{"status":"available","doknr":"OLD257914","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0206.16A3989.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"16 A 3989/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger als Träger des K.-Zentrums in C. \ngegen den Beklagten ein Anspruch auf einen bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss zu den Investitionskosten für sogenannte \"eingestreute\" \nKurzzeitpflegeplätze gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des \nPflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen) in der \nFassung des Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV NRW, S. 380 ff. (PfG 2003), \nzusteht. \n\n3\n\nIm Oktober 1997 schlossen die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege \nNordrhein-Westfalen und die kommunalen Spitzenverbände Nordrhein-Westfalen mit \nden Verbänden der gewerblichen Träger sowie den Landschaftsverbänden eine \n\"Vereinbarung über die Förderung der gesondert berechenbaren Kosten von \n'eingestreuten' Kurzzeitpflegeplätzen\". Auf den Inhalt der bei den Gerichtsakten \nbefindlichen Vereinbarung wird Bezug genommen.\n\n4\n\nUnter dem 21. September 1999 schloss der Kläger für das K.-Zentrum mit den \nLandesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Landschaftsverband \nX. einen \"Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI über vollstationäre \nPflege/Kurzzeitpflege\". Nach § 1 des Vertrages erbringt die Pflegeeinrichtung \nLeistungen der Kurzzeitpflege (§ 42 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI -) und \nder vollstationären Pflege (§ 43 SGB XI). Nach § 1 Abs. 2 des Vertrages betreibt die \nPflegeeinrichtung in der vollstationären Pflege 128 Plätze, davon in der \nKurzzeitpflege 6 Plätze als \"eingestreute\" Plätze innerhalb der vollstationären \nPflegeeinrichtung. \n\n5\n\nIn der Folgezeit erhielt der Kläger durch den Landschaftsverband X. eine \nFörderung der Investitionskosten für \"eingestreute\" Kurzzeitpflegeplätze, so z.B. \ndurch Bescheid vom 8. April 2002. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 4. November 2003, beim Beklagten am 6. November 2003 \neingegangen, beantragte der Kläger den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss für die \"eingestreuten\" Kurzzeitpflegeplätze des Herrn B. für \ndie Zeit vom 13. bis zum 30. August 2003 und des Herrn L. für die Zeit vom 1. bis \nzum 18. August 2003 in Höhe von jeweils 168,66 EUR. Mit Schreiben vom \n1. Dezember 2003 und 2. Januar 2004 beantragte der Kläger für andere Bewohner \nweitere bewohnerorientierte Aufwendungszuschüsse, die nicht Gegenstand des \nBerufungsverfahrens sind.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 9. Juni 2004 lehnte der Beklagte die Anträge mit der \nBegründung ab, dass der Gesetzgeber die sogenannten \"eingestreuten\" \nKurzzeitpflegeplätze in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen nicht vorgesehen \nhabe, so dass ein Investitionskostenzuschuss nicht gewährt werden könne. \n\n8\n\nDer Kläger erhob am 29. Juni 2004 Widerspruch. In diesem verwies er auf ein \nSchreiben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des \nLandes NRW vom 20. November 2003 (Aktenzeichen V 4) an den Landkreistag \nNRW, wonach Pflegeeinrichtungen auch für \"eingestreute\" Kurzzeitpflegeplätze ein \nAnspruch auf die Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses \nzustehe.\n\n9\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. November \n2004 mit ausführlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird, zurück. \n\n10\n\nDer Kläger hat am 3. Dezember 2004 Klage erhoben und beantragt, \n\n11\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juni 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2004 zu verpflichten, ihm die \nmit Schreiben vom 4. November 2003, 1. Dezember 2003 und 2. Januar 2004 \nbeantragten Investitionskostenzuschüsse für die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze \nin Höhe von 599,68 EUR zu gewähren. