{"status":"available","doknr":"OLD257913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0206.16A3669.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"16 A 3669/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Aufhebung eines zugunsten des Klägers \nergangenen Zuwendungsbescheides über Fördermittel für komplementäre \nambulante Dienste und über die Erstattung der bewilligten Fördermittel für das Jahr \n1998.\n\n3\n\nDer Kläger erhielt seit dem Jahr 1996 Fördermittel des Beklagten auf der \nGrundlage der Richtlinien zur Förderung komplementärer ambulanter Dienste in \nNordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1996 für von ihm unterhaltene Dienste dieser \nArt.\n\n4\n\nUnter dem Datum vom 31. Oktober 1996 beantragte der Kläger im Rahmen der \ngenannten Förderung Personalkostenzuschüsse für das Jahr 1997 und gab an, er \nwerde während des gesamten Jahres als qualifizierte Fachkraft in der psycho-\nsozialen Betreuung vollzeitig die Diplom-Sozialarbeiterin J. W. beschäftigen; der \nauf diese Stelle entfallende Förderbetrag belief sich auf 40.000 DM. Weitere \nbeantragte Personalkostenzuschüsse von jeweils 14.000 DM bezogen sich auf im \nBereich psychiatrisch/gerontopsychiatrische Hilfen einzusetzende \nKrankenschwestern. Am 3. September 1997 bewilligte der Beklagte antragsgemäß \nFördermittel in Höhe von insgesamt 68.000 DM. Ein dem Beklagten am 3. Juli 1998 \nzugegangener Verwendungsnachweis vom 20. März 1998 für das Förderjahr 1997 \nenthielt die Angabe, dass im Gesundheits- und sozialpflegerischen Zentrum (GsZ) \nL. eine Mitarbeiterin mit einem Beschäftigungsumfang von 100% vom \n1. Dezember 1997 an beschäftigt gewesen sei; nach einer Vakanzzeit seien die \nAufgabenfelder der psycho-sozialen Betreuung wieder verstärkt worden. Ebenfalls \nunter dem 20. März 1998 reichte der Kläger einen Verwendungsnachweis ein, der \nauswies, dass Frau W. im gesamten Jahr 1997 im Bereich psycho-soziale \nBetreuung eingesetzt worden sei. Am 28. Juni 1999 legte der Kläger dem Beklagten \neinen korrigierten Verwendungsnachweis für das Jahr 1997 vor, der nunmehr keine \nPersonalkosten für die Diplom-Sozialarbeiterin Frau W. in Höhe von 40.000 DM, \nsondern lediglich Kosten von 2.908,22 DM für den im Monat Dezember 1997 \nbeschäftigten Diplom-Sozialarbeiter im Anerkennungsjahr C. W2. auswies. \nDer Differenzbetrag von 37.091,78 DM werde, so hieß es abschließend, in den \nnächsten Tagen erstattet.\n\n5\n\nUnter dem Datum vom 16. Oktober 1997 beantragte der Kläger beim Beklagten \nFördermittel für das Jahr 1998. Ein vom Antrag umfasster Personalkostenzuschuss \nvon 40.000 DM entfiel auf eine zunächst namentlich noch nicht benannte qualifizierte \nFachkraft im Aufgabengebiet der psycho-sozialen Betreuung, weitere Zuschüsse von \ninsgesamt 16.000 DM betrafen Krankenschwestern im Bereich der \npsychiatrisch/gerontopsychiatrischen Hilfen. Mit Schreiben vom 26. Januar 1998 \nmeldete der Kläger nach, dass in der psycho-sozialen Betreuung ganzjährig und mit \nvoller Stelle Herr C. W1. eingesetzt werde; dieser sei zum 1. Dezember \n1997 als Sozialarbeiter eingestellt worden. Mit Zuwendungsbescheid vom \n26. Oktober 1998 gewährte der Beklagte dem Kläger die für 1998 beantragten Mittel, \ndie im Hinblick auf einen geringeren anzuerkennenden Personaleinsatz bei den \npsychiatrisch/gerontopsychiatrischen Hilfen mit bestandskräftigem \nRücknahmebescheid vom 8. März 1999 auf 55.000 DM vermindert wurden. Der in \nden Verwaltungsvorgängen des Beklagten in Auszügen wiedergegebene \nZuwendungsbescheid vom 26. Oktober 1998 endet mit der Rechtsbehelfsbelehrung \nund der Unterschrift auf Seite 8. Nachfolgend legte der Beklagte weitere zum \nZuwendungsbescheid gehörende Seiten vor, deren letzte (Seite 9) den folgenden fett \ngedruckten Passus enthält:\n\n6\n\n\"Vorbehalt:\n\n7\n\n'Die Bewilligung für 1998 erfolgt vorbehaltlich der Ergebnisse der noch \nabschließenden Prüfungen der Verwendungsnachweise für den Zeitraum 1996/1997. \nSollten die Verwendungsnachweisprüfungen für 1996/1997 zu Rückforderungen \nführen, wird dieser Zuwendungsbescheid gegenstandslos; aus diesem \nZuwendungsbescheid erhaltene Zahlungen sind unverzüglich \nzurückzuerstatten.'\"\n\n8\n\nNachfolgend wird darauf hingewiesen, dass die Zuschussgewährung auf der \nBasis des Jahres 1997 (Stand: 31.12.1997) erfolge.