{"status":"available","doknr":"OLD257812","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0211.12A1548.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"12 A 1548/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt zunächst nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVer-waltungsgerichts nicht zu entkräften, der Kläger habe die deutsche \nStaatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom \n13. Juli 1913 (RGBl. I S. 583) - RuStAG - in der bei seiner Geburt geltenden Fassung \nvon seinem Vater erworben, da dieser seinerseits die deutsche Staatsangehörigkeit \nnicht nach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der \nStaatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i.V.m. \nder Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in die \nDeutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I \nS. 321) erworben habe. \n\n4\n\nEin Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Maßgabe der \nVolkslistenverordnung setzt entgegen dem Zulassungsvorbringen außer der \ndeutschen Volkszugehörigkeit und der Zugehörigkeit zur einheimischen \nWohnbevölkerung des Reichskommissariats Ukraine nämlich voraus, dass eine \nEintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine tatsächlich erfolgt war; dies gilt \nauch für deutsche Volkszugehörige, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung \nin die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste gemäß § 1 der Verordnung \nerfüllten.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = NVwZ \n2007, 194.\n\n6\n\nSoweit, wie der Kläger sinngemäß geltend macht, früher eine abweichende \nbehördliche Praxis bestanden hat, nach der bei Erfüllung der Voraussetzungen für \ndie Eintragung in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste ein Wohnsitz im \nReichskommissariat zum maßgeblichen Stichtag für ausreichend erachtet wurde, war \ndiese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft und entfaltet \n- von Fällen berechtigten Vertrauensschutzes abgesehen - keine Bindungswirkung. \nInsbesondere liegt in der Abkehr von einer als fehlerhaft erkannten \nVerwaltungspraxis weder ein Verstoß gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 20 Abs. 3 \nGG. Denn von Verfassungs wegen besteht kein Anspruch auf Gleichheit im Unrecht \nund Fehlerwiederholung,\n\n7\n\nvgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. November 1988 - 1 BvR 1298/88 -, \nJuris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 12 A 836/05 -.\n\n8\n\nDies kann, wenn überhaupt, nur in solchen Fällen anders zu beurteilen sein, in \ndenen gegenüber dem Anspruchsteller durch ein in irgendeiner Form \nindividualisierbares Verhalten einer Behörde ein Vertrauenstatbestand geschaffen \nwurde. Ein solches ist hier jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n9\n\nMit der Zulassungsbegründung sind keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte \nvorgetragen worden, die mit dem erforderlichen, vernünftige Zweifel ausschließenden \nGrad an Wahrscheinlichkeit auf eine tatsächliche Eintragung des Vaters des Klägers \nin die Deutsche Volksliste der Ukraine schließen lassen. Fehlt es an einem Nachweis \nder Eintragung, geht dies zu Lasten des Klägers. Die Eintragung ist eine \nrechtsbegründende Tatsache, für deren Vorliegen die Kläger die materielle \nBeweislast tragen. \n\n10\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O.\n\n11\n\nDie vom Kläger im Laufe des Verfahrens vorgelegten Unterlagen sind weder für \nsich genommen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, die Eintragung des Vaters des \nKlägers in die deutsche Volksliste Ukraine mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit \nzu belegen. Dies hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung (UA Seiten 8/9) \nausführlich und überzeugend dargelegt. Der Senat nimmt hierauf zur Vermeidung \nvon Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug. Die \nZulassungsbegründung lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit der \nBegründung des Verwaltungsgerichts vermissen. Soweit der Kläger hiergegen \neinwendet, die unklaren Begrifflichkeiten in den vorgelegten Unterlagen - \ninsbesondere in der Archivbescheinigung der Gebietsverwaltung T. vom 30. \nJuli 2004 und in dem Beschluss über die Rehabilitierung der Großmutter des Klägers \nvom 28. Februar 1992 - würden nur belegen, dass es den sowjetischen Behörden \nnicht darauf angekommen sei, ob der Staatsangehörigkeitserwerb durch \nVolkslisteneintragung oder durch Einzeleinbürgerung erfolgt sei, so verkennt er, dass \nsich keinem der vorgelegten Dokumente überhaupt der Umstand des \nStaatsangehörigkeitserwerbs mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen \nlässt. Soweit in der Archivbescheinigung der Gebietsverwaltung T. vom 30. \nJuli 2004 ausgeführt wird, man habe die Großmutter des Klägers des Erwerbes der \ndeutschen Staatsangehörigkeit beschuldigt, so bleibt - ungeachtet des Umstandes, \ndass eine unterstellte Beschuldigung noch nichts über den tatsächlichen \nStaatsangehörigkeitserwerb aussagt - völlig unklar, auf welche Erkenntnisse sich \ndiese Angabe stützt. Sollten sich die Angaben aus der Bescheinigung aus dem Jahr \n2004 auf den Beschluss über die Rehabilitierung vom 28. Februar 1992 stützen, so \ngilt zum einen auch hierfür, dass nicht klar ist, auf welche tatsächlichen Erkenntnisse \nsich die darin gemachten Angaben stützen. Zum anderen enthält der Beschluss \nlediglich die Angabe, dass die Großmutter des Klägers sich als Volksdeutsche habe \nregistrieren lassen und dadurch Privilegien genossen habe. Aus diesen \nAusführungen lässt sich nicht auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit \nschließen, da - wie das Verwaltungsgericht bereits ausgeführt hat - hier auch eine \nanderweitige Erfassung als die Eintragung in die Deutsche Volksliste gemeint \ngewesen sein kann. \n\n12\n\nDer sich aus der mit Schriftsatz vom 22. November 2007 vorgelegten \nStellungnahme des Vaters des Klägers vom 20. November 2007 ergebende Vortrag \nkann wegen Versäumung der am 22. Mai 2006 abgelaufenen Begründungsfrist des § \n124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt werden. Unabhängig hiervon \nergeben sich aus ihm aber auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine \nEintragung des Vaters des Klägers in die Deutsche Volksliste der Ukraine. Die bloße \nBehauptung, Anfang 1942 in die volksdeutsche Liste aufgenommen worden zu sein \nund in den der Mutter erteilten Ausweis als Volksdeutsche eingetragen worden zu \nsein, lässt nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf den Erwerb der \ndeutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Volkslistenverordnung Ukraine \nschließen. Diese Angaben sind bereits nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen \nbestehen erhebliche Zweifel daran, dass Registrierungen, die bereits Anfang des \nJahres 1942 stattgefunden haben sollen, zum Staatsangehörigkeitserwerb nach der \nVolkslistenverordnung aus dem Jahr 1943 geführt haben können. Denn die Deutsche \nVolksliste Ukraine, die später dann die Grundlage für den \nStaatsangehörigkeitserwerb nach der Verordnung über die Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen \nPersonen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) bildete, wurde erst mit der Verordnung \nüber die Aufnahme der Volksdeutschen im Reichskommissariat Ukraine in die \ndeutsche Volksgemeinschaft vom 15. September 1942 (Verordnungsblatt des \nReichskommissariats für die Ukraine vom 25. September 1942, S. 111) \neingerichtet,\n\n13\n\nvgl. auch die Darstellung der historischen Abläufe in: BVerwG Urteil vom 27. Juli \n2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O.\n\n14\n\nAuch dies spricht dafür, dass die behauptete Registrierung der Großmutter des \nKlägers und ihrer Kinder zu Beginn des Jahres 1942 in einem anderen \nZusammenhang gestanden hat - möglicherweise im Zusammenhang mit der \nAusstellung sogenannter Volkstumsausweise. \n\n15\n\nSoweit der Kläger geltend macht, dass der Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit des Vaters des Klägers als deutschem Volkszugehörigen \nangesichts der historischen Ereignisse in der Ukraine wahrscheinlicher sei als der \nNichterwerb und die Verbringung des Vaters in das Deutsche Reich indirekt den \nSchluss zulasse, dass er in die Deutsche Volkliste Ukraine eingetragen gewesen sei, \nso vermag auch dies \n\n16\n\n- ungeachtet der Frage, ob der vom Kläger bemühte Wahrscheinlichkeitsmaßstab \nüberhaupt dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzugrundezulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab entspricht - nicht zu verfangen, da \nnach Überzeugung des Senates die vom Kläger zitierten Quellen keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür liefern, dass im Reichskommissariat Ukraine \nschon bereits vor Inkrafttreten der Volkslistenverordnung eine umfassende \nflächendeckende Erfassung und Eintragung der deutschen Volkszugehörigen erfolgt \nist und diese Erfassung Grundlage für die Evakuierungen gewesen ist, so dass \nausschließlich und vorrangig Eingetragene evakuiert worden sind.\n\n17\n\nvgl. zur ausführlichen Auseinandersetzung mit den vom Kläger zitierten sowie \nweiteren Quellen: OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 12 A 836/05 -.\n\n18\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Auszug aus dem \nHeimatbuch 1995/1996 der Landsmannschaft der Deutschen aus Russland. Der Text \nenthält keinerlei Angaben zu der Frage der Eintragung in die Deutsche Volksliste in \nder Ukraine. Auch der vom Kläger - außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist - \nzitierte Vortrag \"Für Volk, Führer und Reich! Volkstumsforschung und \nVolkstumspolitik 1931-1945\" von Michael Fahlbusch, der zwar nicht vorgelegt wurde, \ndem Senat aber bekannt ist, beinhaltet keine konkreten Ausführungen zur Frage des \nUmfangs der Erfassung und Eintragung der Volksdeutschen in die deutsche \nVolksliste Ukraine - der Vortrag beschränkt sich in Bezug auf die Deutsche Volksliste \nauf die Darstellung der Kriterien für die Eintragung in die Volksliste sowie