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nNach einer vom Verwaltungsgericht eingeholten telefonischen Auskunft des D. \nhandelt es sich bei \"eingestreuten\" Kurzzeitpflegeplätzen um eine rechnerische \nGröße, die auf der regelmäßigen Fluktuation der Vollzeitpflegeplätze beruhe. Bei z.B. \neiner vertraglich zugesicherten Vorhaltung von 180 Pflegeplätzen und 5 \n\"eingestreuten\" Kurzzeitpflegeplätzen stünden tatsächlich 180 Plätze zur Verfügung. \nWerde ein \"eingestreuter\" Kurzzeitpflegeplatz in Anspruch genommen, habe der \nHeimträger die Verpflichtung, diesen auch bereitzustellen. Dies geschehe dadurch, \ndass frei werdende Vollzeitpflegeplätze dann nicht für die Vollzeitpflege in Anspruch \ngenommen, sondern für die Kurzzeitpflege frei gehalten würden, auch wenn dies \neinen \"Leerlauf\" von mehreren Tagen bedeute.\n\n15\n\nUnter Abweisung der Klage im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den \nBeklagten unter teilweiser Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem \nKläger auf seinen Antrag vom 4. November 2003 den bewohnerorientierten \nAufwendungszuschuss für die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze des Herrn B. und \ndes Herrn L. in Höhe von 337,32 EUR zu gewähren. \n\n16\n\nDer Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung \nder Rechtssache zugelassene Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet. Er \nmacht geltend, dass der Wortlaut des § 11 PfG 2003 und des § 1 Abs. 1 \nPflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) eindeutig gegen die Einbeziehung \n\"eingestreuter\" Kurzzeitpflegeplätze spreche. Die Vorschriften unterschieden \nbewusst zwischen den Begriffen Einrichtung und Platz und bereits die Überschrift \ndes § 11 PfG 2003 mache deutlich, dass es sich um einen Zuschuss für \nEinrichtungen und nicht für Plätze handele. Auch Abs. 1 der Vorschrift bestimme, \ndass der Zuschuss an Kurzzeitpflegeeinrichtungen, nicht aber für jedweden \nKurzzeitpflegeplatz gewährt werde. Der Begründung des Regierungsentwurfs lasse \nsich entnehmen, dass dem Gesetzgeber der Unterschied zwischen den Begriffen \nbewusst gewesen sei (LT-Drs. 13/3498, S. 2 und 35). Diese Differenzierung liege \nauch der PflFEinrVO zugrunde, in deren § 1 ausdrücklich die Rede davon sei, dass \nunter bestimmten Voraussetzungen \"Plätze in Einrichtungen der Tages-, Nacht- oder \nKurzzeitpflege gefördert\" würden. In der Begründung zu dieser Verordnung (LT-\nVorlage 13/2326; Schreiben des MGSFF vom 30. September 2003; Az.: V 4-1121, \nBegründung zu § 1 PflFEinrVO) werde die Förderung dahingehend erläutert, dass \nsich die Förderverpflichtung auf Solitäreinrichtungen erstrecke, aber auch \nwirtschaftlich selbstständige, mit stationären Einrichtungen vernetzte Einrichtungen \n(verbundene Lösungen) umfassen könne. Diese Unterscheidung liege auch dem § 1 \nAbs. 2 des seinerzeit vom Kläger abgeschlossenen Versorgungsvertrages zu \nGrunde. Der Kläger betreibe ausschließlich eine vollstationäre \nDauerpflegeeinrichtung; die \"eingestreuten\" Kurzzeitpflegeplätze machten diese \nweder zu einer \"Auch-Kurzzeitpflegeeinrichtung\", noch stellten sie für sich \ngenommen eine Kurzzeitpflegeeinrichtung dar. \n\n17\n\nDie \"eingestreuten\" Kurzzeitpflegeplätze ließen sich auch nicht unter den \nWortlaut \"Einrichtung\" subsumieren, und zwar auch dann nicht, wenn man innerhalb \ndes § 8 PfG 2003 von einem differenzierten Einrichtungsbegriff ausginge. Es gebe \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Unterscheidung habe \ntreffen wollen. Schließlich würde die Subsumtion unter § 11 Abs. 1 PfG 2003 \nerfordern, dass man davon ausgehe, dass die Dauerpflegeeinrichtung durch die \nBereithaltung der \"eingestreuten\" Kurzzeitpflegeplätze entweder zu einer \"Sowohl-\nDauer-als-auch-Kurzzeitpflegeeinrichtung\" oder zu