{"status":"available","doknr":"OLD257813","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0211.2A1083.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"2 A 1083/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1969 geborene Klägerin erlangte nach dem Realschulabschluss und dem \nBesuch der Höheren Handelsschule 1988 die Fachhochschulreife. Nach einem \nPraktikum und dem Abbruch einer Ausbildung zur Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin \narbeitete sie mit kurzen Unterbrechungen von 1990 bis 1997 als Aushilfskraft in der \nAlten- und Krankenpflege. Zum Wintersemester 1997/98 nahm sie an der \nFachhochschule E. ein Studium der Sozialpädagogik auf.\n\n3\n\nAuf ihre jeweiligen Anträge bewilligte der Beklagte der Klägerin für das genannte \nStudium Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz \n(BAföG). Für den Bewilligungszeitraum von September 1997 bis August 1998 erhielt \ndie Klägerin aufgrund der Bescheide vom 22. Dezember 1997 und 29. September \n1998 umgerechnet in Euro insgesamt 4.903,28 Euro, für den Bewilligungszeitraum \nvon September 1998 bis August 1999 aufgrund des Bescheides vom 29. September \n1998 umgerechnet in Euro insgesamt 6.196,80 Euro, für den Bewilligungszeitraum \nvon September 1999 bis August 2000 aufgrund des Bescheides vom 30. August \n1999 umgerechnet in Euro insgesamt 6.319,56 Euro und für den \nBewilligungszeitraum von September 2000 bis zum Erreichen der \nFörderungshöchstdauer Ende Februar 2001 aufgrund des Bescheides vom \n28. September 2000 umgerechnet in Euro insgesamt 3.159,78 Euro. Bei Stellung der \njeweiligen Formularanträge auf Ausbildungsförderung hatte die Klägerin Fragen in \nBezug auf eigenes Einkommen und Vermögen, Einnahmen aus Kapitalvermögen, \nbestehende Forderungen und Rechte, Bank- und Sparguthaben sowie Schulden mit \nAusnahme einer einmaligen Angabe eines Sparguthabens von 1.200,- DM jeweils \nverneint.\n\n4\n\nIm Rahmen einer Datenabfrage beim Bundesamt für Finanzen zur Überprüfung \ndes bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung zu berücksichtigenden \nVermögens erhielt der Beklagte im September 2002 Kenntnis davon, dass die \nKlägerin im Jahr 2001 bei der Q. Raiffeisenbank eG C. H. einen \nFreistellungsbetrag in Höhe von 1.581,00 DM in Anspruch genommen hatte. Mit \nSchreiben vom 15. Januar 2003 bat der Beklagte die Klägerin, ihr gesamtes \nKapitalvermögen für die Zeit, in der sie jeweils Ausbildungsförderung beantragt hatte, \ndarzulegen und nachzuweisen. Zugleich gab er ihr Gelegenheit zur Anhörung \nhinsichtlich einer etwaigen Änderung der Bewilligungsbescheide gemäß § 45 SGB X, \nsofern Vermögen anzurechnen sei. Die Klägerin trug daraufhin zunächst in Bezug \nauf sämtliche Antragstellungen vor, die Angaben zu ihrem Vermögen seien richtig \nund vollständig gewesen. Auf weitere Aufforderung des Beklagten legte sie drei \nBescheinigungen der Q. Raiffeisenbank eG C. H. vor, wonach sie \ndort Inhaberin zweier Konten (Kontonummer und Kontonummer ) war, \ndie zum Stichtag 28. September 1997 2.000,- DM Geschäftsguthaben und 60.000,-\n DM Spareinlagen, zum Stichtag 8. Juli 1998 2.000,- DM Geschäftsguthaben und \n60.365,- DM Spareinlagen und zum Stichtag 4. Juli 1999 2.000,- DM \nGeschäftsguthaben und 54.981, 21 DM Spareinlagen aufwiesen. Mit Schreiben vom \n16. März 2003 erklärte die Klägerin hierzu, ihre Mutter habe 1997 ein Konto mit ihrem \nGeld auf den Namen der Klägerin angelegt; das Geld sei aber nicht in ihren - der \nKlägerin - Besitz übergegangen und ihr nicht zur Verfügung überlassen worden. \nGrund für die Maßnahme sei das Scheidungsverfahren der Eltern gewesen, in dem \ndie Mutter sich einen finanziellen Rückhalt habe sichern wollen. Da das Konto nicht \nfür die Klägerin bestimmt gewesen sei, habe sie \"keinen Gedanken mehr daran \nverschwendet\". Mittlerweile sei das Konto aufgelöst. Eine ähnliche Erklärung gab \nauch die Mutter der Klägerin, J. F. , ab und übersandte Kopien zweier \nKontoeröffnungsanträge vom 29. Juli 1999 und vom 20. Oktober 2000 für auf den \nNamen der Klägerin laufende Konten mit den Nummern und , wobei ein \nAntrag von der Klägerin und der andere von ihrer Mutter unterschrieben worden war. \nUnter dem 26. April 2003 übersandte die Klägerin eine weitere Bescheinigung der \nQ. Raiffeisen Bank eG C. H. , wonach zum Stichtag 18. Juli 2000 auf \ndem Konto der Klägerin mit der Kontonummer Geschäftsguthaben in Höhe \nvon 2.000,- DM und auf dem Konto mit der Nummer Spareinlagen in Höhe \nvon 72.784, 54 DM vorhanden waren.\n\n5\n\nMit zwei Bescheiden vom 15. Mai 2003 und zwei Bescheiden vom 28. Mai bzw. \n17. Juni 2003 hob der Beklagte die oben genannten Bewilligungsbescheide auf und \nforderte von der Klägerin die gezahlte Ausbildungsförderung in voller Höhe, \ninsgesamt 20.579,60 Euro, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: Es sei \nfestgestellt worden, dass die Klägerin Ausbildungsförderung ohne Rechtsgrundlage \nerhalten habe, denn auf den Bedarf des Auszubildenden seien nach § 11 Abs. 2 \nBAföG sein Vermögen und Einkommen anzurechnen. Hiernach sei die Klägerin \nwährend ihres gesamten Studiums aufgrund vorhandenen Vermögens nicht bedürftig \ngewesen. Von der Rückforderung könne auch nicht aus Ermessensgründen \nabgesehen werden. Gründe dafür, der Klägerin die zu Unrecht gezahlte Förderung \nzu belassen, seien nicht ersichtlich, daher überwiege das rechtsstaatliche Interesse \nan der Herstellung rechtmäßiger Zustände. Auf Vertrauensschutz könne sich die \nKlägerin nicht berufen, denn die Überzahlung sei ausschließlich auf ihre zumindest \ngrob fahrlässig gemachten unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben \nzurückzuführen. Angesichts ihrer Vermögensverhältnisse hätte der Klägerin auch die \nRechtswidrigkeit der Bewilligung bekannt sein müssen.