{"status":"available","doknr":"OLD257811","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0211.10B1614.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-11","aktenzeichen":"10 B 1614/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend in der Hauptsache \nfür erledigt erklärte Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 28. August 2007 ist gegenstandslos.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Verfahren in beiden Instanzen auf je 29.062,50 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Verfahrensbeteiligten haben den Rechtsstreit insgesamt übereinstimmend für \nin der Hauptsache erledigt erklärt, so dass das Verfahren in entsprechender \nAnwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO \nunter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung \nnach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden ist. \n\n3\n\nEs entspricht billigem Ermessen, der Antragstellerin die Verfahrenskosten \naufzuerlegen. Denn ihre Beschwerde, mit der sie sich gegen die Ablehnung ihres \nAntrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs \ngegen den Zurückstellungsbescheid des Antragsgegners vom 9. März 2007 wendet, \nwäre im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - Ablauf der Zurückstellung - \nzurückzuweisen gewesen.\n\n4\n\nIn verfahrensrechtlicher Hinsicht war der Zurückstellungsbescheid trotz \nunterbliebener Anhörung nicht zu beanstanden, weil die Antragstellerin im \nnachfolgenden Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte und \ndiese auch - durch Schriftsatz ihres damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 15. \nMärz 2007 - wahrgenommen hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW).\n\n5\n\nAuch in materiell-rechtlicher Hinsicht stellt die Beschwerdebegründung (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO) den Zurückstellungsbescheid nicht in Frage. Rechtsgrundlage \nfür die Zurückstellung der Entscheidung über die Bauvoranfrage ist § 15 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB. Danach kann, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB \nnicht beschlossen wird, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, die \nEntscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum \nvon bis zu zwölf Monaten ausgesetzt werden, wenn zu befürchten ist, dass die \nDurchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich \nerschwert werden würde. Eine Veränderungssperre kann erlassen werden, wenn bei \nihrem Erlass die Bebauungsplanung, die sie sichern soll, hinreichend konkretisiert ist, \nd.h. ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden \nBebauungsplans sein soll. Wesentlich ist, dass die Gemeinde bereits positive \nVorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans entwickelt hat. Eine \n\"Verhinderungsplanung\", die nur einzelne Vorhaben ausschließt, ohne mit einem \nsolchen Ausschluss zugleich ein positives Plankonzept zu verfolgen, reicht nicht aus. \nErforderlich ist es, dass die Gemeinde bei Erlass der Veränderungssperre zumindest \nVorstellungen über die Art der baulichen Nutzung im Plangebiet besitzt, sei es, dass \nsie einen bestimmten Baugebietstyp anstrebt, sei es, dass sie nach den Vorschriften \ndes § 9 Abs. 1 BauGB festsetzbare Nutzungen oder nach anderen Vorschriften des \nBauGB zulässige Gestaltungen - zu denen auch die Möglichkeit eines \nBebauungsplans nach § 9 Abs. 2a BauGB zählt - ins Auge gefasst hat.\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen lagen sowohl bei Erlass des Zurückstellungsbescheids \nals auch im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses vor. Der Antragsgegner hätte \neine Veränderungssperre nach § 14 Abs. 1 BauGB erlassen dürfen, weil ein \nBeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 388 sowie ein \nsicherungsfähiges Plankonzept mit einem hinreichenden Konkretisierungsgrad \nvorlagen. Denn nach § 9 Abs. 2a BauGB kann sich ein - einfacher - Bebauungsplan \nauch auf den Ausschluss bestimmter Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB \nzulässigen baulichen Nutzungen beschränken, wenn dies der Erhaltung oder \nEntwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient. Von einem sicherungsfähigen \nKonzept kann also, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht \ndieselbe Dichte verlangt werden wie bei der Aufstellung eines Bebauungsplans, der \nnicht auf Regelungen nach § 9 Abs. 2a BauGB beschränkt ist.