{"status":"available","doknr":"OLD257843","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0208.4A576.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-08","aktenzeichen":"4 A 576/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zugelassen, soweit \n\nStreitgegenstand der Klage die Verpflichtung der Beklagten zu 2. ist, dem Kläger eine \nAusnahmebewilligung nach § 8 HwO für das Tischlerhandwerk zu erteilen. Im Übrigen wird \nder Zulassungsantrag auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nSoweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, wird der Streitwert auf 15.000,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag ist begründet, soweit es um das Begehren des Klägers geht, von der \nBeklagten zu 2. nach § 8 HwO eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle \n(Ausnahmebewilligung) für das Tischlerhandwerk erteilt zu bekommen. Insoweit liegt der \nZulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor. \n\n3\n\nDer Kläger rügt, das Verwaltungsgericht weiche hinsichtlich der Anforderungen an die \nfür eine Ausnahmebewilligung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu seinen Lasten \nvom Gesetzeswortlaut ab. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \nkönne der Meisterzwang überhaupt nur dann verfassungskonform sein, wenn die \nAusnahmetatbestände großzügig und weit ausgelegt werden.\n\n4\n\nRechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen insoweit vor, als es \num das Tatbestandsmerkmal des „Nachweises der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten \nfür das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk\" und das dabei zugrunde zu legende \nAnforderungsprofil geht.\n\n5\n\nGemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 HwO ist in Ausnahmefällen eine Bewilligung zur Eintragung in \ndie Handwerksrolle (Ausnahmebewilligung) zu erteilen, wenn die zur selbstständigen \nAusübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks \nnotwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind; dabei sind auch seine \nbisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.\n\n6\n\nNach dem angefochtenen Urteil sind für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung \n„meistergleiche\" Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich. Das erscheint nicht bedenkenfrei, \nauch wenn es der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht,\n\n7\n\nvgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 1. April 2004 \n\n8\n\n- 6 B 5.04 (PKH 1.04) -, GewArch 2004, 488 m. weit. Nachweisen \n\n9\n\nMeistergleich bedeutet letztlich meisterlich bzw. meisterhaft mit allenfalls nur \ngeringfügigen Abstrichen - wobei deren Umfang offen ist - und verlangt damit einen fast \nebenbürtigen Qualitätsstandard, wie er in der Meisterprüfung nachzuweisen ist. Ob heute \nnoch eine „meistergleiche\" Befähigung im vorstehend verstandenen Sinne angesichts der \ngeänderten Einstellung des Gesetzgebers,\n\n10\n\nvgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 15/1206 S. 1, 2 u. 21; Honig, HwO, 3. \nAufl. § 8 Rn. 8, \n\n11\n\nund des Wortlauts des Gesetzes, nach dem „notwendige\" Kenntnisse und Fertigkeiten für \ndas zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk verlangt werden, gefordert werden darf, \nbedarf näherer Prüfung. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang in \nseinem Beschluss vom 15. Dezember 2005 (1 BvR 1730/02, GewArch 2006, 71) ausgeführt: \n\n12\n\n„Obwohl hiernach der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere deshalb als \ngewahrt angesehen wurde, weil in § 8 HwO a.F. (damals noch § 7 Abs. 2 HwO) eine \nAusnahmeregelung vorhanden war, die großzügig ausgelegt werden konnte, machte die \nPraxis - soweit ersichtlich - von dieser Möglichkeit nur zurückhaltend Gebrauch. \nInsbesondere erfolgte - trotz des insoweit offenen Gesetzeswortlauts - keine Anwendung des \n§ 8 HwO a.F. zu Gunsten berufserfahrener Gesellen; gefordert wurden vielmehr in etwa \nmeistergleiche Kenntnisse und Fähigkeiten, die regelmäßig durch Sachverständige im Wege \neiner Vergleichsprüfung festgestellt wurden.\"\n\n13\n\nDiese Ausführungen sind möglicherweise dahin zu verstehen, dass das \nBundesverfassungsgericht nicht nur hinsichtlich der Anerkennung eines Ausnahmefalls im \nSinne der Vorschrift,\n\n14\n\nvgl. dazu die sog. Leipziger Beschlüsse, GewArch 2001, 123,\n\n15\n\nsondern gerade auch hinsichtlich der Anforderungen an die „notwendigen Kenntnisse und \nFertigkeiten\" im Hinblick auf Art 12 GG eine großzügige Auslegung einfordern will.\n\n16\n\nHinsichtlich des Anspruchs aus § 9 HwO hat der Kläger keinen Zulassungsgrund \nvorgetragen.