\n\n9\n\nMit am 5. August 1999 zugestelltem Bescheid vom 22. Juli 1999 widerrief der \nBeklagte die Zuwendungsbescheide an den Kläger für die Jahre 1997 und 1998 \nteilweise, und zwar für beide Jahre jeweils im Umfang von 40.000 DM, und machte \neinen Erstattungsanspruch in Höhe von 80.000 DM abzüglich schon zurückgezahlter \n37.091,78 DM geltend. Der Widerruf für das Jahr 1997 wurde darauf gestützt, dass \nzunächst Frau J. W. als vollzeitbeschäftigte Fachkraft gemeldet worden sei und \nder Kläger erst mit Schreiben vom 25. Juni 1999 mitgeteilt habe, dass stattdessen \nerst ab dem 1. Dezember 1997 eine entsprechende Fachkraft, nämlich Herr W1. , \nbeschäftigt worden sei. Dessen nicht ganzjährige Beschäftigung liege unter der \nMindestbeschäftigungszeit von 75% des jeweiligen Jahres und könne mithin \nüberhaupt nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick auf das Jahr 1998 entfalle die \nFörderung der Personalkosten für die psycho-soziale Betreuung, weil nach dem \nGrundsatz der Basisförderung, die sich aus dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, \nGesundheit und Soziales des Landes NRW vom 27. März 1997 (Az. II B 2 \n- 5657.2-0) und dessen Besonderer Haushaltsverfügung vom 25. Februar 1998 \nergebe, und wegen des Wegfalls der Förderung für das Vorjahr keine Mittel mehr \nbeansprucht werden könnten. Das ihm, dem Beklagten, nach § 47 Abs. 2 SGB X iVm \nZiff. 8.3 der VV zu § 44 LHO zustehende Ermessen sei zu Lasten des Klägers \nausgeübt worden, da die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und \nSparsamkeit für die Rückforderung der Zuschüsse sprächen, während \nentgegenstehende Belange des Zuwendungsempfängers nicht betroffen seien.\n\n10\n\nAm 2. September 1999 legte der Kläger Widerspruch gegen den Widerrufs- und \nErstattungsbescheid des Beklagten ein, soweit sich dieser auf die Förderung für das \nJahr 1998 bezieht, und begründete das sinngemäß damit, dass während des \ngesamten Jahres 1998 eine Vollbeschäftigung im geförderten Tätigkeitsbereich \nvorgelegen habe. Der vom Beklagten angeführte ministerielle Runderlass vom \n27. März 1997 besage lediglich, dass die Förderung der komplementären Dienste auf \nder Basis der Förderung des Jahres 1996 festzuschreiben sei; während des \ngesamten Jahres 1996 sei indessen noch Frau J. W. angestellt gewesen.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. November 1999, dem Kläger zugestellt am \n8. November 1999, wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und \nbegründete dies damit, dass die rechtlichen Voraussetzungen nach § 47 Abs. 2 \nSGB X für den Widerruf der Zuwendungsbescheide für die Jahre 1997 und 1998 \nvorlägen. Im Jahr 1997 seien die Zuwendungen nicht für den vorgesehenen Zweck \nverwendet worden. Die daraus folgende Rechtswidrigkeit der Förderung wirke sich \nauch auf das Förderjahr 1998 aus, obwohl in diesem Jahr - anders als 1997 - eine \nganzjährige Beschäftigung im geförderten Sachbereich stattgefunden habe. Der \nministerielle Erlass vom 27. März 1997 habe nicht allein die Förderung für das Jahr \n1997 an die Förderung des Jahres 1996 geknüpft, sondern auch für die Folgejahre \ndie sog. Basisförderung zur maßgeblichen Richtschnur erhoben. Dies bedeute, dass \neine Förderung nach Grund und Höhe fortlaufend nur kontinuierlich erfolgen dürfe. \nVon dieser Basisförderung dürfe, wie auch nachfolgend aus dem ihn, den Beklagten, \nbindenden ministeriellen Erlass vom 7. Dezember 1998 hervorgehe, in keinem Fall \nabgewichen werden.\n\n12\n\nAm 7. Dezember 1999 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung \nvorgetragen, die vom Beklagten beabsichtigte Beschränkung der Förderung auf \nbestehende Dienste greife für das allein streitbefangene Förderjahr 1998 nicht, weil \nes sich bei der psycho-sozialen Betreuung um einen schon 1996 bestehenden und \nnicht etwa um einen 1998 neugeschaffenen Dienst gehandelt habe. 1997 habe der \nDienst lediglich aus personellen Gründen die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt. \nEine Kontinuität der Förderung habe mithin bestanden.\n\n13\n\nDer Kläger hat bezogen auf das Förderjahr 1998 beantragt,\n\n14\n\nden Widerrufsbescheid des Beklagten vom 22. Juli 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. November 1999 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und zur Begründung \nvorgetragen, der erste vorgelegte Verwendungsnachweis für das Jahr 1997 habe \nnoch, wie auch zuvor der Zuwendungsantrag, Frau W. als Beschäftigte aufgeführt, \nobwohl diese während des gesamten Jahres 1997 nicht mehr beim Kläger \nbeschäftigt gewesen sei. Die Korrektur sei erst mit Schreiben des Klägers vom \n25. Juni 1999 erfolgt. Daher beruhe auch der Förderbescheid für das Jahr 1998 auf \nden zumindest grob fahrlässig gemachten Falschangaben des Klägers. Wenn \nrechtzeitig bekannt gewesen wäre, dass nur im Monat Dezember 1997 die Stelle für \npsycho-soziale Betreuung besetzt gewesen sei, wäre eine Förderung für das Jahr \n1998 wegen des Grundsatzes der Basisförderung unterblieben. Es spiele folglich \nkeine Rolle, ob dem Kläger der Grundsatz der Basisförderung bekannt gewesen sei. \nEs müsse aber darüber hinaus angenommen werden, dass dem Kläger