. \nDies ergebe sich aus der Lehre, den Zielen und dem Gesamtgepräge von \nScientology bzw. aus ihrem Schrifttum. Der Wunsch, eine Zivilisation bestimmten \nZuschnitts zu errichten und damit alle Bereiche des Menschen und der Gesellschaft \nzu erfassen, sei zwangsläufig politisch. Scientology strebe eine Expansion in die \nGesellschaft hinein an, die notwendigerweise auch die Erringung politischen \nEinflusses und politischer Macht einschließe. Aus dem Schrifttum von Scientology \nließen sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Organisation \nverfassungsfeindliche Zielsetzungen verfolge. Es sei insoweit unerheblich, dass die \nin Rede stehenden Schrifttumsauszüge lediglich einen Teilbereich der Aktivitäten der \nOrganisation darstellten. Von Belang seien auch interne Verwaltungs- bzw. \nOrganisationsanweisungen. Alle Äußerungen Hubbards und der amerikanischen \nMutterorganisation einschließlich deren Leitungsgremien seien den Klägern \nzurechenbar, weil sie an diese materiellen Vorgaben gebunden seien. Danach \nbestünden tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass in einer scientologisch bestimmten \nGesellschaft die im Grundgesetz konkretisierten Bürger- und Menschenrechte nicht \nmehr für alle gleichermaßen gelten sollten, insbesondere von Scientology als Gegner \nbegriffenen Menschen Rechte vorenthalten werden sollten. Ferner lägen tatsächliche \nAnhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in \nWahlen und Abstimmungen auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, \nunmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen, beseitigen oder außer \nGeltung setzen wollten. Das Tatbestandsmerkmal der \"Verhaltensweise\" im Sinne \nvon § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG sei erfüllt. Insbesondere bemühten sich \ndie Kläger über die Werbung neuer Mitglieder um eine Expansion der Scientology-\nOrganisation. Es handele sich bei der Beobachtung der Kläger auch nicht um eine \nunzulässige Dauerbeobachtung. Der Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen \nhabe sich bestätigt. Schließlich sei eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen \nMitteln nach § 9 BVerfSchG erforderlich. Ein Teil des Schrifttums von Scientology \nwerde geheim gehalten bzw. sei nur für (einige) Mitglieder erhältlich.\n\n231\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. November 2004, auf das \nBezug genommen wird, abgewiesen. Es hat dazu u.a. ausgeführt: Es lägen \ntatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass Scientology Bestrebungen verfolge, die \ngegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet seien. Aus einer \nVielzahl von - teilweise nicht öffentlich zugänglichen - Quellen ergäbe sich, dass \nwesentliche Grund- und Menschenrechte - darunter die Menschenwürde und das \nRecht auf Gleichbehandlung - außer Kraft gesetzt oder eingeschränkt werden sollten. \nFerner strebe Scientology eine Gesellschaft ohne allgemeine und gleiche Wahlen an. \nDiese verfassungsfeindlichen Zielsetzungen rechtfertigten die Beobachtung durch \nden Verfassungsschutz auch gegenwärtig noch. Dass Scientology sich als \nReligionsgemeinschaft verstehe, ändere daran nichts. \n\n232\n\nZur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung tragen die \nKläger im Wesentlichen vor: \n\n233\n\nDas \"Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte\" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 \nBVerfSchG setze vielfältige Einzelakte voraus, die auf die Beseitigung oder Außer-\nGeltungsetzung von Verfassungsgrundsätzen abzielten. Die Einzelakte müssten in \neiner Evidenz und Dichte vorliegen, die die Feststellung rechtfertigten, dass die \nbetreffende Gruppierung eindeutig von einer verfassungsfeindlichen Grundtendenz \nbeherrscht sei. Es sei eine Gesamtschau und -würdigung der Verlautbarungen der \nGruppe vorzunehmen, die sich nicht nur auf aus dem Zusammenhang gerissene \nZitate aus dem Schrifttum, auf Wortbeiträge von Funktionären oder Äußerungen \neinzelner Mitglieder beschränken dürfe, sondern ebenso entlastende Belege in den \nBlick zu nehmen habe. Voraussetzung sei ferner, dass von der Gruppierung ein \nkonkretes Gefahrenpotential ausgehe und ein Schadenseintritt hinreichend \nwahrscheinlich sei. An alldem fehle es im Fall der Kläger. Dies folge bereits daraus, \ndass die in dem angefochtenen Urteil als Beleg für die angeblichen \nverfassungsfeindlichen Bestrebungen der Kläger angeführten Quellen gemessen an \nder Gesamtheit der schriftlichen und mündlichen Äußerungen Hubbards und der \nMutterkirche lediglich einen winzigen Bruchteil des Gesamtbestandes ausmachten. \nZudem seien die inkriminierten Äußerungen ganz überwiegend internen \nVerwaltungsanweisungen entnommen, denen keine prägende Wirkung in Bezug auf \ndie Grundtendenz der Kläger zukomme. Die von der Beklagten herausgegriffenen \nVerlautbarungen hätten im Gesamtbild der Kläger weder eine quantitativ noch \nqualitativ hervorgehobene Stellung und im Übrigen auch nicht den von der Beklagten \nunterstellten Inhalt.\n\n234\n\nDas Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung und Auslegung der §§ 8 \nAbs. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG die Entstehungsgeschichte des \nGesetzes sowie die Schutzwirkungen der Grundrechtspositionen der Kläger \nverkannt. Ebenso wenig würde den Anforderungen der Europäischen Konvention \nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere aus Art. 9 und \nArt. 11 EMRK, angemessen Rechnung getragen. Aufgrund der Eingriffsintensität der \nBeobachtung durch den Verfassungsschutz sei eine restriktive Auslegung der \ntatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen geboten. Bei historischer Auslegung ziele \nder Begriff \"Bestrebungen\" in § 4 Abs. 1 BVerfSchG auf umstürzlerische, gegen die \nBundesregierung gerichtete Tätigkeiten. \"Politische Bestrebungen\" im Sinne der \nVerfassungsschutzgesetze seien nur Tätigkeiten, die auf den Gewinn staatlicher \nMacht gerichtet seien. Solche Aktivitäten seien bei den Klägern nicht festzustellen. \nAllein das tatsächliche Verhalten der Kläger und ihrer Mitglieder dürfe in die Prüfung \neinbezogen werden, ob tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche \nZielsetzungen gegeben seien. Von vornherein außer Betracht zu bleiben hätten die \nbloße Verbreitung des religiösen Glaubens und der Lehre sowie die Werbung neuer \nMitglieder. Diese Tätigkeiten der Kläger unterfielen dem Schutzbereich von Art. 4 \nAbs. 1 und 2 GG sowie Art. 9 EMRK und seien einer inhaltlichen Bewertung durch \nden Staat entzogen. \n\n235\n\nBei den Klägern handele es sich um Religionsgemeinschaften im Sinne von \nArt. 4 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art 137 WRV. Dies werde durch eine Vielzahl von \nGerichtsentscheidungen sowie die weltweite Anerkennung der Scientology Kirche als \nReligionsgemeinschaft bestätigt. Auch der Europäische Gerichtshof für \nMenschenrechte habe mit Urteil vom 5. April 2007 (Scientology Kirche Moskau ./. \nRussland, Az. 18147/02) festgestellt, dass Scientology eine Religion und die \nScientology Kirche eine Religionsgemeinschaft sei. Die Lehre von Scientology erfülle \ndie rechtlichen Kriterien einer Religion. Sie gehe von einer transzendentalen \nWelterklärung aus. Grundlage sei das sogenannte Theta-Universum, das auf rein \ngeistiger, unstofflicher Ebene existiere, nicht fassbar und erklärbar sei. Der Einzelne \nsei als unsterbliche, sich wiederverkörpernde Seele dessen unauslöschlicher ewiger \nBestandteil. Alles Streben der Scientology Kirche sei auf diese unsterbliche Identität \ngerichtet und auf ihre spirituelle Befreiung aus den materiellen Verstrickungen des \nLebens bis hin zur völligen spirituellen Erlösung jedes Einzelnen. Die Scientology \nReligion gehe von der Existenz eines Gottes oder Höchsten Wesens aus und \nverstehe sich als direkte Fortsetzung des Werkes von Gautama Siddharta (Buddha). \nDie Scientology-Seelsorge in der Form des Auditings sei der Weg der Auflösung der \nauf geistiger Ebene selbstverursachten Selbstbeschränkung in der jetzigen oder in \nfrüheren Existenzen. Der \"Weg zur völligen Freiheit\"\", intern als \"Die Brücke\" \nbezeichnet, sei die Wiedererlangung der spirituellen Freiheit. Hubbard habe die auf \ndiesem Erlösungsweg zu erreichenden Bewusstseins- und Erlösungszustände \ndefiniert. \"Clear\" und \"OT\" (Operating Thetan) seien die wesentlichen \nErlösungsstufen des Einzelnen. Das Selbstverständnis und die religiöse Lehre der \nKläger beinhalteten den Gedanken der Menschenrechte ebenso wie die \nUnterstützung des Staates. \n\n236\n\nDie Beklagte zeige keine \"Verhaltensweisen\" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 \nBuchst. c) BVerfSchG auf, sondern ziehe sich auf das Zitieren von Schriften der \nScientology Kirche und von Hubbard zurück. Dabei maße sie sich an, die Schriften \ninterpretieren zu können und komme zu fehlerhaften Bewertungen. Maßgeblich sei \nindes, welches Verständnis Scientology den Schriften beimesse. Die Beklagte lasse \ninsbesondere die Entstehungsgeschichte des Schrifttums unberücksichtigt. Soweit \nsie auf Werke Hubbards aus den Jahren 1950 bis 1953, also auf Schriften aus der \nZeit vor der Gründung der Scientology Kirche verweise, handele es sich bei den \ndarin geäußerten Gedanken und Überlegungen nicht um für Scientology verbindliche \nZielvorstellungen. Der überwiegende Teil der übrigen von der Beklagten \nherangezogenen Quellen beziehe sich allein auf das interne Leben der Kirche. Mit \nder Anknüpfung der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung an diese Quellen \nverletze die Beklagte das Gebot staatlicher Neutralität in religiösen Belangen sowie \ndas Selbstverwaltungsrecht der Kläger aus Art. 4 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art 137 \nWRV. Zu beanstanden sei insbesondere die Methode der Beklagten, die Schriften \naus ihrem Innenbezug zu lösen und ihnen einen nicht vorhandenen Außenbezug zu \ngeben. Beispiele dafür seien u.a. die Redefinition von \"Clear Planet\" in \n\"Weltherrschaft\", von Überlegungen und Gedanken in \"Zielsetzungen\", von \nMissionierung in \"Infiltration des Staates\". Allenfalls könne davon gesprochen \nwerden, dass von Scientology eine gesellschaftliche Langzeitwirkung ausgehe, \nindem der Erlösungsweg den Einzelnen ethisch, moralisch und glücklich mache und \ndadurch zu einem sozialen und wirtschaftlichen Aufleben der gesamten Gesellschaft \nführe. Von einer direkten Einflussnahme auf politische Prozesse des Landes könne \nindes keine Rede sein. Ebenso wenig gebe es in Scientology ein \"politisches \nProgramm\". Aus den Äußerungen Hubbards lasse sich auch keine \ndemokratiefeindliche Einstellung entnehmen. Hubbard sei lediglich zu dem Schluss \ngekommen, dass Personen, die die Erlösungsstufe \"Clear\" erreicht hätten, bessere \nDemokraten seien und demnach die Staatsform Demokratie noch besser \nfunktionieren würde, wenn alle Menschen \"Clear\" wären. Schließlich wolle \nScientology nicht die staatlichen Strukturen ersetzen, sondern vielmehr die \nbestehende staatliche Ordnung wahren und unterstützen. Darauf verweise auch die \nin den Satzungen der Kläger enthaltene Verpflichtung zur Gesetzeskonformität.\n\n237\n\nAus dem internen Disziplinarrecht ergäben sich keine tatsächlichen \nAnhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen. Die von der \nBeklagten herangezogene \"Suppressive Person Declare\" bedeute in der Praxis von \nScientology nichts anderes als die Exkommunikation bei den Amtskirchen. \nAbgesehen davon handele es sich allein um eine Frage des innerkirchlichen Rechts. \nDie von der Beklagten in diesem Zusammenhang unterstellte \"Fair-Game-Praxis\" \nhabe es nie gegeben. Auch sei die von der Beklagten missverstandene \"Fair Game-\nRichtlinie\" bereits im Jahre Ende 1968 aufgehoben worden. Bereits aufgrund ihres \nGlaubensbekenntnisses und ihres Wertekodexes stehe die Scientology Kirche auf \ndem Boden der Verfassung, insbesondere der freiheitlichen demokratischen \nGrundordnung. Weitere Schrifttumsquellen bestätigten dies ebenso wie zahlreiche \nsoziale und karitative Programme. Insbesondere gebe es nach dem \nSelbstverständnis von Scientology keine Unterteilung der Menschen in \"Aberrierte\" \nund \"Nichtaberrierte\" oder \"Clears\" mit daraus abgeleiteten unterschiedlichen \nRechten. Das angefochtene Urteil gehe ferner fehl in der Annahme, Scientology \nstrebe danach, dass nur Scientologen als \"ehrlichen\" Menschen die \nstaatsbürgerlichen Rechte zuerkannt und Nicht-Scientologen diese Rechte \nabgesprochen werden sollten.\n\n238\n\nDie weitere Beobachtung der Kläger erweise sich angesichts der \nEingriffsintensität in die Grundrechte der Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit sowie \ninformationellen Selbstbestimmung als unverhältnismäßig. Dies gelte im besonderen \nMaße für eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln. Es sei bereits \nzweifelhaft, ob § 9 BVerfSchG auf Religionsgemeinschaften ohne Weiteres \nAnwendung finde. Jedenfalls lasse sich der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel \nnicht mit dem Argument rechtfertigen, die Beklagte habe bestimmte Quellen nur auf \ndiesem Weg erlangen können. Das insoweit als Beleg angeführte Material sei \nvielmehr öffentlich erhältlich gewesen bzw. habe der Beklagten bereits vorgelegen. \n\n239\n\nDie Kläger beantragen,\n\n240\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu \n\n241\n\nverurteilen, es zu unterlassen, über sie und ihre Mitglieder Informationen, \ninsbesondere sach- und personen-\n\n242\n\nbezogene Daten, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen \n\n243\n\nzu sammeln und auszuwerten,\n\n244\n\nhilfsweise\n\n245\n\ndie Beklagte hat zu unterlassen, die Kläger unter Einsatz nachrichtendienstlicher \nMittel zu beobachten.\n\n246\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n247\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n248\n\nSie verteidigt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das \nangefochtene Urteil und macht darüber hinaus im Wesentlichen geltend:\n\n249\n\nDas erstinstanzliche Urteil stehe zu der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2005 (1 BvR 1072/01) nicht dadurch in \nWiderspruch, dass es bei der Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. \n1 Satz 3 BVerfSchG auf den Maßstab \"bei vernünftiger Betrachtung\" abgestellt habe. \nDie Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts besagten allein, dass aus einer \nnicht intendierten objektiven Wirkung einer (Meinungs-)Äußerung nicht zwingend auf \neine subjektive verfassungsfeindliche Zielsetzung geschlossen werden könne. Es \nhabe indes nicht gesagt, dass es ausgeschlossen sei, aus der objektiven Wirkung \nauf die intendierte Wirkung zu schließen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ohne \nbesondere Anhaltspunkte im Allgemeinen kein Anlass für die Annahme bestehe, der \nÄußernde habe die Wirkung seiner Äußerung auf andere falsch eingeschätzt. \nBesonderes Gewicht komme dem Kontext der Äußerung zu sowie der Gesamtschau \nmehrerer Äußerungen. Nach diesen Maßgaben habe das Verwaltungsgericht zu \nRecht das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 \nBuchst. c), Satz 3 BVerfSchG bejaht. \n\n250\n\nSelbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellte, sie könnten sich auf Art. 4 \nAbs. 1 und 2 GG berufen, sei ihre verfassungsschutzbehördliche Beobachtung \nzulässig. Auch der neutrale Staat sei nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten \neiner religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung bzw. ihrer Mitglieder nach \nweltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn dieses Verhalten letztlich religiös/ \nweltanschaulich motiviert sei. Lediglich die Regelung genuin religiöser oder \nweltanschaulicher Fragen, die Einmischung in Überzeugungen, Handlungen und \nDarstellung religiöser bzw. weltanschaulicher Gemeinschaften sei dem Staat \nuntersagt. Abgesehen davon sprächen beachtliche Gesichtspunkte dafür, dass es \nsich bei der Scientology-Organisation und den Klägern entgegen deren \nSelbstverständnis nicht um Religionsgemeinschaften handele. Es bestünden \nAnhaltspunkte, wonach der angeblich religiöse Charakter der scientologischen Lehre \nnur vorgeschoben sei, um in den Genuss der mit dem Status einer \nReligionsgemeinschaft verbundenen Vorteile zu gelangen.