{"status":"available","doknr":"OLD257814","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0211.2A959.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"2 A 959/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages anwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1971 geborene Klägerin erwarb im Jahr 1991 die allgemeine Hochschulreife. \nNach einer dreijährigen Ausbildung zur Schreinerin und einer kürzeren Zeit, in der sie \nArbeiten in einem Büro verrichtete bzw. arbeitslos war, nahm sie zum \nWintersemester 1996/97 an der I. -I1. -Universität E. das Studium der \nErziehungswissenschaften (Diplom) auf.\n\n3\n\nAuf ihre jeweiligen Anträge bewilligte der Beklagte der Klägerin für das genannte \nStudium Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz \n(BAföG), beginnend mit dem Wintersemester 1996/97 und letztmals für Juni 2001. \nFür den hier streitigen Zeitraum erhielt die Klägerin Ausbildungsförderung in \nfolgender Höhe: Für den Bewilligungszeitraum von Oktober 1996 bis September \n1997 erhielt sie aufgrund zweier vorläufiger Teilbescheide vom 27. Februar 1997, \nabschließend beschieden unter dem 27. April 2000, umgerechnet in Euro insgesamt \n5.913,09 Euro, für den Bewilligungszeitraum Oktober 1997 bis September 1998 \naufgrund des vorläufigen Bescheides vom 25. September 1997, ebenfalls \nabschließend beschieden unter dem 27. April 2000, umgerechnet in Euro insgesamt \n6.104,82 Euro und für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 \naufgrund des vorläufigen Bescheides vom 29. September 1998, geändert durch \nabschließenden Bescheid vom 27. April 2000, umgerechnet in Euro insgesamt \n5.374,70 Euro. Bei Stellung der jeweiligen Formularanträge auf \nAusbildungsförderung hatte die Klägerin in Bezug auf eigenes Einkommen und \nVermögen Fragen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, bestehenden Forderungen \nund Rechten, Bank- und Sparguthaben sowie Schulden verneint.\n\n4\n\nIm Rahmen einer Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen zur Überprüfung \ndes bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu berücksichtigenden \nVermögens erhielt der Beklagte im September 2002 Kenntnis davon, dass die \nKlägerin im Jahr 2001 bei der Bundesschuldenverwaltung einen Freistellungsbetrag \nin Höhe von 2.810,- DM in Anspruch genommen hatte. Mit zwei Schreiben vom \n7. November 2002 bat der Beklagte die Klägerin, ihr gesamtes Kapitalvermögen für \ndie Zeit, in der sie jeweils Ausbildungsförderung beantragt hatte, darzulegen und \nnachzuweisen. Zugleich gab er ihr Gelegenheit zur Anhörung hinsichtlich einer \netwaigen Änderung der Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SGB X, sofern \nVermögen anzurechnen sei. Die Klägerin trug daraufhin zunächst vor, dass ihr für die \nangefragten Jahre keinerlei Unterlagen mehr vorlägen, und versicherte schriftlich an \nEides statt, dass ihr Freistellungsauftrag verändert worden sei, weil sie für eine \nFreundin eine Abrechnung über ihr Konto vorgenommen habe, der Betrag ihr aber \nnicht zugeflossen sei. Auf weitere Aufforderung des Beklagten legte sie im Januar \n2003 Jahreskontoauszüge der Bundesschuldenverwaltung bzw. \nBundeswertpapierverwaltung vor, wonach sie in der fraglichen Zeit Inhaberin des \ninzwischen gelöschten Schuldbuchkontos 0 gewesen war. Das Konto wies zum \n31. Dezember 1996 ein Guthaben aus Bundesschatzbriefen aus den Jahren 1991 \nbis 1994 in Höhe von 30.236,70 DM auf, zum 31. Dezember 1997 ein Guthaben in \nHöhe von 32.691,90 DM, zum 31. Dezember 1998 ein Guthaben in Höhe von \n12.432,00 DM und zum 31. Dezember 1999 ein Guthaben in Höhe von 8.292,00 DM. \nZugleich legte die Klägerin eine schriftliche Erklärung der Frau J. L. vom 22. \nJanuar 2003 vor. Darin wurde bestätigt, dass Frau L. als langjährige \nLebensgefährtin des Vaters der Klägerin diese schon vor längerer Zeit zur Erbin ihres \nVermögens eingesetzt habe. Für den Fall ihres plötzlichen Ablebens habe sie der \nKlägerin zur unproblematischen Begleichung von Begräbnis- und Beratungskosten \nbereits seit Jahren Wertpapiere zum sofortigen Zugriff übertragen. Aufgrund ihres \nVertrauensverhältnisses bestehe die Vereinbarung, dass die Klägerin die \nWertpapiere zu Lebzeiten der Frau L. nicht veräußern dürfe, Nießbrauch aus \nZinsen oder Dividenden Frau L. zustehe und die Beträge bei Fälligkeit an die \nZeugin fließen sollten.\n\n5\n\nMit drei Bescheiden vom 18. Februar 2003 hob der Beklagte die oben genannten \nBewilligungsbescheide auf und forderte von der Klägerin von der gezahlten \nAusbildungsförderung unter Einrechnung des Vermögensfreibetrages zunächst \ninsgesamt 13.647,35 Euro zurück, und zwar 5.913,13 Euro für den \nBewilligungszeitraum 1996/97, 6.104,88 Euro für den Bewilligungszeitraum 1997/98 \nund 1.629,34 Euro für den Bewilligungszeitraum 1998/99. Zur Begründung führte er \nunter Bezugnahme auf beigefügte Berechnungen aus, dass aufgrund vorhandenen \nVermögens der Klägerin in der angegebenen Höhe eine Überzahlung erfolgt sei; der \njeweilige Bewilligungsbescheid sei daher rechtswidrig und aufzuheben gewesen. \nGründe, der Klägerin die zu Unrecht ausgezahlte Förderung zu belassen, seien nicht \nersichtlich, sodass das rechtsstaatliche Interesse überwiege, rechtmäßige Zustände \nherzustellen. Auf Vertrauensschutz könne die Klägerin sich nicht berufen, denn die \nÜberzahlung sei ausschließlich auf ihre grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich \nunvollständig bzw. unrichtig gemachten Angaben zurückzuführen. Hiergegen erhob \ndie Klägerin fristgerecht Widerspruch, den die Bezirksregierung L1. mit zwei \nWiderspruchsbescheiden vom 29. und 30. September 2003 in Bezug auf die \nBewilligungszeiträume Oktober 1996 bis September 1997 und Oktober 1997 bis \nSeptember 1998 mit folgender Begründung zurückwies: Die Erklärung, die \nGeldbeträge seien der Klägerin von der Lebensgefährtin ihres Vaters überlassen \nworden, um ggf. anfallende Beerdigungskosten tragen zu können, sei nicht \nglaubwürdig, denn der bevollmächtigte Vater der Klägerin habe in einem Telefonat \nerklärt, die Beträge seien an Frau L. zurückgeflossen, sodass die behauptete \nZweckbestimmung nicht zutreffen könne. Auch sei nicht glaubhaft dargelegt, es habe \nein Treuhandverhältnis zwischen der Klägerin und Frau L. vorgelegen. Die \nKlägerin sei alleinige Inhaberin der in Rede stehenden Vermögenswerte gewesen \nund habe die entsprechenden Freistellungsanträge gestellt. Insofern sei nicht \nnachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin bei der Stellung der Anträge auf \nBewilligung von Ausbildungsförderung das angebliche Treuhandverhältnis nicht in \nder Rubrik \"freizustellende Vermögenswerte\" angegeben habe. Die Vermögenswerte \nseien auch dann anzurechnen, wenn die Klägerin sie innerhalb der Förderungszeit \nnach Fälligkeit an Frau L. zurückübertragen hätte, denn die Rückübertragung sei \nrechtsmissbräuchlich und deswegen nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der \nRückforderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 sei \nder Betrag vom Beklagten zu niedrig festgesetzt worden, insoweit werde eine \nNeuberechnung erfolgen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 7. November 2003 änderte der Beklagte seinen Bescheid vom \n18. Februar 2003 betreffend den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September \n1999 dahin ab, dass er von der Klägerin aufgrund weiteren anzurechnenden \nVermögens nunmehr anstatt 1.629, 34 Euro 2.134,56 Euro zurückforderte. Ein \nerneuter Widerspruch gegen diesen Bescheid sei nicht erforderlich, da die \nBezirksregierung L1. in Bezug auf diesen Bewilligungszeitraum über den \nWiderspruch gegen den Bescheid vom 18. Februar 2003 noch nicht entschieden \nhabe. Die Bezirksregierung L1. wies den Widerspruch mit Bescheid vom \n11. Dezember 2003 ebenfalls als unbegründet zurück. Der an den Vater der Klägerin \nadressierte und mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene \nBescheid wurde am 12. Dezember 2003 per Einschreiben zur Post gegeben. \n\n7\n\nDie Klägerin hat, vertreten durch ihren Vater, am 3. November 2003 Klage \nerhoben, soweit die Bewilligungszeiträume Oktober 1996 bis September 1997 und \nOktober 1997 bis September 1998 in Rede stehen. Mit der am 29. Januar 2004 beim \nVerwaltungsgericht eingegangenen Klagebegründung beantragte die Klägerin \nsodann ferner, den Verböserungsbescheid vom 11. Dezember 2003 aufzuheben, \nund reichte eine Kopie des Widerspruchsbescheides zu den Gerichtsakten.\n\n8\n\nDie Klägerin hat vorgetragen: Die Vermögensanrechnung sei zu Unrecht erfolgt. \nTreuhänderisch überlassene Gelder dürften nicht für eigene Zwecke verbraucht \nwerden. Die Wertpapiere seien der Klägerin, wie von Frau L. angegeben, \ntreuhänderisch übertragen worden mit der Maßgabe, diese ausschließlich für die von \nder Zeugin genannten Fälle zu verwenden und sie bei Fälligkeit wieder \nzurückzuzahlen. Die Klägerin habe auch keine bewusst unrichtigen Angaben bei der \nAntragstellung gemacht, denn es sei nach ihrem und nicht nach fremdem Vermögen \nunter ihrer Verwaltung gefragt worden.\n\n9\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin \nKontoauszüge bezüglich eines von ihr bei der Commerzbank E1. -I2. \ngeführten Kontos vorgelegt. Danach sind ihr mit Buchungsdatum vom 20. Dezember \n1999 9.930,- DM (5.077,13 Euro) aufgrund einer Einlöseabrechnung von \nBundesschatzbriefen gutgeschrieben worden und mit Buchungsdatum vom 12. \nDezember 2000 6.587,11 DM (3.368,24 Euro) aus dem Wertpapierverkauf von \nBundesschatzbriefen. Mit Buchungsdatum vom 27. Dezember 1999 überwies die \nKlägerin an Frau L. 9.830,- DM (5.026,- Euro) und mit Buchungsdatum vom 21. \nDezember 2000 6.387,71 DM (3.265,98 Euro).\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie drei Bescheide des Beklagten vom 18. Februar 2003 nebst \nErläuterungsbescheid vom 19. Februar 2003, die Bewilligungszeiträume Oktober \n1996 bis September 1997, Oktober 1997 bis September 1998 und Oktober 1998 bis \nSeptember 1999 betreffend, und den den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis \nSeptember 1999 betreffenden Änderungsbescheid vom 7. November 2003 in Gestalt \nder Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L1. vom 29. und 30. September \n2003 sowie vom 11. Dezember 2003 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat vorgetragen: Ein Treuhandverhältnis sei nur anzuerkennen, wenn es \nentsprechend dem Offenkundigkeitsprinzip für Außenstehende erkennbar geworden \nsei. Rein interne Absprachen genügten hierfür nicht. Im Übrigen sei auf das mehr als \nwidersprüchliche Verhalten der Klägerin hinzuweisen, wonach sie zunächst versucht \nhabe, die Offenlegung des Vermögens zu verhindern, und sich erst danach auf ein \nTreuhandverhältnis berufen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum \nangesichts der angeblichen Zweckbindung der Vermögensübertragung die \nVermögenswerte bei Fälligkeit wieder zurückübertragen worden sein sollten. \nInsgesamt spreche alles für einen Eigenerwerb bzw. eine Schenkung. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, abgewiesen. \n\n16\n\nMit der vom Senat mit Beschluss vom 27. September 2007 zugelassenen \nBerufung macht die Klägerin Folgendes geltend: Die Klage sei auch in Bezug auf \nden für den Bewilligungszeitraum Oktober 1998 bis September 1999 ergangenen \nAufhebungs- und Widerspruchsbescheid zulässig. Der Widerspruchsbescheid sei \nnämlich zu Unrecht dem Vater der Klägerin zugestellt worden. Die auf ihren Vater \nausgestellte Vollmacht, die die Klägerin am 10. Mai 2001 anlässlich einer Vorsprache \nbeim Studentenwerk unterzeichnet habe, habe sich nur auf die Dauer der \nBewilligung von Ausbildungsförderung bezogen. Da die Klägerin nach Juni 2001 \nkeine Leistungen mehr erhalten habe, sei ihr Vater in Bezug auf das erst danach \neingeleitete Rückforderungsverfahren nicht mehr bevollmächtigt gewesen. Die Klage \nsei auch begründet, denn die Klägerin habe in den maßgeblichen Zeitpunkten nicht \nüber anzurechnendes Vermögen verfügt. Dem Vermögen aus den \nBundesschatzbriefen seien die Verbindlichkeiten aus dem Treuhandverhältnis als \nAbzugspositionen gegenüber zu stellen, denn die Klägerin sei verpflichtet gewesen, \ndie Bundesschatzbriefe nach Fälligkeit zu veräußern und den Erlös an Frau L. \nauszukehren. Diese Verbindlichkeiten seien Schulden im Sinne von § 28 Abs. 3 \nBAföG. Diese Vorschrift setze nicht voraus, dass eine Forderung bei Antragstellung \nnach Bestand, Umfang und Fälligkeit bereits rechtlich konkretisiert sei, sondern es \ngenüge, dass der Auszubildende ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung \nrechnen müsse. Der Klägerin sei es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, \nsich auf das Treuhandverhältnis zu berufen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts sei es lediglich rechtsmissbräuchlich, wenn ein \nAuszubildender sein Vermögen auf einen Dritten übertrage, um dieses nicht für den \neigenen Bedarf verwerten zu müssen. Sei der Auszubildende dagegen selbst \nSchuldner einer Forderung, stehe der mit der Vermögensanrechnung verfolgte \nGesetzeszweck einer Berücksichtigung der Forderung nach § 28 Abs. 3 BAföG nicht \nentgegen. Es liege auch kein Fall einer Treuwidrigkeit aufgrund unauflöslich \nwidersprüchlichen Verhaltens vor. Nach der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofes komme ein Verstoß gegen Treu und Glauben zwar \nausnahmsweise auch dann in Betracht, wenn sich das widersprüchliche Verhalten \neiner Partei nicht in demselben Schuldverhältnis gezeigt habe; es könne aber keine \nRede davon sein, dass auch ein widersprüchliches Verhalten einem Dritten \ngegenüber zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben führe. Denn es komme ohne \nweiteres vor, dass gegenüber dem eigenen Vertragspartner eine Position \neingenommen werde, die in einem rechtlichen Widerspruch zu einer Position stehe, \ndie gegenüber einem Dritten eingenommen worden sei. Auch dürfe der Klägerin \nnicht ansatzweise bekannt gewesen sein, welche steuerrechtlichen Konsequenzen \nihr Handeln für die Treugeberin hatte, sodass ihr auch die eigenen \nErklärungspflichten gegenüber den Finanzbehörden nicht bekannt gewesen sein \ndürften. Im Übrigen hätte sich das Verwaltungsgericht vom Bestand des \nTreuhandverhältnisses ggf. durch eine Beweisaufnahme überzeugen müssen.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Rückforderungsbescheide des \nBeklagten vom 18. Februar 2003 und vom 7. November 2003 in der Gestalt der \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung L1. vom 29. und 30. September \n2003 und vom 11. Dezember 2003 aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen und die Rechtsprechung \ndes Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vor, das streitige Vermögen sei der \nKlägerin zuzuordnen. Ein verdecktes Treuhandverhältnis sei unbeachtlich.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der \nBezirksregierung L1. Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen. Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber unbegründet. \n\n25\n\nDie Klage ist auch in Bezug auf den Änderungsbescheid des Beklagten vom \n7. November 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nL1. vom 11. Dezember 2003 fristgerecht erhoben. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO ist nicht gemäß § 57 Abs. 1 VwGO mit der Zustellung des \nWiderspruchsbescheids an den Vater der Klägerin in Gang gesetzt worden, weil eine \nBevollmächtigung des Vaters zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlag (§ 73 Abs. 3 \nSatz 2 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 1 VwZG, § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG). Die dem \nVater der Klägerin erteilte Vollmacht vom 10. Mai 2001 war zeitlich begrenzt auf die \n\"Dauer des Bezugs von Ausbildungsförderung\" und damit im Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung der Bezirksregierung L1. vom 11. Dezember 2003 \ndurch Zeitablauf erloschen, denn die Klägerin hatte letztmals im Juni 2001 \nAusbildungsförderung bezogen. Der Widerspruchsbescheid hätte deshalb der \nKlägerin selbst zugestellt werden müssen, was nicht geschehen ist. Richtet sich \ndamit die Klagefrist allein nach Verwirkungsgrundsätzen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO), erfolgte die Klageerhebung durch Einbeziehung der genannten Bescheide in \ndas laufende Klageverfahren mit Schriftsatz vom 29. Januar 2004 rechtzeitig.\n\n26\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig \nund verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n27\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von \nAusbildungsförderung und die Erstattung der Leistungen sind § 45 Abs. 1 und 2 des \nZehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 18. Januar 2001, BGBl I, S. 130, und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 45 Abs. \n1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 \nbis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die \nVergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme \nliegen vor.