{"status":"available","doknr":"OLD257772","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0212.12A2233.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-12","aktenzeichen":"12 A 2233/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 8.184,36 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. Zunächst vermag es die entscheidungstragende Annahme des \nVerwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, die Klägerin könne ihren \nErstattungsanspruch trotz der ohne Übergangsregelung erfolgten Aufhebung von § \n10b Abs. 3 AsylbLG zum 1. Juli 2005 noch auf die genannte Bestimmung \nstützen.\n\n4\n\nSoweit die Beklagte die Ansicht vertritt, dass bei allgemeinen Leistungsklagen \nstets auf die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Rechtslage \nabzustellen sei, und sich hierzu auf die Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n5\n\nvgl. Urteil vom 26. April 1968 - VI C 104.63 -, BVerwGE 29, 304; Urteil vom 6. \nJanuar 1969 - VI C 38.66 -, BVerwGE 31, 170,\n\n6\n\nberuft, trägt die zitierte Rechtsprechung diese Auffassung offensichtlich nicht. \nVielmehr betont das Bundesverwaltungsgericht in diesen Entscheidungen, dass sich \ndie Beurteilung der Rechtslage im Falle von Rechtsänderungen nach dem für den \nStreitfall Geltung zumessenden Recht richte. Dies entspricht den vom \nVerwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung angewandten \nGrundsätzen, wonach \n\n7\n\nin jedem Einzelfall - unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Anfechtungs-, \nVerpflichtungs-, Feststellungs- oder - wie hier - um eine allgemeine Leistungsklage \nhandelt, durch Auslegung des einschlägigen materiellen Rechts zu ermitteln ist, ob \nauf den geltend gemachten Anspruch \"altes\" oder \"neues\" Recht anzuwenden \nist.\n\n8\n\nVgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 \n\n9\n\n- 8 C 14.81 - BVerwGE 64, 218; Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 - \nBVerwGE 97, 79.\n\n10\n\nDass die Aufhebung von § 10b Abs. 3 AsylbLG zum 1. Juli 2005 nach dem hier \neinschlägigen materiellen Recht entgegen den insoweit geltenden \nRechtsgrundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts auch bereits entstandene \nErstattungsansprüche zu Lasten der hiervon betroffenen Erstattungsgläubigers \nerfasst, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Allein das Fehlen von \nÜberleitungsvorschriften rechtfertigt eine derartige Annahme nicht.\n\n11\n\nVgl. zu den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts und zum \nvergleichbaren Fall des Wegfalls des § 107 BSHG ohne Erlass von \nÜberleitungsvorschriften: OVG NRW, Beschluss vom 23. November 2006 - 16 A \n947/02 -, Juris; Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 16 A 5085/04 -, Juris; Urteil vom \n8. März 2001 - 16 A 1909/00 -, FEVS 53, 185; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom \n22. November 2007 - L 7 SO 5078/06 -, Juris; LSG Bremen, Urteil vom 22. März \n2007 - L 8 SO 38/06 -, FEVS 58, 549; im Übrigen: Kopp, Grundsätze des \nintertemporalen Verwaltungsrechts in: Die Sozialgerichtsbarkeit 1993, 593 ff.\n\n12\n\nDie im Übrigen vorgebrachten Argumente zu dem mit der Aufhebung des § 10b \nAbs. 3 AsylbLG verfolgten Sinn und Zweck und zum Willen des Gesetzgebers \n(Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes, positive wie negative \nBetroffenheit des Hilfeträgers (Doppelposition) infolge des Wegfalls der \nGläubigerstellung aber auch der Schuldnerstellung, Kenntnis des Gesetzgebers vom \nProblem der Altfälle) lassen - sofern sie nicht ohnehin einen rein spekulativen \nCharakter aufweisen - eine hinreichend eindeutige, von den einschlägigen \nRechtsgrundsätzen ausnahmsweise abweichende Einbeziehung auch bereits \nabgeschlossener Sachverhalte nicht erkennen.