das Prinzip \nder Basisförderung bekannt gewesen sei, denn auf Seite 9 des Förderbescheides \n1998 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 9. April 2002 der Klage stattgegeben \nund den Widerrufsbescheid des Beklagten vom 22. Juli 1999 für das Förderjahr 1998 \naufgehoben. Mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der \nBeklagte unter anderem vor: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne \nsich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X berufen, \nda er die den Widerruf begründenden Umstände gekannt bzw. nur infolge grober \nFahrlässigkeit nicht gekannt habe. Der Kläger habe aus dem Zuwendungsbescheid \nfür das Jahr 1998 ersehen können, dass der Förderanspruch davon abhängig \ngewesen sei, dass keine Rückforderung für das vorangegangene Jahr 1997 erfolge. \nDem Kläger seien auch die Tatsachen bekannt gewesen, aus denen sich die \nRückforderbarkeit der Förderung für das Jahr 1997 ergeben habe. Ihm sei klar \ngewesen, dass mangels der zuvor angegebenen Beschäftigung von Frau W. eine \nRückerstattungsverpflichtung für das Jahr 1997 bestanden habe. Die von Anfang an \ngegebene Möglichkeit, ihn, den Beklagten, über die Beschäftigungsverhältnisse \naufzuklären, sei nicht genutzt worden. Vielmehr sei noch mit dem (ersten) \nVerwendungsnachweis vom März 1998 die Fehlvorstellung, Frau W. sei im Jahr \n1997 durchgängig beim Kläger beschäftigt gewesen, aufrechterhalten worden. Das \nVerwaltungsgericht gehe auch zu Unrecht davon aus, dem Kläger sei die \nAbhängigkeit des Förderanspruchs im Jahr 1998 von der Förderung im Jahr 1997 \nunbekannt gewesen. Dieser Zusammenhang sei schon aus dem Förderbescheid für \n1998 hervorgegangen. Außerdem könne davon ausgegangen werden, dass die \nministeriellen Erlasse, die an den Spitzenverband der Wohlfahrtsverbände \nweitergeleitet worden seien, auch dem Kläger zur Kenntnis gelangt seien. \nEbensowenig könne ihm, dem Beklagten, vorgehalten werden, das Fördersystem sei \nso häufigen Änderungen unterworfen, dass dem Kläger nicht habe zugemutet \nwerden können, über den jeweiligen Stand der Fördergrundsätze im Bilde zu sein. \nGerade das allgemeine Prinzip der Basisförderung sei über Jahre hinweg \nbeibehalten worden. Abgesehen davon sei nicht in erster Linie auf die Kenntnis der \nErlasslage, sondern auf das systematische Unterlassen des Klägers abzustellen, die \nzum Ausschluss der Förderung im Jahr 1997 führenden Umstände zeitnah \nmitzuteilen. Selbst wenn der Kläger indessen auf den Bestand des Förderbescheides \nfür 1998 habe vertrauen dürfen, sei dieses Vertrauen unter Abwägung mit dem \nInteresse der Öffentlichkeit nicht schutzwürdig. Insoweit wirke sich insbesondere aus, \ndass - der langjährigen Verwaltungsübung folgend - der Bewilligungsbescheid für \ndas Jahr 1998 erst gegen Ende des Förderjahres ergangen sei. Bis dahin habe der \nKläger keinen Rechtsanspruch auf Förderleistungen besessen. Dem \nVerwaltungsgericht könne schließlich auch nicht in seiner Annahme zugestimmt \nwerden, für das Behaltendürfen der Förderleistungen spreche, dass diese jedenfalls \nbestimmungsgemäß verwendet worden seien. Entscheidend sei vielmehr die \nzweckgemäße Verwendung; zu den Zwecken der Förderung gehöre aber auch deren \nKontinuität, das heiße die Beachtung des Grundsatzes der Basisförderung. Im \nÜbrigen seien auch die Voraussetzungen gegeben, unter denen nach § 45 Abs. 2 \nSatz 3 Nr. 2 SGB X kein Vertrauensschutz beansprucht werden könne.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger stellt den Antrag,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr trägt noch folgendes vor: Eine die Aufhebung von Zuwendungsbescheiden \nrechtfertigende Zweckverfehlung müsse Zwecke betreffen, die in dem \nVerwaltungsakt selbst festgesetzt worden seien. Eine solche Festschreibung des \nGrundsatzes der Basisförderung sei dem Förderbescheid für das Jahr 1998 nicht zu \nentnehmen gewesen. Er, der Kläger, habe auch tatsächlich auf den Bestand des \nbewilligenden Bescheides vertraut und sei in diesem Vertrauen arbeitsrechtliche \nVerpflichtungen eingegangen. Jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des \nangefochtenen Widerrufsbescheides seien die entsprechenden \nVermögensdispositionen getroffen gewesen. Der Beklagte müsse sich auch die \nKompliziertheit der Förderbestimmungen hinsichtlich des Prinzips der Basisförderung \nentgegenhalten lassen. Soweit ihm, dem Kläger, der Verstoß gegen \nSorgfaltspflichten angelastet werde, müsse beachtet werden, dass der Maßstab der \ngroben Fahrlässigkeit eine Pflichtverletzung ungewöhnlich großen Ausmaßes \nvoraussetze, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteige und \nauch subjektiv schlechthin unentschuldbar sei. Dergleichen sei nicht zu erkennen. \nDie vom Beklagten für richtig gehaltene Deckelung der Förderung könne im Hinblick \nauf die Unterbrechung der geförderten Stellenbesetzung im Jahr 1997 schon deshalb \nnicht durchgreifen, weil 1997 tatsächlich Mittel ausgeworfen worden seien. \nSchließlich dürfe sich der Beklagte nicht auf \"Kleingedrucktes\" in seinen \nZuwendungsbescheiden berufen, zumal er sich im angefochtenen Widerrufsbescheid \nnicht auf den Vorbehalt auf Seite 9 des Förderbescheides bezogen habe.