einer Dauerpflege- und einer \nzusätzlichen Kurzzeitpflegeeinrichtung werde. Beides würde im Zusammenhang mit \nanderen Vorschriften des Landespflegerechts zu Ungereimtheiten führen. \nBeispielsweise müsse für die Größenbeschränkung gemäß § 1 Nr. 1 PflFEinrVO, § 9 \nAbs. 2 PfG 2003 auf eine gesamte Einrichtung abgestellt werden, um dem Zweck der \nVorschriften, nämlich der Schaffung baulich überschaubarer Einheiten, gerecht zu \nwerden, während etwa für die Förderung nach der Verordnung über die gesonderte \nBerechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen für Pflegeeinrichtungen \nnach dem Landespflegegesetz (GesBeVO) auf zwei unterschiedliche Einheiten \nabzustellen sei, da eine einzige Einrichtung nicht im Sinne des § 3 Abs. 6 GesBerVO \nunterschiedlich ausgelastet sein könne. \n\n18\n\nAuch der Auftrag, komplementäre Hilfen und neue Pflegeformen zu entwickeln \nund zu fördern, vermöge keine Abweichung vom Wortlaut des § 11 Abs. 1 PfG 2003 \nzu rechtfertigen. Der Einrichtungsbegriff schließe nämlich nicht aus, dass sich \nwirtschaftliche und organisatorisch selbstständige Einrichtungen miteinander zu \nVerbundlösungen zusammenfinden. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der \nWegfall des einwohnerbezogenen Aufwendungszuschusses für \"eingestreute\" \nKurzzeitpflegeplätze keinen Einfluss auf deren Anzahl habe. Da der entscheidende \nAnreiz für das Bereithalten \"eingestreuter\" Kurzzeitpflegeplätze nicht in der \nFörderung nach § 11 Abs. 1 PfG 2003, sondern in der besseren Auslastung von \nDauerpflegeeinrichtungen liege, dürfe der Bestand an Dauerpflegeplätzen der \nentscheidende Parameter für das verfügbare Angebot an \"eingestreuten\" \nKurzzeitpflegeplätzen sein (Bericht der Landesregierung, Seite. 84 f., LT-Drs. 13/11). \nDa sich die Förderung darüber hinaus negativ auf das Angebot dauerhafter \nKurzzeitpflegeplätze auswirken dürfte, sei es sogar sehr wahrscheinlich, dass diese \nFörderung nicht nur keinen positiven Einfluss auf die Zahl eingestreuter Plätze, \nsondern sogar einen negativen Einfluss auf das Angebot an Kurzzeitpflegeplätzen \ninsgesamt habe. Sie bewirke zwar keine Doppelförderung, wohl aber die zusätzliche \nFörderung eines aus betriebswirtschaftlicher Sicht bereits überlegenen Angebots. \nAuch könnten die an die Kurzzeitpflege zu stellenden Ansprüche von vollstationären \nEinrichtungen in der Regel nur unzureichend erfüllt werden (Bericht der \nLandesregierung, S. 85). So müssten die Leistungen in besonderer Weise auf die \nWiederbefähigung zur Pflege in der eigenen Häuslichkeit ausgerichtet sein, wofür die \nDauerpflegeeinrichtungen aber nicht ausgelegt seien. Außerdem sei der Aufenthalt in \neiner Dauereinrichtung für Kurzzeitbewohner mit erheblichen psychischen \nBelastungen und das Kommen und Gehen von Kurzzeitbewohnern für die \nDauerbewohner mit Unruhe verbunden. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, aus welchem \nGrund eine Dauerpflegeeinrichtung besser in der Lage sein solle, auf \nSpitzenbedarfszeiten reagieren zu können. Denn auch hier sei die Personaldecke in \nder Urlaubssaison besonders dünn, also gerade dann, wenn die Nachfrage nach \nKurzzeitpflegeplätzen besonders hoch sei. \n\n19\n\nSoweit das angefochtene Urteil auf die Interessen der Pflegenden abstelle, sei \nentgegenzuhalten, dass eigenständige Einrichtungen interessengerechter seien. \nDass Einrichtungen, die personell, organisatorisch und baulich eigens auf die \nKurzzeitpflege ausgerichtet seien, viel besser auf die besonderen Bedürfnisse der \nPflegebedürftigen eingehen müssten, als dies im Rahmen wechselnder, in den \nnormalen Ablauf einer Dauerpflegeeinrichtung eingebundene Einzelplätze möglich \nsei, liege auf der Hand. Die Wohnortnähe hingegen dürfe kein entscheidendes \nAnforderungskriterium darstellen, da die Abwesenheit der Pflegenden regelmäßig die \nUrsache des Aufenthalts darstelle. \n\n20\n\nAus