\n\n17\n\nHinsichtlich der Feststellungsanträge hat der Zulassungsantrag keinen Erfolg. \n\n18\n\nDazu weist das Verwaltungsgericht darauf hin, dass es dem Kläger an dem erforderlichen \nFeststellungsinteresse fehle. Die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines \nRechtsverhältnisses gerichtete Klage (§ 43 Abs. 1 VwGO) erfordere, dass es dem Kläger um \ndie Verwirklichung seiner Rechte gehe. Die Feststellungsklage ziele letztlich auf die Prüfung \nder rechtlichen Zulässigkeit eines bestimmten behördlichen Verhaltens gegenüber dem \nBetroffenen. Das Land Nordrhein-Westfalen, das an Stelle der Bezirksregierung hätte \nverklagt werden müssen - insoweit hat das Verwaltungsgericht das Rubrum von Amts wegen \nergänzt -, besitze keine Zuständigkeit für eine Untersagung von unberechtigten \nHandwerksausübungen bzw. für eine Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Zuständig seien \ninsoweit die Ordnungsbehörden der Kreise bzw. Großen Städte. Ein rechtliches \nFeststellungsinteresse dem Lande gegenüber könne der Kläger deshalb nicht haben.\n\n19\n\nMit dieser Begründung setzt sich der Kläger - wenn überhaupt - jedenfalls nicht \ndurchgreifend auseinander. Er rügt zunächst pauschal, und insoweit dem Darlegungsgebot \nnicht genügend, dass sämtliche Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO vorlägen. \nNamentlich rügt er einen Verfahrensmangel, weil dem Urteil hinsichtlich des \nFeststellungsantrags die notwendige Begründung fehle. Es komme nicht darauf an, ob die \nMöglichkeit bestehe, in irgendeiner Form rechtlich gegen ihn vorzugehen, falls er Tätigkeiten \nohne die erforderliche Eintragung ausübe. Kernpunkt des Prozesses sei die Klärung, welche \nTätigkeiten unter den Vorbehaltsbereich fielen und welche nicht. Diese Einwendungen \ngreifen nicht durch. Das gilt auch, soweit der Kläger mit Blick auf die Begründung des \nVerwaltungsgerichts zu den Feststellungsanträgen darauf hinweist, das bestehende \nRechtsverhältnis zwischen den Parteien ergebe sich aus der Rechtsbeziehung für die Erteilung \nder Ausnahmebewilligung; denn dieses Rechtsverhältnis liegt den Feststellungsanträgen nicht \nzugrunde. Auf die vom Kläger thematisierte Frage, ob das Verwaltungsgericht den Inhalt \nseines zweiten Feststellungsantrags richtig und vollständig erfasst hat, kommt es für die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle gegenüber dem Beklagten \nzu 1. an dem notwendigen Feststellungsinteresse, nicht an.\n\n20\n\nEin Verstoß gegen die Begründungspflicht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) liegt nicht vor. \n\n21\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen im Urteil die \nEntscheidungsgründe schriftlich niedergelegt werden, die für die richterliche \nÜberzeugungsbildung leitend gewesen sind (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2, § 117 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO). Ein Verstoß dagegen ist nicht bereits dann anzunehmen, wenn die Begründung in \nsachlicher Hinsicht lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig ist; dies ist \nvielmehr nur dann der Fall, wenn die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, \nsachlich inhaltslos oder sonst derart unzureichend sind, dass sie unter keinem denkbaren \nGesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1999 - 9 B 419.99 -, Buchholz 310 § 138 Ziffer 6 \nVwGO, Nr. 35.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor.\n\n24\n\nDer Hinweis des Verwaltungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften der \nHandwerksordnung zur Ausnahmebewilligung und zur Meisterprüfung nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (UA S. 10) stellt keine „Entscheidung\" zu \ndem Klagebegehren des Klägers dar. Die damit im Zusammenhang stehende, in der Art einer \nBerufungsbegründung gehaltene umfangreiche Darstellung zur verfassungsrechtlichen \nProblematik des „Meisterzwangs\" ( S. 4 bis S. 7 unten und unter III., S. 23 bis 30) lässt nicht \nerkennen, dass in Bezug auf das angefochtene Urteil ein Berufungszulassungsgrund vorliegt, \nauch wenn - wiederum pauschal - gerügt wird, sämtliche Berufungszulassungsgründe nach § \n124 Abs. 2 VwGO lägen vor. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ausführungen zur \nHandwerksrolleneintragung, zur Pflichtmitgliedschaft in der Handwerkskammer bzw. zur \nVerkammerung im Allgemeinen und den staatstheoretischen Ausführungen (S. 7 unten bis S. \n20 oben). Weshalb sich das Verwaltungsgericht mit Fragen, die damit in Zusammenhang \nstehen, angesichts der gestellten Anträge hätte befassen müssen, ist nicht nachvollziehbar. \n\n25\n\nSoweit der Zulassungsantrag abgelehnt worden ist, ergibt sich die Kostenentscheidung \naus §154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 1 GKG.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-08/4-a-576-04","cited_norms":[{"jurabk":"HwO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-08/4-a-576-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257843","retrieved":"2026-07-09 02:22:15.137769+00:00"}}