\n\n13\n\nDer Umstand, dass die Klägerin für Dezember 2000 und Januar 2001 irrtümlich \nüber das Leistungsspektrum des AsylbLG hinausgegangen und Leistungen nach \ndem BSHG gewährt hat, berührt den hier im Streit stehenden Erstattungsanspruch \nnicht. Soweit die Beklagte geltend macht, der Bedarf an Leistungen nach dem \nAsylbLG sei durch die Leistungen nach dem BSHG entfallen und im Zeitpunkt der \nGewährung von Leistungen nach dem AsylbLG im Februar 2001 sei die Monatsfrist \ndes § 10b Abs. 3 AsylbLG abgelaufen, wird mit dem reklamierten Wegfall des \nBedarfs zugestanden, dass ohne die Leistungserbringung durch die Klägerin nach \ndem Umzug der Hilfeempfängerinnen zum 1. Dezember 2000 und auch im \nDezember 2000 sowie im Januar 2001 eine asylbewerberrechtliche Bedarfslage \nbestanden hätte. Eine \n\n14\n\nasylbewerberrechtliche Bedarfslage in dem sich daran anschließenden, hier \nstreitigen Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November 2001 wird ebenfalls nicht \nin Abrede gestellt. Der asylbewerberrechtliche Bedarf ist auch ersichtlich nicht von \nvornherein anderweitig durch zweckidentische Leistungen anderer öffentlicher \nLeistungsträger oder privater Dritter gedeckt gewesen mit der Folge, dass die \nhierdurch erlangten Finanzmittel als vor Eintritt der Leistungen aufzubrauchendes \nEinkommen oder Vermögen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG anzusehen gewesen \nwären. \n\n15\n\nDas Bestehen einer solchen Bedarfslage (\"...dieser Leistungen bedarf\") innerhalb \neines Monats nach dem Aufenthaltswechsel (und in der Folgezeit bis zum Ablauf \neines Jahres seit dem Aufenthaltswechsel) reicht nach § 10b Abs. 3 AsylbLG aus, \num mit der Leistungserbringung der nunmehr zuständigen Behörde einen \nKostenerstattungsanspruch gegen die Behörde des bisherigen Aufenthaltsortes dem \nGrunde nach zur Entstehung gelangen zu lassen. Die mit der Erbringung hier bis \nFebruar 2001 lediglich zweckidentischer Leistungen verbundene - und insoweit nicht \nin Frage gestellte - nachträgliche Deckung des asylbewerberleistungsrechtlichen \nBedarfs steht dem Kostenerstattungsanspruch nicht entgegen, sondern wird für \ndessen Entstehung gerade vorausgesetzt. Die davon zu trennende Frage der \nRechtmäßigkeit der Leistungserbringung - hier die Erbringung von Leistungen nach \ndem BSHG anstelle von Leistungen nach dem AsylbLG - betrifft nicht den \nEntstehungsgrund des Kostenerstattungsanspruchs, sondern allenfalls die Höhe der \nerstattungsfähigen Kosten. In Bezug auf den hier noch im Streit stehenden \nLeistungszeitraum vom 1. Februar bis zum 30. November 2001 hat das \nVerwaltungsgericht die Beklagte jedoch nur zur Erstattung der nach dem AsylbLG \ngerechtfertigten Kosten verurteilt, die der Höhe nach nicht angegriffen worden sind; \ndie auch auf den Leistungszeitraum Dezember 2000 und Januar 2001 gerichtete \nErstattungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht sogar in voller Höhe \nabgewiesen.\n\n16\n\nDer Einwand der Beklagten, die Klägerin sei darauf zu verweisen, zu Unrecht \ngewährte Leistungen von den Hilfeempfängerinnen zurückzufordern, verkennt denn \nauch, dass Gegenstand des Zulassungsverfahrens nur die Verurteilung der \nBeklagten zur Kostenerstattung für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. \nNovember 2001 ist, und dass das Verwaltungsgericht die Beklagte nur insoweit zur \nKostenerstattung verurteilt hat, als die Leistungen der Klägerin an die \nHilfeempfängerinnen nach dem AsylbLG sowohl dem Grunde als auch der Höhe \nnach gerechtfertigt gewesen sind. In Bezug auf diese Leistungen kommt eine \nRückforderung von vornherein nicht in Betracht.\n\n17\n\nDementsprechend weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder \nrechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Berufung kann \nauch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die von der \nBeklagten sinngemäß aufgeworfene Frage, ob Kostenerstattungsansprüche, die auf \nder Grundlage des § 10b Abs. 3 AsylbLG a.F. entstanden sind, mit der Aufhebung \ndieser Norm zum 1. Juli 2005 nicht mehr geltend gemacht werden können, lässt sich \nbereits anhand der oben dargelegten und in der Rechtsprechung gefestigten \nGrundsätze zur maßgebenden Sach- und Rechtlage im Verwaltungsprozess und \nzum intertemporalen Verwaltungsrecht ohne weiteres beantworten.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. \nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz \n4 VwGO). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-12/12-a-2233-06","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10b","ref_norm":"10b","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-12/12-a-2233-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257772","retrieved":"2026-07-09 02:22:09.150982+00:00"}}