{"status":"available","doknr":"OLD257844","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0208.6B114.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-08","aktenzeichen":"6 B 114/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das \nVerfahren des ersten Rechtszuges auf 30.000,00 EUR und für das Beschwerdeverfahren auf \n32.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nSoweit der Antragsteller mit der Beschwerde erstmals auch die Freihaltung der Stelle mit \nder Ausschreibungsnummer 3-GY-1246 begehrt, ist der Antrag bereits unzulässig. Eine \nsolche Erweiterung im Beschwerdeverfahren ist wegen des nach § 146 Abs. 4 VwGO auf die \nÜberprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung beschränkten Prüfungsrahmens nicht \nstatthaft.\n\n3\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, \n72.\n\n4\n\nDie im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n5\n\nAus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung sich der \nSenat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, ergibt sich nicht, dass das \nVerwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag durch Erlass einer einstweiligen \nAnordnung hätte stattgeben müssen.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch gemäß \n§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO geltend gemacht, der gegebenenfalls in \nder sich aus dem Antrag ergebenden Form zu sichern wäre.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat es als rechtlich nicht zu beanstanden angesehen, dass der \nAntragsgegner die Bewerbung des Antragstellers nicht zum Auswahlverfahren um die im \nNovember 2007 ausgeschriebenen Stellen - Ausschreibungsnummern \n1-GY-1199, 1-GY-1200, 1-GY-1239, 3-GY-1157, 3-GY-1123, 3-GY-1089, 3-GY-1137, 3-\nGY-1035, 3-GY-1150, 3-GY-1118, 3-GY-1121 und 3-GY-1216 - zugelassen hat. Die auf dem \nRunderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW vom 29. Dezember 2006 \nberuhende Beschränkung von Stellenausschreibungen im Laufbahnwechselverfahren auf die \nAusschreibungstermine im August und März sowie der damit einhergehende Ausschluss von \nBewerbungen von Laufbahnwechslern auf die an den zwei weiteren Terminen \nausgeschriebenen Stellen sei nicht sachwidrig. Eine Verletzung des Antragstellers in seinem \nRecht aus Art. 33 Abs. 2 GG liege darin nicht.\n\n8\n\nDer dagegen mit der Beschwerde geltend gemachte Einwand, das Verwaltungsgericht \nhabe die sachlichen Gründe für den Ausschluss von Laufbahnwechslern von den hier \nstreitigen im November 2007 ausgeschriebenen Stellen nicht hinreichend herausgearbeitet, \ngreift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Feststellung eines sachlichen \nGrundes auf das in seinen Gründen zu I. wiedergegebene Vorbringen des Antragsgegners im \nVerfahren bezogen. Darin ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 26. \nMärz 2007 - 6 B 26/07 - ausgeführt, dass die Verweisung von Laufbahnwechslern auf die \nTermine im August/September und März von der Überlegung getragen sei, dass auf diese \nWeise die durch den Laufbahnwechsel frei werdenden Stellen jeweils in den anschließenden \nAusschreibungsverfahren im November für den 1. Februar und im Mai zum \nSchuljahresbeginn mit Einstellungsbewerbern besetzt werden könnten und damit die \nUnterrichtsversorgung an den abgebenden Schulen sichergestellt sei. Einer nochmaligen \nWiederholung dieser Erwägungen in den Gründen zu II. bedurfte es nicht. In der Sache hält \nder Senat daran fest, dass damit eine hinreichende sachliche Rechtfertigung der Beschränkung \ndes Bewerberkreises im streitigen Ausschreibungsverfahren vom November 2007 \nanzunehmen ist. \n\n9\n\nDer von der Beschwerde angeführte, im Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - 6 B 557/07 - \nbehandelte Fall, in dem ein sachlicher Grund für den Ausschluss von Laufbahnwechslern \nnicht festgestellt werden konnte, ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht mit dem \nvorliegenden Fall vergleichbar. Denn der Antragsgegner hatte dort den Ausschluss von bereits \nim öffentlichen Dienst befindlichen Lehrern auf die für Neubewerber ausgeschriebenen \nStellen lediglich damit begründet, Neueinstellungs- und Laufbahnwechslerverfahren seien \ngetrennt worden, damit die Schulen selbst darüber entscheiden könnten, ob sie eine Stelle für \nLaufbahnwechsler oder Neubewerber ausschreiben wollten.\n\n10\n\nSoweit der Antragsteller darauf hinweist, dass in der Ausschreibungsrunde im November \n2007 Bewerbungen von Laufbahnwechslern aus dem Land Hessen akzeptiert worden seien, \nfolgt daraus nichts anderes. Insbesondere liegt darin - die Richtigkeit des Vortrags unterstellt - \nkein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine sachliche \nRechtfertigung der möglicherweise erfolgten Ungleichbehandlung von Laufbahnwechslern \naus Nordrhein-Westfalen und solchen aus anderen Bundesländern folgt schon daraus, dass die \nUnterrichtsversorgung an den Schulen im Land NRW durch einen Wechsel eines Bewerbers \naus einem anderen Bundesland nicht beeinträchtigt wird.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren ist. Dieser \nWert ist für jede der Stellen anzusetzen, deren Freihaltung der Antragsteller mit dem Antrag \nauf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu erreichen sucht. Der Antragsteller \nbetreibt für jede dieser Stellen ein eigenes Bewerbungsverfahren und strebt für jedes dieser \nBewerbungsverfahren die Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs an.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2007 - 6 B 26/07 -.\n\n13\n\nDementsprechend erscheint für das erstinstanzliche Verfahren ein Streitwert von \n30.000,00 EUR und für das Beschwerdeverfahren ein Streitwert von 32.500,00 EUR \nangemessen.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-08/6-b-114-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-08/6-b-114-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257844","retrieved":"2026-07-09 02:22:15.211739+00:00"}}