\n\n28\n\nDie Bewilligung von Ausbildungsförderung war rechtswidrig, weil die Höhe des \nanzurechnenden Vermögens der Klägerin in diesem Zeitraum ihren monatlichen \nBedarf für ihre Ausbildung sicherstellte. Der Klägerin stand Ausbildungsförderung für \ndas Studium der Erziehungswissenschaften nur nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz \n1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in seiner bis zum \n7. Dezember 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2001, BGBl I, S. 390, zu. Danach sind \nauf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG Einkommen und Vermögen des \nAuszubildenden anzurechnen. Die Klägerin verfügte im nach § 28 Abs. 2 BAföG \njeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen im Sinne der §§ \n26 ff. BAföG in einer den Förderungsanspruch im streitigen Umfang ausschließenden \nHöhe. Denn sie war Inhaberin von Forderungen in entsprechender Höhe aus \nBundesschatzbriefen. Ihre daraus resultierenden Forderungen gelten nach § 27 Abs. \n1 Nr. 2 BAföG als Vermögen der Klägerin.\n\n29\n\nDie bei der Bundesschulden- bzw. Bundeswertpapierverwaltung (seit dem 1. \nAugust 2006 aufgegangen in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur \nGmbH, im Folgenden: Bundesschuldenverwaltung) vorhandenen Guthaben aus \nBundesschatzbriefen (Typ B) gehörten als Forderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 \nBAföG zum Vermögen der Klägerin. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als \nVermögen im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche \nSachen (Nr. 1) sowie Forderungen und sonstigen Rechte (Nr. 2). Einschränkungen \ndes Vermögensbegriffs ergeben sich lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 \nBAföG. Forderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 \nBAföG und nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen \nGegenstände fallen, zählen damit ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres \nUrsprungs und Inhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne. \n\n30\n\nVgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. \nAuflage, Stand: Februar 2007, § 27 Rdnr. 4 und 6.\n\n31\n\nDie Klägerin war nach zivilrechtlichen Grundsätzen Inhaberin des auf ihren \nNamen eingerichteten Schuldbuchkontos. In dieser Eigenschaft standen ihr \nzivilrechtlich als Gläubigerin zu den genannten Stichtagen Forderungen gegenüber \nder Bundesschuldenverwaltung als Schuldnerin in Höhe der oben aufgezeigten \nGuthaben zu. Denn durch den Kontoerrichtungsvertrag wird der Kontoinhaber \nGläubiger der Auszahlungsforderung gegenüber dem Bankinstitut. Aus wessen \nMitteln das eingezahlte Geld stammt und ob auf dem Konto Geld verbucht wird, das \nmöglicherweise einem Dritten zuzuordnen ist, ist demgegenüber unerheblich. Die \nGläubigerstellung des Kontoinhabers wird dadurch nicht berührt.\n\n32\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, \nBGHZ 127, 229.\n\n33\n\nWar die Klägerin damit zivilrechtlich Inhaberin der Forderungen aus den \nBundesschatzbriefen, galten die Forderungen auch förderungsrechtlich als ihr \nVermögen. Denn weder handelt es sich um Forderungen, die dem \nAusschlusskatalog des § 27 Abs. 2 BAföG unterfallen - dies ist unstreitig und bedarf \nkeiner weiteren Begründung -, noch war die Klägerin im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 \nBAföG aus rechtlichen Gründen gehindert, die Forderungen zu verwerten. \n\n34\n\nRechtliche Verwertungshindernisse können sich zum Einen aus gesetzlichen \noder diesen gleichstehenden Verboten ergeben (vgl. etwa §§ 134 bis 136 BGB), die \nhier ersichtlich nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts erfasst die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG zum \nAnderen solche einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegenden \nGegenstände, auf die ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und \ntatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Ist die Zugriffsmöglichkeit \nauf den Vermögensgegenstand dagegen trotz rechtsgeschäftlicher \nVerfügungsbeschränkung weiterhin objektiv gegeben, ist der Gegenstand angesichts \ndes Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach \nindividuelle Ausbildungsförderung nur beansprucht werden kann, wenn dem \nAuszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen \nMittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG \nvom Vermögen des Auszubildenden ausgenommen.\n\n35\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B \n182/99 -, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C 71.86 -, \nBVerwGE 87, 284.\n\n36\n\nNach diesen Maßgaben unterlagen die in Rede stehenden Bundesschatzbriefe \nkeinem rechtlichen Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. \nDie Klägerin hatte als Kontoinhaberin vollen Zugriff auf das Guthaben. Etwas \nanderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des von der Klägerin \nbehaupteten rechtsgeschäftlich vereinbarten Treuhandverhältnisses zwischen ihr \nund der Lebensgefährtin ihres Vaters, Frau J. L. . Die daraus allenfalls \nresultierende relative Verfügungsbeschränkung (§ 137 Satz 2 BGB) kann schon von \nRechts wegen nicht dazu führen, dass der Klägerin der ausbildungsbedingte Zugriff \nauf die Bundesschatzbriefe rechtlich objektiv unmöglich wurde (vgl. § 137 Satz 1 \nBGB). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, dass auch diejenigen \nVermögensgegenstände, die der Auszubildende treuhänderisch für einen Dritten \nverwaltet, förderungsrechtlich zu seinem Vermögen zählen. Denn abgesehen von \nden in § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG geregelten Ausnahmetatbeständen \ngelten die in § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Vermögensgegenstände \neinschränkungslos als Vermögen des Auszubildenden. \n\n37\n\nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2007 - \n4 LA 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 779.\n\n38\n\nEine rechtliche Grundlage für eine weiter gehende Einschränkung des \nförderungsrechtlichen Vermögensbegriffs besteht nicht.\n\n39\n\nVgl. auch Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg (VGH BW), Urteil vom \n17. September 2007 - 12 S 2539/06 -.