\n\n6\n\nMit dagegen fristgerecht eingelegtem Widerspruch machte die Klägerin geltend, \ndas auf sie angelegte Vermögen ihrer Mutter sei zu keinem Zeitpunkt für sie \nbestimmt, sondern lediglich von ihr zu verwahren bzw. sicher zu deponieren \ngewesen. Sie selbst habe nie eine Einzahlung oder Abhebung vorgenommen, ihre \nMutter habe durch eine Vollmacht vollen Zugriff auf das Geld besessen. Das Geld sei \nnach Kündigung der Konten im Januar 2001 an die Mutter zurückgeflossen. Der \nWiderspruchsbegründung war eine inhaltlich entsprechende eidesstattliche \nVersicherung der Mutter der Klägerin beigefügt.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheiden vom 27., 28., 29. und 30. Oktober 2003 wies die \nBezirksregierung L. den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Da die \nKlägerin alleinige Inhaberin der Konten und damit der Bank gegenüber alleinige \nGläubigerin gewesen sei, sei das angelegte Geld als ihr Vermögen anzusehen. Eine \ntreuhänderische Vermögensverwaltung sei nicht nachgewiesen worden. \nVoraussetzung für das Vorliegen eines Treuhandverhältnisses sei, dass dieses nach \naußen offenkundig geworden sei. Diese zivilrechtlichen Grundsätze habe die \nRechtsprechung auf das Recht der Sozialleistungen übertragen. Anhaltspunkte für \nein offenkundiges Treuhandverhältnis wie Existenz von Sonderkonten, Hinweis auf \ndie Treuhand im Kontoeröffnungsantrag, Abführung der Zinseinnahmen an den \nTreugeber und Selbstanzeige des Treugebers an das Finanzamt wegen \nSteuerhinterziehung lägen nicht vor. Wer nach außen den Rechtsschein der \nVermögensinhaberschaft erzeuge, müsse sich im Rechtsverkehr grundsätzlich daran \nfesthalten lassen. Das Risiko, dass der Auszubildende auf diese Weise gezwungen \nsei, das Treuhandvermögen für seinen Unterhalt zu verwenden, und er \nmöglicherweise den Rückforderungsanspruch des Treugebers nicht befriedigen \nkönne, sei dem Treugeber aufzubürden, der die verdeckte Treuhand ermöglicht habe \nund Vorteile aus ihr ziehe. Hätte die Klägerin ihre Vermögensverhältnisse bei \nAntragstellung richtig angegeben, hätte sie auch darlegen können, aus welchen \nGründen eine Anrechnung nicht erfolgen dürfe. Der Beklagte habe im Übrigen auch \ndas ihm zustehende Rückforderungsermessen fehlerfrei ausgeübt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 15. November 2003 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, die \nVermögensanrechnung sei zu Unrecht erfolgt. Bei der Frage, wem ein \nVermögensgegenstand zustehe, sei nicht entscheidend, ob dies nach außen \nhervorgetreten sei. Entscheidend sei, ob sie über das Vermögen habe verfügen \nkönnen, ohne daran rechtlich gehindert zu sein oder sich gar strafbar zu machen. So \ngebe es etwa die Rechtsfigur der stillen Abtretung, bei welcher die Bank weiterhin \nbefreiend an den Zedenten leisten könne, dieser sich aber der Veruntreuung oder \nUnterschlagung schuldig mache, wenn er die Forderung gegen den Willen des \nZessionars verwerte. Davon zu trennen sei die Frage, ob die tatsächlichen \nVermögensverhältnisse ausreichend nachgewiesen worden seien. Im Fall der \nKlägerin sei von vornherein klar gewesen, dass sie über das Vermögen der Mutter \nnicht ohne deren Zustimmung habe verfügen dürfen und das Vermögen auch \nweiterhin ihrer Mutter zustehen solle. Hierin sei ohne weiteres eine mündliche \nAbtretung der Kontoforderung gegenüber der Bank zu sehen. Selbst wenn dies nicht \nder Fall sei, liege zumindest eine treuhänderische Vereinbarung vor, und die Klägerin \nhätte sich der Veruntreuung schuldig gemacht, wenn sie das Geld verwendet hätte, \num ihr Studium zu finanzieren. Die Rechtsordnung müsse die Zuordnung von \nVermögen einheitlich berücksichtigen, d.h., bei der Gewährung von Sozialleistungen \nseien zivilrechtliche Grundsätze und strafrechtliche Bindungen der Betroffenen zu \nbeachten. Gegebenenfalls sei über die Angaben der Klägerin und ihrer Mutter \nBeweis zu erheben. \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\ndie beiden Bescheide des Beklagten vom 15. Mai 2003, die \nBewilligungszeiträume September 1997 bis August 1998 und September 1998 bis \nAugust 1999 betreffend, sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L. \nvom 27. und 28. Oktober 2003 aufzuheben,\n\n11\n\ndie beiden Bescheide des Beklagten vom 28. Mai 2003 (17. Juni 2003) ,die \nBewilligungszeiträume September 1999 bis August 2000 und September 2000 bis \nFebruar 2001 betreffend, sowie die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung \nL. vom 29. und 30. Oktober 2003 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in den \nWiderspruchsbescheiden bezogen und ergänzend vorgetragen, das \nScheidungsverfahren der Eltern der Klägerin sei ausweislich der Angaben der \nKlägerin in ihrem ersten Förderungsantrag bereits 1997 beendet gewesen.\n\n15\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Klägerin \nUnterlagen über die streitbefangenen Konten vorgelegt. Wegen des Inhalts wird auf \nBlatt 74 bis 82 der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen.\n\n17\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin \ngeltend: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei die Berufung auf \nein Treuhandverhältnis wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und \nGlauben verwehrt, sei nicht haltbar. Auch wenn die Klägerin gegenüber der \nFinanzverwaltung Freistellungsaufträge in Anspruch genommen und sich insofern als \nKontoinhaberin geriert habe, handele es sich bei den Rechtsbeziehungen zwischen \nder Finanzverwaltung bzw. ihrer Bank und ihr einerseits und denjenigen zum \nBeklagten andererseits um verschiedene Rechtsverhältnisse. Ein treuwidriges \nVerhalten in Bezug auf solche unterschiedlichen Rechtsverhältnisse nehme die \nZivilrechtsprechung nur unter besonderen Umständen an; auch seien die \nFinanzverwaltung und das Ausbildungsförderungsamt nicht als rechtliche Einheit \nanzusehen. Könne sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber nicht auf die \nTreuhandvereinbarung berufen, werde sie gezwungen, eine Straftat zum Nachteil \nihrer Mutter zu begehen. Es sei insofern auch inkonsequent, wenn die \nFinanzverwaltung die Kapitalerträge der Treugeberin, also der Mutter, zuordnete. \nAuch gehe es nicht an, unter Hinweis auf die beschränkte Möglichkeit, innerfamiliäre \nAbsprachen aufzuklären, von einer Aufklärung des Sachverhalts insgesamt \nabzusehen und stattdessen die öffentlich - rechtlichen Anforderungen an die \nTreuhand im Verhältnis zum Zivilrecht zu verschärfen. Auch die Auffassung des \nBeklagten, ein Treuhandverhältnis sei nur anzuerkennen, wenn es offen gelegt \nworden sei, gehe fehl. Dies werde in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nicht \nvertreten. Auch das Bundessozialgericht gehe in seiner neueren Rechtsprechung \ndavon aus, dass es einen Rechtssatz, der Kontoinhaber müsse sich am \nRechtsschein der Kontoinhaberschaft im Rahmen des bestehenden \nSozialrechtsverhältnisses festhalten lassen, nicht gebe. Hieraus folge, dass es \nletztlich auf die Frage ankomme, ob es tatsächlich eine Vereinbarung zwischen der \nKlägerin und ihrer Mutter gegeben habe, nach der nur die Mutter über das Konto \nhabe verfügen dürfen.\n\n18\n\nAuf Anforderung des Senats hat die Klägerin weitere Unterlagen über die \nKontenbewegungen auf den streitbefangenen Konten vorgelegt. Wegen des Inhalts \nwird auf Blatt 167a bis 176 der Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 15. \nMai 2003 für die Bewilligungszeiträume September 1997 bis August 1998 und \nSeptember 1998 bis August 1999 und die Bescheide vom 28. Mai 2003 für die \nBewilligungszeiträume September 1999 bis August 2000 und September 2000 bis \nFebruar 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung L. \nvom 27., 28., 29. und 30. Oktober 2003 aufzuheben,\n\n21\n\nhilfsweise\n\n22\n\ndie Beiziehung des Scheidungsverfahrens der Eltern der Klägerin, Amtsgericht \nL. , Geschäftsnummer .\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nEr trägt unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen und die Rechtsprechung \ndes Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vor, das streitige Vermögen sei der \nKlägerin zuzuordnen. Ein verdecktes Treuhandverhältnis sei unbeachtlich. \n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage \nzu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen \ndie Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n29\n\nRechtsgrundlage für die Rücknahme der Bescheide über die Bewilligung von \nAusbildungsförderung und die Erstattung der Leistungen sind § 45 Abs. 1 und 2 des \nZehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung \nvom 18. Januar 2001, BGBl I, S. 130, und § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 45 Abs. \n1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, auch \nnachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 \nbis 4 der Vorschrift ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die \nVergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme \nliegen vor.\n\n30\n\nDie Bewilligung von Ausbildungsförderung war rechtswidrig, weil die Höhe des \nanzurechnenden Vermögens der Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung ihren \nmonatlichen Bedarf für die Ausbildung sicher stellte. Der Klägerin stand \nAusbildungsförderung für das Studium der Sozialpädagogik nur nach Maßgabe des \n§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in seiner bis \nzum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983, \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2000, BGBl I, S. 1983, zu. Danach \nsind auf den Bedarf im Sinne des § 11 Abs. 1 BAföG u.a. Einkommen und Vermögen \ndes Auszubildenden anzurechnen. Die Klägerin verfügte im nach § 28 Abs. 2 BAföG \njeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung über Vermögen im Sinne der §§ \n26 ff. BAföG in einer den Förderungsanspruch ausschließenden Höhe, denn sie war \nInhaberin von Forderungen aus Sparverträgen mit der Q. Raiffeisenbank eG \nC. H. (im Folgenden: Q. Raiffeisenbank). Diese Forderungen gelten \nnach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG als Vermögen der Klägerin. Dass diesen \nVermögenswerten im jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden \nim Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG gegenüber standen, hat die Klägerin bereits \nnicht substantiiert vorgetragen. Auch Anhaltspunkte dafür, dass zur Vermeidung \nunbilliger Härten neben dem Freibetrag ein weiterer Teil des Vermögens nach § 29 \nAbs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben musste, sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n31\n\n1. Die bei der Q. Raiffeisenbank vorhandenen genannten Sparguthaben \ngehörten als Forderungen nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 BAföG zum Vermögen der \nKlägerin. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG gelten als Vermögen im \nausbildungsförderungsrechtlichen Sinne bewegliche und unbewegliche Sachen (Nr. \n1) sowie Forderungen und sonstige Rechte (Nr. 2). Einschränkungen des \nVermögensbegriffs ergeben sich lediglich aus § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG. \nForderungen, die nicht unter den abschließenden Katalog des § 27 Abs. 2 BAföG \nund nicht unter die nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgenommenen Gegenstände \nfallen, zählen damit ungeachtet ihrer spezifischen Rechtsnatur, ihres Ursprungs und \nInhalts zum Vermögen im förderungsrechtlichen Sinne. \n\n32\n\nVgl. Humborg, in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 5. \nAuflage, Stand: Februar 2007, § 27 Rdnr. 4 und 6.