\n\n251\n\nDie Kläger müssten sich die Schriften Hubbards zurechnen lassen, weil sie selbst \nstets deren Verbindlichkeit für sich betonten. Entsprechendes gelte für die internen \nund externen Verlautbarungen der Scientology-Organisation seit dem Tode \nHubbards. Die Kläger seien strikt in die hierarchische Struktur der Organisation \neingebunden. Alle wesentlichen Entscheidungen würden auf übergeordneter Ebene \ngetroffen oder sanktioniert. Für die Prüfung, ob in Bezug auf die Kläger tatsächliche \nAnhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, könnten auch die \nH(ubbard)C(Communications)O(ffice)-Richtlinienbriefe und -Bulletins herangezogen \nwerden. Daraus ergäben sich Handlungsanweisungen nicht nur für Mitarbeiter von \nScientology, sondern ebenso für die einfachen Mitglieder. Im Übrigen werde der \nCharakter der Organisation auch durch verwaltungsinterne Vorgaben geprägt. Von \nRelevanz seien ferner die frühen Werke Hubbards wie \"Dianetik\" und \"Wissenschaft \ndes Überlebens\". Sie würden weiterhin beworben. Zudem sprächen Bezugnahmen in \nsonstigen Äußerungen von Scientology dagegen, dass die in den Büchern \ngeäußerten Vorstellungen keine Gültigkeit mehr hätten oder nebensächlich \nseien.\n\n252\n\nEntgegen dem von den Klägern vorgelegten Gutachten sei das von Scientology \nverfolgte Ziel einer \"neuen Zivilisation\" nach scientologischen Vorstellungen nicht \nlediglich als eine \"eschatologisch-utopische\" Idee zu bewerten. Es handele sich \nvielmehr um eine politische Zielvorstellung. Scientology beabsichtige und arbeite \ndaran, die \"neue Zivilisation\" in der diesseitigen Welt zu verwirklichen.\n\n253\n\nDie politischen Aktivitäten der Scientology-Organisation würden weltweit \nunvermindert weitergehen. Besonders in und für das Jahr 2005 seien massive \nExpansionsabsichten propagiert worden, die mit einem Eindringen in die \nGesellschaft, mit Ausstellungen und Ansprachen von Politikern, Führungskräften und \nVolksvertretern verbunden sein sollten. Auch für die Folgezeit lasse sich das \nBestreben feststellen, Einfluss auf Regierungen, Parlamente und Verwaltungen zu \ngewinnen. Die Scientology-Organisation betreibe ferner eine intensive und \nsystematische Schulung ihrer Mitglieder, die auf die Gesamtpersönlichkeit abziele \nund die Mitglieder zum bewussten Kämpfer für eine Weltanschauung erziehen wolle, \ndie den Anschauungen einer freiheitlichen Demokratie feindlich gegenüberstehe. \nDamit solle eine Schwächung und Zersetzung der freiheitlichen demokratischen \nGrundordnung bewirkt werden. Dieser Typus von Aktivitäten genüge, um das \nTatbestandsmerkmal der \"politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten \nVerhaltensweisen\" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG zu erfüllen. \nNicht zu verlangen seien ein \"aktiv-kämpferisches Tun\" oder \"umstürzlerische \nTätigkeiten\". Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den \nVoraussetzungen eines Parteiverbots, auf die die Kläger in diesem Zusammenhang \nBezug nähmen, gebe dafür nichts her. \n\n254\n\nTatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Kläger \nergäben sich insbesondere vor dem Hintergrund eines allgemein verunglimpfenden \nund diffamierenden Umganges mit Gegnern und Kritikern, der in der scientologischen \nIdeologie fundierten menschenverachtenden Praxis, Personen zu \"suppressive \npersons\" zu erklären, der scientologischen Vorstellung einer Zweiklassengesellschaft \nsowie der pauschalen Diffamierung der Demokratie. \n\n255\n\nDie verfassungsschutzbehördliche Beobachtung der Kläger sei erforderlich. Die \nBefugnis zum Sammeln und Auswerten von Informationen entfalle nicht, wenn sich \nder Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestätigt habe. Entsprechend der \nAufgabe und Funktion des Verfassungsschutzes sei eine weitere Beobachtung \nvielmehr zulässig, solange tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche \nBestrebungen vorlägen. Es bedürfe insbesondere der fortgesetzten Beobachtung \nkonkreter Aktionen wie des Versuchs der Einflussnahme auf politische und \ngesellschaftliche Entscheidungsträger, Maßnahmen gegen \"unterdrückerische \nPersonen\", Expansionsbestrebungen durch Werbemaßnahmen, Neueröffnungen von \nNiederlassungen. Die weitere Beobachtung sei auch verhältnismäßig im engeren \nSinne. Die Betätigung der Kläger als solche werde weder untersagt noch unmöglich \ngemacht. Etwaige Beeinträchtigungen bei der Mitgliederwerbung und Verbreitung \nihrer Vorstellungen hätten die Kläger angesichts der schwerwiegenden \nAnhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen hinzunehmen. Von der \nScientology-Organisation gehe eine erhebliche Gefahr aus. Die Berufung der Kläger \nauf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rasterfahndung vom 4. \nApril 2006 (1 BvR 518/02) führe nicht zu einer abweichenden Bewertung. Es handele \nsich um eine in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht vergleichbare \nFallgestaltung. Ebenso wenig lasse sich eine Unzulässigkeit der Beobachtung aus \ndem Umstand ableiten, dass im Einzelfall die Weitergabe von Informationen durch \ndie Verfassungsschutzbehörde rechtswidrig sein könne. Die Maßnahme der \nDatenübermittlung sei selbstständig im Rechtswege überprüfbar. Unzutreffend sei \nschließlich der Vorwurf der Kläger, jedes ihrer Mitglieder müsse damit rechnen, durch \nAbhören des Telefons, Lauschangriffe, Videoüberwachung oder Ermittlungen im \npersönlichen Umfeld ausgespäht zu werden. Bei einem Einsatz \nnachrichtendienstlicher Mittel werde in jedem Einzelfall die Verhältnismäßigkeit der \nMaßnahme gemäß § 8 Abs. 5 BVerfSchG geprüft. Die begehrte generelle \nUntersagung des Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel komme nicht in Betracht. \n\n256\n\nDie von den Klägern unter Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 12. Februar \n2008 förmlich zu Protokoll gestellten Verfahrens- und Beweisanträge hat der Senat in \nder mündlichen Verhandlung im Beschlusswege zurückgewiesen. Hinsichtlich der \nEinzelheiten einschließlich des Inhalts der Anträge und der Begründung für deren \nAblehnung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 12. Februar 2008 sowie den \nSchriftsatz der Kläger vom 12. Februar 2008 verwiesen.\n\n257\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die \nGerichtsakten, auf die von den Beteiligten vorgelegten Anlagen (von den Klägern: K \n1 bis K 123, BB 1 bis BB 278; von der Beklagten: B 1 bis B 250) sowie auf die \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n258\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n259\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht \nabgewiesen. \n\n260\n\nDie Klage, deren Hauptantrag den in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat gestellten \"Hilfsantrag\" bereits umfasst, ist unbegründet. Das Bundesamt für \nVerfassungsschutz darf die Kläger und ihre Mitglieder weiterhin beobachten und \ndabei auch nachrichtendienstliche Mittel einsetzen. \n\n261\n\n1. Rechtsgrundlage dafür ist § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Zusammenarbeit \ndes Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über \ndas Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - \nBVerfSchG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch \nGesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2590). Danach darf das Bundesamt für \nVerfassungsschutz die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen \neinschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen. Zu \nseinen Aufgaben gehört nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. BVerfSchG u.a. die Sammlung \nund Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und \npersonenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen über Bestrebungen, \ndie gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gemäß § 4 \nAbs. 1 Satz 3 BVerfSchG ist Voraussetzung für die Sammlung und Auswertung das \nVorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für solche Bestrebungen. \n\n262\n\nNach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die \nfreiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und \nzweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen \nPersonenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in § 4 Abs. 2 \nBVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu \nsetzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen u.a. das Recht des \nVolkes, die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und \ngeheimer Wahl zu wählen (§ 4 Abs. 2 Buchst. a)) sowie die im Grundgesetz \nkonkretisierten Menschenrechte (Buchst. g)). \n\n263\n\nSind zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG verschiedene \nMaßnahmen geeignet, hat das Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 8 Abs. 5 \nSatz 1 BVerfSchG diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am \nwenigsten beeinträchtigt. Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 BVerfSchG darf eine Maßnahme \nkeinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten \nErfolg steht. \n\n264\n\nNach § 9 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG darf das Bundesamt Informationen, \ninsbesondere personenbezogene Daten, mit den Mitteln gemäß § 8 Abs. 2 \nBVerfSchG (nachrichtendienstliche Mittel) erheben, wenn Tatsachen die Annahme \nrechtfertigen, dass auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder \nTätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG oder die zur Erforschung solcher \nErkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können (Nr. 1) oder dies zum \nSchutz der Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Bundesamtes \ngegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist (Nr. \n2). Zu den nachrichtendienstlichen Mitteln gehören Methoden, Gegenstände und \nInstrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung wie der Einsatz von \nVertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und \nTonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 \nBVerfSchG ist die Erhebung unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf \nandere, den Betroffenen weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine \ngeringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Information aus \nallgemein zugänglichen Quellen oder durch eine behördliche Auskunft nach § 18 \nAbs. 3 BVerfSchG gewonnen werden kann. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG darf \ndie Anwendung eines nachrichtendienstlichen Mittels nicht erkennbar außer \nVerhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Nach § 9 Abs. 1 \nSatz 4 BVerfSchG ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck \nerreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese \nWeise erreicht werden kann.\n\n265\n\nDie genannten Normen scheiden nicht deshalb von vornherein als \nRechtsgrundlage aus, weil die Kläger sich als Religionsgemeinschaften verstehen \nund sich auf den Schutz aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen. Denn es begegnet \nkeinen durchgreifenden Bedenken, die hier in Rede stehenden Bestimmungen des \nBundesverfassungsschutzgesetzes auch auf Religions- und \nWeltanschauungsgemeinschaften anzuwenden. Danach bestand entsprechend § \n244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO keine Veranlassung, den Beweisanträgen der Kläger \nzu II. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 30 nachzugehen. Die darin unter Beweis gestellten \nTatsachen sind nicht entscheidungserheblich, weil sie allein beweisen sollen, dass \ndie Kläger Religionsgemeinschaften sind.\n\n266\n\nDie Grundrechte des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sind nicht schrankenlos \ngewährleistet. Ihre Grenzen werden allerdings allein durch andere Rechtsgüter von \nVerfassungsrang bestimmt. Dabei ist der Konflikt mit den anderen \nverfassungsrechtlich geschützten Gütern nach dem Grundsatz praktischer \nKonkordanz zu lösen, wonach die widerstreitenden Rechtspositionen in einen \nmöglichst schonenden Ausgleich zu bringen sind. Eine verfassungsrechtliche \nLegitimation des Eingriffs in die Freiheiten des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ist um so eher \ngegeben, je mehr das beanstandete staatliche Handeln dem Schutz der im Einzelfall \nkollidierenden Grundrechte anderer oder der Gewährleistung verfassungsrechtlich \nhervorgehobener Gemeinschaftsgüter dient.\n\n267\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 - NJW \n1989, 3269, 3270, 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 - NJW 2002, 2227, 2228, und 2. \nOktober 2003 - 1 BvR 536/03 - NJW 2004, 47 f., jeweils m.w.N.\n\n268\n\nGemessen daran begegnet eine Anwendung der hier in Rede stehenden \nBestimmungen des Bundesverfassungsschutzgesetzes auf Religions- und \nWeltanschauungsgemeinschaften keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen \nBedenken. Die Verfassungsschutzbehörden der Bundesrepublik Deutschland sind \naufgrund der staatlichen Verantwortung für den verfassungsrechtlich \nhervorgehobenen Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (vgl. Art. \n73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) GG; Art. 18, Art. 21 Abs. 2 GG) von Verfassungs wegen \ngrundsätzlich legitimiert, bei gegebenem Anlass Gruppierungen zu beobachten, um \nfeststellen zu können, ob von ihnen eine Gefahr für die freiheitliche demokratische \nGrundordnung ausgeht. \n\n269\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Oktober 1975 - 2 BvE 1/75 - BVerfGE 40, 287, \n293, und 18. März 2003 - 2 BvB 1 u.a./01 - BVerfGE 107, 339, 365 f.; BVerwG, Urteil \nvom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - BVerwGE 110, 126, 132 f.\n\n270\n\nErst auf der Grundlage derartiger Beobachtungen wird es den zuständigen \nstaatlichen Stellen möglich, sich eine auf tatsächliche Erkenntnisse gestützte \nMeinung über die Verfassungsfeindlichkeit der in den Blick genommenen \nGruppierung zu bilden und zu bewerten, ob die Voraussetzungen für weitergehende \nstaatliche Maßnahmen (vgl. dazu Art. 9 Abs. 2, 21 Abs. 2 GG) vorliegen. \n\n271\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 - \nDÖV 1994, 917, 918; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 \n- NVwZ-RR 2002, 242, 243.