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \n(zwei Hefte) Bezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage des \nKlägers ist zulässig und auch begründet, denn der angefochtene Widerrufs- und \nErstattungsbescheid des Beklagten erweist sich als rechtswidrig und verletzt den \nKläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n25\n\nDas Erstattungsverlangen des Beklagten ist nicht bereits unabhängig von der \nBeantwortung der Frage berechtigt, ob sein das Jahr 1998 betreffender \nZuwendungsbescheid vom 26. Oktober 1998 wirksam aufgehoben oder widerrufen \nworden ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn bereits der auf Seite 9 des Widerrufs- \nund Erstattungsbescheides enthaltene sog. Vorbehalt gleichsam automatisch zur \nGegenstandslosigkeit der Bewilligungsentscheidung führte und unmittelbar die \nRückzahlungspflicht der demnach rechtsgrundlos gewordenen Gewährung der \nFördermittel nach sich zöge. Ohne dass es auf die genaue Bestimmung der \nRechtsnatur des genannten Vorbehalts ankäme,\n\n26\n\nvgl. zu den in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten für derartige \nVorbehaltsregelungen BVerwG, Urteil vom 14. April 1983 - 3 C 8.82 -, BVerwGE \n67, 99 = NJW 1983, 2043,\n\n27\n\nkann hiervon schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil der genannte \nVorbehalt nicht am Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides vom 26. Oktober \n1998 teilnimmt. Aus dem nur unvollständig in den Verwaltungsvorgängen \nenthaltenen Zuwendungsbescheid lässt sich unter zusätzlicher Berücksichtigung der \nim erstinstanzlichen Verfahren vom Beklagten nachgereichten weiteren - offenbar in \nstandardisierter Form regelmäßig verwendeten - Seiten des Förderbescheides mit \nhinlänglicher Gewissheit rekonstruieren, dass der mit zahlreichen hier nicht \ninteressierenden Nebenbestimmungen und Erläuterungen versehene Bescheid nach \nder Rechtsbehelfsbelehrung und der Unterschrift auf Seite 8 endete. Die \nnachfolgende Seite 9, die den im Tatbestand wiedergegebenen Vorbehalt und \nanschließend den Hinweis enthält, dass die Zuschussgewährung auf der Basis des \nJahres 1997 erfolge, ist demnach nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheides \ngeworden, sondern vielmehr gleichsam als ein zusätzliche Erläuterungen \nenthaltender formblattmäßiger Anhang zum Förderbescheid anzusehen. Da dem \nZuwendungsbescheid auch keine Inbezugnahme der Erläuterungen auf Seite 9 \nentnommen werden kann, ist diesen Erläuterungen die Rechtsqualität gestaltender \nund bestandskraftfähiger Regelungen abzusprechen. Insoweit kann es auch nicht \ndarauf ankommen, welchen Grad der Rechtsverbindlichkeit der Beklagte dem \nVorbehalt und dem Hinweis auf die \"Zuschussgewährung auf der Basis des Jahres \n1997\" beigemessen sehen wollte. Entscheidend ist vielmehr, wie der Kläger als \nAdressat des Förderbescheides die im Anschluss an den eigentlichen \nVerwaltungsakt verlautbarten Zusätze verstehen durfte. Ausgehend von dessen \nVerständnishorizont stellen sich die kommentarlos nach der Unterschrift dem \nBescheid beigefügten Zusätze als weitere Informationen dar, die nicht denselben \nRang und dieselbe Verbindlichkeit wie die ohnehin umfangreichen Regelungen und \nNebenbestimmungen des eigentlichen Zuwendungsbescheides beanspruchen und \ninsbesondere nicht geeignet sind, zentrale Aussagen des Förderbescheides mit \nEinschränkungen oder Vorbehalten zu versehen. Selbst wenn dem \"Vorbehalt\" \njedoch eine regelnde Funktion zugemessen würde, führt die Rückforderung von \nFördermitteln für die Jahre 1996 oder 1997 nicht von sich aus zur \nGegenstandslosigkeit des Zuwendungsbescheides für 1998. Insbesondere kann dem \n\"Vorbehalt\" jedenfalls nicht die Bedeutung einer auflösenden Bedingung \nzugemessen werden, denn der Vorbehalt auf Seite 9 des Bescheides nimmt mit der \nAnknüpfung an die Rückforderung auf einen von einem entsprechenden \nWillensentschluss des Beklagten abhängigen Umstand Bezug, was die Annahme \nhindert, es könne sich hierbei um eine Bedingung handeln. Des Weiteren ist der \n\"Vorbehalt\" nach der maßgeblichen Sicht des objektivierten Empfängerhorizonts \nschon aus dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz rechtmäßigen \nVerwaltungshandelns nicht dahin auslegungsfähig, die \"Gegenstandslosigkeit\" der \n(gesamten?) Bewilligung solle unabhängig vom Grund und der Höhe der jeweiligen \nRückforderung eintreten. Der hergestellte Bezug zu der Prüfung der \nVerwendungsnachweise bestätigt, dass nur bei einer Kongruenz der jeweils \nfestgestellten Versagungsgründe die Rückforderung von Fördermitteln für die Jahre \n1996 oder 1997 zur Gegenstandslosigkeit der Bewilligungsentscheidung auch für \ndas nachfolgende Jahr 1998 führen sollte. Dass nicht die Tatsache der \nRückforderung allein, sondern ohnehin nur ein entsprechender bestandskräftiger \nRückforderungsbescheid gemeint sein kann, hat auch der Vertreter des Beklagten in \nder mündlichen Verhandlung eingeräumt.