\n\n33\n\nDie Klägerin war nach bankvertragsrechtlichen Grundsätzen Inhaberin der auf \nihren Namen eingerichteten Konten. In dieser Eigenschaft standen ihr zivilrechtlich \nals Gläubigerin zu den genannten Stichtagen Forderungen gegenüber der Q. \nRaiffeisenbank als Schuldnerin in Höhe der oben aufgezeigten Guthaben zu. Denn \ndurch den Kontoerrichtungsvertrag wird der Kontoinhaber Gläubiger der \nAuszahlungsforderung gegenüber der Bank. Aus wessen Mitteln das eingezahlte \nGeld stammt und ob auf dem Konto Geld verbucht wird, das möglicherweise einem \nDritten zuzuordnen ist, ist demgegenüber unerheblich. Die Gläubigerstellung des \nKontoinhabers wird dadurch nicht berührt.\n\n34\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 18. Oktober 1994 - XI ZR 237/93 -, \nBGHZ 127, 229.\n\n35\n\nEbenso wenig steht der Forderungsinhaberschaft der Klägerin entgegen, dass \nihrer Mutter Kontovollmacht eingeräumt war und dass ein Kontoerrichtungsvertrag \nvon ihrer Mutter unterschrieben worden ist. Die zugunsten eines Dritten bestehende \nKontovollmacht verkürzt die Rechte des Kontoinhabers nicht, und ausweislich des \nAntragsformulars der Q. Raiffeisenbank konnte der Antrag auf Errichtung eines \nFestgeldkontos auch von einem Vertreter des Kontoinhabers unterschrieben werden. \nWar die Klägerin damit zivilrechtlich Inhaberin der Forderungen aus den \nSparverträgen, galten die Forderungen auch förderungsrechtlich als ihr Vermögen. \nDenn weder handelt es sich um Forderungen, die dem Ausschlusskatalog des § 27 \nAbs. 2 BAföG unterfallen - dies ist unstreitig und bedarf keiner weiteren \nBegründung -, noch war die Klägerin im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG aus \nrechtlichen Gründen gehindert, die Forderungen zu verwerten. \n\n36\n\nRechtliche Verwertungshindernisse können sich zum Einen aus gesetzlichen \noder diesen gleichstehenden Verboten ergeben (vgl. etwa §§ 134 bis 136 BGB), die \nhier ersichtlich nicht vorliegen. Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts erfasst die Vorschrift des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG zum \nAnderen solche einer rechtsgeschäftlichen Verfügungsbeschränkung unterliegenden \nGegenstände, auf die ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff rechtlich und \ntatsächlich - ganz oder teilweise - objektiv unmöglich ist. Ist die Zugriffsmöglichkeit \nauf den Vermögensgegenstand dagegen trotz rechtsgeschäftlicher \nVerfügungsbeschränkung weiterhin objektiv gegeben, ist der Gegenstand angesichts \ndes Grundsatzes der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung, wonach \nindividuelle Ausbildungsförderung nur beansprucht werden kann, wenn dem \nAuszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen \nMittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen, nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG \nvom Vermögen des Auszubildenden ausgenommen.\n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 16. Februar 2000 - 5 B \n182/99 -, juris, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1991 - 5 C \n71.86 -, BVerwGE 87, 284.\n\n38\n\nNach diesen Maßgaben unterlag das in Rede stehende Sparvermögen keinem \nrechtlichen Verwertungshindernis im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Die \nKlägerin hatte als Kontoinhaberin vollen Zugriff auf das Sparguthaben. Etwas \nanderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des von der Klägerin \nbehaupteten rechtsgeschäftlich vereinbarten Treuhandverhältnisses zwischen ihr \nund ihrer Mutter. Die daraus allenfalls resultierende relative \nVerfügungsbeschränkung (§ 137 Satz 2 BGB) führte nicht dazu, dass der Klägerin \nder ausbildungsbedingte Zugriff auf das Sparvermögen rechtlich objektiv unmöglich \nwurde (vgl. § 137 Satz 1 BGB). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt zugleich, \ndass auch diejenigen Vermögensgegenstände, die der Auszubildende \ntreuhänderisch für einen Dritten verwaltet, förderungsrechtlich zu seinem Vermögen \nzählen. Denn abgesehen von den in § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BAföG geregelten \nAusnahmetatbeständen gelten die in § 27 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten \nVermögensgegenstände einschränkungslos als Vermögen des Auszubildenden. \n\n39\n\nVgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2007 \n- 4 LA 39/06 -, NVwZ-RR 2007, 779; \n\n40\n\nEine rechtliche Grundlage für eine weiter gehende Einschränkung des \nförderungsrechtlichen Vermögensbegriffs besteht nicht.\n\n41\n\nVgl. auch Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden- Württemberg (VGH BW), \nUrteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 -, juris.\n\n42\n\n2. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass von den ihrem Vermögen \nzuzurechnenden Spareinlagen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung \nbestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen waren. \nSchulden im Sinne dieser Regelung sind alle gegen den Auszubildenden \nbestehenden Verbindlichkeiten zur Erbringung von Leistungen. Dabei reicht es aus, \ndass der Auszubildende mit der Geltendmachung der Verbindlichkeit - insbesondere \nauch während des streitgegenständlichen Bewilligungszeitraumes - ernstlich rechnen \nmuss. Voraussetzung dafür, dass eine Forderung als Schuld berücksichtigt wird, ist \ndagegen nicht, dass sie bei Antragstellung nach Bestand, Umfang und Fälligkeit \nrechtlich bereits konkretisiert ist.\n\n43\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nUrteil vom 12. März 1984 - 16 A 434/83 -, FamRZ 1985, 222; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 21. Mai 2007 - 12 ZB 07.160 -; \nVGH BW, Urteil vom 17. September 2007 - 12 S 2539/06 -, a.a.O.; Humborg, in: \nRothe-Blanke, a.a.O., § 28 Rdnr. 10.