\n\n272\n\nDarüber hinaus bezweckt die Beobachtung durch den Verfassungsschutz, \nInformationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte und \nGruppen im Vorfeld einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen \nVerfassungsordnung zu gewinnen und zu sammeln und damit die Regierung und die \nÖffentlichkeit in die Lage zu versetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu \nerkennen und diesen in angemessener Weise entgegenzuwirken.\n\n273\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 134; \nOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. September 1999 - 2 A 11774/98 - juris, Rn. 71; \nOVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000, a.a.O.\n\n274\n\nBei der Abwägung der kollidierenden Verfassungsgüter finden die Freiheiten des \nArt. 4 Abs. 1 und 2 GG nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ihre Grenze dort, \nwo Beschränkungen zugunsten des Schutzes der verfassungsmäßigen Ordnung \nunerlässlich sind. Dies ist in der Regel u.a. der Fall, wenn eine religiöse oder \nweltanschauliche Gemeinschaft Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische \nGrundordnung verfolgt. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr ist der Staat \ndaher bei einem entsprechend konkreten und intensiven Gefahrenverdacht befugt, \nauch eine unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG stehende Gemeinschaft \nunter Beobachtung zu stellen, um abklären zu können, ob von dieser eine Gefahr für \ndie zu schützende verfassungsmäßige Ordnung ausgeht. \n\n275\n\nVgl. entsprechend zum Verbot einer \nReligionsgemeinschaft/Weltanschauungsgemeinschaft nach dem Vereinsgesetz \nBVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 \nVereinsG Nr. 35, S. 37 f.; wie hier auch Albert, DÖV 1997, 810, 813; Engelmann, \nBayVBl 1998, 358, 363.\n\n276\n\nDie Wahrnehmung einer grundrechtlichen Schutzpflicht entbindet den Staat \nallerdings nicht von der Notwendigkeit einer gesetzlichen Eingriffsermächtigung, die \nmit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) in Einklang \nsteht.\n\n277\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 15. August 1989, a.a.O., S. 3270; BVerwG, \nUrteil vom 27. März 1992 - BVerwG 7 C 21.90 - BVerwGE 90, 112, 122 ff.\n\n278\n\nEine solche, dem Gebot der Normenklarheit sowie den Anforderungen des \nGesetzesvorbehalts genügende Rechtsgrundlage ist hier gegeben. \n\n279\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209 u.a./83 - BVerfGE 65, 1, \n44; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 42.83 - BVerwGE 84, 375, \n382 f.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - NWVBl. 2001, \n178, 179 (zu entsprechenden Regelungen im Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-\nWestfalen - VSG NRW 1994).\n\n280\n\nDas Bundesverfassungsschutzgesetz gewährleistet den verfassungsrechtlich \ngebotenen schonenden Ausgleich zwischen den betroffenen Verfassungsgütern. Es \nbenennt in den §§ 3, 4, 8 und 9 BVerfSchG neben den allgemeinen \nVoraussetzungen für eine Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz \neine Reihe von besonderen Anforderungen, die für den Einsatz \nnachrichtendienstlicher Mittel erfüllt sein müssen. Darüber hinaus sind der \nInformationsbeschaffung allgemeine Grenzen gesetzt, die den \nverfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausformen und nicht \nhinter ihm zurück bleiben. Die Bestimmungen gebieten in ihrer Gesamtheit, die \nschutzwürdigen Belange des Betroffenen in die Abwägung einzustellen und \nangemessen zu würdigen. Die in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verbürgten Grundfreiheiten \nsind in diesem rechtlichen Zusammenhang zu berücksichtigen.\n\n281\n\nZu den vergleichbaren Erwägungen in Bezug auf die \nverfassungsschutzbehördliche Beobachtung politischer Parteien und den \nverfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab des Art. 21 Abs. 1 GG siehe BVerwG, \nUrteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 133 f., und OVG NRW, \nBeschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - a.a.O., S. 179.\n\n282\n\nEine abweichende rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht im Lichte von \nArt. 9 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten \n(Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK). Nach Art. 9 Abs. 2 EMRK darf \ndie Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, nur \nEinschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer \ndemokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum \nSchutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der \nRechte und Freiheiten anderer. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Nach \nMaßgabe der vorstehenden Ausführungen gehört die verfassungsschutzbehördliche \nBeobachtung zu den in einer demokratischen Gesellschaft zum Zwecke der Abwehr \nvon Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung notwendigen Maßnahmen.\n\n283\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - a.a.O., S. \n41.\n\n284\n\n2. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze sind die \nVoraussetzungen für eine Beobachtung der Kläger gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1 Nr. \n1, 1. Alt. BVerfSchG gegeben. \n\n285\n\na) Bei den Klägern handelt es sich um Personenzusammenschlüsse im Sinne \ndes § 4 Abs. 1 BVerfSchG. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass \ndiese Bestrebungen verfolgen, die darauf gerichtet sind, die im Grundgesetz \nkonkretisierten Menschenrechte und das Recht des Volkes, die Volksvertretung in \nallgemeiner und gleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu \nsetzen. \n\n286\n\nBei der tatbestandlichen Voraussetzung \"Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte\" \nin § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG handelt es sich um einen unbestimmten \nRechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Bloße \nMutmaßungen oder Hypothesen, dass Bestrebungen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. \nBVerfSchG genannten Art gegeben sein könnten, genügen nicht. Andererseits \nbedarf es nicht bereits der Gewissheit, dass die freiheitliche demokratische \nGrundordnung bekämpft und abgeschafft werden soll. Es müssen vielmehr konkrete \nUmstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung auf solche Bestrebungen \nhindeuten und deshalb eine weitere Aufklärung erforderlich erscheinen lassen. \nAusreichend ist dabei, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen \nAnhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich \ngenommen nicht genügen. \n\n287\n\nVgl. zu entsprechenden Regelungen in den Landesverfassungsschutzgesetzen \nBVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63, 81; OVG \nNRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 - a.a.O., S. 589; Bayerischer \nVGH, Beschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 - BayVBl 1994, 115, 116; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 - a.a.O., S. 918; \nsiehe auch BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, \n313, 395; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - BVerwG 1 C 12.88 - BVerwGE 87, \n23, 26 ff.\n\n288\n\nDerartige Anhaltspunkte können sich aus dem \"offiziellen\" Programm und/oder \nder Satzung des in den Blick genommenen Personenzusammenschlusses ergeben, \naus den Äußerungen und Taten von führenden Persönlichkeiten und sonstigen \nVertretern, Mitarbeitern und Mitgliedern der Gruppierung sowie aus deren Schulungs- \nund Werbematerial. \n\n289\n\nVgl. in Bezug auf Parteien BVerfG, Urteil vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - \nBVerfGE 5, 85 144; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 - \na.a.O., S. 589; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 - \na.a.O., S. 243; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 - NVwZ \n2006, 838, 840.\n\n290\n\nDie Kläger sind Teil der weltweiten, auf die Schriften von L. Ron Hubbard \nzurückgehenden Scientology-Organisation. Sie verstehen sich als Gliedteile der \n\"international verbreiteten und hierarchisch aufgebauten Kirchengemeinschaften der \nScientology Religion, die international von der Mutterkirche geleitet und vertreten \nwird\". Als \"Mutterkirche\" und \"Hierarchie der Kirche\" definieren die Kläger die \nhierarchische Gliederung, \"die unter der Schirmherrschaft der Mutterkirche für \nKirchen, der Church of Scientology International (USA), und der Schirmherrschaft der \nMutterkirche für Missionen, Scientology Missions International (USA), in den USA ... \nderzeit aufgebaut und tätig ist\" (vgl. § 9 der Satzung des Klägers zu 1 und § 8 der \nSatzung des Klägers zu 2). \n\n291\n\nWie sich den Satzungen der Kläger entnehmen lässt, ist innerhalb der \n\"international verbreiteten und hierarchisch gegliederten Kirche\" hinsichtlich der \nInhalte der \"Scientology-Religion\" und Lehre eine programmatische Differenzierung \nnicht beabsichtigt und zugelassen (vgl. § 9 Nr. 1 a) bis c) bzw. § 8 Nr. 1 a) bis c) der \nSatzungen). Dies findet eine Bestätigung in verschiedenen anderen Verlautbarungen \nvon Scientology. So verpflichtet beispielsweise der \"Kodex eines Scientologen\" die \nMitglieder auf eine unveränderte Anwendung der Scientology (vgl. Text 5 im \nTatbestand). In einer anderen Schriftquelle heißt es, dass alle Scientologen darin \nübereinstimmen, sich an die HCO-Kodizes zu halten (vgl. Text 18). Des Weiteren \nlässt sich dem scientologischen Schrifttum entnehmen, dass die von Hubbard \nverfassten so genannten HCO-Richtlinienbriefe und -Bulletins ungeachtet ihres Alters \nweiterhin Gültigkeit beanspruchen, es sei denn, sie sind ausdrücklich aufgehoben \nworden (vgl. Text 6). Scientology verweist nachdrücklich darauf, dass die \ngeschriebenen Werke Hubbards über Dianetik und Scientology sowie die \nTonbandaufzeichnungen seiner Vorträge und deren Abschriften \"die verbindliche \nLehre der Scientology-Religion\" sind und \"die einzige Quelle der Lehre der \nScientology-Religion\" darstellen. Ziel ist es - so Scientology -, die Schriften so zu \nerhalten und anzuwenden, wie sie von Hubbard festgehalten wurden. Von jeder \nScientology Organisation und jedem einzelnen Mitglied wird erwartet, dass sie für die \n\"standardgemäße Anwendung der Scientology Schriften\" sorgen. Jeder Versuch, die \nLehren der Scientology zu ändern, wird als ein \"schwerwiegender Bruch der \nkirchlichen Ethik\" aufgefasst (vgl. Texte 2 und 9). Dementsprechend kommen als \nQuelle für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte insbesondere die Schriften des \nScientology-Gründers Hubbard (vgl. § 9 Nr. 1 a), § 8 Nr. 1 a) der Satzungen) und \nVerlautbarungen der \"Kirchenhierarchie in den kirchlichen Fragen und \nAngelegenheiten\" (vgl. § 9 Nr. 1 b) und c), § 8 Nr. 1 b) und c) der Satzungen) in \nFrage, daneben Äußerungen und Aktivitäten von Mitgliedern der Kläger sowie von \nführenden Persönlichkeiten und sonstigen offiziellen Vertretern der Scientology-\nOrganisation international. \n\n292\n\nEbenso VG Saarlouis, Urteil vom 29. März 2001 - 6 K 149/00 - juris, Rn. 93, 95; \nVG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 27 A 260/98 - NVwZ 2002, 1018, \n1020.\n\n293\n\nDabei kommt es nicht auf die abstrakte Interpretierbarkeit und Bewertung der \nÄußerungen an, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der \nGesamtausrichtung der Gruppierung. \n\n294\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 136; \nOVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006, a.a.O., S. 840; OVG \nNiedersachen, Urteil vom 19. Oktober 2000, a.a.O., S. 245 (jeweils zur \nverfassungsschutzbehördlichen Beobachtung von Parteien).\n\n295\n\nHandelt es sich bei dem in Blick genommenen Personenzusammenschluss um \neine religiöse oder weltanschauliche Gemeinschaft, setzt das durch Art. 4 Abs. 1 und \n2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV gewährleistete \nSelbstbestimmungsrecht der Gemeinschaft Grenzen bei der Heranziehung von \nÄußerungen als Anknüpfungspunkt für das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte. \nDer Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität verwehrt es dem Staat, Glaube \nund Lehre einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft als solche zu \nbewerten. Ausfluss der in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 \nWRV garantierten Freiheiten ist des Weiteren, dass es der Gemeinschaft freisteht, \nihre innere Organisation nach ihrem eigenen religiösen bzw. weltanschaulichen \nSelbstverständnis zu gestalten, solange sie den verfassungsrechtlichen \nOrdnungsrahmen nicht beeinträchtigt. Dem Staat ist es allerdings unbenommen, das \ntatsächliche Verhalten einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder \nihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten \nletztlich religiös bzw. weltanschaulich motiviert ist. Ob dabei Glaube und Lehre der \nGemeinschaft, soweit sie sich nach außen manifestieren, Rückschlüsse auf \nverfassungsfeindliche Bestrebungen zulassen, ist eine Frage des Einzelfalls.\n\n296\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - BVerfGE 102, \n370, 394; Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - a.a.O., S. 294.\n\n297\n\nFerner ist bei der Würdigung der Verlautbarungen dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG \nverbürgten Recht auf freie Meinungsäußerung Rechnung zu tragen. Das Grundrecht \nist seinerseits konstituierend für die Demokratie, die auch eine kritische \nAuseinandersetzung mit Verfassungsgrundsätzen und -werten zulässt. Die bloße \nKritik an Verfassungswerten und Verfassungsgrundsätzen ist daher ebenso wenig \nals Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzuschätzen wie die \nÄußerung der Forderung, tragende Bestandteile dieser Grundordnung zu ändern. Es \nist andererseits verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die \nVerfassungsschutzbehörde das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne von \n§ 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG insoweit an die Inhalte von Meinungsäußerungen \nknüpft, als diese Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische \nGrundordnung zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. \n\n298\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - a.a.O., S. 82.\n\n299\n\nZu den in § 4 Abs. 2 Buchst. g) BVerfSchG genannten Menschenrechten zählen \ninsbesondere die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf \nGleichbehandlung (Art. 3 GG). \n\n300\n\nDas Gebot der Achtung der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist \nMittelpunkt des Wertesystems der Verfassung. Ausgehend von der Vorstellung des \nGrundgesetzgebers, dass es zum Wesen des Menschen gehört, in Freiheit sich \nselbst zu bestimmen und sich frei zu entfalten, und dass der Einzelne verlangen \nkann, in der Gemeinschaft grundsätzlich als gleichberechtigtes Glied mit Eigenwert \nanerkannt zu werden, schließt es die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz der \nMenschenwürde aus, den Menschen zum bloßen Objekt zu machen. Die \nMenschenwürde wird verletzt, wenn der Mensch einer Behandlung ausgesetzt wird, \ndie Ausdruck der Verachtung des Wertes ist, der dem Menschen kraft seines \nPersonseins zukommt. \n\n301\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 - BVerfGE 115, 118, \n153 m.w.N.