\n\n7\n\nDie bei Erlass des Zurückstellungsbescheides dem Planaufstellungsbeschluss zu \nGrunde liegenden Vorstellungen des Antragsgegners genügen diesen \nAnforderungen noch. Ziel der mit dem Aufstellungsbeschluss angestoßenen Planung \nist es, auf der Grundlage des Einzelhandelskonzepts des Antragsgegners von \nNovember 2004 einen näher umrissenen Versorgungsbereich vor schädigenden \nWirkungen zu schützen, die durch Einzelhandelsbetriebe an nicht integrierten \nStandorten außerhalb des Versorgungsbereichs verursacht werden könnten. Damit \nist ein Planungsziel benannt, das grundsätzlich den Anforderungen des § 9 Abs. 2a \nBauGB genügt und sich insbesondere nicht in der Verhinderung des geplanten \nVorhabens erschöpft; es ist dem Antragsgegner auch nicht verwehrt, das Vorliegen \neines Vorbescheidsantrags zum Anlass für die Durchführung eines \nPlanaufstellungsverfahrens zu nehmen. Keiner Entscheidung bedarf hier, wie weit \ndas der Planung zu Grunde liegende Einzelhandelskonzept des Plangebers \nkonkretisiert sein muss, um den Anforderungen der §§ 14, 15 BauGB zu genügen, \nda im vorliegenden Fall jedenfalls insoweit keine Bedenken bestehen.\n\n8\n\nLiegt mithin eine sicherungsfähige Planung vor, deren Verwirklichung durch das \nVorhaben der Antragstellerin erschwert würde, findet eine vorweggenommene \nNormenkontrolle des künftigen Bebauungsplans durch das Gericht nicht statt. Die \nRechtmäßigkeit des Zurückstellungsbescheids hängt nicht davon ab, ob der - noch \nnicht beschlossene - Bebauungsplan in seinen Festsetzungen von einer \nordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange getragen \nsein wird. \n\n9\n\nAllerdings besteht im vorliegendne Fall Anlass zu dem Hinweis, dass die derzeit \nvorgesehene Abgrenzung des künftigen Plangebiets im Hinblick auf die \nAnforderungen des Abwägungsgebots zumindest sehr problematisch ist. Denn für \neine unmittelbar außerhalb des Plangebiets gelegene Fläche hat der Antragsgegner \neinen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Lebensmitteldiscounters erteilt und \ndamit eine möglicherweise schädigende Wirkung des zu schützenden \nVersorgungsbereichs in Kauf genommen, die von einem Standort ausgeht, der kaum \nweiter von diesem Bereich entfernt ist als das Grundstück der Antragstellerin. Es \nwäre nicht abwägungsgerecht, das Bestehen dieser Genehmigung im weiteren \nPlanaufstellungsverfahren zu ignorieren; erforderlich wird vielmehr zunächst im \nRahmen der Bestandsaufnahme eine genaue Betrachtung der erteilten \nGenehmigung und der Umstände ihrer Erteilung sein. Auch wird - ggf. gutachtlich - \nzu prüfen sein, ob die Verwirklichung der unmittelbar außerhalb des Plangebiets \ngenehmigten Einzelhandelsnutzung das Plankonzept tatsächlich beeinträchtigen \noder gar zu Fall bringen könnte. Nach Einbeziehung der weiteren im Plangebiet \nliegenden und unmittelbar angrenzenden Nutzungen wird schließlich zu entscheiden \nsein, ob das Plangebiet auszuweiten sein wird, um die weitere Entwicklung des \ngenehmigten Einzelhandelsbetriebes zumindest unter Kontrolle zu halten. Es ist \njedoch noch als offen anzusehen, ob diese Probleme im weiteren \nPlanaufstellungsverfahren abwägungsgerecht lösbar sein werden. Die Schaffung \neines abwägungsgerechten Bebauungsplans auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a \nBauGB dürfte zwar als schwierig, nicht aber ohne weiteres als unmöglich anzusehen \nsein, so dass eine Veränderungssperre und Zurückstellung zulässig bleiben, um den \nFortgang der Planung - der auch zur Aufgabe des Planvorhabens führen kann - zu \nsichern. \n\n10\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgericht ist gegenstandslos und entfaltet keine \nRechtswirkungen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem \nStreitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2003, 1883) ist \nder Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für gewerbliche \nBauten mit dem geschätzten Jahresnutzwert - bei Einzelhandelsvorhaben \npauschalierend mit einem Betrag von 150,00 EUR je m² Verkaufsfläche anzunehmen \n- zu bemessen. Dieser Betrag ist im Hinblick darauf, dass einerseits nur die \nZurückstellung eines Antrags auf Erteilung eines Vorbescheids angegriffen wird, \ndass aber andererseits das Rechtsschutzbegehren im vorliegenden Fall auf eine \nVorwegnahme der Hauptsache - Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens - \nhinausgelaufen wäre, auf ein Viertel zu reduzieren (vgl. OVG NRW, Beschluss vom \n22. November 2006 - 10 B 2354/06 -).\n\n12\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-11/10-b-1614-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-11/10-b-1614-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257811","retrieved":"2026-07-09 02:22:12.512257+00:00"}}