\n\n44\n\nAls eine danach von dem Vermögen abzuziehende Schuld kann auch ein \ngegenüber dem Auszubildenden bestehender Herausgabeanspruch aus einem \nTreuhandverhältnis in Betracht kommen. Kennzeichnend für ein zivilrechtliches \nTreuhandverhältnis, auf das die Klägerin sich hier beruft, sind übereinstimmende \nVertragserklärungen, wonach dem Treuhänder vom Treugeber eine Rechtsposition \neingeräumt wird, die der Treuhänder im eigenen Namen sowie im Interesse des \nTreugebers und eventuell auch im eigenen Interesse nach Maßgabe einer \nrechtlichen Bindung ausüben soll, wobei es einen typischen Treuhandvertrag nicht \ngibt. Für das Zustandekommen eines Treuhandverhältnisses gelten die allgemeinen \nRegeln des BGB, für die Rechtsbeziehungen insbesondere die §§ 662 ff. BGB.\n\n45\n\nVgl. zum Ganzen Dilcher, in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen \nGesetzbuch, Erstes Buch Allgemeiner Teil, §§ 90 - 240, 12. Auflage 1980, Einleitung \nzu §§ 104 - 185, Rdnr. 58 ff.; Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16. Februar 2006 \n- 28 U 173/05 -, juris.\n\n46\n\nAuf die Unterscheidung zwischen einem offen gelegten und einem sogenannten \nverdeckten Treuhandverhältnis kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Auch \nein verdecktes Treuhandgeschäft kann grundsätzlich zivilrechtlich wirksam vereinbart \nwerden.\n\n47\n\nVgl. Dilcher, a.a.O., Einleitung zu §§ 104 - 185, Rdnr. 59.\n\n48\n\nVerdeckte Treuhandverhältnisse haben auch nicht wegen des Rechtsscheins der \nVermögensinhaberschaft oder wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben, wie das \nVerwaltungsgericht meint, förderungsrechtlich von vornherein grundsätzlich außer \nBetracht zu bleiben. \n\n49\n\nVgl. in diesem Sinne aber wohl Oberverwaltungsgericht für das Saarland, \nBeschluss vom 23. Februar 2007 - 3 Y 13/06 -, juris; Oberverwaltungsgericht \nBremen, Urteil vom 21. Februar 2007 - 2 A 245/05 -, juris: BayVGH, Beschlüsse vom \n22. Januar 2007 - 12 BV 06.2105 -, FamRZ 2007, 1201, und vom 28. Februar 2007 \n- 12 ZB 06.2581 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Urteil \nvom 21. November 2007 - 2 LB 29/07 -.\n\n50\n\nDer Treuhänder erzeugt nicht den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft, \nsondern das Treugut ist zivilrechtlich grundsätzlich als Sondervermögen des \nTreuhänders anzusehen, \n\n51\n\nvgl. Dilcher, a.a.O., Einleitung zu §§ 104 bis 185, Rdnr. 59, und Vorbemerkung \nzu § 90, Rndr. 22; Palandt / Bassenge, 66. Auflage 2007, vor § 903 Rdnr. 33 und \n37,\n\n52\n\ndas lediglich in bestimmten Fällen - wie zum Beispiel im Vollstreckungsfall - \naufgrund wirtschaftlicher Betrachtung von der Zuordnung zum Vermögen des \nTreuhänders ausgenommen wird. Für eine solche wirtschaftliche Betrachtung \nbesteht im Ausbildungsförderungsrecht jedoch, wie oben dargestellt, keine \nGrundlage. Insofern verbleibt es auch im Ausbildungsförderungsrecht bei der \nVermögensinhaberschaft des Treuhänders, sodass hier für eine Würdigung der \nVermögenszuordnung unter Rechtsscheinsgesichtspunkten kein Raum ist.\n\n53\n\nVgl. im Ergebnis ebenso zu Treuhandverhältnissen im Bereich der \nArbeitslosenhilfe Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 24. Mai 2006 - B 11a AL \n7/05 R - und - B 11a AL 49/05 R - sowie vom 13. September 2006 - B 11a AL \n19/06 -, alle juris.\n\n54\n\nDie Berufung auf ein (verdecktes) Treuhandverhältnis ist dem Auszubildenden \nentgegen dem angefochtenen Urteil auch nicht grundsätzlich wegen Verstoßes \ngegen Treu und Glauben versagt, weil er sich mit seinem Vortrag in unauflösbaren \nWiderspruch zu seinem anderweitigen Verhalten setze, wenn er zugleich den \nFinanzbehörden durch Erteilung eines Freistellungsauftrages deutlich gemacht habe, \ndass die Vermögenswerte einschließlich der erzielten Erträge allein ihm zuzuordnen \nseien. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben in Gestalt eines venire contra factum \nproprium erfordert grundsätzlich, dass der Handelnde einen Vertrauenstatbestand \ngeschaffen hat, auf den sich sein Gegenüber verlassen darf.\n\n55\n\nVgl. BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - X ZR 73/95 -, juris, und Palandt / Heinrichs, \na.a.O., § 242 Rdnr. 55.\n\n56\n\nDaran fehlt es hier, denn der Freistellungsauftrag einerseits und die Berufung auf \ndas Treuhandverhältnis andererseits betreffen verschiedene Rechtsverhältnisse. Der \nFreistellungsauftrag ist eine Anweisung des Kontoinhabers an die kontoführende \nBank, ihm die aus dem Kontoguthaben resultierenden Kapitalerträge bis zur Höhe \ndes Sparerfreibetrages unversteuert gutzuschreiben, also vom Zinsabschlag \nauszunehmen. Weder gibt der Kontoinhaber mit der Erteilung des \nFreistellungsauftrages zugleich eine Erklärung gegenüber den Finanzbehörden noch \neine solche gegenüber Dritten wie z.B. dem Ausbildungsförderungsamt ab. Angaben \nüber den Freistellungsauftrag werden diesen Stellen lediglich weitergeleitet. Die \nVoraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof aufgrund besonderer \nUmstände ein treuwidriges Verhalten angenommen hat, obwohl es sich nicht im \nRahmen desselben Schuldverhältnisses vollzogen hat, sodass durch das frühere \nVerhalten auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite begründet werden \nkonnte,\n\n57\n\nvgl. BGH, Urteil vom 20. September 1995 - VIII ZR 52/94 -, BGHZ 130, 371 \nff.,\n\n58\n\nliegen nicht vor. Die Erteilung von Freistellungsaufträgen in dem einen und die \nBerufung auf ein Treuhandverhältnis in einem anderen Rechtsverhältnis beruhen \nnicht auf solchen besonderen Umständen, die es rechtfertigen könnten, die Berufung \nauf das Treuhandverhältnis grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich bzw. treuwidrig \nanzusehen. Insofern verbleibt es vielmehr bei dem Grundsatz, dass die \nRechtsordnung widersprüchliches Verhalten im Allgemeinen zulässt.