{"status":"available","doknr":"OLD257874","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0207.6B73.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-07","aktenzeichen":"6 B 73/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat legt bei seiner Entscheidung zugrunde, dass sich der Antragsgegner mit seiner \nBeschwerde lediglich gegen den Beschluss zu 2. vom 27. Dezember 2007 wendet, da der \nunter 1. gefasste Beiladungsbeschluss gemäß § 65 Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar ist.\n\n4\n\nEs bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der gegen den Beschluss zu 2. \ngerichteten Beschwerde, da mit ihr eine die Instanz nicht abschließende \nZwischenentscheidung (sogenannter Hängebeschluss) angegriffen wird.\n\n5\n\nVgl. dazu Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Loseblatt, Stand Februar 2007, § 156 Rdnr. 11a \nund Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 2. \nAuflage 2006, § 146 Rdnr. 25, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung.\n\n6\n\nDie Zulässigkeitsfrage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da die \nBeschwerde jedenfalls unbegründet ist.\n\n7\n\nDer Antragsgegner hat mit der Beschwerde keine Gründe vorgetragen, die zur Aufhebung \ndes angefochtenen Beschlusses führen müssten, mit dem das Verwaltungsgericht im Wege \neiner Zwischenregelung vorläufig - bis zum erstinstanzlichen Abschluss des Verfahrens VG \nArnsberg 2 L 948/07 - festgestellt hat, dass der Antragsteller nicht aufgrund des Zweiten \nGesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 \n(GV NRW S. 482) mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf den Märkischen Kreis als neuen \nDienstherrn übergeht.\n\n8\n\nEine solche Zwischenentscheidung ist aus Gründen der in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten \nGarantie eines effektiven Rechtsschutzes bereits dann gerechtfertigt, wenn zu befürchten ist, \ndass durch die Vollziehung der streitigen Maßnahme vor der erstinstanzlichen Entscheidung \nvollendete Tatsachen geschaffen würden, und nicht auf den ersten Blick offensichtlich ist, \ndass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aussichtslos ist. Dass das \nVerwaltungsgericht das Vorliegen solcher Umstände in rechtsfehlerhafter Weise \nangenommen hat, hat der Antragsgegner mit seiner Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Sein \numfangreiches Beschwerdevorbringen - unter anderem zu den verschiedenen sich im Rahmen \nder Entscheidung des Hauptsacheverfahrens möglicherweise stellenden Rechtsfragen - \nverdeutlicht vielmehr, dass eine Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs nicht \nohne Weiteres möglich ist. Die näher begründete Behauptung, durch die Anwendung der \ngesetzlichen Übergangsregelungen entstünden keine irreparablen Nachteile, widerlegt nicht \ndie hinter der Zwischenregelung des Verwaltungsgerichts stehende Annahme, dass der \nAntragsteller bei Vollziehung des Übergangs zum anderen Dienstherrn jedenfalls für den \nZeitraum des Eilverfahrens gegebenenfalls nicht wieder rückgängig zu machende \nBeeinträchtigungen in Kauf nehmen müsste.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-07/6-b-73-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-07/6-b-73-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257874","retrieved":"2026-07-09 02:22:17.522059+00:00"}}