\n\n302\n\nDer allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor \ndem Gesetz gleich zu behandeln; er verpflichtet dazu, wesentlich Gleiches gleich und \nwesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich \nzu behandeln. Er ist verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der \ngeregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst \nliegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise \nnicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden \nSachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die \nRegelung fehlt. \n\n303\n\nVgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. September 2007 - 2 BvR 855/06 - juris, \nRn. 18 m.w.N.\n\n304\n\nGemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darf u.a. niemand wegen seines Glaubens, \nseiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt \nwerden. \n\n305\n\nNach diesen Maßgaben liegen unter Auswertung der von den Klägern und der \nBeklagten beigebrachten Unterlagen tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem \nGewicht und in ausreichender Zahl dafür vor, dass in einer Gesellschaft nach \nscientologischen Vorstellungen die Wahrung der Menschenwürde und des \nGleichbehandlungsgebots nicht gewährleistet sind. \n\n306\n\nWiederholt finden sich in Texten Hubbards Aussagen, die nahe legen, dass \nMenschen- und Bürgerrechte in einer scientologischen Gesellschaft nicht allen \nMenschen gleichermaßen zustehen sollen. So bezeichnet Hubbard es als \n\"erstrebenswerte Ziele\", wenn \"nur dem Nichtaberrierten die Bürgerrechte verliehen\" \nwerden und \"nur der Nichtaberrierte die Staatsbürgerschaft erlangen und davon \nprofitieren kann\" (vgl. Text 35). \"Nicht aberrierte\" Menschen sind nach seinem \nVerständnis Clears, also Scientologen (vgl. Texte 35, 58). Auch bringt er seine \nHoffnung zum Ausdruck, dass es eines Tages \"ein viel vernünftigeres Gesetz geben\" \nwird, \"das nur Nichtaberrierten erlaubt, zu heiraten und Kinder in die Welt zu setzen\" \n(vgl. Text 34). Um dem Ziel einer Gesellschaft nach scientologischen Vorstellungen \nnäher zu kommen, sieht Hubbard es als gerechtfertigt an, von ihm als \"Kriminelle\" \nbezeichneten Personen jegliche bürgerlichen Rechte abzusprechen (vgl. Text 40). Er \ndefiniert den Kriminellen als jemanden, \"der durch böse Absichten motiviert ist und \nder so viele schädliche Overt-Handlungen (= eine Handlung der Person oder des \nIndividuums, die zur Verletzung, Herabsetzung oder Erniedrigung eines anderen, \nanderer oder deren Beingness, Körper, Besitztümer, Beziehungen oder Dynamiken \nführt. Sie kann beabsichtigt und unbeabsichtigt sein) begangen hat, dass er solche \nAktivitäten als normal betrachtet\" (vgl. Text 27; zur Definition des Begriffs \"Overt-\nHandlung\" siehe Hubbard, \"Einführung in die Ethik der Scientology\", 2007, S. 438, \nAnlage BB 152, Beiakte Heft 43). Nach Hubbard machen \"Kriminelle\", also \nPersonen, denen nach den Ausführungen in Text 40 die Bürgerrechte abzusprechen \nwären, \"etwa 20 Prozent der Menschheit aus\" (vgl. Text 32). Im weiteren Kontext der \nTexte 27 und 32 drängt sich auf, dass Hubbard zu Kriminellen in diesem Sinne unter \nanderem die Personengruppe der Kritiker von Scientology sowie die Berufsgruppe \nder Psychiater und Psychologen zählt. So verweist er darauf, es gebe keine Kritiker \nder Scientology, die keine kriminelle Vergangenheit hätten. In Bezug auf Psychiater \nund Psychologen führt er aus, sie beschuldigten andere der Dinge, die sie selbst \ntäten; eine solche Verhaltensweise sei kennzeichnend für \"Kriminelle\" (vgl. Texte 27 \nund 32). \n\n307\n\nIn dieselbe Richtung geht ein Text Hubbards über \"Die antisoziale Persönlichkeit, \nder Anti-Scientologe\". Darin führt er aus, es gebe \"gewisse Merkmale und geistige \nEinstellungen, die etwa 20 Prozent einer Rasse dazu bewegen, sich jeder \nUnternehmung oder Gruppe, die etwas verbessern will, vehement zu widersetzen\"; \nsolche Leute seien dafür bekannt, \"antisoziale Tendenzen\" zu haben. Hubbard \nbezeichnet es als wichtig, diese \"antisozialen Persönlichkeiten\" als \"kranke Wesen\" \nzu erkennen und \"zu isolieren\". Der \"antisozialen Persönlichkeit\" stellt er die \"soziale \nPersönlichkeit\" gegenüber. Dies sind für ihn \"wertvolle Menschen\" und \"die Leute, die \nRechte und Freiheiten haben müssen\". Demgegenüber führt er in Bezug auf die \n\"antisozialen Personen\" aus, dass ihnen nur Aufmerksamkeit geschenkt werde, \"um \ndie sozialen Persönlichkeiten in der Gesellschaft zu schützen und zu unterstützen\" \n(vgl. Text 15). Diese Differenzierung zwischen 80 Prozent der Bevölkerung, die \n\"versuchen vorwärts zu kommen\" und 20 Prozent der Bevölkerung, die sie \"daran zu \nhindern versuchen\" (vgl. Text 15), findet sich auch in Text 16. Darin verweist \nHubbard darauf, dass \"ungefähr 20 Prozent der Bevölkerung Ethikfälle\" seien, denen \nnicht erlaubt werden dürfe, die 80 Prozent daran zu hindern, \"die Brücke zu \nüberqueren\".\n\n308\n\nAnhaltspunkte dafür, dass in einer Gesellschaft nach scientologischen \nVorstellungen die Wahrung der Menschenwürde und des Gleichbehandlungsgebots \nnicht gewährleistet sind, ergeben sich darüber hinaus aus den Darlegungen \nHubbards zu \"ehrlichen\" und \"unehrlichen\" Menschen. Nach Hubbard setzt der \"Weg \nzur geistigen Gesundheit\", das heißt der \"Weg die Brücke hinauf zu OT und \nwirklicher Freiheit\", die Fähigkeit voraus, \"ehrlich zu sein\". In seiner Schrift \n\"Einführung in die Ethik\" beschreibt Hubbard, wie der Mensch mittels der \nTechnologie der Scientology die Fähigkeit erlangen kann, \"die Wahrheit von etwas \nanzusehen\", und damit \"ehrlich\" zu sein. Er führt aus, dass die \"Rechte des \nEinzelnen\" nicht geschaffen wurden, \"um Verbrecher zu schützen, sondern um \nehrlichen Menschen Freiheit zu bringen\". \"Freiheit\" - so Hubbard - sei \"für ehrliche \nMenschen da\" und \"müsse verdient sein, bevor irgendwelche Freiheit möglich ist\". \nWeiter heißt es, \"individuelle Bürgerrechte (= die Gesamtheit der Rechte, die von \nLeuten in einer Gemeinde oder in einem Staat gemeinsam besessen werden)\" \n\"existieren nur für die, die die Fähigkeit besitzen, frei zu sein\" (vgl. Texte 13 und 14). \nDies und der weitere Kontext der Zitate legen den Schluss nahe, dass in einer \nscientologischen Gesellschaft den im scientologischen Sinne \"unehrlichen \nMenschen\" keine Bürgerrechte zukommen sollen, um (vgl. Text 13) das \"Recht\" der \n\"ehrlichen Menschen\" zu gewährleisten, \"mit ehrlichen Menschen zu leben\".\n\n309\n\nWeitere Anhaltspunkte ergeben sich aus Ausführungen Hubbards über die \n\"wahrhaft aberrierende Persönlichkeit\". Diese könne man - so Hubbard - \"an ihrer \nWeigerung, sich überhaupt auditieren zu lassen, erkennen\" \"beziehungsweise, wenn \nsie sich auditieren lässt, akzeptiert sie das Auditing nur zum Schein, lässt aber nicht \nzu, dass es irgendeine Wirkung auf sie hat.\" Laut Hubbard machen die \"wahrhaft \naberrierenden Persönlichkeiten\" wahrscheinlich \"in unserer Gesellschaft nicht mehr \nals fünf bis zehn Prozent aus\". Er verunglimpft diese Menschen als Personen, die \n\"auf irgendeine Weise stehlen\" müssen, \"ziemlich anfällig für Hässlichkeit\" und \n\"völlige Schmarotzer\" sind und die \"vor allen anderen Dingen\" wissen, \"dass sie nicht \nfür einen Tag ehrliche Arbeit leisten\" können. Weiter heißt es: \"Sehr oft wäscht sich \ndieser Personentyp nicht, sein Atem ist oft übelriechend, die Füße fangen an zu \nstinken, das endokrine System ist auf irgendeine Weise gestört, die Person hat \nerhebliche Verdauungsstörungen\". Hubbard bezeichnet die von ihm so skizzierte \n\"wahrhaft aberrierte Persönlichkeit als \"völlig wertlos\" (vgl. zu allem Text 52). Ebenso \nerschließt sich aus den Texten 39 und 40, dass nach den Vorstellungen Hubbards \nMenschen, die auf der \"Tonskala\" im Bereich unterhalb der Linie 2,0 liegen - wo sich \nnach Hubbard im Allgemeinen \"Kriminelle\" befinden -, ohne Wert für die Gesellschaft \nsind bzw. \"einen negativen Wert für die Gesellschaft\" haben. \"Die einzigen Lösungen \ndafür scheinen darin zu bestehen\" - so Hubbard - \"solche Menschen abseits von der \nGesellschaft in Quarantäne zu halten, um die Ansteckung ihrer Geisteskrankheiten \nund die allgemeine Turbulenz zu verhindern, die sie in jede Ordnung bringen, \nwodurch sie diese auf der Tonskala hinunterzerren, oder aber solche Menschen zu \nauditieren, bis sie eine Stufe auf der Tonskala erreicht haben, die ihnen Wert \nverleiht\". Der Gedanke der Quarantäne findet sich ebenso in Text 52, wonach sich \neine Gesellschaft wahrscheinlich klären ließe und \"nicht mehr am Aufblühen \ngehindert\" wäre, wenn man die \"wahrhaft aberrierenden Persönlichkeiten\" \"einfach \neinsammeln und diese Ansteckungsgefahr von der übrigen Bevölkerung entfernen \nwürde\". Danach kommt in diesen Textstellen ein Menschenbild zum Ausdruck, das \nmit der Menschenwürdegarantie in Art. 1 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, weil es eine \nMissachtung des dem Menschen nach Art. 1 Abs. 1 GG kraft seines Personseins \nzukommenden Wertes erkennen lässt. \"Der tatsächliche Wert des Einzelnen\" wird an \nseinem \"tatsächlichem Wert für die Gesellschaft\" gemessen. Als Mensch mit Wert \nwird der Einzelne erst anerkannt, wenn er eine bestimmte Wertigkeitsstufe im Sinne \nder Hubbardschen \"Tonskala\" erreicht hat, wobei Hubbard davon ausgeht, \"dass \nnicht alle mit dem gleichen potenziellen Wert für ihre Mitmenschen geschaffen sind\" \n(vgl. Text 39). \n\n310\n\nEine ähnliche Abwertung kennzeichnet Verlautbarungen Hubbards über \nPersonen, die von ihm als Kritiker und Gegner verstanden werden. So heißt es in \nText 32 über Kritiker der Scientology: \"Jedes Mal, wenn wir den Hintergrund eines \nKritikers ... untersuchten, fanden wir Verbrechen, für die diese Person oder Gruppe \nunter dem bestehenden Gesetz ins Gefängnis geworfen werden könnte. Wir finden \nkeine Kritiker der Scientology, die keine kriminelle Vergangenheit haben. ... \nDiejenigen, die sich uns entgegenstellen, haben Verbrechen zu verbergen\". Eine \nvergleichbare Formulierung enthält Text 51 im Abschnitt \"Angriffe auf Scientology\", \nwonach es \"bisher keinen Angreifer\" gab, \"der nicht vor lauter Verbrechen stank\". An \nanderer Stelle weist Hubbard darauf hin, dass der \"Unterdrücker\" durch Zwang \nentfernt bzw. außer Gefecht gesetzt werden kann, \"weil er ein Anti-Nachfragefaktor \nist, der falsche Aussagen und Lügen benutzt, um zu verhindern, dass ein Bedarf (zu \nergänzen: nach Scientology) entsteht\" (vgl. Text 26). Die Berufsgruppe der \nPsychiater und Psychologen bezeichnet Hubbard als \"psychotische Verbrecher\", die \nsich damit befassen, \"Leute umzubringen. Ihre ganze Lebensaufgabe besteht in \nZerstörung\" (vgl. Text 33). \n\n311\n\nAnknüpfungspunkte für die Einschätzung, dass in einer scientologischen \nGesellschaft die Gewährleistungen des Art. 3 GG nicht verwirklicht sind, ergeben \nsich des Weiteren aus Äußerungen über den Umgang mit \"unterdrückerischen \nPersonen oder Gruppen\" (vgl. Text 53). Diese lassen darauf schließen, dass \nMenschen, die den Zielen und der Lehre von Scientology nicht folgen, diskriminiert \nwürden. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen - und konnte deshalb der \nBeweisantrag der Kläger zu II. 12 a und 14 wegen Unerheblichkeit der unter Beweis \ngestellten Tatsachen abgelehnt werden -, welchen Inhalt der HCO-Richtlinienbrief \nvom 18. Oktober 1967 (\"Fair Game\") hat und ob die Richtlinie später aufgehoben \nworden ist (vgl. dazu die Texte 21 bis 24). Ungeachtet dessen liegen tatsächliche \nAnhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass in einer \nGesellschaftsordnung, wie sie Scientology anstrebt, Kritiker, Gegner und sonstige als \n\"unterdrückerisch\" angesehene Personen \"konfrontiert\" und \"zerschlagen\" werden \n(vgl. zu diesem Sprachgebrauch die Überschrift des Schulungskurses \"PTS/SP-\nKurs\", Text 53; vgl. auch Text 17). \"Unterdrückerische Handlungen\" werden bei \nScientology als Handlungen oder Unterlassungen definiert, die unternommen \nwerden, um Scientology oder Scientologen wissentlich zu unterdrücken, zu \nverringern oder zu behindern. Davon erfasst werden jegliche Handlungen bzw. \nUnterlassungen, die aus Sicht von Scientology geeignet sind, die Organisation oder \neines ihrer Mitglieder zu beschädigen. Dies schließt auch solche Handlungen ein, die \ndarauf abzielen, \"den Einfluss oder die Aktivitäten der Scientology zu verringern bzw. \nzu zerstören oder Fallgewinne bzw. fortgesetzten Erfolg und fortgesetzte Aktivität in \nder Scientology von einem Scientologen zu verhindern\". Personen oder Gruppen, die \n\"unterdrückerische Handlungen\" begehen, werden \"die Rechte, die normalerweise \nvernünftigen Wesen zuerkannt werden, nicht gewährt\" (vgl. Text 53 und im Einzelnen \nAnlage B 9, S. 126 ff.). Diese Einstellung begründet den Verdacht, dass Personen, \ndie den scientologischen Vorstellungen nicht folgen bzw. sie nicht den Lehrinhalten \ngemäß umsetzen, rechtlos gestellt und diskriminiert werden. Dieser Verdacht wird \ndurch den Einwand der Kläger, die Äußerungen berührten allein die Rechtsstellung \nals Scientologe und wirkten lediglich im internen Bereich der Organisation, nicht \nausgeräumt. Maßgeblich ist, ob es tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass \nScientology ihr Wertesystem auf die staatliche Ordnung übertragen will. \n\n312\n\nSo auch VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 27 A 260/98 - a.a.O., S. \n1020.\n\n313\n\nDies ist hier der Fall. Nach eigenen Verlautbarungen strebt Scientology eine \nneue Zivilisation auf Erden, ein Universum mit von ihren Aberrationen befreiten \nIndividuen an (vgl. Texte 1, 19, 26, 42, 43, 44, 45, 46, 49). Hätte sie mit ihrer \nZielsetzung Erfolg und wäre der Planet im Sinne von Scientology \"geklärt\", wirkten \nihre Inhalte und Lehren nicht lediglich organisationsintern, sondern aufgrund der \ndann verwirklichten Gesellschaftsordnung zugleich nach außen (vgl. dazu etwa Texte \n30, 42 und 43).\n\n314\n\nSiehe zum Ganzen auch Diringer, Scientology, Schriften zum Staatskirchenrecht, \nBd. 9, 2003, S. 210 ff.\n\n315\n\nAusgehend davon brauchte der Senat dem Beweisantrag der Kläger zu II. 20 \nnicht nachzugehen. Die darin unter Beweis gestellte Tatsache ist nicht \nentscheidungserheblich. Die vorstehenden Ausführungen knüpfen nicht daran an, ob \nNichtmitglieder von Scientology \"zu unterdrückerischen Personen erklärt wurden und \nwerden\", sondern an den Umgang mit Personen oder Gruppen, die \n\"unterdrückerische Handlungen\" begehen.