\n\n59\n\nKommt danach auch der sich aus einer Treuhandvereinbarung ergebende \nAnspruch des Treugebers gegen den Treunehmer auf Herausgabe des Treuguts \n(vgl. § 667 BGB) als vom Vermögen abzuziehende Schuld des Auszubildenden nach \n§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG grundsätzlich in Betracht, setzt dies allerdings voraus, \ndass der Auszubildende, der sich auf eine solche Schuld beruft, deren Inhalt und \nBestehen im Zeitpunkt der Antragstellung substantiiert darlegt und nachweist. \n\n60\n\nVgl. zu den hohen Anforderungen an den Nachweis einer auf einem persönlichen \nNäheverhältnis beruhenden treuhänderischen Schuld die weiteren Urteile des Senats \nvom heutigen Tage - 2 A 959/05 - und - 2 A 2721/06 -.\n\n61\n\nAn dieser Voraussetzung fehlt es hier schon deswegen, weil die Klägerin das \nBestehen einer Treuhandvereinbarung zwischen ihrer Mutter und ihr nicht \nsubstantiiert dargelegt hat. Die substantiierte Darlegung einer solchen Vereinbarung \nerfordert es insbesondere, dass der Vortrag in Bezug auf Zustandekommen, Inhalt \nund Abwicklung der Treuhand widerspruchsfrei und schlüssig ist und die Umstände, \ndie zur Vereinbarung der Treuhand geführt haben, nachvollziehbar und plausibel \nsind. Denn nur dann besteht eine hinreichende Grundlage für eine etwaige \nBeweiserhebung, wie sie die Klägerin hier im Rahmen der gerichtlichen \nAufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) für notwendig hält. Diesen Anforderungen \nwird der Vortrag der Klägerin im Verwaltungs-, Klage- und Berufungsverfahren \njedoch nicht gerecht.\n\n62\n\nDie Klägerin hat schon nicht schlüssig darlegen können, mit welchem konkreten \nInhalt eine Treuhandvereinbarung zustande gekommen sein soll. Nach ihren \nAngaben im Verwaltungsverfahren sollte sie das Geld zum Zeitpunkt der Scheidung \nder Mutter lediglich verwahren bzw. sicher deponieren, um der Mutter einen geringen \nRückhalt dadurch zu sichern, dass diese das Geld nicht in die mit dem \nScheidungsverfahren verbundene Vermögensauseinandersetzung einbringen \nmusste. Das Geld habe nicht in ihren Besitz übergehen sollen. In der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin \ndemgegenüber zum Inhalt der Vereinbarung erklärt, das lasse sich mangels \nSchriftlichkeit nicht so genau einordnen; jedenfalls habe das Geld in Absprache auf \ndas Konto der Klägerin fließen sollen. Die Mutter habe auf dem Konto der Klägerin \neiniges Geld in Sicherheit bringen wollen, um nachteilige Folgen im \nScheidungsverfahren auszuschließen. Aus diesen Angaben lassen sich die \nwesentlichen Bestandteile einer Treuhandvereinbarung nicht entnehmen. Es wird \nnämlich weder hinreichend widerspruchsfrei deutlich, welche Rechte der Klägerin als \nangeblicher Treuhänderin zustehen sollten, noch ergibt sich aus dem Vortrag mit der \nerforderlichen Klarheit, ob überhaupt und ggf. unter welchen Umständen die \nTreuhand beendet sein sollte. \n\n63\n\nDen genannten Zweck der Abrede zugrundegelegt, hätte die Mutter der Klägerin \nsich aller materiellen Rechte an dem Geld begeben müssen, um es nicht in die \nvermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Rahmen des Scheidungsverfahrens \neinbringen zu müssen. War das Geld dagegen weiterhin ihrem Vermögen \nzuzuordnen, konnte der Zweck der Abrede nicht erreicht werden, denn in diesem Fall \nhätte die Mutter die in Rede stehende Summe als Vermögensgegenstand sowohl in \ndie güterrechtliche (vgl. die hier einschlägigen §§ 1372, 1373 BGB) als auch in die \nunterhaltsrechtliche Auseinandersetzung (vgl. § 1577 BGB) einbringen müssen. \nDass die Verpflichtung zur Rechtsübertragung hier nur zum Schein erfolgen sollte (§ \n117 BGB), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Unter welchen konkreten \nVoraussetzungen die Treuhand beendet sein sollte, ist im gesamten Verfahren nicht \nvorgetragen worden. Allein aus dem behaupteten Abredezweck lässt sich nicht \nentnehmen, bei Eintritt welcher genauen Umstände und in welche Höhe die Klägerin \nihrer Mutter die angelegten und im Laufe der Zeit einerseits aufgrund steigender \nErträge gewachsenen und andererseits aufgrund von Abhebungen und \nUmbuchungen zeitweise verringerten Vermögenswerte zurückübertragen sollte. \nEbenso wenig hat die Klägerin vorgetragen, dass ihre Mutter etwa jederzeit \nberechtigt sein sollte, die Auflösung der Konten bzw. die Rückübertragung des \nGeldes in bestimmter Höhe zu verlangen.\n\n64\n\nWiderspruchsfrei und plausibel vorgetragen sind auch weder die äußeren \nUmstände, die zu der behaupteten Abrede geführt haben sollen, noch Abwicklung \nund Vollzug der finanziellen Transaktionen entsprechend der angeblich getroffenen \nVereinbarung. Zur Herkunft des hier in Rede stehenden Geldbetrages hat die \nKlägerin vorgetragen, das Geld stamme aus einer Lebensversicherung ihrer Mutter. \nAusweislich der Kontoauszüge, die die Klägerin zum Beleg dafür in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat vorgelegt hat und die \nsich in Kopie bei den Akten befinden, wurde den Eheleuten F. mit Wertstellung \nzum 27. Januar 1994 ein Betrag von 68.116,80 DM unter der Verwendungsangabe \n\"Deutscher M. N. wg. Abtretung\" auf ein Girokonto überwiesen; unter dem 1. \nFebruar 1994 ist auf demselben Konto ein Abgang von 68.116,80 DM und unter dem \n28. Februar 1994 ein weiterer Abgang in Höhe von 60.000,- DM zu verzeichnen. \nHieraus ergibt sich weder, dass es sich um eine Lebensversicherung (allein) der \nMutter der Klägerin handelte, noch, dass es dieses Geld war, das drei Jahre später \nauf ein Konto der Klägerin eingezahlt wurde. Auch der weitere Verlauf der \nGeldbewegungen, soweit er durch Kontoauszüge nachvollzogen werden kann, \nwiderspricht der Behauptung, das Geld stamme aus einer Lebensversicherung der \nMutter der Klägerin. Nachdem nämlich zum Stichtag 4. Juli 1999 auf dem Konto \n noch 54.981,21 DM vorhanden waren und dieses Konto anschließend \naufgelöst worden sein soll, wurden auf das neu eingerichtete Konto im August \n1999 72.784,54 DM eingezahlt. Woher die Differenzsumme von 17.803,33 DM \nstammte, wird nicht dargelegt. Aus den in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich im Übrigen, dass vom \nKonto unter dem 14. Februar 2000 57.090,44 DM an Herrn X. F. \nüberwiesen worden sind. Der dem neu errichteten Konto zugeflossene Betrag \nkann danach nicht aus dem Guthaben auf dem Konto stammen.