die \nVerwaltung der erhobenen Daten. \n\n19\n\nDie Berufung kann auch nicht gemäß §124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen \nbesonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Besondere \ntatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten zugelassen werden. Dem \nZulassungsvorbringen, die \"wortrichtige Auslegung der Volkslistenverordnung \nUkraine\", nach der nach Auffassung des Klägers ein Erwerb der deutschen \nStaatsangehörigkeit nach der Volkslistenverordnung nicht von einer \n(nachgewiesenen) tatsächlich erfolgten Eintragung abhängt, biete besondere \nrechtliche Schwierigkeiten, ist mit dem bereits mehrfach zitierten Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 die Grundlage entzogen; gleiches gilt \nfür das auf eine angebliche (frühere) Ungleichbehandlung von Antragstellern \nabstellende Zulassungsvorbringen. Soweit der Kläger ferner geltend macht, dass das \nVerfahren deshalb besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, weil die \nEinzelheiten der Einbürgerungsmodalitäten im früheren Reichskommissariat Ukraine, \ninsbesondere in den letzten Kriegsmonaten, noch nicht hinreichend geklärt seien, so \nbetrifft dies keine rechtlichen Gesichtspunkte, sondern tatsächliche Umstände. Diese \nsind indes nicht überdurchschnittlich schwer zu klären, da die für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts notwendigen Umstände durch eine sorgfältige \nAnalyse der vorliegenden Dokumente und Schriftstücke ohne besondere \nSchwierigkeiten zu ermitteln sind,\n\n20\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 12 A 836/05 -.\n\n21\n\nDie schließlich behaupteten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten sind nicht \nhinreichend dargelegt. Der pauschale Vortrag, dass sich \"aus den mitgeteilten \nIndizien und Nachweisen\" ergebe, \"dass die erfolgte Verleihung der deutschen \nStaatsangehörigkeit jedenfalls wesentlich wahrscheinlicher ist als die nicht erfolgte \nEinbürgerung oder Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit\", zeigt nämlich \nschon nicht auf, aus welchem Grund die erforderliche Würdigung der vorhandenen \nIndizien besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweisen soll.\n\n22\n\nDie Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. \n2 Nr. 3 VwGO (mehr) auf. Soweit der Kläger eine höchstrichterliche Klärung der auch \nzum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgeworfenen Rechtsfragen \nfür erforderlich hält oder gehalten hat, gelten die dortigen Ausführungen des Senats \nhier entsprechend.\n\n23\n\nDie Rechtssache hat aber auch im übrigen keine grundsätzliche Bedeutung. Die \ninsoweit vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,\n\n24\n\n\"inwieweit aus fremdstaatlichen Unterlagen, in denen die Annahme der \ndeutschen Staatsangehörigkeit bestätigt worden ist, indiziell auf die deutsche \nStaatsangehörigkeit geschlossen werden kann\"\n\n25\n\nist einer grundsätzlichen Klärung schon deshalb nicht zugänglich, da es eine \nFrage des Einzelfalles ist, ob eine fremdstaatliche Urkunde allein oder zusammen mit \nweiteren Unterlagen geeignet ist, die deutsche Staatsangehörigkeit mit der \nnotwendigen Wahrscheinlichkeit zu belegen. \n\n26\n\nDie weiter als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeführte Frage,\n\n27\n\n\"zu wessen Lasten nach Ausschöpfung sämtlicher Erkenntnisquellen evt. \nbestehende Restzweifel zu gehen haben\"\n\n28\n\nist bereits durch das Bundesverwaltungsgericht dahingehend geklärt, dass den \nKläger die materielle Beweislast für die rechtsbegründende Tatsache der Eintragung \nin die deutsche Volksliste trifft,\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a.a.O.\n\n30\n\nSoweit schließlich mit dem Zulassungsvorbringen ein Verfahrensmangel im \nSinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend gemacht wird, da das \nVerwaltungsgericht seiner Amtermittlungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO nicht \nnachgekommen sei, so ist der Kläger mit dieser Rüge ausgeschlossen, da diese die \nDarlegung voraussetzt, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht \nrechtzeitig gerügt worden ist.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 \n\n32\n\n- 12 A 2425/07 -.\n\n33\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die unterlassene Aufklärung \nin der mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2006 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden \nProtokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. \nAuch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Die in der \nZulassungsbegründung vorsorglich gestellten Beweisanträge auf Einholung eines \nSachverständigengutachtens sind ersichtlich nicht geeignet, die versäumte \nProzesshandlung nachzuholen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n35\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-11/12-a-1548-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-11/12-a-1548-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257812","retrieved":"2026-07-09 02:22:12.586135+00:00"}}