{"status":"available","doknr":"OLD257875","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0207.9A2864.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"9 A 2864/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe von mehr als \n4.000,00 bis 4.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i.S.v. § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO dargelegt. \n\n4\n\n1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \n(Ergebnis-) Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO). Diese sind nur gegeben, wenn die Gesichtspunkte deutlich überwiegen, die für eine \nFehlerhaftigkeit des Entscheidungsergebnisses sprechen. Nicht ausreichend sind Zweifel \nlediglich an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente, wenn daraus nicht zugleich \nüberwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses vorliegen. \nAusgehend hiervon liefert die Antragsschrift keine durchgreifenden Anhaltspunkte für das \nBestehen ernstlicher Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen \nUrteils.\n\n5\n\nInsbesondere ist nicht der Auffassung der Klägerin zu folgen, der Landesgesetzgeber habe \ndurch die Änderung der Bauordnung zum Ausdruck gebracht, dass er als Sonderbauten im \nSinne des § 54 Abs. 3 BauO NRW n.F. lediglich die Büro- und Verwaltungsgebäude \nbetrachten wolle, die eine bestimmte Größe überschritten. Die Klägerin setzt sich in diesem \nZusammenhang bereits nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, die \nFormulierung „insbesondere\" in dieser Vorschrift zeige, dass es neben so genannten \nSonderbauvorhaben i.S. des § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW auch andere Sonderbauten gebe. \nIm Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Landesgesetzgeber \nmit der Änderung der Bauordnung zum Jahre 2000 nicht die Definition des Sonderbaus als \nsolche ändern wollte, als er in § 54 Abs. 3 BauO NRW die Vorschriften über Sonderbauten \n„inbesondere\" für die in § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW aufgeführten Vorhaben für \neinschlägig erklärte. Aus diesem Begriff folgt zwanglos, dass der Verweis auf Sonderbauten \nim Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW nicht abschließend gemeint ist. Die \nEntstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dieses Verständnis. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 4 BauO NRW 1995 galt § 54 Abs. 1 und 2 BauO NRW für Büro- und \nVerwaltungsgebäude ohne Begrenzung auf ein bestimmtes Flächenmaß. § 54 Abs. 3 BauO \nNRW 2000 enthält demgegenüber nunmehr nur noch einen Verweis auf den Katalog der \n„großen\" Sonderbauten in § 68 BauO NRW. Eine sachliche Änderung war damit nach dem \nausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht verbunden. Für „kleine\" Sonderbauten - z.B. \nBüro- und Verwaltungsgebäude mit bis zu 3.000 m2 Geschossfläche - ist lediglich das \nvereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW \neinschlägig.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2008 \n\n7\n\n- 10 A 1277/07 -, juris, m.w.N.\n\n8\n\nVor diesem Hintergrund kommt es nicht, wie die Klägerin meint, entscheidend darauf an, \nob aus Sicht der Feuerwehr besondere Anforderungen an den Bau zu stellen waren. Ebenso ist \nnicht entscheidend, ob die Errichtung notwendiger Flure i.S.v. § 38 BauO NRW wegen \ngeringer Geschossfläche entbehrlich gewesen ist. Diese Umstände betreffen nicht die \nEinstufung des Bauvorhabens als Sonderbau. Sie lassen den vom Verwaltungsgericht zu \nRecht in den Blick genommenen Gesichtspunkt einer großen Variationsbreite möglicher \nBüronutzungen mit nachfolgendem erheblichem Publikumsverkehr als Kennzeichen eines \nSonderbaus unberührt. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2008 \n\n10\n\n- 10 A 1277/07 -, a.a.O.\n\n11\n\nOhne Erfolg bleibt schließlich die Rüge, es sei gerechtfertigt, im vereinfachten \nGenehmigungsverfahren zu entscheidende Bauanträge wegen geringerer Prüfungsarbeiten \neinem günstigeren Tarif zu unterwerfen. Sie stellt nicht in Frage, dass die einschlägige \nTarifstelle entscheidend daran anknüpft, dass sich die Genehmigung auf einen Sonderbau \n(etwa der in Rede stehenden Art) bezieht.\n\n12\n\n2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der \nKlägerin allenfalls mittelbar aufgeworfene Rechtsfrage, \n\n13\n\nob Büro- und Verwaltungsgebäude unabhängig von ihrer Größe als Sonderbauten i.S.v. § \n54 Abs. 3 BauO NRW n.F. einzustufen sind,\n\n14\n\nbedarf zu ihrer Klärung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ist mit \nBlick auf die vorerwähnte obergerichtliche Spruchpraxis ohne Weiteres im bejahenden Sinne \nzu beantworten. Dessen ungeachtet knüpft die einschlägige Tarifstelle daran an, ob es um \neinen Sonderbau i.S.v. § 54 (Abs. 1 bis 3) BauO NRW geht. Die aufgeworfene Frage erweist \nsich demgemäß auch als nicht entscheidungserheblich.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-07/9-a-2864-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-07/9-a-2864-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257875","retrieved":"2026-07-09 02:22:17.592775+00:00"}}