\n\n65\n\nDavon abgesehen erscheint auch nicht plausibel, dass die Mutter der Klägerin \nder vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Rahmen des \nScheidungsverfahrens Geld entziehen konnte, das aus einer offensichtlich \ngemeinsamen Versicherung der Eheleute F. stammte und von dem ihr früherer \nEhemann demnach Kenntnis gehabt haben muss. Zu den Verwendungsangaben \nüber die durch Kontoauszug belegte Zahlung der Deutschen M. Versicherung \nN. aus dem Jahr 1994 im Widerspruch steht im Übrigen der Vortrag der Klägerin \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, mit dem sie behauptet hat, die \nfraglichen 60.000,- DM stammten aus einer Lebensversicherung ihrer Mutter, die im \nAugust 1997 ausgezahlt worden sei. Nicht schlüssig sind auch die Angaben der \nKlägerin über die Dauer der scheidungsbedingten Auseinandersetzungen zwischen \nihrem Vater und ihrer Mutter. Nachdem zunächst vorgetragen worden war, das \nScheidungsverfahren habe von 1995 bis 1999 gedauert, hieß es sodann im \nKlageverfahren, die Scheidung sei 1997 erfolgt, die unterhaltsrechtlichen \nAuseinandersetzungen seien im Dezember 2000 abgeschlossen gewesen. Nach \ndem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Protokoll einer \nmündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht L. vom 2. Dezember 1999 ergibt \nsich, dass das unterhaltsrechtliche Verfahren zwischen den Eltern der Klägerin in das \nJahr 2000 hinein fortgesetzt wurde. Die Klägerin hat hierzu erklärt, die Verfahren der \nEltern müssten wohl in der Zeit 2001 bis 2002 abgeschlossen worden sein, Genaues \nkönne sie aber nicht sagen.\n\n66\n\nIst damit weder substantiiert dargelegt, woher das streitbefangene Geld stammte, \nnoch wann der angebliche Abredezweck entfallen war, ergeben sich schließlich auch \nhinsichtlich der behaupteten Umsetzung der angeblichen Abrede deutliche \nWidersprüche im Vortrag der Klägerin. Im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin \nbehauptet, das Geld sei im Januar 2001 gekündigt und dann auf das Konto ihrer \nMutter zurückgeflossen. Dies hat auch die Mutter der Klägerin an Eides statt \nschriftlich erklärt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die \nKlägerin sodann Unterlagen über Kontoeröffnungen aus den Jahren 1997 und 1999 \nsowie über Kontenbewegungen aus den Jahren 1999 bis 2001 vorgelegt. Danach \nhat die Mutter der Klägerin von dem 1997 auf den Namen der Klägerin angelegten \nKonto mit der Nummer am 14. Februar 2000 57.090,44 DM an Herrn X. \nF. überwiesen. Unter dem 16. August 1999 hat die Mutter der Klägerin 72.784,54 \nDM auf das neu für die Klägerin errichtete Konto mit der Nummer \neingezahlt. Dieser Betrag wurde zum 12. Oktober 2000 gekündigt. Von dem \nGuthaben in Höhe von 74.786,11 DM wurden 72.302,35 DM auf andere Konten \numgebucht. Diese finanziellen Bewegungen stehen mit der behaupteten \nTreuhandabrede und deren Zweck nicht in Einklang. Es ist, wie schon oben \ndargelegt, nicht nachvollziehbar, woher die 72.783,54 DM auf dem 1999 errichteten \nKonto der Klägerin stammten, wenn auf dem 1997 errichteten Konto noch im Februar \n2000 - also nach Einzahlung der 72.783,54 DM auf das neue Konto - noch \n(mindestens) 57.090,44 DM vorhanden waren, die sodann offensichtlich an einen \nVerwandten überwiesen wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint sowohl \nausgeschlossen, dass auf den streitigen Konten der Klägerin ausschließlich mit den \n60.000,- DM aus einer Lebensversicherung gewirtschaftet wurde, als auch, dass die \nKonten nur dem Zweck dienten, Geld der Mutter der vermögensrechtlichen \nAuseinandersetzung mit ihrem geschiedenen Ehemann zu entziehen. Angesichts \ndes lückenhaften und widersprüchlichen Vortrags zu den Kontobewegungen ist \nvielmehr davon auszugehen, dass über die Konten der Klägerin Finanzgeschäfte in \ngroßer Zahl und in erheblichem Umfang abgewickelt wurden, die mit dem \nScheidungsverfahren der Eltern in keinem Zusammenhang standen, wobei weder \nerkennbar ist, woher die Gelder stammten und welchem Zweck die Transaktionen \ndienten, noch deutlich wird, in welchem Umfang die Klägerin an den Transaktionen \nbeteiligt war bzw. sie ihr, zum Beispiel hinsichtlich der Erträge, letztlich zugute \nkamen. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der im \nBerufungsverfahren auf Anforderung des Senats vorgelegten zusätzlichen \nKontounterlagen. Danach kam es entgegen den vorherigen Angaben der Klägerin \nauch nach Kündigung des auf die Klägerin laufenden Kontos im Oktober \n2000 noch nicht zu einer Übertragung des Geldes an die Mutter der Klägerin. \nStattdessen wurden 60.000,- DM auf ein weiteres Festgeldkonto Nr. der \nKlägerin überwiesen, während die restliche Summe zu anderen Zwecken verwendet \nwurde. Erst unter dem 15. Januar 2002 wurde das auf dem Festgeldkonto \nerwachsene Guthaben in Höhe von 32.358,86 Euro auf ein Konto der Mutter der \nKlägerin umgebucht. Ein Zusammenhang der Kontoführung und Kontenbewegungen \nmit dem Scheidungsfolgeverfahren ist vor dem Hintergrund der variierenden \nAngaben über dessen Dauer ebenso unwahrscheinlich, wie es den je nach \nVerfahrenssituation lückenhaften und stets wechselnden Angaben der Klägerin über \nHerkunft, Art und Umfang der über Konten stattfindenden finanziellen Transaktionen \nan Schlüssigkeit und Plausibilität mangelt.