\n\n316\n\nAus den Darlegungen zu § 4 Abs. 2 Buchst. g) BVerfSchG ergeben sich hier zu-\ngleich tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger Bestrebungen verfolgen, die \ndarauf gerichtet sind, das Recht des Volkes, die Volksvertretung in allgemeiner und \ngleicher Wahl zu wählen, zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen (§ 4 Abs. 2 \nBuchst. a) BVerfSchG). Die dargestellte Differenzierung in den Schriften Hubbards \nzwischen Menschen, denen ein Wert für die Gesellschaft zukommt, und solchen, die \nkeinen Wert bzw. einen negativen Wert für die Gesellschaft haben, sowie die damit \neinhergehende Aberkennung von individuellen Bürgerrechten bei Teilen der \nBevölkerung lässt besorgen, dass in einer nach den Vorgaben Hubbards \nverwirklichten Gesellschaftsordnung das aktive und passive Wahlrecht nicht allen \nMenschen gleichermaßen zustehen soll. Dieser Verdacht verstärkt sich mit Blick auf \nweitere Verlautbarungen, in denen Hubbard zum Ausdruck bringt, dass eine \n\"funktionierende\" und \"wirkliche\" \"Demokratie ... nur in einer Nation von Clears \nmöglich ist\" (vgl. Texte 10, 11, 55). Dafür sprechen des Weiteren Überlegungen \nHubbards, wonach es unter Scientology dazu kommen könnte, dass \nparlamentarische Abgeordnete eine gewisse Stufe auf dem \"Weg der Brücke\" \nerreicht haben müssen (vgl. Text 57).\n\n317\n\nOb daneben, wofür einiges spricht, weitere der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG \nbenannten Verfassungsgrundsätze betroffen sind, \n\n318\n\nvgl. dazu etwa Diringer, a.a.O., S. 221 ff.; VG Saarlouis, Urteil vom 29. März \n2001 - 6 K 149/00 - a.a.O., Rn. 63 ff.,\n\n319\n\nbedarf hier keiner Vertiefung. \n\n320\n\nDie Aussagekraft der genannten Texte wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass \ndas Schrifttum von Hubbard und Scientology daneben eine Vielzahl von Äußerungen \nenthält, denen sich keine Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung \nentnehmen lassen. Die Zulässigkeit der Beobachtung durch den Verfassungsschutz \nknüpft allein an das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und damit an einen \nbegründeten Verdacht für entsprechende Bestrebungen an, der - wie hier der Fall - \nauch schon dann gegeben sein kann, wenn aussagekräftiges Tatsachenmaterial \nlediglich einen Teilbereich der Zielsetzungen, Verlautbarungen und Aktivitäten der zu \nbeobachtenden Gruppierung widerspiegelt. \n\n321\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - a.a.O., S. \n180.\n\n322\n\nDanach bestand keine Veranlassung, dem Beweisantrag der Kläger zu II. 28 \nnachzugehen. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob die von der Beklagten und \ndem Erstgericht herangezogenen Texte nur einen kleinen Bruchteil aller Quellen von \nScientology ausmachen. Auf eine rein quantitative Betrachtung kommt es nicht an. \nMaßgeblich ist vielmehr, ob sich in der Gesamtschau nach Inhalt, Gewicht und Zahl \nhinreichend aussagekräftige Verlautbarungen ergeben, an die sich die Bewertung \ndes Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen knüpfen lässt. \n\n323\n\nEntscheidend ist, dass das hier in Bezug genommene Quellenmaterial für den \nGesamteindruck von Scientology mitbestimmend ist. Die Bücher Hubbards, aus \ndenen eine Vielzahl der zitierten Textstellen entnommen sind, werden von \nScientology weiterhin vertrieben und beworben sowie in Neuauflagen \nherausgegeben. Dabei enthalten die Schriften keinerlei Hinweis darauf, dass ihre \nInhalte für Scientology keine Gültigkeit (mehr) hätten oder sich Scientology von \nbestimmten Inhalten distanzierte. Dies gilt insbesondere auch für die Bücher \n\"Dianetik: Der Leitfaden für den menschlichen Verstand\" (im Folgenden: \"Dianetik\"), \n\"Einführung in die Ethik der Scientology\" (im Folgenden: \"Ethik\") und \"Die \nWissenschaft des Überlebens\" (im Folgenden: Überleben\"). So heißt es etwa im \nKlappentext zum Buch \"Ethik\", dass dieses \"bahnbrechende Entdeckungen\" \nbeinhalte, darunter die \"Grundlagen von Ethik und Recht\", die \"soziale und \nantisoziale Persönlichkeit\" sowie das \"Scientology Ethik- und Rechtssystem\". Der \nKlappentext endet mit der Aufforderung: \"Wenden Sie dieses Buch in Ihrem Leben \nan und die Tore zur Freiheit selbst werden sich weit öffnen\" (vgl. die von den Klägern \nvorgelegte Anlage BB 152, Beiakte Heft 43). Als \"bahnbrechende Erkenntnisse\" \nwerden auch die Inhalte im Buch \"Wissenschaft\" bezeichnet und des Weiteren \nausgeführt, \"Die Wissenschaft des Überlebens ist das unentbehrliche Handbuch für \njeden Auditor\" und \"das nützlichste Buch, das Sie je besitzen werden\" (vgl. den \ndortigen Klappentext in der Anlage BB 152, Beiakte Heft 30). Über das Buch \n\"Dianetik\" verlautbart Scientology, dass es \"ebenfalls ein Teil der Lehre der \nScientology\" ist und \"das vermutlich bekannteste Werk\". \"Auch wenn dieses Buch\" - \nso die Church of Scientology International - \"entstand, bevor das Wissen über den \nmenschlichen Geist zur Gründung der Scientology-Religion führte, klassifiziert es \neinen wichtigen Teil von L. Ron Hubbards Suche nach der Wahrheit der \nmenschlichen Existenz und bildet nach wie vor das Grundgestein aus vielen der \ngrundsätzlichen Prinzipien, auf denen Dianetik und Scientology aufbauen\" (vgl. Text \n2). Dem entspricht es, dass die Bereiche \"Dianetik\" und \"Scientology\" auch in \nsonstigen Verlautbarungen der Scientology-Organisation gleichrangig nebeneinander \ngenannt werden (vgl. z.B. Texte 8, 9, 49; ferner z.B. die von der Beklagten \nvorgelegten Anlagen B 145, B 148 - S. 18). Ohne Erfolg bleibt danach auch der \nEinwand der Kläger, den zitierten Passagen aus dem Buch \"Dianetik\" sei mit Blick \nauf die Entstehungsgeschichte von Dianetik und Scientology die von der Beklagten \nangenommene Aussagekraft nicht beizumessen. \n\n324\n\nEbenso wenig ist ersichtlich, dass sich Scientology im Rahmen der Werbung für \ndie Schriften und Werke Hubbards von bestimmten Inhalten distanziert hätte. Dem \nhier im Verfahren vorgelegten Werbematerial lässt sich dafür nichts entnehmen (vgl. \nz.B. die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 83 bis B 86, B 145). \n\n325\n\nDas in der allgemeinen Öffentlichkeit vermittelte Bild, wonach die Original-\nSchriften Hubbards unverändert das Fundament der scientologischen Lehre sind, \nwird vielmehr dadurch bestärkt, dass das Material über den Umgang mit Kritikern, \n\"antisozialen Persönlichkeiten\" und \"unterdrückerischen Personen\" - wie die Beklagte \nausführlich belegt hat - auch aktuell als wichtige Schulungsunterlage dient (vgl. \nSchriftsätze der Beklagten vom 12. Februar 2004, S. 89, 7. Oktober 2005, S. 19/20, \nund 27. Juli 2007, S. 12, mit den darin in Bezug genommenen Anlagen B 44 und B \n45, B 94 bis B 100, B 150 bis B 156). Danach wird der \"PTS/SP-Kurs - Wie man \nUnterdrückung konfrontiert und zerschlägt\" von Scientology nachhaltig beworben und \nbeispielsweise darauf verwiesen, dass \"die Tech, durch die Sie gegen Unterdrückung \nunanfällig werden\", \"für Ihre Zukunft als Wesen die wichtigste Technologie\" ist (vgl. \nAnlage B 96, S. 2). Die nach wie vor gegebene Aktualität des hier zitierten Textes \nüber \"Die antisoziale Persönlichkeit\" (vgl. Text 15) belegt darüber hinaus dessen \nWiedergabe auf der Website von Scientology (vgl. die von der Beklagten vorgelegte \nAnlage B 154, datierend vom 26. September 2006).\n\n326\n\nEin weiterer Anhalt dafür, dass den Original-Schriften Hubbards in der \nScientology zentrale Bedeutung zukommt, findet sich im HCO-Richtlinienbrief vom \n23. November 1965RB, der Aufnahme in Schulungsunterlagen gefunden hat (vgl. \n\"PTS/SP-Kurs\", von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 9, S. 116 ff.) Danach kann \neine Person \"vor ein Ethik-Gericht oder ein Ethik-Gericht für Führungskräfte geladen \nwerden, wenn herausgefunden wird, dass sie beim Empfangen, Lesen oder Hören \neines Befehls, HCOBs, eines Richtlinienbriefes oder eines Tonbandvortrages, \nabsolut aller geschriebenen oder gedruckten Materialien von LRH, einschließlich \nBüchern, PABs, Mitteilungszetteln, Telexen und Mimeo-Ausgaben über ein Wort \nhinweggegangen ist, das sie nicht versteht...\" (zugleich Hubbard, Einführung in die \nEthik der Scientology, 2007, S. 329, vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, \nBeiakte Heft 43). Diese Vorgabe Hubbards legt nahe, dass es innerhalb der \ngeschriebenen Werke Hubbards keine unbeachtliche Äußerung gibt. \n\n327\n\nVor diesem Hintergrund können die Kläger mit ihrem in der mündlichen \nVerhandlung erhobenen Einwand, bei einigen der hier zitierten Verlautbarungen \nHubbards handele es sich lediglich um \"Altlasten\" und \"unverbindliche Meinungen\", \nnicht durchdringen. Es entspricht dem Schutzzweck der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 \nBVerfSchG, gerade auch auf das sich in der Öffentlichkeit manifestierende Bild von \nden Überzeugungen, Lehrinhalten, Zielsetzungen etc. einer Gruppierung abzustellen. \nDanach liegen hier aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände hinreichend \ngewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Ausrichtung der \nKläger im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3, Abs. 2 Buchst. a) und g) \nBVerfSchG vor. Diese Bewertung steht nicht in Widerspruch zu der genannten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Bedeutung, die \nVerlautbarungen bei der Beantwortung der Frage zukommt, ob eine Gruppierung \nverfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, von der konkreten Verwendung der \nÄußerungen und ihrem Stellenwert in der Gesamtausrichtung der Gruppierung \nabhängt. Zum Tragen kommt hier, dass das von Scientology nach außen \nkommunizierte und dokumentierte Bild einer unveränderten Gültigkeit der Schriften \nHubbards ein sehr nachhaltiges ist. Nach wie vor werden die Schriften, wie \nausgeführt, neu aufgelegt und beworben. Die Bücher Hubbards und viele weitere der \nhier zitierten Quellen finden sich auch in einem von Scientology erstellten \n\"Verzeichnis sämtlicher Dianetik- und Scientology Materialien\", versehen mit dem \nHinweis, dass darin \"die Weisheit L. Ron Hubbards zu finden\" sei, und mit einer \nAnleitung, \"in welcher Reihenfolge diese Materialien sich am besten studieren \nlassen\" (vgl. die von den Klägern vorgelegte Anlage K 24 \"Was ist Scientology?\", S. \n869 ff.). Damit findet eine Form konkreter Verwendung der Äußerungen Hubbards \nstatt, die zugleich deutlich macht, welchen zentralen Stellenwert sie in der \nGesamtausrichtung von Scientology haben. Letzteres findet sich auch bestätigt in \nden Satzungen der Kläger (vgl. § 2 Nr. 3, § 9 Nr. 1 a) der Satzung des Klägers zu 1.; \n§ 2 Nr. 3, § 8 Nr. 1 a) der Satzung des Klägers zu 2.). Die Erklärung der Kläger, \nbestimmten Inhalten der Schriften komme für sie bzw. ihre Mitglieder keine \nVerbindlichkeit zu, tritt zu diesem Befund in offenen Widerspruch. Diese \nWidersprüchlichkeit gibt dem Bundesamt für Verfassungsschutz hinreichenden \nAnlass zur weiteren Beobachtung zwecks Aufklärung, ob und gegebenenfalls in \nwelche Richtung sich die Diskrepanz auflösen lässt.\n\n328\n\nDanach brauchte der Senat den Beweisanträgen der Kläger zu II. 12 b, 13 und \n15 mangels Entscheidungserheblichkeit der darin unter Beweis gestellten Tatsachen \nnicht nachzugehen. Die Kläger stellen unter Beweis, dass verschiedene Äußerungen \nHubbards sowie die im Tatbestand als Text 41 zitierte Äußerung für sie nicht \nverbindlich sind bzw. nicht ihrer gelebten Praxis entsprechen. Dieser \nTatsachenvortrag lässt den vorgenannten Befund einer in die Öffentlichkeit \nkommunizierten und dokumentierten unveränderten Gültigkeit der Schriften \nHubbards unberührt und ist daher nicht geeignet, die daraus abgeleiteten \nAnknüpfungspunkte für Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), \nAbs. 2 BVerfSchG in ihrem Aussagegewicht zu relativieren. Das verbleibende \nwidersprüchliche Bild begründet, wie ausgeführt, tatsächliche Anhaltspunkte im \nSinne von §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3 BVerfSchG. Diesen Verdacht \nverfassungsfeindlicher Bestrebungen weiter aufzuklären, ist ein legitimes Anliegen \nder Beklagten. \n\n329\n\nAus entsprechenden Erwägungen hatte der Senat keine Veranlassung, dem \nBeweisantrag zu II. 17 nachzugehen. Die darin unter Beweis gestellte Tatsache, \ndass dem \"PTS/SP-Kurs\" allein \"kircheninterne\" Bedeutung zukomme, ist nicht \nentscheidungserheblich. Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte ergibt sich, wie \nausgeführt, aus dem in der Öffentlichkeit vermittelten Bild der besonderen Relevanz \nder Kursinhalte sowie der aus der Zielsetzung \"einer neuen Zivilisation\" begründeten \nAnnahme, dass Scientology langfristig das Ziel verfolgt, ihre Vorstellungen und \nLehren in die gesellschaftliche Ordnung hineinzutragen.\n\n330\n\nMit ihrem Hinweis auf das \"Glaubensbekenntnis der Scientology-Kirche\" (vgl. \nText 4), auf den Leitfaden \"Der Weg zum Glücklichsein\" (vgl. Text 7) oder auf \nvergleichbare Texte können die Kläger die Bewertung der genannten Textstellen als \ntatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. \nAlt. BVerfSchG ebenso wenig entkräften wie mit ihrem Hinweis darauf, die Mitglieder \nder Kläger stimmten darin überein, das Grundgesetz zu respektieren und die Lehre \nvon Scientology im Einklang mit der Verfassungsordnung auszuüben (vgl. § 2 Nr. 6, \n§ 9 Nrn. 2 und 3 der Satzung des Klägers zu 1). Dies gilt auch für den Vortrag der \nKläger, nach scientologischem Verständnis stelle sich die Befolgung der Gesetzes \neines Landes als übergeordnetes Prinzip dar (vgl. dazu Text 25). Diese \nGesichtspunkte sind zwar in die vorzunehmende Gesamtschau einzustellen; sie \nerweisen sich jedoch lediglich als eine Bewertungsquelle unter vielen weiteren. \nMaßgeblich ist, welches Bild sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung von Schriften \nund sonstigen Verlautbarungen der Scientology-Organisation erschließt, \ninsbesondere in Bezug auf das Wesen ihrer Ziele und Lehrinhalte. \n\n331\n\nZur begrenzten Aussagekraft formaler Bekenntnisse vgl. auch Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 7. Oktober 1993 - 5 CE 93.2327 - a.a.O., S. 117; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 11. März 1994 - 10 S 2386/93 - a.a.O., S. 918 m.w.N. \n(jeweils in Bezug auf die Beobachtung von Parteien); VG Saarlouis, Urteil vom 29. \nMärz 2001 - 6 K 149/00 - juris, Rn. 101.