\n\n40\n\nDie Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass von diesem ihrem Vermögen \nzuzurechnenden Betrag im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung bestehende \nSchulden nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen waren. Schulden im Sinne \ndieser Regelung sind alle gegen den Auszubildenden bestehenden Verbindlichkeiten \nzur Erbringung von Leistungen. Dabei reicht es aus, dass der Auszubildende mit der \nGeltendmachung der Verbindlichkeit - insbesondere auch während des \nstreitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes - ernstlich rechnen muss. \nVoraussetzung dafür, dass eine Forderung als Schuld berücksichtigt wird, ist \ndagegen nicht, dass sie bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit \nrechtlich bereits konkretisiert ist.\n\n41\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 12. März 1984 - 16 A 434/83 -, FamRZ 1985, 222; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 21. Mai 2007 - 12 ZB 07.160 -; \nVGH BW, Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 -; Humborg, in: Rothe-\nBlanke, a.a.O., § 28 Rdnr. 10.\n\n42\n\nAls eine danach von dem Vermögen abzuziehende Schuld kann auch ein \ngegenüber dem Auszubildenden bestehender Herausgabeanspruch aus einem \nTreuhandverhältnis in Betracht kommen. Kennzeichnend für ein zivilrechtliches \nTreuhandverhältnis sind übereinstimmende Vertragserklärungen, wonach dem \nTreuhänder vom Treugeber eine Rechtsposition eingeräumt wird, die der Treuhänder \nim eigenen Namen sowie im Interesse des Treugebers und eventuell auch im \neigenen Interesse nach Maßgabe einer rechtlichen Bindung ausüben soll, wobei es \neinen typischen Treuhandvertrag nicht gibt. Für das Zustandekommen eines \nTreuhandverhältnisses gelten die allgemeinen Regeln des BGB, für die \nRechtsbeziehungen insbesondere die §§ 662 ff. BGB.\n\n43\n\nVgl. zum Ganzen Dilcher, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen \nGesetzbuch, Erstes Buch Allgemeiner Teil, §§ 90 - 240, 12. Auflage 1980, Einleitung \nzu §§ 104 - 185, Rdnr. 58 ff.; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16. Februar 2006 \n- 28 U 173/05 -.\n\n44\n\nAuf die Unterscheidung zwischen einem offen gelegten und einem sogenannten \nverdeckten Treuhandverhältnis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch \nein verdecktes Treuhandgeschäft kann grundsätzlich zivilrechtlich wirksam vereinbart \nwerden.\n\n45\n\nVgl. Dilcher, a.a.O., Einleitung zu §§ 104- 185, Rdnr. 59.\n\n46\n\nVerdeckte Treuhandverhältnisse haben auch nicht wegen des Rechtsscheins der \nVermögensinhaberschaft oder wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben, wie das \nVerwaltungsgericht meint, förderungsrechtlich von vornherein grundsätzlich außer \nBetracht zu bleiben. \n\n47\n\nVgl. in diesem Sinne aber wohl Oberverwaltungsgericht für das Saarland, \nBeschluss vom 23. Februar 2007 - 3 Y 13/06 -; Oberverwaltungsgericht Bremen, \nUrteil vom 21. Februar 2007 - 2 A 245/05 -,: BayVGH, Beschlüsse vom 22. Januar \n2007 - 12 BV 06.2105 -, FamRZ 2007, 1201, und vom 28. Februar 2007 - 12 ZB \n06.2581 -, Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. \nNovember 2007 \n\n48\n\n- 2 LB 29/07 -.\n\n49\n\nDer Treuhänder erzeugt nicht den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft, \nsondern das Treugut ist zivilrechtlich grundsätzlich als Sondervermögen des \nTreuhänders anzusehen, \n\n50\n\nvgl. Dilcher, a.a.O., Einleitung zu §§ 104 bis 185, Rdnr. 59, und Vorbemerkung \nzu § 90, Rndr. 22; Palandt / Bassenge, 66. Auflage 2007, vor § 903 Rdnr. 33 und \n37,\n\n51\n\ndas lediglich in bestimmten Fällen - wie zum Beispiel im Vollstreckungsfall - \naufgrund wirtschaftlicher Betrachtung von der Zuordnung zum Vermögen des \nTreuhänders ausgenommen wird. Für eine solche wirtschaftliche Betrachtung bietet \ndas Ausbildungsförderungsrecht jedoch, wie oben dargestellt, keine Grundlage. \nInsofern verbleibt es auch im Ausbildungsförderungsrecht bei der \nVermögensinhaberschaft des Treuhänders, sodass hier für eine Würdigung der \nVermögenszuordnung unter Rechtsscheinsgesichtspunkten kein Raum ist.\n\n52\n\nVgl. im Ergebnis ebenso zu Treuhandverhältnissen im Bereich der \nArbeitslosenhilfe Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 24. Mai 2006- B 11a AL \n7/05 R - und - B 11a AL 49/05 R - sowie vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 -\n.\n\n53\n\nDie Berufung auf ein (verdecktes) Treuhandverhältnis ist dem Auszubildenden \nentgegen dem angefochtenen Urteil auch nicht grundsätzlich wegen Verstoßes \ngegen Treu und Glauben versagt, weil er sich mit seinem Vortrag in unauflösbaren \nWiderspruch zu seinem anderweitigen Verhalten setze, wenn er zugleich den \nFinanzbehörden durch Erteilung eines Freistellungsauftrages deutlich gemacht habe, \ndass die Vermögenswerte einschließlich der erzielten Erträge allein ihm zuzuordnen \nseien. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben in Gestalt eines venire contra factum \nproprium erfordert grundsätzlich, dass der Handelnde einen Vertrauenstatbestand \ngeschaffen hat, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf.\n\n54\n\nVgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 -, und Palandt / Heinrichs, a.a.O., \n§ 242 Rdnr. 55.