dem Gebot der Wirtschaftlichkeit ergebe sich ebenfalls keine Notwendigkeit, \neingestreute Plätze zu fördern. Zum einen dürfte die Förderung keinen Einfluss auf \ndie Zahl der eingestreuten Plätze haben und zum anderen liege der entscheidende \nEinsparungseffekt in der Verhinderung einer dauerhaften stationären Aufnahme, \nKostenunterschiede bei der Kurzzeitpflege fielen demgegenüber nicht so stark ins \nGewicht. Entscheidend sei daher die Frage, welche Form besser in der Lage sei, \neine dauerhafte Aufnahme zu verhindern. Es spreche einiges dafür, dass dies eher \nfür die selbstständigen Einrichtungen zutreffe. \n\n21\n\nSchließlich könnten auch Erwägungen des Wettbewerbs keine Förderung von \neingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen begründen. Die Entscheidung des \nBundessozialgerichts (Urt. v. 28.6.2001 - B 3 P 9/00) sei auf den vorliegenden \nSachverhalt nicht übertragbar, weil hier aus sachlichen Erwägungen heraus \nzwischen zwei Angeboten in einer Weise differenziert werde, die eher den Charakter \neiner Berufsausübungsregelung habe. Die Förderung werde ohne Ansehen des \nAnbieters und der Zahl der Anbieter auf ein qualitativ vorzugswürdiges, aber \nkostenintensiveres, weil durchschnittlich geringer ausgelastetes Angebot \nkonzentriert, was weder im Lichte des Art. 12 GG noch vor dem Hintergrund des \nGleichbehandlungsgrundsatzes zu beanstanden sei.\n\n22\n\nUmgekehrt führe die Förderung \"eingestreuter\" Plätze zu einer Bevorzugung von \nDauerpflegeeinrichtungen mit solchen Plätzen gegenüber solchen ohne. Da mit den \n\"eingestreuten\" Plätzen bereits eine Auslastungsoptimierung und damit ein \nWettbewerbsvorteil einhergehe, sei eine sachliche Begründung für eine zusätzliche \nFörderung nicht ersichtlich. Da ihre Anreizwirkung angesichts der \nbetriebswirtschaftlichen Vorteile \"eingestreuter\" Plätze geringer sei, stelle sie eine \nunnötige Verzerrung des Wettbewerbs und eine unwirtschaftliche Verwendung \nöffentlicher Mittel dar.\n\n23\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. \n\n25\n\nDer Kläger beantragt, \n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n27\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat, soweit \nes der Klage stattgegeben hat, dem Klagebegehren zu Recht entsprochen. Der \nKläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung eines \nbewohnerorientierten Aufwendungszuschusses gemäß § 11 Abs. 1 PfG 2003 für die \nvon Herrn B. in der Zeit vom 13. bis zum 30. August 2003 und für Herrn L. für die Zeit \nvom 1. bis zum 18. August 2003 beanspruchten Kurzzeitpflegeplätze.\n\n31\n\nGemäß § 11 Abs. Abs. 1 Satz 1 PfG 2003 wird u.a. Kurzzeitpflegeeinrichtungen \nzur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen ein \nbewohnerorientierter Aufwendungszuschuss gewährt. § 11 Abs. 2 Satz 1 PfG 2003 \nbestimmt, dass u.a. zugelassene Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die eine vertragliche \nRegelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den \nzuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der \nKriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der \nPflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für die Plätze haben, die \nvon Personen genutzt werden, die als pflegebedürftig im Sinne des SGB XI \nanerkannt sind. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach der auf Grund von § 11 \nAbs. 4 PfG 2003 erlassenen Rechtsverordnung und beläuft sich auf die \nanerkennungsfähigen Investitionsaufwendungen, die ihrerseits durch eine \ngesonderte Berechnung nach § 13 PfG 2003 ermittelt werden. \n\n32\n\nStreitig ist vorliegend einzig die Frage, ob für \"eingestreute\" Kurzzeitpflegeplätze \nder bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss im Sinne des § 11 PfG 2003 \nbeansprucht werden kann. Dies ist zu bejahen. \n\n33\n\nDas Landespflegegesetz definiert in § 8 verschiedene Pflegeeinrichtungen \n(ambulante Pflegeeinrichtungen, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, \nKurzzeitpflegeeinrichtungen und vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen), ohne \njedoch ausdrücklich anzugeben, welchen Kriterien eine Pflegeeinrichtung ganz \nallgemein, d.h. unabhängig von den Besonderheiten der jeweiligen Pflegeform, \ngenügen muss. Insoweit bietet es sich an, den dem Bundes-\nPflegeversicherungsrecht zu Grunde liegenden Begriff heranzuziehen, zumal das \nLandespflegegesetz im Sinne des § 9 SGB XI der Schaffung und Aufrechterhaltung \neiner ausreichenden Pflegeinfrastruktur dient. Unter \"(Pflege-) Einrichtung\" auch im \nSinne des Landespflegegesetzes kann demnach eine auf Dauer angelegte \norganisatorische Zusammenfassung von Personen und Sachmitteln verstanden \nwerden, die unabhängig vom Bestand ihrer Mitarbeiter in der Lage ist, eine \nausreichende, gleichmäßige und konstante pflegerische Versorgung eines \nwechselnden Kreises von Pflegebedürftigen in ihrem Einzugsgebiet \"rund um die \nUhr\" zu gewährleisten.\n\n34\n\nVgl. die Begründung zum Entwurf des § 80 SGB XI (heute § 71 SGB XI) in BT-\nDrs. 12/5262, S. 134.\n\n35\n\n§ 8 Abs. 4 PfG 2003 definiert Kurzzeitpflegeeinrichtungen als Einrichtungen, in \ndenen Menschen zeitlich befristet vollstationär gepflegt, betreut und versorgt werden. \nPrägend für den Begriff der Kurzzeitpflegeeinrichtung ist dem Wortlaut zufolge nicht, \ndass es sich um eine Einrichtung ausschließlich \"für\" oder \"der\" Kurzzeitpflege \nhandelt. Vielmehr beschreibt das Gesetz als entscheidendes Kriterium eine \nbestimmte in einer (Pflege-) Einrichtung vorzunehmende Tätigkeit, die in der \nDurchführung von Kurzzeitpflege besteht. Dieses Verständnis des Wortlauts umfasst \neinerseits die Kurzzeitpflege in eigens hierfür geschaffenen Einrichtungen \n(Solitäreinrichtungen), schließt es aber andererseits auch nicht aus, dass in einer \nPflegeeinrichtung neben der Kurzzeitpflege noch andere Formen der Pflege (Tages- \noder Nachtpflege bzw. vollstationäre Dauerpflege) erbracht werden. Dabei verlangt \nes das Landespflegegesetz seinem Wortlaut nach nicht, dass die Kurzzeitpflege \nselbst einrichtungsmäßig, d.h. in Form einer eigenständigen Einrichtung, \ndurchgeführt werden muss. Denn es definiert die Kurzzeitpflegeeinrichtung \nausschließlich über eine in einer Pflegeeinrichtung zu erbringende Tätigkeit, die \nDurchführung von Kurzzeitpflege. Eine z.B. gewisse organisatorische \nZusammenfassung von Personal und Sachmitteln eigens für den Zweck der \nKurzzeitpflege wird nicht verlangt. Das bedeutet, dass nach dem Wortlaut der \nVorschrift eine vollstationäre Pflegeeinrichtung, in der Kurzzeitpflege erfolgt, bei \nVorliegen der übrigen Voraussetzungen (vgl. § 9 Abs. 2 PfG 2003) auch \nKurzzeitpflegeeinrichtung im Sinne von § 8 Abs. 4 PfG 2003 ist. \n\n36\n\nDas vorbezeichnete Verständnis wird durch die Systematik der gesetzlichen \nVorschriften unterstrichen. So setzt § 8 PfG 2003 nur in Ansehung der ambulanten \nPflegeeinrichtungen in Absatz 2 sowie der vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen \nin Absatz 5 voraus, dass es sich um Einrichtungen handelt, die selbstständig \nwirtschaften, während die Vorschrift dieses Erfordernis mit Blick auf Tages- und \nNachtpflegeeinrichtungen in Absatz 3 einerseits sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen in \nAbsatz 4 andererseits nicht erwähnt. Danach muss es sich u.a. bei \nKurzzeitpflegeeinrichtungen nicht um selbstständig wirtschaftende Einrichtungen \nhandeln. Dem kann nicht entgegengehalten werden, schon der Einrichtungsbegriff \nerfordere das selbstständige Wirtschaften. Denn das dem § 71 Abs. 1 und 2 SGB XI \nentlehnte Erfordernis selbstständigen Wirtschaftens war dort deshalb erforderlich, um \ndie unterschiedlichen Finanzierungsverantwortlichkeiten und Vergütungssysteme für \nPflegeeinrichtungen einerseits und beispielsweise Krankenhäuser andererseits \nsauber voneinander zu trennen. Zudem sollte hierdurch die wirtschaftliche und \nfinanzielle Verantwortung und Eigenverantwortung des Trägers für die \nPflegeeinrichtungen unterstrichen werden.