\n\n332\n\nAngesichts dessen brauchte der Senat den Beweisanträgen der Kläger zu II. 16 \nund 23 a nicht nachzugehen. Die Kläger wollen damit beweisen, dass ihre Mitglieder \nnach dem \"Kirchenrecht\" verpflichtet sind, sich an die staatliche Rechtsordnung zu \nhalten. Dieser Sachverhalt ist nach Maßgabe vorstehender Ausführungen nicht \nentscheidungserheblich. Denn ungeachtet der formalen Bekundungen zur \nRechtstreue begründen die hier in Bezug genommenen Äußerungen aus dem \nSchrifttum von Scientology hinreichende Anhaltspunkte, die den Verdacht \nverfassungsfeindlicher Bestrebungen der Kläger rechtfertigen. Aus demselben Grund \nbestand für den Senat keine Veranlassung, den Beweisanträgen der Kläger zu II. 19, \n21 und 23 b) zu entsprechen. Mit den darin unter Beweis gestellten Tatsachen wollen \ndie Kläger gleichfalls belegen, dass sie \"kirchenintern\" auf die Einhaltung der \nstaatlichen Rechtsordnung verpflichtet sind. \n\n333\n\nDer Senat war des Weiteren nicht gehalten, den Beweisanträgen der Kläger zu \nII. 18, 22, 25, 26 und 27 zu entsprechen. Die Kläger stellen darin der Sache nach \nunter Beweis, dass sich aus den Schriften Hubbards keine tatsächlichen \nAnhaltspunkte im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3, Abs. 2 BVerfSchG \nergeben. Damit beziehen sich die Beweisanträge auf rechtliche Wertungen, die der \nBeweiserhebung nicht zugänglich sind. Es obliegt dem Gericht im Rahmen seiner \nrechtlichen Würdigung, die streitgegenständlichen Schriften Hubbards nach ihrem - \ndem Senat angesichts der Vielzahl der im Verfahren vorgelegten Unterlagen \nhinreichend vermittelten - Inhalt daraufhin zu beurteilen, ob die tatbestandlichen \nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c), Satz 3, Abs. 2 BVerfSchG erfüllt \nsind. Aus entsprechenden Erwägungen brauchte der Senat dem Beweisantrag zu II. \n29 nicht nachzugehen. Ob mit Blick auf die \"Inhalte und Lehren der Scientology-\nReligion, die \"Art und Weise ihrer Vermittlung an die Mitglieder\" sowie die \"religiösen \nPraktiken\" Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Kläger \nvorliegen, unterfällt ebenfalls der dem Senat vorbehaltenen rechtlichen Würdigung. \n\n334\n\nb) Es liegen darüber hinaus tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die \nKläger in Bezug auf die Beseitigung bzw. Außer-Geltungsetzung der genannten \nVerfassungsgrundsätze Bestrebungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) \nBVerfSchG, also politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen \nverfolgen. \n\n335\n\nDas Tatbestandsmerkmal einer \"politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten \nVerhaltensweise\" erfordert zwar ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferisch-\naggressives Vorgehen. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder \nKritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen. Vorausgesetzt wird, dass in \neinem bzw. für einen Personenzusammenschluss Bemühungen unternommen \nwerden, einen der in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu \nbeseitigen oder außer Geltung zu setzen. \n\n336\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - a.a.O., S. 81 f.; \nOVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 - a.a.O., S. 588 (jeweils \nzu der vergleichbaren Regelung im nordrhein-westfälischen \nVerfassungsschutzgesetz); VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. März 1994 \n- 10 S 2386/93 - a.a.O., S. 917 f. (zum Verfassungsschutzrecht in Baden-\nWürttemberg); OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 - \na.a.O., S. 243 (zum Verfassungsschutzrecht in Niedersachsen); ferner Borgs-\nMaciejewski/Ebert, Das Recht der Geheimdienste, 1986, § 3 BVerfSchG a.F., Rn. 62 \nf.\n\n337\n\nDieses Normverständnis ergibt sich ausgehend vom Wortlaut unter \nHeranziehung der Gesetzesmaterialien sowie mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der \nRegelung. Die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 BVerfSchG erläutert den Begriff \n\"Bestrebungen\" dahin, dass damit eine aktive Verhaltensweise gemeint ist. \n\n338\n\nVgl. Bundestags-Drucksache 11/4306, S. 60.\n\n339\n\nWeder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien lässt sich entnehmen, dass \ndarüber hinaus eine kämpferisch-aggressive Vorgehensweise zu verlangen ist. Die \nteleologische Auslegung bestätigt diese Norminterpretation. Der mit der Beobachtung \ndurch den Verfassungsschutz bezweckte Schutz der freiheitlichen demokratischen \nGrundordnung setzt schon im Vorfeld einer konkreten Gefährdung dieser \nGrundordnung an. Dementsprechend ist eine Beobachtung schon dann angezeigt, \nwenn tatsächliche Anhaltspunkte für ein ziel- und zweckgerichtetes Vorgehen \nvorliegen, ohne dass sich dieses zugleich als kämpferisch-aggressiv erweisen muss. \n\n340\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. \n134 f.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 19. Oktober 2000 - 11 L 87/00 - a.a.O., S. \n243; OVG Saarland, Urteil vom 27. April 2005 - 2 R 14/03 - S. 57 ff. des \nEntscheidungsabdrucks.\n\n341\n\nDer von den Klägern in Bezug genommene Polizeibrief der Alliierten \nMilitärgouverneure vom 14. April 1949 und das Genehmigungsschreiben der \nAlliierten Militärgouverneure zum Grundgesetz vom 12. Mai 1949 geben keine \nVeranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung. Aus ihnen lässt sich für \ndas Normverständnis des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG nichts entnehmen. \n\n342\n\nVgl. auch OVG Saarland, Urteil vom 27. April 2005 - 2 R 14/03 - a.a.O.\n\n343\n\nDer Senat war in diesem Zusammenhang nicht gehalten, dem Beweisantrag der \nKläger zu II. 0 nachzugehen. Die Kläger stellen damit die von ihnen angenommene \nrechtliche Relevanz der vorgenannten Dokumente unter Beweis. Der Beweisantrag \nbezieht sich auf eine Rechtsfrage, deren Bewertung als erheblich und deren \nBeantwortung dem Gericht obliegt. \n\n344\n\nAusgehend von dem vorgenannten Normverständnis liegen auch tatsächliche \nAnhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger aktiv bestrebt sind, in Deutschland die von \nScientology publizierte Rechts- und Gesellschaftsordnung zu etablieren. Es gibt \naktuelle Erkenntnisse über Aktivitäten der Kläger, das scientologische Programm in \nDeutschland umzusetzen und zu diesem Zweck personell zu expandieren sowie \nscientologische Prinzipien in Staat und Gesellschaft mehr und mehr zu verbreiten. \n\n345\n\nSowohl aus dem Schrifttum Hubbards als auch aus aktuellen Verlautbarungen \nvon Führungskräften der Scientology-Organisation ergeben sich konkrete \nAnhaltspunkte dafür, dass die Organisation auf eine \"neue Zivilisation hinarbeitet\" \n(vgl. z.B. Texte 1, 19, 20, 26, 36, 42, 43, 44, 45, 46, 49, 50). Darunter versteht \nScientology einen \"geklärten\" Planeten, das heißt eine weltweite Verbreitung und \nAnwendung der scientologischen Verwaltung, Technologie und Rechtsverfahren \nsowie des eigenen \"überlegenen Gesetzeskodexes\" (vgl. z.B. Texte 42, 43, 45). Das \nZiel einer neuen Zivilisation will Scientology über eine \"Strategie zur Schaffung einer \nneuen Art von Idealen Kirchenorganisationen\" verwirklichen: Zentrale Organisationen \ndienen dabei als \"Ausgangspunkt für jede Art von Scientology Aktivität in ihrem \ngeographischen Bereich\" (vgl. Text 46). Die Strategie wird dahingehend erläutert, \ndass es bei der neuen Art von Organisation nicht allein um Auditing und Ausbildung \ngehe, sondern um das, \"was in ihren Gemeinden, Städten und geographischen \nGebieten passiert\" (vgl. Text 45). Ziel ist eine \"massive Zunahme der Ausbildung von \nAuditoren\" und auf diesem Wege eine fortgesetzte Gründung von neuen Missionen \nund Organisationen, um \"jede Art von LRH Technologie in die Umgebung\" zu bringen \n(vgl. Text 45 und 46; dazu ferner Text 49). Besonderes Augenmerk wird dabei auf die \nPräsenz von \"Scientology-Kirchen\" an sogenannten \"Schlüsselpunkten der Welt\" \ngelegt. Damit sind Städte gemeint \"mit nationalen Regierungen, wo es hochwichtig \nist, Zugang zu den Kommunikationslinien zu bekommen, um weitreichende Hilfe für \nganze Nationen zu bewirken\" (vgl. Text 46). Ausgehend von der strengen Hierarchie \ninnerhalb von Scientology erweisen sich die Kläger als \"Rad\" innerhalb des \nNetzwerkes Scientology. Denn unter den vorbenannten Schlüsselpunkten befindet \nsich auch Berlin (vgl. Text 49). Die angestrebte Vergrößerung des \nMitgliederbestandes mit dem Ziel, \"jedes einzelne Wesen zurück zur Kirche zu \nbringen\" und \"jeden auf der Brücke hinaufzubringen\" (vgl. dazu die von der \nBeklagten vorgelegte Anlage B 149), lässt den Schluss zu, dass die Kläger in \nDeutschland zumindest langfristig eine - wie dargelegt mit grundlegenden \nVerfassungswerten unvereinbare - scientologische Rechts- und \nGesellschaftsordnung etablieren wollen. Ob sich in dieses Bild die Ausführungen in \nText 47 einfügen, wonach mittels der Idealen Organisation in Berlin \"die obersten \nEbenen der deutschen Regierung\" erreicht und \"die nötigen Zufahrtsstraßen in das \ndeutsche Parlament\" gebaut werden sollen, kann letztlich offen bleiben. Es muss \nauch nicht geklärt werden, ob die Behauptung der Kläger zutrifft, der - unbekannte - \nVerfasser des Rundschreibens habe entgegen einer ausdrücklichen Weisung \ngehandelt und der Scientology Kirche e.V. habe sich eindeutig von Form und \nInhalt der Verlautbarung distanziert. Ebenso wenig bedarf es der Prüfung, ob das \nGeschehen angesichts der nicht geklärten Urheberschaft und im Kontext dazu \npassender sonstiger Verlautbarungen (vgl. Texte 46 und 49) zugunsten oder zu \nLasten der Kläger streitet. Auch ungeachtet dieses Vorfalls liegen angesichts der \nvorgenannten Verlautbarungen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, \ndass Scientology eine neue Gesellschaftsordnung errichten will. Danach war der \nSenat nicht gehalten, dem Beweisantrag der Kläger zu II. 35 nachzugehen. Die darin \nunter Beweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. \n\n346\n\nDer gezielte Expansionskurs (neben den bereits zitierten Texten vgl. z.B. auch \ndie von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 30 und B 150) drückt sich neben der \nKampagne zur Schaffung \"Idealer Kirchenorganisationen\" auch darin aus, dass die \nMitglieder von Scientology dazu angehalten werden, \"wirksame Werbung\" zu \nbetreiben, was insbesondere durch den Verkauf der Bücher Hubbards erreicht \nwerden soll (vgl. Texte 20, 36; Anlage B 150, S. 54, 55). Unter den beworbenen \nSchriften finden sich auch diejenigen Texte, die den Verdacht verfassungsfeindlicher \nBestrebungen begründen. Daneben zielt Scientology beispielsweise darauf, \"LRH \nTechnologie\" über die Verteilung verschiedener Broschüren, \"von denen jede auf \neinen gesonderten Bereich der LRH Technologie eingeht\", zu verbreiten (vgl. zu \neiner derartigen Kampagne für Europa Anlage B 150, S. 37 ff.). Darüber hinaus sind \ndie Mitglieder aufgerufen, in ihren Gemeinden Verbreitungsarbeit zu leisten und \n\"Mengen von Leuten\" zu gewinnen, denen \"Vorträge und Einführungsdienste \ngegeben werden\" (vgl. Anlage B 149). Des Weiteren gibt es aktuelle Erkenntnisse \nüber Aktivitäten von Scientology, entsprechend den Vorgaben von Hubbard (vgl. \ndazu Texte 29, 37, 56) die angestrebte Expansion dadurch unterstützen zu wollen, \ndass sie sich bemüht, Einfluss auf staatliche Funktionsträger und Gesetzgebung zu \ngewinnen (vgl. z.B. Text 46, Anlage B 150 - S. 37 ff.; siehe auch die \n\"Erfolgsmeldungen\" in den von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 148, S. 38; B \n163, S. 15 ff., 44/45). Das Ziel, \"jeden Teil unserer Technologie voranzutreiben und \nin Anwendung zu bringen\", verfolgt Scientology nachdrücklich auch über die \nProgramme von \"Narconon, Applied Scholastics und dem Weg zum Glücklichsein\" \n(vgl. Text 46; Anlage B 163, S. 9, 13 ff.) sowie über das \"World Institute of \nScientology Enterprises\" - WISE. Letzteres wurde laut Scientology gegründet \"als \nreligiöser Verband von Geschäftsleuten und Mitgliedern vieler anderer \nBerufsgruppen, denen als Scientologen die weitere Gewissheit über den Wert von L. \nRon Hubbards Verwaltungstechnologie gemeinsam ist\" (vgl. die von den Klägern \nvorgelegte Anlage K 24 \"Was ist Scientology?, 1998, S. 489). Zu diesen Aktivitäten \nheißt es etwa, dass \"für einen lernunfähigen Schüler, der Applied Scholastics \nentdeckt, einen Drogenabhängigen, der ein Narconon Zentrum betritt, und einen \nscheiternden Unternehmer, der einem WISE Berater begegnet\", die \"LRH Tech \nwirklich wie Magie\" erscheint (vgl. Anlage B 163, S. 9). Die Verbreitung des Heftes \n\"Der Weg zum Glücklichsein\" bezeichnet Scientology als \"unsere durchdringendste \nKampagne\"(vgl. die von der Beklagten vorgelegte Anlage B 249, S. 56). \n\n347\n\nZum gezielten Expansionskurs von Scientology vgl. auch die Einschätzung von \nDiringer, a.a.O., S. 261 ff.\n\n348\n\nDie Kläger leisten - was von ihnen nicht bestritten wird - aktive Unterstützung der \nKampagne zur Schaffung \"Idealer Kirchenorganisationen\" sowie der Zielsetzung, in \nDeutschland zu expandieren. Dies dokumentiert sich beispielsweise darin, dass das \nZiel einer \"neuen Idealen Org\" in Berlin Anfang 2007 umgesetzt wurde, verbunden \nmit dem Bezug eines neuen \"4300 m² großen, sechsstöckigen Gebäudes\" (vgl. die \nBerichterstattung in der International Scientology News, Anlage B 163, S. 25). \nAndere Gliedkirchen im Bundesgebiet fördern die Kampagne ebenfalls (vgl. die von \nder Beklagten vorgelegten Anlagen B 147, B 164 und B 207 betreffend die \nScientology Kirche e.V. sowie die Anlagen B 201 und B 205 betreffend die \nScientology Gemeinde ). Dabei wird auch im Bereich der Wirtschaft für \ndie \"LRH Technologie\" geworben (vgl. die von der Beklagten vorgelegte Anlage B \n208 betreffend die \"5. Hanseatische WISE Convention 2005\"). Ebenso fördern die \nKläger die Kampagne zur Verbreitung der Broschüre \"Der Weg zum Glücklichsein\". \nDas haben sie selbst ausdrücklich mit Schriftsatz vom 8. Februar 2008 vortragen. \nAuch wirbt etwa der Kläger zu 2. auf seiner Website im Internet (vgl. die von der \nBeklagten vorgelegte Anlage B 250, datierend vom 10. Januar 2008) und in \nWerbebroschüren (vgl. die zur \"Eröffnung der neuen Scientology Kirche Berlin\" \nherausgegebene Unterlage, von der Beklagten vorgelegt als Anlage B 144, S. 36) für \ndie Kampagne. Insoweit spielt es keine Rolle, ob die Broschüre von der Organisation \n\"The Way to Happiness Foundation\", wie die Kläger in der mündlichen Verhandlung \nerklärt haben, ohne ihre Kenntnis versandt worden ist. Es passt jedenfalls zu ihren \neigenen Aktivitäten, dass Parlamentariern in Berlin von Scientology unaufgefordert \nWerbematerial zugesandt worden ist (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 14. Januar \n2008, Bl. 2017 d.GA mit der Anlage B 244). In dem von der Beklagten überreichten \nPressebericht heißt es zudem weiter, dass Politiker \"von einer sehr intensiven \nLobbyarbeit der Organisation\" berichteten. Die Kläger sind dem nicht \nentgegengetreten. Darüber hinaus gibt es, wie die Kläger in der mündlichen \nVerhandlung nicht in Abrede gestellt haben, aktuelle Aktivitäten von Scientology-\nMitgliedern auf dem Gebiet der Schülernachhilfe. Inhaltlich geht es dabei, so die \nErläuterung der Kläger in der mündlichen Verhandlung, \"um die Verbreitung einer \nvon L. Ron Hubbard etablierten Lernmethode\" (vgl. dazu auch die von der Beklagten \nals Anlage B 144 vorgelegte Broschüre des Klägers zu 2., in der u.a. die \n\"Lerntechnologie\" und \"Applied-Scholastics-Programme\" beworben werden). Alle \ndiese Aktivitäten legen nahe, dass es den Klägern darum geht, scientologische \nPrinzipien mehr und mehr in der Gesellschaft zu verbreiten. Dies gilt auch und \ngerade in Bezug auf die Schülernachhilfe. Hubbard bezeichnet seine \n\"Studiertechnologie\" als \"unsere Brücke zur Gesellschaft\" (vgl. Einführung in die \nEthik der Scientology, 2007, S. 329 - vorgelegt von den Klägern als Anlage BB 152, \nBeiakte Heft 43). Dem liegt seine Vorstellung zugrunde, dass \"ganze Kulturen ... sich \nverändert\" haben, \"weil jemand die Kinder verändert hat. In der Vergangenheit \nwurden die Kinder für gewöhnlich zum Schlechteren verändert. Lassen Sie es uns \nheute anders machen und sie zum Besseren verändern\" (vgl. die von der Beklagten \nvorgelegte Anlage B 157, S. 24).