\n\n55\n\nDaran fehlt es hier, denn der Freistellungsauftrag einerseits und die Berufung auf \ndas Treuhandverhältnis andererseits betreffen verschiedene Rechtsverhältnisse. Der \nFreistellungsauftrag ist eine Anweisung des Kontoinhabers an die kontoführende \nBank, ihm die aus dem Kontoguthaben resultierenden Kapitalerträge bis zur Höhe \ndes Sparerfreibetrages unversteuert gutzuschreiben, also vom Zinsabschlag \nauszunehmen. Weder gibt der Kontoinhaber mit der Erteilung des \nFreistellungsauftrages zugleich eine Erklärung gegenüber den Finanzbehörden noch \neine solche gegenüber Dritten wie z.B. dem Ausbildungsförderungsamt ab. Angaben \nüber den Freistellungsauftrag werden diesen Stellen lediglich weitergeleitet. Die \nVoraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof aufgrund besonderer \nUmstände ein treuwidriges Verhalten angenommen hat, obwohl es sich nicht im \nRahmen desselben Schuldverhältnisses vollzogen hat, sodass durch das frühere \nVerhalten auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet werden \nkonnte,\n\n56\n\nvgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 -, BGHZ 130, 371 \nff.,\n\n57\n\nliegen nicht vor. Die Erteilung von Freistellungsaufträgen in dem einen und die \nBerufung auf ein Treuhandverhältnis in einem anderen Rechtsverhältnis beruhen \nnicht auf solchen besonderen Umständen, die es rechtfertigen könnten, die Berufung \nauf das Treuhandverhältnis grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig \nanzusehen. Insofern verbleibt es vielmehr bei dem Grundsatz, dass die \nRechtsordnung widersprüchliches Verhalten im Allgemeinen zulässt.\n\n58\n\nKommt danach auch der sich aus einer Treuhandvereinbarung ergebende \nAnspruch des Treugebers gegen den Treunehmer auf Herausgabe des Treuguts \n(vgl. § 667 BGB) als vom Vermögen abzuziehende Schuld des Auszubildenden nach \n§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG grundsätzlich in Betracht, setzt dies allerdings voraus, \ndass der Auszubildende, der sich auf eine solche Schuld beruft, deren Inhalt und \nBestehen im Zeitpunkt der Antragstellung substantiiert darlegt und nachweist.\n\n59\n\nDabei sind hohe Anforderungen an den Nachweis der Behauptung des \nAuszubildenden zu stellen, es handele sich bei einem bestimmten Vermögen um \ntreuhänderisch verwaltetes Vermögen eines Dritten.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2007 - 4 E 1153/06 -, FamRZ \n2007, 943, vom 13. April 2007 - 4 E 1477/06 - und vom 5. Juli 2007 - 4 E \n289/06 -.\n\n61\n\nDenn Abreden zwischen dem Auszubildenden und einem Dritten über auf Konten \ndes Auszubildenden befindliche Gelder begründen nicht ohne weiteres die Annahme, \nes handele sich um ein Treuhandverhältnis. Bei den im Rahmen der \nAusbildungsförderung behaupteten Treuhandvereinbarungen handelt es sich häufig \num Absprachen über Geldanlagen, die von Dritten zwecks günstigerer Streuerlast \noder zur Verschleierung der Vermögensverhältnisse auf den Namen des \nAuszubildenden erfolgt sein sollen. Wirtschaftlich sollen die Gelder aber weiter dem \nDritten zuzuordnen sein. Solche Absprachen bewegen sich einerseits innerhalb der \nweiten rechtsgeschäftlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeit des Zivilrechts. \nAndererseits ist den sich aus der Inanspruchnahme öffentlicher \nUnterstützungsleistungen ergebenden rechtlichen Besonderheiten wie vor allem dem \nGrundsatz der Nachrangigkeit der Gewährung von staatlicher Ausbildungsförderung \nbzw. der Familienabhängigkeit der Förderung im Sinne der §§ 1 und 11 Abs. 2 \nBAföG Rechnung zu tragen.\n\n62\n\nVgl. VGH BW, Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 -.\n\n63\n\nWird eine solche Abrede - wie hier - zwischen dem Auszubildenden und einem \nDritten getroffen, der aus seiner nahen Verwandtschaft bzw. einem Verhältnis \nbesonderer persönlicher Nähe stammt, kommt entscheidend hinzu, dass es \ninnerhalb eines Familienverbundes typischerweise an einem Interessengegensatz \nmangelt und somit zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten förderungsrechtlich \nmissbraucht werden können. Da als innere Tatsache häufig nicht zweifelsfrei \nfeststellbar ist, ob eine Vermögenszuwendung zwischen Familienangehörigen oder \nsonstigen ähnlich nahestehenden Personen auf einem Leistungsaustauschverhältnis \nberuht oder ob diese in familiären Beziehungen ihren Grund hat, ist es auch im \nInteresse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung in diesen Fällen geboten und \nzulässig, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der behaupteten \nVertragsgestaltung strenge Anforderungen zu stellen. Diese verlangen für eine \nentsprechende Überzeugungsbildung die Darlegung äußerlich erkennbarer und \nobjektiv nachweisbarer Merkmale, die die behauptete treuhänderische Bindung \nstützen.\n\n64\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 802/90 -, FamRZ 1996, \n153, mit weiteren Nachweisen; Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 7. Juni 2006 -IX R \n4/04 -, NJW 2006, 3743.\n\n65\n\nAuf der Grundlage dieser Beurteilungsmaßstäbe kann ein Treuhandverhältnis \neines Auszubildenden mit Familienangehörigen oder sonstigen ähnlich \nnahestehenden Personen regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn die \nTreuhandabrede durch objektive Umstände nachgewiesen ist, die die Annahme \nrechtfertigen, dass eine rechtlich verbindliche Treuhandabrede getroffen worden ist. \nEin solches Indiz kann etwa die Vorlage einer schriftlichen Vereinbarung aus der Zeit \nder Begründung des Vertragsverhältnisses oder eines dieser hinsichtlich der \nobjektiven Aussagekraft vergleichbaren Beweismittels darstellen. Denn unter \nBerücksichtigung der oben dargestellten Besonderheiten eines solchen \nRechtsverhältnisses in den Fällen der Ausbildungsförderung des Treuhänders ist ein \nMissbrauch dieser zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit in erster Linie dadurch \nauszuschließen, dass ein Treuhandverhältnis von Anfang an in einer Weise \nbegründet wird, die zu jeder Zeit, ohne auf die beteiligten Personen zurückgreifen zu \nmüssen, einen Nachweis des Vertrages möglich macht. Dadurch wird weder die \nSchriftlichkeit als Wirksamkeitsvoraussetzung für das Treuhandverhältnis noch seine \nOffenlegung verlangt. Dem Auszubildenden ist es jedoch nicht zuletzt im Hinblick auf \ndie im Ausbildungsförderungsrecht enthaltene Strafbewehrung auch im eigenen \nInteresse zuzumuten, die die Treuhand begründenden Willenserklärungen in der \nbesonders nachhaltigen Form der Schriftlichkeit zu dokumentieren.