\n\n37\n\nVgl. BT-Drs. 12/5262, S. 135.\n\n38\n\nHierdurch wird deutlich, dass es sich beim Erfordernis selbstständigen \nWirtschaftens um ein vom Einrichtungsbegriff losgelöstes Tatbestandsmerkmal der \nbetreffenden Vorschriften handelt. \n\n39\n\nDie Gesetzessystematik legt auch mit Blick auf die Ungereimtheiten, die der \nBeklagte meint festgestellt zu haben, keine Korrektur der aus dem Wortlaut \ngewonnenen Auslegung nahe. Der Beklagte verweist darauf, dass für die \nGrößenbeschränkung nach § 9 Abs. 2 PfG 2003 sowie § 1 Nr. 1 PflFEinrVO im \nHinblick auf den Zweck der Vorschriften nur auf die gesamte Einrichtung abgestellt \nwerden könne, während etwa für die Förderung nach der GesBerVO auf zwei \nunterschiedliche Einheiten abzustellen sei, da eine einzige Einrichtung nicht im Sinne \nvon § 3 Abs. 6 Satz 3 GesBerVO unterschiedlich ausgelastet sein könne. Dieser \nEinwand übersieht zunächst, dass sich aus einer untergesetzlichen \nRechtsverordnung, mag diese auch - wie vorliegend - mit Zustimmung der zu \nbeteiligenden Ausschüsse des Landtags zustande gekommen sein, nichts für die \nAuslegung des übergeordneten Parlamentsgesetzes entnehmen lässt. Darüber \nhinaus löst sich die vermeintliche Ungereimtheit ohne weiteres auf, versteht man \nunter \"Einrichtungen der Kurzzeitpflege\" im Sinne von § 3 Abs. 6 Satz 3 GesBerVO \nnur Solitäreinrichtungen oder andere selbstständig wirtschaftende Einrichtungen im \nSinne der vom Beklagten ins Auge gefassten Verbundlösungen, womit zugleich dem \noffenkundigen Zweck der Vorschrift, dem unterschiedlichen Auslastungsgrad von \nDauerpflegeeinrichtungen und solchen Einrichtungen, die ausschließlich \nKurzzeitpflege anbieten, Rechnung getragen wäre.\n\n40\n\nAuch im Übrigen spricht die Gesetzessystematik nicht gegen die \nWortlautauslegung. Allerdings gehört zu den allgemeinen Grundsätzen der \nFörderung von Pflegeeinrichtungen nach § 9 Abs. 2 PfG 2003 der Abschluss eines \nVersorgungsvertrages nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine vertragliche Regelung \nnach § 85 oder § 89 SGB XI. Nach § 72 Abs. 3 Nr. 1 SGB XI dürfen \nVersorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die den \nAnforderungen nach § 71 SGB XI genügen. § 71 Abs. 2 SGB XI bestimmt u.a., dass \nes sich bei den erfassten stationären Pflegeeinrichtungen um selbstständig \nwirtschaftende Einrichtungen handeln muss. Diese sich zunächst aus dem \nBundesrecht ergebende Anforderung, die über den Verweis des § 9 Abs. 2 PfG 2003 \nauf § 72 Abs. 1 SGB XI auch Eingang in das Landesrecht gefunden hat, ist zum \neinen zweifelsohne erfüllt bei selbstständig wirtschaftenden \nKurzzeitpflegeeinrichtungen, sei es als Solitäreinrichtung, sei es im Sinne einer \nVerbundlösung. Darüber hinaus wird ihr aber auch dann genügt, wenn quasi unter \ndem Dach einer vollstationären, selbstständig wirtschaftenden \nDauerpflegeeinrichtung auch Kurzzeitpflege durchgeführt wird. Denn § 71 Abs. 2 \nSGB XI enthält nur allgemeine Anforderungen für stationäre Pflegeeinrichtungen, \nbefasst sich aber nicht mit der Kurzzeitpflege und besagt daher insbesondere nicht, \ndass Kurzzeitpflege ausschließlich in einer eigens für diesen Zweck eingerichteten \nPflegeeinrichtung zu erfolgen habe. \n\n41\n\nFerner unterstützen Sinn und Zweck der Gewährung des bewohnerorientierten \nAufwendungszuschusses für Kurzzeitpflegeeinrichtungen die sich aus dem Wortlaut \nergebende Auslegung. Durch den einkommensunabhängigen bewohnerorientierten \nInvestitionskostenzuschuss nach § 11 PfG 2003 u.a. für Kurzzeitpflegeeinrichtungen \nsoll einerseits der Ausbau dieser Hilfeangebote ermöglicht und andererseits ein \nAngebot zur Sicherung des längstmöglichen Verbleibs Pflegebedürftiger in ihrer \nhäuslichen Umgebung und zur Unterstützung pflegender Angehöriger gefördert \nwerden.