\n\n349\n\nDer Einwand der Kläger, ihr Verhalten sei nicht politisch bestimmt, greift nicht \ndurch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass \nVerhaltensweisen, die auf die Errichtung einer \"neuen\" Gesellschaftsordnung zielen, \neine \"politische\" Zielrichtung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG \nzukommt (vgl. Urteilsabdruck S. 42 unter Buchst. d)). \n\n350\n\nIn diesem Sinn auch VG Saarlouis, Urteil vom 29. März 2001 - 6 K 149/00 - \na.a.O., Rn. 70 f.; VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 27 A 260/98 - a.a.O., S. \n1019 f.; OVG Saarland, Urteil vom 27. April 2005 - 2 R 14/03 - S. 52 des \nEntscheidungsabdrucks; Diringer, a.a.O., S. 257 ff.\n\n351\n\nDem steht nicht entgegen, dass sich Äußerungen Hubbards finden, wonach \nScientology nicht politisch sei (vgl. z.B. Text 12). Maßgeblich ist der Gesamteindruck, \nden die Verlautbarungen und Aktivitäten von Scientology vermitteln. Danach \nbestehen aber, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hinreichende \nAnhaltspunkte dafür, dass den Verhaltensweisen der Kläger (auch) eine politische \nAusrichtung zukommt. \n\n352\n\nOhne Erfolg bleibt der Einwand der Kläger, als Religionsgemeinschaften sei ihr \nHandeln primär religiös bestimmt. Selbst wenn die Kläger, ihrem Selbstverständnis \nfolgend, als Religionsgemeinschaften zu qualifizieren sind, hindert dies nicht, ihr in \nden weltlichen Bereich wirkendes tatsächliches Verhalten nach weltlichen Kriterien \nzu beurteilen. \n\n353\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - a.a.O., S. 294 \nm.w.N.\n\n354\n\nAus demselben Grund dringen die Kläger nicht mit der Rüge durch, der \nHeranziehung der hier aufgeführten Quellen als Anknüpfungspunkt für das \n\"Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte\" stehe entgegen, dass es sich nach ihrem \nSelbstverständnis um Texte handele, die \"auf das interne Leben der Kirche\" bezogen \nseien. \n\n355\n\nEine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht in Ansehung der von den \nKlägern mit dem Beweisantrag zu II. 10 unter Beweis gestellten sozialen und \nkaritativen Aktivitäten, die indes lediglich einen Teilbereich ihres Betätigungsfeldes \nausmachen. Sie stellen die Relevanz und das Gewicht derjenigen Verlautbarungen \nund Aktivitäten, die das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen im \nSinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) BVerfSchG begründen, nicht in Frage. \nAngesichts dessen brauchte der Senat dem Beweisantrag der Kläger zu II. 10 nicht \nnachzugehen. Genauso konnte der Beweisantrag der Kläger zu II. 24 d) abgelehnt \nwerden. Die mit diesem Antrag unter Beweis gestellten Tatsachen zum \"Snow-White-\nProgramm\" sind nicht entscheidungserheblich. Sie lassen die hier zur Begründung \ndes Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Umstände \nunberührt. \n\n356\n\nDasselbe gilt in Bezug auf die Beweisanträge zu II. 34 und 36. Die darin unter \nBeweis gestellten Tatsachen sind nicht entscheidungserheblich. Auf die von der \nBeklagten mit den Anlagen B 210, B 211, B 214 bis B 217 vorgelegten \"HCO-Ethics-\nOrders\" kommt es hier ebenso wenig an wie auf die Tätigkeit des Vereins \n\"Kommission für Verstöße der Psychiatrie gegen Menschenrechte e.V.\". Der \ndiesbezügliche Tatsachenvortrag der Kläger stellt das Vorliegen der \nVoraussetzungen für eine weitere Beobachtung der Kläger durch das Bundesamt für \nVerfassungsschutz nicht in Frage. \n\n357\n\nEs bestand für den Senat auch keine Veranlassung, den Beweisanträgen zu II. \n11 und 24 a) bis c) zu entsprechen. Die Beweisanträge beziehen sich nicht auf \nTatsachen, sondern auf Einschätzungen und Wertungen, die einer Beweiserhebung \nnicht zugänglich sind. Die Beweisanträge zu II. 24 a) und b) zielen ersichtlich auf das \nTatbestandsmerkmal der \"politisch bestimmten Verhaltensweise\" in § 4 Abs. 1 Satz 1 \nBuchst. c) BVerfSchG ab. Ob eine Betätigung darunter zu subsumieren ist, unterliegt \neiner dem Gericht vorbehaltenen rechtlichen Bewertung. Entsprechendes gilt für den \nBeweisantrag zu II. 11, der an das Tatbestandsmerkmal der \"Bestrebungen gegen \ndie freiheitliche demokratische Grundordnung\" im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 \nBuchst. c) i.V.m. Abs. 2 BVerfSchG anknüpft. Der Beweisantrag zu II. 24 c) \nbezeichnet ebenfalls keine einer Beweiserhebung zugängliche \nTatsachenbehauptung. Ob sich eine Verhaltensweise als \"Infiltration staatlicher \nEinrichtungen\" bzw. als ein darauf gerichteter Versuch erweist, bewegt sich \nangesichts der Auslegungsbandbreite der verwandten Begriffe im Bereich der \nWertung. \n\n358\n\n3. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip steht der weiteren Beobachtung der Kläger \nnicht entgegen. Das gilt gleichermaßen für alle nach dem \nBundesverfassungsschutzgesetz eröffneten Wege der Informationsbeschaffung. \nDiese umfassen allgemein zugängliche Quellen, Auskünfte der \nStaatsanwaltschaften, Polizeien und anderer Behörden sowie den Einsatz \nnachrichtendienstlicher Mittel. \n\n359\n\nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der in § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Sätze 2 bis \n4 BVerfSchG seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat, fordert im \nAllgemeinen, dass der staatliche Eingriff in ein Recht des Einzelnen zur Erreichung \ndes verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein muss. Des Weiteren darf der \nEingriff nach Maßgabe einer Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und \ndenen des Betroffenen für diesen nicht unzumutbar sein. Hier ist für die Anwendung \ndes Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes von Bedeutung, dass die Beobachtung durch \ndas Bundesamt für Verfassungsschutz nur zulässig ist, wenn tatsächliche \nAnhaltspunkte für Bestrebungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BVerfSchG vorliegen (vgl. § \n8 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG). Mit der Aufklärung eines solchen \nVerdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen verbundene Nachteile hat der \nBetroffene grundsätzlich hinzunehmen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ämter \nfür Verfassungsschutz ihre Aufgabe oftmals nicht effektiv wahrnehmen könnten, \nwenn ihr Vorgehen weitgehend offen zu legen wäre. \n\n360\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. \n137.\n\n361\n\nGemessen daran ist die Beklagte befugt, die Kläger auch mit \nnachrichtendienstlichen Mitteln im Sinne von § 8 Abs. 2 BVerfSchG zu beobachten. \n\n362\n\nIhre Beobachtung bezweckt, die bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für \ndas Vorliegen verfassungsfeindlicher Bestrebungen weiter aufzuklären und mit den \ngewonnenen Informationen die Regierung und die Öffentlichkeit in die Lage zu \nversetzen, Art und Ausmaß möglicher Gefahren zu erkennen und diesen in \nangemessener Weise entgegenzuwirken. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel \nist auch geeignet, diesen Zweck zu fördern. Dem steht nicht entgegen, dass \ngegebenenfalls aufgrund spezialgesetzlicher oder dienstlicher Regelungen weitere \nAnforderungen an die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel zu stellen sind (vgl. \n§ 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 BVerfSchG). Es obliegt insoweit der Prüfung im konkreten \nEinzelfall, ob die jeweiligen Einsatzvoraussetzungen erfüllt sind. Eine generelle \nUntersagung der Verwendung solcher Mittel, wie sie die Kläger anstreben, \nrechtfertigt sich daraus nicht. \n\n363\n\nGemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BVerfSchG ist Voraussetzung, dass auf diese \nWeise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 BVerfSchG \noder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen \nwerden können. Dies ist hier der Fall. \n\n364\n\nWie unter 2. dargelegt, liegen auf aktuellen Erkenntnissen beruhende \ntatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Kläger im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. \n1, 1. Alt. BVerfSchG vor. Durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel können \nauch weitere Erkenntnisse über diese Bestrebungen oder die zur Erforschung \nsolcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden. Eine \"offene\" \nBeobachtung beschränkt sich im Wesentlichen auf die Sammlung und Auswertung \nvon Informationen, die allgemein zugänglich sind. Ein Teil des Schrifttums und der \nÄußerungen von Scientology ist jedoch, wie die Beklagte nachvollziehbar dargelegt \nhat, nicht allgemein zugänglich. Dies betrifft beispielsweise vereinsinterne Schreiben \nund Verlautbarungen der Kläger (z.B. Aufrufe, Mitteilungen, Rundschreiben, Ethik-\nOrder und Ähnliches) sowie sonstige Schriften der Scientology, die nur innerhalb der \nScientology-Organisation oder einer ihrer Gliederungen bekannt und für diese \nbestimmt sind wie z.B. \"Richtlinien der Mutterkirche\" (vgl. § 9 Nr. 2 der Satzung des \nKlägers zu 1.), Schulungsunterlagen sowie Mitgliederzeitschriften (vgl. dazu \nSchriftsatz der Beklagten vom 12. Februar 2004, Bl. 518, 524 f. d.GA). Gerade \nLetzteren entstammen eine Vielzahl der von der Beklagten im Verfahren vorgelegten \nAnlagen. Darüber hinaus gibt es tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass das Wirken \nvon Scientology nicht durchgängig von einer Transparenz nach außen \ngekennzeichnet ist. So weist ein Teil der Unterlagen den Hinweis \"vertraulich\" auf \n(vgl. z.B. Text 38; ferner die von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 46 und B 142; \nsiehe auch die Übersicht über \"Bezugsmaterialien\" in der von den Klägern \nvorgelegten Anlage K 24, S. 894 ff., wonach ein Teil der dort verzeichneten \nMaterialien \"vertraulich\" bzw. \"unveröffentlicht\" ist). Vor diesem Hintergrund hat die \nBeklagte plausibel dargetan, dass sie verschiedene Erkenntnismaterialien nur unter \nEinsatz nachrichtendienstlicher Mittel hat gewinnen können (vgl. Schriftsatz vom 7. \nOktober 2005, Bl. 1315 d.GA). Dies betrifft etwa die Anlagen B 9 (vgl. daraus Texte \n15, 16, 27, 31 bis 33, 36, 52 und 53) und B 137 (vgl. Text 14). Die Kläger sind dem \nnicht entgegengetreten. Ein weiteres Beispiel ist die bereits im erstinstanzlichen \nUrteil als Beleg angeführte Anlage B 68. Ihren hierzu mit Schriftsatz vom 2. Mai 2005 \nerhobenen Einwand, das Material habe die Beklagte nicht mit \nnachrichtendienstlichen Mitteln erlangt, haben die Kläger nicht weiter belegt. In der \nmündlichen Verhandlung hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, etwa 50 % \ndes von ihr vorgelegten Materials über die Kläger mit Hilfe nachrichtendienstlicher \nMittel erlangt zu haben. Der Senat hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu \nzweifeln. \n\n365\n\nDer Umstand, dass es - wie dargelegt - bezogen auf eine Umsetzung des mit \ndem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit behafteten scientologischen Programms \nin Deutschland aktuelle tatsächliche Erkenntnisse gibt, bildet einen wesentlichen \nUnterschied zwischen der hier zu beurteilenden Sachlage und denjenigen \nSachverhalten, die Grundlage der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin \nvom 13. Dezember 2001 (27 A 260/98, NVwZ 2002, 1018) und des \nOberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. April 2005 (2 R 14/03) waren. \nAnders als dort liegt hier zum einen aktuell erschlossenes Quellenmaterial vor. Zum \nanderen lässt dieses Erkenntnismaterial Rückschlüsse auf zunehmend konkrete \nAbsichten der Kläger zur Umsetzung ihrer scientologischen Vorstellungen zu. \n\n366\n\nDie Beobachtung der Kläger mit nachrichtendienstlichen Mitteln erweist sich auch \nnicht deshalb als unverhältnismäßig, weil der Zweck der Beobachtung erreicht wäre \noder sich Anhaltspunkte dafür ergäben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise \nerreicht werden könnte (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 4 BVerfSchG). \n\n367\n\nEine mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbare \n\"Dauerbeobachtung\" mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist nicht gegeben. Von einer \nunzulässigen \"Dauerbeobachtung\" kann allenfalls dann ausgegangen werden, wenn \nsich nach umfassender Aufklärung durch eine mehrjährige Beobachtung der \nVerdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht bestätigt hat und die für die \nBeobachtung maßgeblichen tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert \ngeblieben sind. \n\n368\n\nVgl. zu diesen Erwägungen BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 \nC 30.97 - a.a.O., S. 137/138.\n\n369\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Die von der Beklagten zum Beleg angeführten \nErkenntnisse beschränken sich nicht auf \"älteres\" - bereits seit Jahren vorliegendes - \nQuellenmaterial. Die Beklagte hat vielmehr auf eine Vielzahl neuer Informationen \nverwiesen, die sie durch die fortgesetzte nachrichtendienstliche Beobachtung der \nKläger gerade auch in jüngerer Zeit gewonnen hat (vgl. z.B. Texte 44, 45, 46, 49 \nsowie die hier im Rahmen der Ausführungen zu den Expansionsbestrebungen von \nScientology benannten Quellen). Angesichts dessen besteht ein berechtigtes \nöffentliches Interesse daran, die weitere Entwicklung der Kläger und ihrer Aktivitäten \nzu beobachten und aufzuklären. \n\n370\n\nDie weitere verfassungsschutzbehördliche Beobachtung der Kläger unter Einsatz \nnachrichtendienstlicher Mittel ist auch erforderlich.\n\n371\n\nDer Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, unter mehreren geeigneten \nMaßnahmen diejenige zu wählen, die den Betroffenen voraussichtlich am wenigsten \nbelastet. Dem entspricht es, dass gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 BVerfSchG Informationen \nnicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln beschafft werden dürfen, wenn die \nErforschung des Sachverhalts auf andere, den Betroffenen weniger \nbeeinträchtigende Weise möglich ist. Es ist nicht ersichtlich, dass die \nVorgehensweise der Beklagten diesen Anforderungen nicht gerecht würde.\n\n372\n\nDie Beklagte hat unter Einbeziehung nachrichtendienstlicher Erfahrungswerte \nnachvollziehbar dargelegt, dass auch im Lichte der bereits erlangten Kenntnisse eine \n(weitere) heimliche Beobachtung der Kläger durch das Bundesamt für \nVerfassungsschutz geboten ist (vgl. Schriftsatz vom 7. Oktober 2005, Bl. 1311 ff. \nd.GA zu Ziffern 2, 3 und 5). An der Plausibilität dieses Vorbringens, \n\n373\n\nvgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C \n30.97 - a.a.O., S. 140,\n\n374\n\nbestehen keine vernünftigen Zweifel, zumal die Beklagte Erkenntnismaterialien, \ndie sie sich allein auf nachrichtendienstlichem Wege beschafften konnte, wie \nausgeführt, konkret benannt hat.