\n\n66\n\nFehlen solche Indizien oder liegen bei einer Gesamtschau aller in Betracht zu \nziehenden Umstände gewichtige objektive Indizien dafür vor, dass eine ernstliche \nTreuhandabrede nicht getroffen worden ist, fehlt der Nachweis einer Treuhand und \nist damit das Bestehen eines Herausgabeanspruchs, der eine Schuld im Sinne des \n§ 28 Abs. 3 BAföG begründen könnte, nicht erwiesen. Der Beweisantritt durch das \nZeugnis von Familienangehörigen vermag in diesen Fällen grundsätzlich weder \nfehlende objektive Beweisanzeichen zu ersetzen noch die Beweiskraft vorhandener \ngewichtiger Gegenindizien zu erschüttern.\n\n67\n\nAuf der Grundlage dieser Beurteilungsmaßstäbe ist der Senat nicht davon \nüberzeugt, dass die Klägerin die streitbefangenen Bundesschatzbriefe lediglich \ntreuhänderisch für die Lebensgefährtin ihres Vaters verwaltet hat. Es fehlt an \nhinreichenden objektiven, d.h. nach außen erkennbaren Beweisanzeichen für das \nBestehen einer Treuhandabrede zwischen der Klägerin und Frau L. . Vielmehr \nliegen gewichtige Indizien dafür vor, dass die behauptete Treuhandvereinbarung \nnicht getroffen wurde. \n\n68\n\nSo fehlt es etwa an der Schriftlichkeit der Vereinbarung, die es der Klägerin \nermöglicht hätte, Abschluss, Inhalt und Ernsthaftigkeit der behaupteten Treuhand zu \ndokumentieren. Auch andere objektive Umstände, welche die Behauptung einer \nTreuhandvereinbarung stützen könnten, liegen nicht vor: Die Klägerin hat zum \nBeispiel den Zufluss des Geldes von der angeblichen Treugeberin an sie nicht \nnachgewiesen. Dass nämlich die Bundesschatzbriefe entsprechend der von Frau \nL. behaupteten \"Wertpapierübertragung\" überhaupt von Frau L. selbst \nerworben und dann von ihr unmittelbar an die Klägerin übertragen wurden, ist nicht \nbelegt. Ausweislich der Jahreskontoauszüge der Bundesschuldenverwaltung führte \nallein die Klägerin das Depot; über die Herkunft des Geldes und den ursprünglichen \nErwerber der Schatzbriefe existiert dagegen kein objektiver Nachweis. Ferner fehlt es \nan einem Nachweis dafür, dass Frau L. die Kapitalerträge, soweit sie ihr \nzugeflossen sind, versteuert hat, wozu sie als wirtschaftlich Begünstigte und \nBerechtigte verpflichtet gewesen wäre (vgl. §§ 44 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 Nr. 7, 20 \nAbs. 1 Nr. 7 EStG). So hatte die Klägerin ausweislich des Jahreskontoauszuges der \nBundesschuldenverwaltung allein für das Jahr 1998 aufgrund des fällig gewordenen \nBundesschatzbriefes B Zinsen in Höhe von 9.338,40 DM erwirtschaftet. Nicht \nnachgewiesen ist des Weiteren der Rückfluss der Verkaufserlöse an Frau L. . \nZwar hat die Klägerin insofern in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht Kontoauszüge vorgelegt, aus denen sich Überweisungen von \nihrem Girokonto Nr. bei der Commerzbank E1. -I2. an Frau L. \nund Gutschriften von Beträgen aus Erlösen von Bundesschatzbriefen ergeben. \nHierbei handelt es sich aber zum Einen nur um Auszüge aus den Jahren 1999 und \n2000, während ein Beleg über den Erlös des zum 1. März 1998 fällig gewordenen \nBundesschatzbrief B fehlt, der zum 31. Dezember 1997 mit 21.044, 40 DM \nvalutierte. Zum Anderen stimmen auch die Gutschriften aus den \nEinlöseabrechnungen der Bundesschatzbriefe B und B nicht mit den \nvorgelegten Jahreskontoauszügen der Bundesschuldenverwaltung überein: \nAusweislich des Jahreskontoauszugs der Bundesschuldenverwaltung per 31. \nDezember 1998 valutierte der Bundesschatzbrief B , der einen Nennwert von \n3.000,- DM hatte, zu diesem Datum mit 4.627,80 DM. Dagegen weist die \nEinlöseabrechnung vom 20. Dezember 1999 9.930,- DM, also mehr als den \ndoppelten Betrag auf, der sich nicht allein aus einer weiteren einjährigen Verzinsung \ndes genannten Schatzbriefes ergeben kann. Einen Bundesschatzbrief B hat die \nKlägerin ausweislich ihres Girokontoauszuges am 11. Dezember 2000 verkauft; ihr \nwurden aus dem Verkauf am 13. Dezember 2000 6.587,11 DM gutgeschrieben, \nwovon sie am 21. Dezember 2000 6.387,11 DM an Frau L. überwies. Dem \nJahreskontoauszug der Bundesschuldenverwaltung per 31. Dezember 2000 ist \ndagegen ein Bundesschatzbrief B zu entnehmen, der zu diesem Datum einen \nKurswert von 8.810,40 DM hatte, also noch nicht eingelöst war. Der Rückfluss dieses \nGeldes an Frau L. ist - auch ungeachtet der widersprüchlichen Kontoauszüge - \nnicht belegt. \n\n69\n\nIm Übrigen sprechen die von der Klägerin erteilten Freistellungsaufträge aus den \nJahren 1998 bis 2000 sowie der Umstand, dass Frau L. keine Vollmacht für das \nbei der Bundesschuldenverwaltung geführte Schuldbuchkonto hatte, sodass sie die \nRechtsstellung als angebliche Treugeberin, der die Vermögenswerte aus den \nBundesschatzbriefen weiterhin zustehen sollten, nicht ohne weiteres hätte \nwahrnehmen und durchsetzen können, als äußerlich erkennbare Gegenindizien \ngegen den Abschluss der behaupteten Treuhandvereinbarung. Ein ebensolches \nGegenindiz ist auch die fehlende durchgängige Trennung der \nVermögensbestandteile bei der Klägerin. Die aus den Bundesschatzbriefen erlösten \nGeldbeträge wurden, soweit ersichtlich, ihrem Girokonto gutgeschrieben, über das \nauch weitere Einnahmen und Ausgaben der Klägerin abgewickelt wurden. Nimmt \nman hinzu, dass sich die gutgeschriebenen Beträge schon nicht vollständig mit den \ntatsächlichen Erlösen aus den Schatzbriefen deckten und die Abgänge an Frau \nL. wiederum nicht deckungsgleich mit den Gutschriften waren, so liegt eine klare \nTrennung der Vermögensbestandteile beim Treunehmer, die es ermöglicht hätte, die \nEinhaltung der behaupteten Treuhandvereinbarung nachzuzeichnen, nicht vor. \nSchließlich ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen auch, dass die Klägerin \ndie behauptete Abrede nicht eingehalten hat. Nach der Erklärung der Frau L. \nüber den Inhalt der Abrede sollten die aus den Schatzbriefen erlösten Beträge nach \nFälligkeit der Wertpapiere an Frau L. zurückfließen. Die Klägerin sollte somit \nverpflichtet sein, die Bundesschatzbriefe erst nach Fälligkeit einzulösen. Aus dem \nvorgelegten Girokontoauszug Nr. 31 vom 15. Dezember 2000 ergibt sich jedoch, \ndass die Klägerin den Bundesschatzbrief B schon vor Fälligkeit verkauft hat. \nNachweislich abredewidriges Verhalten spricht jedenfalls dann gegen das Vorliegen \neiner Treuhandabrede, wenn es - wie hier - auf der anderen Seite an objektiven \nAnhaltspunkten dafür fehlt, dass der angebliche Treugeber auf den Abredeverstoß \nreagiert hat. \n\n70\n\nKann sich die Klägerin damit mangels nachgewiesener Treuhandvereinbarung \nauf ihr Vermögen mindernde Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht \nberufen, übersteigt das gemäß § 28 Abs. 2 BAföG im jeweiligen Zeitpunkt der \nAntragstellung anzurechnende Vermögen auch unter Einrechnung des Freibetrages \nnach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der damals geltenden Höhe teilweise ihren Bedarf \nnach § 11 BAföG, so dass ein Leistungsanspruch für die hier streitige Dauer der \nAusbildung in der in den angefochtenen Bescheiden genannten Höhe nicht bestand. \nDie Bedarfsberechnung ist zwischen den Beteiligten unstreitig und lässt Fehler nicht \nerkennen. \n\n71\n\nDie Voraussetzungen für die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 \nAbs. 3 BAföG liegen nicht vor. Denn Umstände, welche die Vermögensanrechnung \nganz oder teilweise unbillig erscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n72\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme der \nBewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X sind gegeben. Insbesondere \nkann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung von \nAusbildungsförderung beruhte hier auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob \nfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die \nerforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 \nSGB X. Die Feststellungen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind in der Regel \neinzelfallabhängig, \n\n73\n\nvgl. BSG, Beschlüsse vom 27. Februar 2002 \n\n74\n\n- B 7 AL 184/00 B - und vom 29. September 1998 - B 1 KR 43/97 B -, beide \njuris,\n\n75\n\nund erfordern ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch \nsubjektiv gesteigertes Verschulden.\n\n76\n\nVgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 -, NJW 1988, 1265, und \nvom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 -, MDR 2001, 569.\n\n77\n\nDas Verhalten der Klägerin war grob fahrlässig. Wer Sozialleistungen beantragt, \nist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch vom 11. Dezember \n1975, BGBl I S. 3015, verpflichtet, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung \nerheblich sind. Hieraus folgt in Verbindung mit der in Absatz 2 der Vorschrift \ngeregelten Verwendung von Vordrucken, dass die Klägerin die Antragsunterlagen \nvollständig und zutreffend auszufüllen hatte. Daran fehlt es, denn die Klägerin hat in \nihren jeweiligen Anträgen weder Angaben zu Einnahmen aus Kapitalvermögen (z.B. \nSparzinsen) noch Angaben zu sonstigen Forderungen und Rechten sowie Bank- und \nSparguthaben und Schulden gemacht. Die Nichtangabe von Vermögenswerten, \nnach denen im Formularvordruck ausdrücklich gefragt worden ist, stellt im Regelfall \neinen besonders schweren Sorgfaltsverstoß dar. Umstände, die hier eine andere \nBeurteilung rechtfertigten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Als Inhaberin des \nstreitigen Kontos, für dessen Erträge sie z.T. auch Freistellungsaufträge erteilt hatte, \nwar der Klägerin bekannt, dass sie gegenüber der Bundesschuldenverwaltung und \nauch unter steuerlichen Gesichtspunkten Vermögensberechtigte war. Soweit sie \ndavon ausgegangen sein will, die fraglichen Geldbeträge an Frau L. \nzurückzahlen zu müssen, änderte dies nichts an ihrer Stellung als \nVermögensberechtigte. Sie hätte dies durch entsprechende Angaben in der Rubrik \nSchulden und Lasten kenntlich machen müssen. Die Klägerin ließ die im Verkehr \nerforderliche Sorgfalt daher objektiv in besonders schwerem Maße außer Acht, \nindem sie bei den differenzierenden Fragen in den Formularanträgen nach \nEinkommen, Vermögen und Schulden Angaben unterließ. Es ist auch nichts dafür \nersichtlich, dass der Klägerin der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit aus subjektiven \nGründen erspart bleiben könnte. Die Klägerin war zu Beginn des Studiums bereits 25 \nJahre alt, hatte eine abgeschlossene Berufsausbildung und war aufgrund von \nArbeitslosigkeit beim Arbeitsamt registriert. Schon deshalb erforderte es für sie keine \nschwierigen, sondern nur einfachste, naheliegende Überlegungen um zu erkennen, \ndass die auf ihrem Konto befindlichen Guthaben einen Vermögenswert darstellten, \nder der Ausbildungsförderungsstelle gegenüber anzugeben war.\n\n78\n\nAuch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen vor. Ermessensfehler \nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Erstattung der geleisteten \nZahlungen kann der Beklagte nach § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X \nverlangen.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n80\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-11/2-a-959-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":11},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":8},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwZG 2005","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-11/2-a-959-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257814","retrieved":"2026-07-09 02:22:12.758378+00:00"}}