{"status":"available","doknr":"OLD257845","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0208.6B1930.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-08","aktenzeichen":"6 B 1930/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdeschrift \ndargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, \nergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. \nApril 2007 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. März 2007 hätte stattgeben \nmüssen. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus, weil der Bescheid \nvom 28. März 2007 offensichtlich rechtmäßig sei. Es lägen deutliche Anhaltspunkte für eine \ndem psychiatrischen Fachbereich zuzuordnende Dienstunfähigkeit des Antragstellers vor. Mit \nseinem Beschwerdevorbringen stellt der Antragsteller diese Annahme nicht durchgreifend in \nFrage. \n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Reaktionen des \nAntragstellers auf dienstliche Misshelligkeiten durch ungerechtfertigte Maßlosigkeit \nauszeichnen. Der Einwand des Antragstellers, allein die Anführung von auszugsweisen \nFormulierungen aus seinen Schreiben sei nicht geeignet, Rückschlüsse auf sein Verhalten zu \nbegründen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich aus den vorliegenden \nUnterlagen und den Einlassungen des Antragstellers einen Gesamteindruck von dessen \nVerhalten verschafft. Die Wiedergabe einzelner Formulierungen im angefochtenen Beschluss \nist lediglich beispielhaft und dient der Veranschaulichung. Dass sich der Gesamteindruck des \nVerwaltungsgerichts maßgeblich auf die Schreiben des Antragstellers stützt, begegnet keinen \nBedenken, weil sich die Maßlosigkeit der Reaktionen des Antragstellers gerade in der \nKorrespondenz mit anderen Bediensteten des Landtages NRW oder Dritten zeigt. \n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen stellt auch die Schlussfolgerung, der Antragsteller leide \nmöglicherweise an einer krankhaften seelischen Störung und sei daher dienstunfähig, nicht in \nFrage. Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe weder die aus den \nStellungnahmen des Dr. C. und der im Jahre 2004 veranlassten betriebsärztlichen \nStellungnahme ersichtliche positive Entwicklung noch den Umstand berücksichtigt, dass \nbislang sämtliche Untersuchungen seine Dienstfähigkeit bestätigt hätten. Die zeitliche \nReihenfolge der vorliegenden ärztlichen Befunde widerlege die vom Verwaltungsgericht \naufgezeigte mögliche negative Entwicklung seines Gesundheitszustandes. \n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers schließen die Stellungnahmen des Dr. C. \nvom 15. April 1994 und vom 23. Januar 1996 die Möglichkeit einer negativen Entwicklung \nnicht aus. Dieser hatte im Jahre 1993 eine erlebnisreaktive Fehlhaltung festgestellt und es auf \ndieser Grundlage für möglich gehalten, dass hieraus eine krankhafte seelische Störung \nentstehen könne. In den Jahren 1994 und 1996 hat Dr. C. lediglich die aktuelle \nEntwicklung des Gesundheitszustandes des Antragstellers auf der Basis der 1993 getroffenen \nFeststellungen zu dessen Persönlichkeitsbild geprüft. Die Beurteilungen des \nGesundheitszustandes des Antragstellers in den Jahren 1994 und 1996 können jedoch nicht \nals bis in die Gegenwart wirkende positive Prognose gewertet werden, da sie sich maßgeblich \nauf die damaligen Gegebenheiten stützten. Das zeigt insbesondere die Stellungnahme vom 23. \nJanuar 1996, in der die \"Beruhigung\" und \"Entspannung\" im emotionalen Bereich auf die \nStabilisierung des privaten Umfeldes des Antragstellers zurückgeführt wurde. Auch unter \ndiesen günstigen Voraussetzungen regte Dr. C. gleichwohl eine Weiterbeobachtung an. \n\n7\n\nEbenso wenig steht das Ergebnis der betriebsärztlichen Untersuchung des Antragstellers \nim Jahr 2004 der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass in einem danach \nliegenden Zeitraum - etwa ab Mitte 2005 - möglicherweise eine Entwicklung stattgefunden \nhat, die die Annahme einer krankhaften seelischen Störung rechtfertigt. \n\n8\n\nDie weiteren Ausführungen des Antragstellers beziehen sich darauf, ob er ihm \nübertragene dienstliche Aufgaben angemessen erfüllt habe und ob der ihm zugewiesene \nAufgabenkreis hinreichend bestimmt sei. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Das \nVerwaltungsgericht hat diese Fragen offen gelassen, was nicht zu beanstanden ist. Denn die \nVoraussetzungen für die Anordnung einer amtsärztlichen psychiatrischen Untersuchung \nliegen nicht nur dann vor, wenn sich gesundheitliche Defizite in der Aufgabenwahrnehmung \nniederschlagen. Ein deutlicher Hinweis auf eine dem psychiatrischen Fachbereich \nzuzuordnende Dienstunfähigkeit kann sich unabhängig vom Leistungsverhalten auch aus dem \nsonstigen Verhalten eines Beamten im Dienst ergeben. So gehört zu den Dienstpflichten \ninsbesondere ein Verhalten, das eine persönliche Zusammenarbeit mit den anderen \nBediensteten zulässt.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil gleichen Rubrums vom 16. November 1992 - 6 A 2018/91 -; \nVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 4 S 2398/04 -, IÖD 2005, \n336.\n\n10\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war \nim Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige \nRegelstreitwert anzusetzen.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-08/6-b-1930-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-08/6-b-1930-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257845","retrieved":"2026-07-09 02:22:15.284611+00:00"}}