\n\n28\n\nSetzt somit das Erstattungsbegehren eine zuvor oder jedenfalls gleichzeitig \nverfügte Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über Fördermittel voraus, hat sich \nder Beklagte insoweit zu Unrecht auf die Bestimmung des § 47 SGB X über den \nWiderruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts gestützt. Dabei hat \nder Beklagte allerdings im Ausgangspunkt zu Recht auf die Bestimmungen des \nZehnten Buches des Sozialgesetzbuches und nicht auf diejenigen des nordrhein-\nwestfälischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgegriffen. Die Förderleistungen \nfür komplementäre ambulante Dienste sind in § 10 Abs. 3 des nordrhein-\nwestfälischen Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes in der \nhier maßgeblichen Fassung vom 19. März 1996, GV. NRW S. 137 \n(Landespflegegesetz; im folgenden: PfG NRW 1996), angesprochen. Obwohl die \nBestimmungen des Landespflegegesetzes nicht dem unmittelbaren \nAnwendungsbereich der allgemeinen Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs, das \nheißt des SGB I (Allgemeiner Teil) und des SGB X (Verwaltungsverfahren, Schutz \nder Sozialdaten, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu \nDritten), unterfallen,\n\n29\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2007 - 16 A 2203/05 -, Juris,\n\n30\n\nergibt sich die Anwendbarkeit der verfahrensrechtlichen Regelungen des \nSozialgesetzbuches aus § 18 PfG NRW 1996. Dort ist vorbehaltlich etwaiger - hier \nnicht ersichtlicher - abweichender Vorschriften bestimmt, dass für \nVerwaltungsverfahren nach diesem Gesetz und nach den aufgrund dieses Gesetzes \nerlassenen Rechtsverordnungen sowie hinsichtlich des Datenschutzes die \nVorschriften des Sozialgesetzbuchs entsprechend gelten. Die Vergabe von \nFörderleistungen für komplementäre ambulante Dienste ist in diesem Sinne als \n\"Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz\", also nach dem Landespflegegesetz, \nanzusehen. Wenngleich § 10 Abs. 3 PfG NRW 1996 keinen strikten Rechtsanspruch \nauf derartige Förderleistungen gibt und die Einzelheiten der Förderung in den \nRichtlinien des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Förderung \nkomplementärer ambulanter Dienste in Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1996 \n- II B 2 - 5655.21.1 - (MinBl. NRW. S. 1208) und daneben in speziellen Erlassen \nsowie in den Bestimmungen des Haushaltsrechts geregelt sind, enthält § 10 \nPfG NRW 1996 über die bloße Benennung einer dem Land zugewiesenen Aufgabe \nauch zumindest rudimentäre Regelungen verfahrensrechtlicher Art, nämlich die in \n§ 10 Abs. 2 PfG NRW 1996 getroffenen Bestimmungen über die Zuständigkeit für die \nSicherstellung derartiger Dienste. Unterstrichen wird dieser Zusammenhang dadurch, \ndass auch in den Richtlinien zur Förderung komplementärer ambulanter Dienste in \nNordrhein-Westfalen an verschiedenen Stellen (zB Ziff. 4.1.1 ff. und Ziff. 6.1) auf das \nFörderverfahren betreffende allgemeine Regelungen des Landespflegegesetzes \nBezug genommen wird. Dass die Erläuterungen zu den Richtlinien ausweislich ihrer \nPräambel die Vorschrift des § 22 VwVfG NRW zitieren und damit anscheinend von \nder Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausgehen, ist demgegenüber von \nnachrangiger Bedeutung.\n\n31\n\nDer Beklagte kann den angefochtenen Bescheid aber deshalb nicht auf § 47 \nSGB X stützen, weil der Förderbescheid für das Jahr 1998 nicht rechtmäßig \nergangen ist. Im Hinblick auf das der Förderung zugrundeliegende Prinzip der \neinzelfallbezogenen Basisförderung hätte, da im Jahr 1997 die \nFördervoraussetzungen für den Bereich der psycho-sozialen Betreuung nicht \nvorgelegen haben, auch für das Jahr 1998 objektiv, d.h. auch unabhängig vom \ndamaligen Kenntnisstand des Beklagten, eine Zuschussgewährung im Zeitpunkt des \nErlasses des Zuwendungsbescheides nicht erfolgen dürfen, wie auch der Vertreter \ndes Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat. Wenngleich sich \nweder aus § 10 Abs. 3 PfG NRW 1996 noch aus den Richtlinien zur Förderung \nkomplementärer ambulanter Dienste in Nordrhein-Westfalen ergibt, dass es sich \ndabei um eine Basisförderung von der Art handeln soll, dass die Höhe des für den \neinzelnen Dienst gewährten Zuschusses in einem bestimmten Kalendarjahr \nzwingend den Anspruch für das jeweilige Folgejahr im Sinne einer Deckelung der \nHöhe nach begrenzt, ergibt sich eine derartige Beschränkung objektiv aus der \nErlasslage. Insoweit ist auf den Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. März 1997 (II B 2 - 5657.2-0) wie \nauch die \"Besondere Verfügung gemäß § 34 LHO\" vom 25. Februar 1998 zu \nverweisen, in denen von einer Förderung auf der Basis des Jahres 1996 bzw. 1997 \ndie Rede ist. Eine nähere Klarstellung ist durch den Erlass des Ministeriums für \nArbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 7. Dezember 1998 (IVA5 - 5172 324 - 5192) erfolgt, wonach mit dem \nGrundsatz der Basisförderung bezogen auf jeden Einzelfall der Förderung der Sinn \nverbunden war, ausnahmslos keine neuen Fördertatbestände zuzulassen, also eine \nDeckelung vorzusehen.\n\n32\n\nAbgesehen davon liegen auch im Übrigen die Voraussetzungen des § 47 SGB X \nnicht vor. Nach der allein in Betracht kommenden Bestimmung des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 1 SGB X kann ein (rechtmäßiger) begünstigender Verwaltungsakt, der \neine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt \noder hierfür Voraussetzung ist, auch mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann \nwiderrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder \nnicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. \nZentraler Zweck der Förderung war die Bezuschussung von Personalaufwendungen \nfür die in § 10 Abs. 1 PfG NRW 1996 im Einzelnen benannten komplementären \nDienste. Für das hier strittige Jahr 1998 steht fest, dass die zu fördernde \nhauptamtliche Stelle im Bereich der psycho-sozialen Betreuung ganzjährig durch \neine über die geforderten Qualifikationsmerkmale verfügende Kraft besetzt war und \nbeim Kläger entsprechende Personalkosten entstanden sind. Eine Zweckverfehlung \niSv § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X könnte trotz des demnach bedarfsgerechten \nMitteleinsatzes allenfalls dann angenommen werden, wenn dem Beklagten in seiner \nEinschätzung gefolgt werden könnte, dass auch weitergehende Fördergrundsätze \n- hier das Prinzip der (einzelfallbezogenen) Basisförderung - zu den Zwecken der \nFörderung gerechnet werden können. Ob diese Ausweitung des Begriffes des \nLeistungszwecks im Grundsatz rechtlich tragfähig ist, kann jedoch dahingestellt \nbleiben. Denn nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X muss es sich jedenfalls um einen \n\"in dem Verwaltungsakt bestimmten\" Zweck handeln. Damit wird nicht auf den \nabstrakt-generellen und im Einzelfall unter Umständen nicht eindeutig bestimmbaren \nZweck des jeweils zugrundeliegenden Fördergesetzes abgestellt, sondern allein die \nverhaltenssteuernde Zweckbestimmung im Verwaltungsakt selbst eröffnet die \nWiderrufsmöglichkeit.\n\n33\n\nVgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - B 11 AL 63/00 R -, BSGE 87, 219 \n= FEVS 52, 385.\n\n34\n\nVorliegend ist dem achtseitigen Zuwendungsbescheid des Beklagten vom \n26. Oktober 1998 nichts Dahingehendes zu entnehmen, dass zu den Zwecken der \nFörderung auch die Beachtung des Grundsatzes der Basisförderung gehöre. Die \nnachfolgenden Erläuterungen auf Seite 9 gehören - wie schon in anderem \nZusammenhang verdeutlicht - nicht mehr zum regelnden Inhalt des \nBewilligungsbescheides und lassen im Übrigen auch nicht erkennen, was genau mit \nder \"Zuschussgewährung auf der Basis des Jahres 1997\" gemeint war. Für sich \ngesehen ist die genannte Erläuterung daher ungeeignet, einen der Förderung \nkomplementärer ambulanter Dienste über die eigentliche finanzielle Förderung \nderartiger Dienste hinausgehenden Leistungszweck zu verlautbaren. Erst recht \nkönnen sonstige verwaltungsinterne Stellungnahmen - insbesondere die genannten \nministeriellen Erlasse und haushaltsrechtlichen Verfügungen - nicht als \nZweckbestimmungen anerkannt werden, soweit sie - wie vorliegend - nicht \nausdrücklich im Bewilligungsbescheid in Bezug genommen worden sind.\n\n35\n\nDie Aufhebung des Förderbescheides für das Jahr 1998 kann auch nicht mit \nErfolg auf die Bestimmung des § 45 SGB X über die Rücknahme rechtswidriger \nbegünstigender Verwaltungsakte gestützt werden. Zwar handelte es sich - wie schon \ndargestellt - bei dem Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 1998 um \neinen rechtswidrigen Verwaltungsakt, der auch iSv § 45 Abs. 1 SGB X ein Recht \noder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Es bestehen \nauch keine durchgreifenden Bedenken dagegen, statt der vom Beklagten \nangewandten Vorschrift des § 47 SGB X die hinsichtlich des Vertrauensschutzes und \nder Ermessensausübung weithin übereinstimmende Vorschrift des § 45 SGB X \nanzuwenden.