{"status":"available","doknr":"OLD257912","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0206.12A2467.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-06","aktenzeichen":"12 A 2467/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es stellt nicht die Annahme \ndes Verwaltungsgerichts nachhaltig in Frage, im vorliegenden Fall komme allein ein \nAntrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens in Betracht, jedoch seien die \nVoraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht gegeben. \n\n4\n\nDie Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe den Antrag der \nKlägerin auf Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens zu Recht abgelehnt, wird mit \ndem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen. Die dort stattdessen zur Begründung \ndes Zulassungsantrags vertretene Ansicht, die Klägerin mache ungeachtet des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 51 VwVfG mit Blick auf inzwischen \nverbesserte Deutschkenntnisse einen Aufnahmeanspruch auf der Grundlage der \nneuen Gesetzeslage nach der Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das \nSpätaussiedlerstatusgesetz geltend, wobei ihr der frühere Ablehnungsbescheid der \nBeklagten vom 9. Juni 1998 nicht entgegengehalten werden könne, ist nicht \ngeeignet, ernstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO am Ergebnis der \nRechtsfindung des Verwaltungsgerichts zu wecken. Der Antrag der Klägerin vom 12. \nMai 2004 ist auf den gleichen Streitgegenstand gerichtet wie der frühere, am 3. \nSeptember 1997 von der Klägerin gestellte Aufnahmeantrag, den die Beklagte mit \nihrem durch rechtskräftiges Urteil des VG Köln vom 6. Dezember 2002 - 9 K 6410/99 \n- als rechtmäßig bestätigten Bescheid vom 9. Juni 1998 bestandskräftig abgelehnt \nhat, weil er ebenfalls auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach den \nVorschriften des Bundesvertriebenengesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG) gerichtet \nist. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 - 2 A 3201/05 - und vom 14. \nNovember 2006 - 12 A 2833/06 -, m. w. N. \n\n6\n\n§ 6 Abs. 2 BVFG in seiner aktuellen, zum 7. September 2001 durch das \nSpätaussiedlerstatusgesetz und erneut durch das Siebte Gesetz zur Änderung des \nBundesvertriebenengesetzes geänderten Fassung, der - zusammen mit § 4 Abs. 1 \nBVFG - allein als Rechtsgrundlage für den derzeitigen Antrag der Klägerin in \nBetracht kommt, ist zwar an die Stelle der zuvor geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 2 \nin der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes getreten, \n\n7\n\nvgl. für die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nBVerwGE 99, 133, \n\n8\n\ner modifiziert aber nur die Anspruchsvoraussetzungen, ohne auf der \nRechtsfolgenseite eine neue Art von Aufnahmeentscheidung mit anderer Qualität zu \nschaffen. Hierfür spricht auch das Fehlen von Übergangsvorschriften, wonach im \nFalle eines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 \nff. BVFG in der bis zum 6. September 2001 bzw. bis zum 23. Mai 2007 geltenden \nFassung ein Aufnahmeanspruch nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderung des § 6 \nBVFG auf der Grundlage der neuen materiellen Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 \nund 6 Abs. 2 BVFG erneut geltend gemacht werden kann. \n\n9\n\nAus den vorgenannten Gründen kann auch die Argumentation der Klägerin nicht \ngreifen, die bisherigen Entscheidungen könnten schon deshalb im erneuten \nAntragsverfahren keine Bindungswirkung entfalten, weil es insoweit an einer \nbestandskräftigen Feststellung fehle, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung \nder Klägerin als Spätaussiedlerin im Zeitpunkt der (noch ausstehenden) Einreise in \ndie Bundesrepublik Deutschland vorlägen. Unabhängig hiervon ist dieser \nArgumentation entgegenzuhalten, dass die ihr zugrunde gelegte Behauptung nicht \nzutrifft. Denn das Verwaltungsgericht Köln hat den seinerzeit behaupteten \nAufnahmeanspruch der Klägerin im Verfahren 9 K 6410/99 bereits an dem - nach \nAnsicht der Klägerin ihr günstigeren - Maßstab der seit dem 7. September 2001 \ngeltenden Fassung des § 6 Abs. 2 BVFG geprüft und deshalb unter Auswertung der \nin dem Sprachtest enthaltenen tatsächlichen Feststellungen die Fähigkeit der \nKlägerin verneint, \"im Zeitpunkt der Aussiedlung\" aufgrund familiärer Vermittlung \nzumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können (UA Seite 7, 1. \nAbsatz). Der als Bewertungsgrundlage herangezogene Sprachtest ist entgegen dem \nZulassungsvorbringen auch nicht etwa \"unbrauchbar\" gewesen. Denn der von der \nKlägerin in diesem Zusammenhang unter Berufung auf Entscheidungen des \nVerwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg und des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofes vorgebrachte Einwand, die Verwendung von \nAnhörungsprotokollen, die unter einer \"alten\" Rechtslage zustande gekommen seien, \nsei für eine nach \"neuer\" Rechtslage zu treffende Beurteilung unzulässig, greift nicht \ndurch, weil sich durch die gegenüber dem Zeitpunkt der Anhörung geänderte \nRechtslage lediglich der rechtliche Maßstab für die Bewertung der Sprachkenntnisse \nverändert, nicht aber die grundsätzliche Eignung der bei dem Sprachtest getroffenen \nFeststellungen als Bewertungsgrundlage. \n\n10\n\nVgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 12 A 1277/06 -. \n\n11\n\nNach alledem kann der von der Klägerin erneut geltend gemachte Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides als Anspruch auf Wiederaufgreifen des \nVerfahrens allein auf § 51 VwVfG gestützt werden. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 - 2 A 3201/05 - und vom 14. \nNovember 2006 - 12 A 2833/06 -, m. w. N. \n\n13\n\nDass von einem anderen Lebenssachverhalt auszugehen sein könnte, der die \nDurchführung eines weiteren Aufnahmeverfahrens außerhalb der Begrenzungen des \n§ 51 VwVfG rechtfertigen könnte, ist in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. \n\n14\n\nDie Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die insoweit aufgeworfene \nFrage, \n\n15\n\n\"ob in den Fällen, in denen in einem Verfahren nach § 27 BVFG die Erteilung \neines Aufnahmebescheides abgelehnt worden ist, weil zum damaligen Zeitpunkt \nunter Berücksichtigung der damaligen gesetzlichen Regelung die Sprachkenntnisse \nnoch nicht ausreichend waren, diese Entscheidungen auch dann einem neuen \nAntrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides entgegenzuhalten sind, wenn durch \nWeiterbenutzung der deutschen Sprache in der Familie bzw. aufgrund einer \nGesetzesänderung und der hierauf ergangenen Rechtsprechung, diese Personen \nnach der Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedler \nanerkannt würden, \n\n16\n\nwürde sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen. Denn die bloße pauschale \nBehauptung, die Klägerin erfülle (jedenfalls) mittlerweile die Anforderungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 2 und 3 BVFG, rechtfertigt schon nicht die Annahme, die Klägerin weise \nnunmehr tatsächlich solche Sprachkenntnisse auf, die es ihr erlauben könnten, ein \neinfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Außerdem ist nicht erkennbar, dass etwa \nverbesserte Deutschkenntnisse auf einer hinreichenden familiären Vermittlung \nberuhen könnten \n\n17\n\n- zu den Anforderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ \n2007, 1087 -, \n\n18\n\nzumal da die deutsche Sprache der Klägerin nach ihren eigenen Angaben bei \ndem Sprachtest nicht von den Eltern, sondern nur von den Großeltern \nväterlicherseits vermittelt worden ist, welche nach den in den Verwaltungsvorgängen \nenthaltenen Angaben im Zeitraum von 1953 (Geburt der Klägerin) bis 1971 \n(Selbständigkeit der Klägerin) jeweils an anderen Orten als die Klägerin gewohnt \nhaben. Unabhängig hiervon ist das mit der aufgeworfenen Frage angesprochene \nRechtsproblem der Rechtskraftwirkung einer ablehnenden Entscheidung im Falle der \nÄnderung der zugrundeliegenden Normen des Bundesvertriebenengesetzes - wie \noben ausgeführt und den Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus zahlreichen vor \ndem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen geführten Verfahren \nbekannt - in der Rechtsprechung des Gerichts bereits dahingehend geklärt, dass ein \nerneuter Aufnahmeantrag unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG zu beurteilen \nist, und wirft keine Fragen auf, die sich nicht unter Heranziehung der gesetzlichen \nGrundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung auch des \nBundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten lassen. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2006 - 12 A 2833/06 -, m. w. N. \n\n20\n\nDer Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2007 kann wegen \nVersäumung der am 10. Juli 2006 abgelaufenen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt werden. \n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n22\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. \n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257912","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-06/12-a-2467-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257912","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257912","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-06/12-a-2467-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257912","retrieved":"2026-07-09 02:22:20.922732+00:00"}}