\n\n67\n\nFehlt es daher wegen der Vielzahl der genannten Gründe an einer hinreichend \nsubstantiierten Darlegung einer Treuhandabrede, brauchte der Senat auch dem in \nder mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrag, die Akten des \nScheidungsverfahrens der Eltern der Klägerin beizuziehen, nicht nachzugehen. \nWeder hat die Klägerin angegeben, was sich aus den Scheidungsakten in Bezug auf \ndie geltend gemachte Treuhandabrede zu ihren Gunsten ergeben soll, noch hätte \nhier, wie die obigen Ausführungen zeigen, etwa allein ein Beleg über die Dauer der \nvermögensrechtlichen Auseinandersetzung ihrer Eltern insgesamt die Annahme \neines substantiierten Tatsachenvortrags in Bezug auf ein Treuhandverhältnis \nrechtfertigen können.\n\n68\n\nKann sich die Klägerin damit auf vermögensmindernde Schulden im Sinne des \n§ 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG nicht berufen, übersteigt das gemäß § 28 Abs. 2 BAföG im \njeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene Vermögen auch unter \nEinrechnung des Freibetrages nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in der damals \ngeltenden Höhe den Bedarf und lässt somit den Leistungsanspruch für die gesamte \nDauer der Ausbildung in voller Höhe entfallen. Die Bedarfsberechnung ist zwischen \nden Beteiligten unstreitig und lässt Fehler nicht erkennen. Die Voraussetzungen für \ndie Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG liegen nicht vor. \nDenn Umstände, welche die Vermögensanrechnung ganz oder teilweise unbillig \nerscheinen ließen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n69\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme der \nBewilligungsbescheide nach § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X sind gegeben. Insbesondere \nkann sich die Klägerin nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn die Bewilligung von \nAusbildungsförderung beruhte hier auf Angaben, die die Klägerin zumindest grob \nfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, § 45 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X. Grob fahrlässig handelt der Begünstigte, wenn er die \nerforderlich Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 \nSGB X. Die Feststellungen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, sind in der Regel \neinzelfallabhängig, \n\n70\n\nvgl. BSG, Beschlüsse vom 27. Februar 2001 - B 7 AL 184/00 B - und vom 29. \nSeptember 1998 - B 1 KR 43/97 B -, beide juris,\n\n71\n\nund erfordern ein gegenüber einfacher Fahrlässigkeit sowohl objektiv als auch \nsubjektiv gesteigertes Verschulden.\n\n72\n\nVgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 -, NJW 1988, 1265, und \nvom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 -, MDR 2001, 569.\n\n73\n\nDas Verhalten der Klägerin war grob fahrlässig. Wer Sozialleistungen beantragt, \nist nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch verpflichtet, alle \nTatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Hieraus folgt in \nVerbindung mit der in Absatz 2 der Vorschrift geregelten Verwendung von \nVordrucken, dass die Klägerin die Antragsunterlagen vollständig und zutreffend \nauszufüllen hatte. Daran fehlt es, denn die Klägerin hat in ihren jeweiligen Anträgen \nsowohl die Frage nach Einnahmen aus Kapitalvermögen (z.B. Sparzinsen) als auch \ndie Frage nach sonstigen Forderungen und Rechten sowie Bank- und Sparguthaben \nund nach Schulden verneint. Die Nichtangabe von Vermögenswerten, nach denen im \nFormularvordruck ausdrücklich gefragt worden ist, stellt im Regelfall einen besonders \nschweren Sorgfaltsverstoß dar. Umstände, die hier eine andere Beurteilung \nrechtfertigten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Als Inhaberin der streitigen \nKonten, die für deren Erträge auch Freistellungsaufträge erteilt hatte, musste der \nKlägerin ohne weiteres bewusst sein, dass sie gegenüber ihrer Bank und auch unter \nsteuerlichen Gesichtspunkten Vermögensberechtigte war. Soweit sie davon ausging, \ndie fraglichen Geldbeträge an ihre Mutter zurückzahlen zu müssen, hätte sie ohne \nweiteres erkennen müssen, dass die Beträge in der Rubrik Schulden und Lasten \nanzugeben waren. Die Klägerin ließ die im Verkehr erforderliche Sorgfalt daher in \nbesonders schwerem Maße außer Acht, indem sie bei den differenzierenden Fragen \nin den Formularanträgen nach Einkommen, Vermögen und Schulden jeweils einen \nStrich machte. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Klägerin der Vorwurf der \ngroben Fahrlässigkeit aus subjektiven Gründen erspart bleiben könnte. Die Klägerin \nwar zu Beginn ihres Studiums 28 Jahre alt, hatte Berufserfahrung und bereits \nArbeitslosengeld bezogen. Schon deshalb erforderte es für die Klägerin keine \nschwierigen, sondern nur einfachste, naheliegende Überlegungen, um zu erkennen, \ndass die auf ihren Konten befindlichen Guthaben einen Vermögenswert darstellten, \nder der Ausbildungsförderungsstelle gegenüber anzugeben war.\n\n74\n\nAuch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X liegen vor. Ermessensfehler \nsind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Erstattung der geleisteten \nZahlungen kann der Beklagte nach § 50 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 SGB X \nverlangen.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n76\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n77","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-11/2-a-1083-05","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":11},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1373","ref_norm":"1373","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1372","ref_norm":"1372","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-11/2-a-1083-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257813","retrieved":"2026-07-09 02:22:12.666427+00:00"}}