\n\n36\n\nVgl. entsprechend zur Anwendung des § 48 SGB X statt der von der beklagten \nBehörde herangezogenen Bestimmung des § 45 SGB X OVG NRW, Urteil vom \n13. Dezember 2007 - 16 A 2919/03 -, Juris.\n\n37\n\nDie Anwendung des § 45 SGB X, der auch die Rücknahme rechtswidriger \nbegünstigender Verwaltungsakte für die Vergangenheit ermöglicht (§ 45 Abs. 1 \nSGB X), scheitert jedoch daran, dass sich der Kläger auf Vertrauensschutz berufen \nkann. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein solcher Verwaltungsakt nicht \nzurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut hat \nund sich sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer \nRücknahme als schutzwürdig erweist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, \nwenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine \nVermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren \nNachteilen rückgängig machen kann (§ 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Trotz des \nVorliegens der genannten Voraussetzungen ist die Berufung auf Vertrauensschutz in \nden Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausgeschlossen.\n\n38\n\nVorliegend hat der Kläger auf den Bestand der ihm durch den \nZuwendungsbescheid vom 26. Oktober 1998 zuerkannten Förderleistungen auch \ninsoweit vertraut, als es um den Personalkostenzuschuss für die Stelle im Bereich \nder psycho-sozialen Betreuung in Höhe von 40.000 DM für das Förderjahr 1998 ging. \nDieses Vertrauen war auch schutzwürdig. Es kann insbesondere davon \nausgegangen werden, dass der Kläger sein Verhalten an der Förderung der \nPersonalaufwendungen für diese Stelle ausgerichtet hat. Er hätte mit einem hohen \nGrad an Gewissheit von vornherein anders disponiert, also keine Stellenbesetzung \nfür die psycho-soziale Betreuung vorgenommen, wenn er mit einem Ausbleiben der \nöffentlichen Förderung bzw. nach deren Zuerkennung mit dem Wegfall der bereits \nzuerkannten Förderung gerechnet hätte. Die Schutzwürdigkeit seines Vertrauens \nwird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Entscheidung über die Förderung für \ndas Jahr 1998 - wie auch in den Vorjahren - erst im letzten Quartal des Förderjahres \nund mithin zu einem Zeitpunkt getroffen worden ist, zu dem die darauf bezogene \nVermögensverfügung, d.h. die Beschäftigung einer qualifizierten Fachkraft, bereits \nweiten Umfangs ins Werk gesetzt worden war. Denn aufgrund des Erlasses der \nFörderrichtlinien und der Schaffung entsprechender Haushaltstitel konnte sich bei \nden für die Förderung in Frage kommenden Diensten unabhängig vom Zeitpunkt des \nErgehens der Bewilligungsbescheide bzw. der tatsächlichen Leistung der \nFördermittel ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend bilden, dass bei Erfüllung \nder in den Richtlinien genannten Voraussetzungen die auf mehrere Jahre angelegte \nFörderung beibehalten würde. Wollte man dies anders sehen, wäre es dem \nBeklagten in die Hand gegeben, allein aufgrund der zeitlichen Ausgestaltung des \nFörderverfahrens - die es mit sich bringt, dass die zu fördernden Dienste zur \nErfüllung der Fördervoraussetzungen mit ihren sozialen Angeboten gleichsam in \nVorlage treten müssen - das Entstehen schutzwürdigen Vertrauens bei den \nEmpfängern der Förderung weithin ausschließen.\n\n39\n\nSchließlich ist auch keiner der Tatbestände erfüllt, aufgrund derer dem \nBegünstigten gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X die Berufung auf Vertrauensschutz \nversagt bleibt.\n\n40\n\nDem Kläger kann - der Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (Erwirkung des \nVerwaltungsakts durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung) liegt \nersichtlich nicht vor - zunächst nicht entgegengehalten werden, dass der \nVerwaltungsakt auf Angaben beruhe, die er vorsätzlich oder grob fahrlässig in \nwesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe (§ 45 Abs. 2 \nSatz 3 Nr. 2 SGB X). Es verhält sich zwar so, dass der Kläger bei der Beantragung \nder Förderung für den Bereich der psycho-sozialen Betreuung für das Jahr 1997 im \nHinblick auf die Stellenbesetzung eine unrichtige Angabe gemacht und diese im \nNachhinein über einen längeren Zeitraum hinweg auch nicht richtiggestellt hat. \nZudem spricht auch viel dafür, die Fehlerhaftigkeit dieser auf das Jahr 1997 \nbezogenen Angaben als grob fahrlässig zu bewerten. Anders verhält es sich aber in \nBezug auf den Förderantrag für das Jahr 1998, durch den ein neues \nVerwaltungsverfahren eingeleitet wurde, das sich mit dem noch nicht endgültig \nabgeschlossenen Verfahren für das Jahr 1997 - es fehlten noch die \nVerwendungsnachweise und deren Prüfung - zeitlich überlappte. In diesem neuen \nVerwaltungsverfahren hat der Kläger, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, \nkeine unzutreffenden oder unvollständigen Angaben gemacht. Er hat es auch nicht \npflichtwidrig unterlassen, etwa Angaben zu den Verhältnissen in den Vorjahren zu \nmachen, denn hiernach ist nicht gefragt worden. Soweit der Förderbescheid für das \nJahr 1998 auf den vom Kläger für dieses Jahr gemachten Angaben beruht, liegen die \nVoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X daher nicht vor.