\n\n375\n\nDass die Beklagte nachrichtendienstliche Mittel einsetzen würde, um bereits \nvorliegende Erkenntnisse in Details zu perfektionieren, obwohl dies für die \nzweckgerechte Information der zuständigen staatlichen Stellen sowie der \nÖffentlichkeit nicht erforderlich ist, \n\n376\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999, a.a.O., \n\n377\n\nist nicht ersichtlich. Vielmehr spricht das bislang auf diesem Weg erlangte \nErkenntnismaterial über Zielsetzungen und Aktivitäten von Scientology dafür, dass \nbei einer fortgesetzten Beobachtung der Kläger weitere aussagekräftige \nInformationen gesammelt werden können, die einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn \nvermitteln. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der dargelegten aktuellen \nExpansionsbestrebungen von Scientology sowie mit Blick auf die glaubhaften \nAngaben der Beklagten, dass sie eine Vielzahl der dazu vorgelegten Erkenntnisse \nnur mit Hilfe nachrichtendienstlicher Mittel hat gewinnen können.\n\n378\n\nDie Erforderlichkeit der nachrichtendienstlichen Beobachtung durch das \nBundesamt für Verfassungsschutz wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einige \nder von der Beklagten ausgewerteten Erkenntnisse von Landesämtern für \nVerfassungsschutz beschafft worden sind. § 5 Abs. 1 BVerfSchG sieht ausdrücklich \nvor, dass die Landesbehörden für Verfassungsschutz Informationen an das \nBundesamt für Verfassungsschutz übermitteln, soweit es für dessen Aufgaben \nerforderlich ist. Die Befugnis des Bundesamtes, in eigener Zuständigkeit \nInformationen zu sammeln und auszuwerten, bleibt davon unberührt (vgl. §§ 5 Abs. \n2, 8 Abs. 1 BVerfSchG). \n\n379\n\nDie Beobachtung der Kläger mit \"offenen\" und nachrichtendienstlichen Mitteln ist \nschließlich verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie steht auch dann nicht erkennbar \naußer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts (vgl. § 9 Abs. 1 \nSatz 3 BVerfSchG), wenn man die Kläger, wie sie für sich in Anspruch nehmen, als \nReligionsgemeinschaften qualifiziert.\n\n380\n\nZwar stellt die Beobachtung einer religiösen (oder weltanschaulichen) \nGruppierung unter Einsatz geheimdienstlicher Mittel einen erheblichen Eingriff in die \ndurch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1, Abs. 7 \nWRV, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Freiheitssphäre der Religions-\n/Weltanschauungsgemeinschaft dar. Dem gemäß setzt die Anordnung der \nheimlichen Informationsbeschaffung eine besondere Abwägung voraus, die den \nbetroffenen Grundfreiheiten Rechnung trägt. \n\n381\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2003 - 2 BvB 1 u.a./01 - a.a.O., S. 366; \nBVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 - a.a.O., S. 138/139; \nOVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 5 A 2256/94 - a.a.O., S. 180 \n(jeweils zu der nachrichtendienstlichen Beobachtung einer Partei und der \nVerhältnismäßigkeitsprüfung im Lichte von Art. 21 GG); allgemein zur Abwägung bei \nKonflikten zwischen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und anderen Verfassungsgütern siehe \nBVerfG, Kammerbeschluss vom 28. März 2002 - 2 BvR 307/01 - a.a.O., S. 2228 \nm.w.N.\n\n382\n\nDiese Abwägung fällt zu Lasten der Kläger aus. Aus den genannten Gründen \nliegen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Kläger \nBestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgen. \nAngesichts dessen ist es geboten, im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr \nmögliche Gefahren für die verfassungsgemäße Ordnung frühzeitig zu erkennen und \ndie zuständigen Behörden sowie die Öffentlichkeit sachkundig zu informieren. Dies \nist nur über die weitere Beobachtung der Kläger auch mit nachrichtendienstlichen \nMitteln gewährleistet. Das Interesse der Kläger, von einem Eingriff in die berührten \nGrundrechte verschont zu bleiben, hat demgegenüber zurückzustehen. \nGesichtspunkte, die Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung \ngeben, sind nicht erkennbar. Der Senat hat insbesondere keinen Anlass zu der \nAnnahme, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz entgegen dem Vortrag der \nBeklagten im vorliegenden Verfahren nachrichtendienstliche Mittel einsetzt, ohne die \nsich aus § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 9 Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 bis 4 BVerfSchG \nergebenden gesetzlichen Grenzen zu beachten. In Bezug auf den Einsatz von \nV(ertrauens)-Leuten hat der Vertreter des Bundesamtes in der mündlichen \nVerhandlung auf Nachfrage erklärt, dass nach den Dienstvorschriften der Behörde V-\nLeute weder die Zielsetzung noch die Aktivitäten des Beobachtungsobjektes \nentscheidend mitbestimmen dürfen und dass diese Vorgabe auch bei der \nBeobachtung der Kläger nicht verletzt wird. Des Weiteren legt der Senat ebenso wie \ndas erstinstanzliche Gericht zugrunde, dass das individuelle Auditing einer konkreten \nBeobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nicht unterliegt. \nAnhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind weder dargelegt noch sonst \nersichtlich. Dem steht der von den Klägern geschilderte Fall eines aus ihrer Sicht \nrechtsmissbräuchlichen Zugriffs auf vertrauliche Auditing-Unterlagen in Bayern nicht \nentgegen. Ob und inwieweit diese Schilderung den Tatsachen entspricht, kann \ndahingestellt bleiben, da sie an der grundsätzlichen Berechtigung zum Einsatz \nnachrichtendienstlicher Mittel auf der Basis des Bundesverfassungsschutzgesetzes \nnichts ändert. \n\n383\n\nDie Kläger sind infolge der verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung auch \nnicht unzumutbar in den von ihnen beanspruchten Gewährleistungen aus Art. 4 Abs. \n1 und 2 GG beeinträchtigt. Das Grundrecht der Religions- und \nWeltanschauungsfreiheit umfasst u.a. die Freiheit, sich mit anderen aus \ngemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher Überzeugung \nzusammenzuschließen. Die durch diesen Zusammenschluss gebildete Vereinigung \nselbst genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher Betätigung, zur \nVerkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der Weltanschauung sowie zur Pflege \nund Förderung des jeweiligen Bekenntnisses. Geschützt sind auch die Freiheit, für \nden eigenen Glauben und die eigene Überzeugung zu werben. \n\n384\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - a.a.O., S. \n293/294.\n\n385\n\nEs ist den Klägern weiterhin unbenommen, diesen Aktivitäten nachzugehen. Eine \nVerletzung der Gewährleistungen aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ergibt sich auch nicht \nunter dem Gesichtspunkt, dass der Staat verpflichtet ist, sich in Fragen des religiösen \noder weltanschaulichen Bekenntnisses neutral zu verhalten. Mit der in Rede \nstehenden Beobachtung der Kläger durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ist \nweder eine Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, noch eine \nparteiergreifende Einmischung in Überzeugungen, Handlungen und Darstellungen \nder Kläger verbunden. Anknüpfungspunkt für die Maßnahme ist allein die Beurteilung \ndes tatsächlichen Verhaltens der Kläger nach weltlichen Kriterien. Daran ist die \nBeklagte nicht gehindert.\n\n386\n\nVgl. dazu allgemein BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - \na.a.O., S. 294/ 295.\n\n387\n\nSoweit die Kläger Nachteile bei der Werbung für Scientology und von neuen \nMitgliedern besorgen, handelt es sich um Beeinträchtigungen, die ihnen in \nAbwägung mit der Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes der freiheitlichen \ndemokratischen Grundordnung zumutbar sind. \n\n388\n\nVgl. entsprechend für die Beobachtung von Parteien BVerfG, Beschluss vom 18. \nMärz 2003 - 2 BvB 1 u.a./01 - a.a.O., S. 366 m.w.N.\n\n389\n\nDie Besorgnis der Kläger, das Bundesamt für Verfassungsschutz würde im Zuge \nder Beobachtung erlangte personenbezogene Daten unbefugterweise an andere \nStellen weiterleiten, begründet ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Maßnahme. Die \nFrage der Zulässigkeit der Datenübermittlung durch das Bundesamt für \nVerfassungsschutz ist ein gesondert zu beurteilender Vorgang (vgl. § 17, §§ 19 ff. \nBVerfSchG), der die Befugnisse nach § 8 Abs. 1 und 2 BVerfSchG unberührt lässt. \nEs ist dem jeweils Betroffenen unbenommen, eine für unzulässig erachtete \nÜbermittlung ihn betreffender Daten im Rechtswege überprüfen zu lassen. \n\n390\n\nDie Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erweist sich auch nicht \ndeshalb als unverhältnismäßig, weil Scientology und die Kläger nach den \nErkenntnissen der Beklagten im Geltungsbereich des Grundgesetzes bislang einen \nnennenswerten Erfolg bei ihren Expansionsbestrebungen nicht verzeichnen können. \nDie Einschätzung, dass von den Klägern ein im Sinne des \nBundesverfassungsschutzgesetzes relevantes Gefährdungspotential ausgeht, wird \ndadurch nicht in Frage gestellt. Die in jüngerer Zeit feststellbaren verstärkten \nExpansions- und Werbeaktivitäten begründen jedenfalls eine Gefahrenlage, die eine \nweitere Aufklärung auch unter Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel rechtfertigen. \n\n391\n\nSoweit die Kläger eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG bzw. Art. 8, 9, 10, 11 und \n14 EMRK geltend machen, kann dahinstehen, inwieweit die jeweiligen \nSchutzbereiche dieser Normen berührt sind. Die genannten Vorschriften \ngewährleisten hier jedenfalls keinen weiter gehenden Schutz als Art. 4 Abs. 1 und 2 \nGG.\n\n392\n\nDanach lässt sich auch nicht feststellen, dass schutzwürdige Interessen der \nKläger entgegen § 8 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG in vermeidbarem Umfang \nbeeinträchtigt wären.\n\n393\n\nRechtlich unerheblich ist, ob, wie die Kläger geltend machen, Scientology in \nanderen Ländern nicht \"geheimdienstlich überwacht\" wird und dort nicht von \nstaatlicher Seite als \"Gefahr für die demokratische Grundordnung\" angesehen wird. \nMaßgeblich sind allein der hier zur Überprüfung gestellte Sachverhalt und die dafür in \nDeutschland einschlägigen Rechtsnormen. Angesichts dessen hatte der Senat keine \nVeranlassung, den Beweisanträgen der Kläger zu II. 31, 32 und 33 nachzugehen. \nDie darin unter Beweis gestellten Tatsachen, die sich auf die Sach- und Rechtslage \nin anderen Staaten beziehen, sind nicht entscheidungserheblich.\n\n394\n\nDer Senat war auch nicht gehalten, dem Antrag der Kläger zu I. auf Beiziehung \nder \"bei dem Bundesministerium des Inneren, bei dem Bundesverwaltungsamt und \ndem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu der \nScientology Kirche und den Klägern vorhandenen Urkunden und Akten\" \nnachzugehen. Bei dem Antrag handelt es sich der Sache nach um einen \nBeweisermittlungsantrag. Er zielt nicht auf eine bzw. mehrere konkrete Urkunden als \nindividualisierte Beweismittel, sondern auf die Beiziehung von inhaltlich nicht näher \nbestimmten Urkundensammlungen. Darüber hinaus fehlt es an der für einen \nBeweisantrag erforderlichen Bezeichnung einer bestimmten Tatsache, die bewiesen \nwerden soll. Als Beweisermittlungsantrag unterliegt der Antrag nicht den für einen \nBeweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO geltenden Ablehnungsgründen, sondern ist \nan den Anforderungen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 \nVwGO) zu messen. \n\n395\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1998 - BVerwG 7 B 440/97 - juris, Rn. 23, \n26.\n\n396\n\nDanach musste sich dem Senat die Notwendigkeit der Beiziehung des von den \nKlägern unspezifiziert als beim Bundesministerium des Inneren, beim \nBundesverwaltungsamt und beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen \nund Jugend zu Scientology und den Klägern als \"vorhanden\" bezeichneten \nAktenmaterials nicht aufdrängen. Eine Pflicht zur Aktenbeiziehung ergibt sich nicht \nunter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei den unspezifizierten Unterlagen um zum \nvorliegenden Verfahren gehörende Verwaltungsvorgänge handeln könnte. Der Senat \nhat keine Veranlassung davon auszugehen, dass die Beklagte diejenigen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Verfassungsschutz, die das \nstreitgegenständliche Unterlassungsbegehren der Kläger betreffen, nicht vollständig \nvorgelegt hat (vgl. Beiakten Hefte 7 bis 9). Es liegen auch im Übrigen keine \nGesichtspunkte vor, die dem Senat eine weitere Sachaufklärung hätten nahe legen \nmüssen. Die bloße Vermutung, aus nicht näher bestimmten Urkunden könnten sich \nentscheidungserhebliche Tatsachen ergeben, begründet jedenfalls keine gerichtliche \nPflicht zur Sachaufklärung. Die diesbezügliche Annahme der Kläger verbleibt im \nBereich der Spekulation. Dies gilt auch in Ansehung der von den Klägern benannten \nBescheide, mit denen ihre Anträge auf Informationszugang nach dem \nInformationsfreiheitsgesetz abgelehnt worden sind. Soweit die Bescheide sich auf \nden in § 3 Nr. 1 Buchst. g) genannten Ablehnungsgrund \"der nachteiligen \nAuswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens\" stützen, \nbezweckt die Regelung den Schutz des Gerichtsverfahrens als Institut der \nRechtsfindung vor negativer Einwirkung im Sinne eines Schutzes von \nGemeinwohlbelangen. \n\n397\n\nVgl. Roth, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rn. \n72.\n\n398\n\nVor diesem Hintergrund lässt sich den auf eine bloße Wiedergabe des \nGesetzeswortlauts beschränkten Ausführungen in den Bescheiden des \nBundesministeriums des Innern vom 16. Mai 2006 und des Bundesministeriums für \nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend vom 19. Juni 2006 schon kein greifbarer \nAnhalt für die Vermutung der Kläger entnehmen, aus dem dort \"vorhandenen\" \nAktenmaterial ergäben sich für das vorliegende Verfahren entscheidungserhebliche \nTatsachen, die über das hinausgingen, was von den Beteiligten bereits vorgelegt \nworden ist. Ebenso wenig liegt danach ein greifbarer Anhalt dafür vor, dass es sich, \nworauf der Antrag der Kläger abzielt, um entscheidungserheblichen Inhalt zu ihren \nGunsten handeln könnte. Eine abweichende Bewertung ist auch nicht im Hinblich auf \nden von den Klägern vorgelegten Widerspruchsbescheid des \nBundesverwaltungsamts vom 28. März 2007 veranlasst, mit dem dieses seinen \nablehnenden Ausgangsbescheid vom 7. April 2006 bestätigt hat. Aus dem \npauschalen Hinweis auf nicht \"auszuschließende Nachteile für die Prozessstrategie \nder Beklagten\" lässt sich ebenfalls kein greifbarer Anhalt im vorgenannten Sinne \nentnehmen. Vor dem Hintergrund, dass der Widerspruchsbescheid die Art der in \nRede stehenden Unterlagen näher konkretisiert (vgl. S. 6 f. des Bescheids), wäre es \nSache der Kläger gewesen, die von ihnen behauptete Entscheidungserheblichkeit \nzumindest im Ansatz näher zu spezifizieren.\n\n399\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. \n1 ZPO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ \n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n400\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).\n\n401","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-12/5-a-130-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":26},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":12},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 137","ref_norm":"137","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BVerfSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-12/5-a-130-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257773","retrieved":"2026-07-09 02:22:09.256566+00:00"}}