\n\n42\n\nVgl. LT-Drs. 13/3498, S. 35.\n\n43\n\nSinn und Zweck der Leistungen kommen noch deutlicher in der Begründung zum \nLandespflegegesetz 1996 zum Ausdruck. Dort ist ausgeführt, dass die Kurzzeitpflege \n(neben Tages- und Nachtpflege) der Aufrechterhaltung der selbstständigen \nLebensführung Pflegebedürftiger dient, weshalb diese Angebote entsprechend der \ngrundlegenden Zielbestimmung des Pflegeversicherungsgesetzes mit Vorrang vor \nder stationären Unterbringung (gemeint ist die vollstationäre Dauerpflege) zu fördern \nseien. Um die Akzeptanz dieser Angebote und damit die vorzeitige Präferierung \nstationärer Versorgung (gemeint: vollstationäre Dauerpflege) auszuschließen, solle \ndie Überwälzung von Investitionskosten auf die Nutzer weitgehend vermieden \nwerden. Eine für die Nutzer dieser Angebote gegebene Doppelbelastung aus \nweiterlaufenden Unterhaltskosten für die eigene Häuslichkeit und zusätzlicher \nÜberwälzung der gesamten Investitionskosten bei der Nutzung u.a. der \nKurzzeitpflegeeinrichtung würde die Akzeptanz des Hilfeangebots behindern.\n\n44\n\nVgl. LT-Drs. 12/194, S. 41.\n\n45\n\nDie mit der Bewilligung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für \nKurzzeitpflegeeinrichtungen verbundenen Zwecke werden unabhängig davon \nerreicht, ob die Kurzzeitpflege in einer Solitäreinrichtung, in einer selbstständig \nwirtschaftenden, aber mit einer Dauerpflegeeinrichtung verbundenen \nKurzzeitpflegeeinrichtung oder in Form \"eingestreuter\" Kurzzeitpflegeplätze innerhalb \neiner Dauerpflegeeinrichtung erfolgt. Für den beabsichtigten Ausbau von \nKurzzeitpflegeplätzen liegt dies auf der Hand. Anhaltspunkte für etwaige \nwettbewerbsverzerrende oder gar vom Markt drängende Auswirkungen für z.B. \nsolitäre Kurzzeitpflegeeinrichtungen sind nicht erkennbar geworden. Insoweit ist auch \nzu berücksichtigen, dass den (möglichen) unterschiedlichen wirtschaftlichen \nRahmenbedingungen vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen und selbstständig \nwirtschaftender Kurzzeitpflegeeinrichtungen bereits dadurch Rechnung getragen \nwird, dass bei der Verteilung der gesondert berechenbaren Investitionskosten auf die \nPflegeplätze bei ersteren ein durchschnittlicher Auslastungsgrad von 95 Prozent, bei \nletzteren aber nur von 80 Prozent zu Grunde gelegt wird (§ 3 Abs. 6 Satz 3 \nGesBerVO). Ferner wusste der Vertreter des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat auf entsprechende Nachfragen von einem \nausgewogenem Verhältnis von Kurzzeitpflegeplätzen in Solitäreinrichtungen und \n\"eingestreuten\" Kurzzeitpflegeplätzen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu \nberichten. \n\n46\n\nDer weitere Zweck des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses, dem \nPflegebedürftigen die Inanspruchnahme des Hilfeangebots Kurzzeitpflege zu \nerleichtern, indem er von einer doppelten Kostenbelastung im Umfang des \nAufwendungszuschusses zu den Investitionskosten freigestellt wird, wird bei \nBewilligung der entsprechenden Leistungen erreicht, und zwar selbstverständlich \nunabhängig von der Organisationsform, in der die Kurzzeitpflege durchgeführt wird. \nEs wäre im Gegenteil mit dieser gesetzlichen Intention des Aufwendungszuschusses \nnur schwerlich in Einklang zu bringen, wäre die Förderung auf bestimmte \nPflegeeinrichtungen beschränkt, obgleich der Sache nach immer dieselbe Leistung, \nnämlich Kurzzeitpflege, erbracht wird. Insoweit ist auch keine doppelte Förderung \nvon Dauerpflegeeinrichtungen zu befürchten, denn der bewohnerorientierte \nAufwendungszuschuss wird nur für tatsächlich in Anspruch genommene \nKurzzeitpflegeplätze gezahlt, so dass es ausgeschlossen ist, dass für den denselben \nPlatz und denselben Zeitraum ein Investitionskostenzuschuss nach § 12 PfG 2003 \nbewilligt wird. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sich bei einer Kurzzeitpflege \ninnerhalb einer Dauerpflegeeinrichtung, insbesondere wenn diese den Erwartungen \ndes Pflegebedürftigen und ggf. seiner Pflegeperson(en) vollauf entspricht, \nmöglicherweise der Wunsch entwickelt, die vollstationäre Pflege über den \nbegrenzten Zeitraum der Kurzzeitpflege hinaus in Anspruch zu nehmen. Dies liefe \nder Intention der Kurzzeitpflege, die ja gerade die häusliche Pflege unterstützen soll, \nzuwider. Aus der Möglichkeit, dass sich entsprechende Wünsche und Vorstellungen \nentwickeln können, ergibt sich jedenfalls kein stichhaltiges Argument gegen eine \nBerücksichtigung \"eingestreuter\" Kurzzeitpflegeplätze bei der Bewilligung des \nAufwendungszuschusses nach § 11 PfG 2003, zumal auch bei einer z.B. in \nSolitäreinrichtungen erfolgten Kurzzeitpflege der Wunsch des Pflegebedürftigen nach \ndauerhafter vollstationärer Pflege nicht auszuschließen ist, ganz zu schweigen von \ndem umgekehrt denkbaren Fall, in dem die Kurzzeitpflege (unabhängig von ihrer \nobjektiven Qualität) das Bestreben des Pflegebedürftigen nach Rückkehr in seine \neigene Häuslichkeit bestärkt. \n\n47\n\nSchließlich spricht auch die Gesetzeshistorie für eine Förderung der in \nDauerpflegeeinrichtungen in Anspruch genommenen \"eingestreuten\" \nKurzzeitpflegeplätze. Bei diesen Plätzen handelt es sich nicht um ein neues, erst \nnach Beratung, Verabschiedung und Inkrafttreten des Landespflegegesetzes 2003 \naufgetretenes Phänomen. Vielmehr belegt gerade auch der vorliegende Fall, dass es \nderartige Plätze auch schon vorher nicht nur vereinzelt gab. Bereits im Jahre 1997 \nwurde auf Landesebene eine Vereinbarung über die Förderung der gesondert \nberechenbaren Kosten \"eingestreuter\" Kurzzeitpflegeplätze getroffen. Der Kläger \nschloss im Jahre 1999 einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI ab, in dem \nausdrücklich von 6 \"eingestreuten\" Kurzzeitpflegeplätzen die Rede ist. Noch im Jahre \n2002 erhielt er auf Grund eines Bewilligungsbescheides des Landschaftsverbandes \nX. eine Förderung der Investitionskosten für \"eingestreute\" Kurzzeitpflegeplätze. Vor \ndiesem Hintergrund hätte es einer eindeutigen gesetzlichen Regelung bedurft, wenn \neine Änderung der bisherigen Förderpraxis beabsichtigt gewesen wäre. Hieran fehlt \nes. Zwar hat das zuständige Ministerium in der Begründung zu der im zeitlichen \nZusammenhang mit der Novellierung des Landespflegegesetzes im Jahre 2003 von \nden zuständigen Landtagsausschüssen mitberatenen \nPflegeeinrichtungsförderverordnung ausgeführt, dass sich die Förderverpflichtung \nnach § 11 PfG 2003 auf Solitäreinrichtungen erstrecke, aber auch wirtschaftlich \nselbstständige, mit stationären Einrichtungen vernetzte Einrichtungen \n(Verbundlösungen) umfasse (LT-Vorlage 13/2326, S. 6 des Entwurfs zur \nPflegeeinrichtungsförderverordnung). Diese Einschränkungen haben jedoch keinen \nNiederschlag im Gesetzestext gefunden. Vielmehr hat das Ministerium im Gegenteil \nnahezu zeitgleich in seiner Stellungnahme vom 30. November 2003 gegenüber dem \nLandkreistag NRW die Auffassung vertreten, auch für \"eingestreute\" \nKurzzeitpflegeplätze könne der Aufwendungszuschuss beansprucht werden.\n\n48\n\nDas Vorliegen der übrigen Bewilligungsvoraussetzungen für den \nbewohnerorientierten Aufwendungszuschuss gemäß § 11 PfG 2003 steht zwischen \nden Beteiligten nicht im Streit; Ausführungen hierzu erübrigen sich daher.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n50\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n51\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-06/16-a-3989-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":5},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-06/16-a-3989-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257914","retrieved":"2026-07-09 02:22:21.109031+00:00"}}