\n\n41\n\nDessen ungeachtet trifft den Kläger, selbst wenn man die fehlerhafte Angabe für \ndas Jahr 1997 in die Betrachtung einbezieht, bezogen auf das Jahr 1998 auch nicht \nder Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der \nBegünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat \n(§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Sie wäre vorliegend nur anzunehmen, wenn der \nKläger ohne weiteres hätte erkennen können, dass es für die Bewilligung der \nLeistungen für das Jahr 1998 auch auf das Vorliegen der \nBewilligungsvoraussetzungen für das Vorjahr ankommt. Das ist nicht der Fall, und \nzwar unabhängig davon, ob der Kläger die fraglichen ministeriellen Erlasse kannte \noder nicht. Denn sowohl der Erlass vom 27. März 1997 als auch die - im Übrigen erst \nnach Antragstellung ergangene - Haushaltsverfügung vom 25. Februar 1998 lassen \nsich aufgrund der gewählten Formulierungen auch dahin verstehen, dass lediglich \ndas Gesamtvolumen der Förderung nicht über die Förderung des vorangegangenen \nBasisjahres hinausgehen sollte. Erst der nach dem Ergehen des \nZuwendungsbescheides bzw. nach dem Einsatz der darin vergebenen Fördermittel \nherausgegebene Erlass vom 7. Dezember 1998 stellte in einer auch für den Kläger \nerkennbaren Deutlichkeit klar, dass der Grundsatz der Basisförderung auf den \njeweils einzelnen Förderfall bezogen wird. Nichts anderes gilt, wenn zu Gunsten des \nBeklagten unterstellt wird, dass auch dem dem Kläger erteilten Förderbescheid für \ndas Jahr 1997 ein \"Vorbehalt\" entsprechend dem Jahr 1998 beigefügt war. Denn der \n\"Vorbehalt\" sagt über irgendwelche bei der Antragstellung für das Folgejahr zu \nmachenden Angaben nichts aus.\n\n42\n\nSchließlich kann dem Kläger auch nicht deshalb der Vertrauensschutz versagt \nwerden, weil er die Rechtswidrigkeit des Förderbescheides vom 26. Oktober 1998 \ngekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 \nNr. 3 SGB X). Da der Kläger die den Fördertatbestand betreffenden \nVoraussetzungen für die Förderung im Jahr 1998 unzweifelhaft erfüllt hat, könnte \neine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des ihn \nbegünstigenden Bewilligungsbescheides nur dann angenommen werden, wenn er \nauch den allein zur Rechtswidrigkeit führenden Grundsatz der Basisförderung im \nSinne einer auf den einzelnen Förderungsfall durchschlagenden Deckelung kannte \noder kennen musste. Aus der bei Bekanntgabe des Förderbescheides im Oktober \n1998 vorliegenden Erlasslage ergibt sich dies jedenfalls nicht mit einer für den Kläger \nerkennbaren Deutlichkeit. Auch der dem Förderbescheid für 1998 angefügte \n\"Vorbehalt\" lässt dies nicht erkennen. Er thematisiert - unabhängig von der Frage \nseiner inhaltlichen Bestimmtheit - lediglich die mögliche Abhängigkeit der Förderung \nvon der Prüfung der Verwendungsnachweise für die Vorjahre und daraus \nresultierenden Rückforderungen, die ihrerseits aber wiederum im Ermessen des \nBeklagten stehende Aufhebungsbescheide voraussetzen. Dass der Beklagte sein \nErmessen nur im Sinne einer Rückforderung aller Mittel hätte ausüben können, die \nden Rahmen bisher geförderter und zugleich förderfähiger Maßnahmen im Einzelfall \nüberschritten, also entsprechende Aufhebungsbescheide hätte erlassen müssen, \nlässt sich dem \"Vorbehalt\" jedoch nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann \ndem \"Vorbehalt\" nichts entnommen werden, was dem Kläger Anlass zu der \nAnnahme hätte geben müssen, das Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen \nfür das Jahr 1997 führe notwendig auch zum Entfall der Leistungen für das \nFolgejahr, obwohl die Mittel auch im Folgejahr für den sachlichen Förderzweck vollen \nUmfangs eingesetzt wurden.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 10 und 713 \nZPO.\n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-06/16-a-3669-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":16},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":10},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-06/16-a-3669-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257913","retrieved":"2026-07-09 02:22:21.007725+00:00"}}