{"status":"available","doknr":"OLD257952","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0205.6B85.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-05","aktenzeichen":"6 B 85/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. Dezember 2007 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neinzustellen. Der angefochtene Beschluss ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für \nwirkungslos zu erklären. Außerdem ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 \nVwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem \nErmessen zu entscheiden.\n\n3\n\nEs entspricht billigem Ermessen im Sinne dieser Vorschrift, den Antragsteller mit den \nKosten des Verfahrens zu belasten. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass \nkein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gegen seine beabsichtigte Zuordnung zum Kreis F. bestand, weil der \nAntragsteller ausweislich des endgültigen Zuordnungsplans dem Landesamt für \nPersonaleinsatzmanagement zugewiesen war. Damit stand für den Antragsteller fest, dass er - \nentgegen der ihm im Oktober erteilten Auskunft - nach dem Gesetz zur Eingliederung der \nVersorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes NRW (Art. 1 des Zweiten \nGesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in NRW vom 30. Oktober 2007, GVBl NRW, \n482) nicht zum 1. Januar 2008 auf den Kreis F. übergehen würde. \n\n4\n\nSoweit der Antragsteller befürchtete, durch das Landesamt für \nPersonaleinsatzmanagement künftig nicht wohnortnah eingesetzt zu werden, konnte er hieraus \nkein Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag herleiten. Vielmehr wäre er gehalten \ngewesen, Rechtsbehelfe gegen etwaige künftige Personalmaßnahmen einzulegen. \n\n5\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick \nauf den nur vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung war der Streitwert auf die \nHälfte des sich bei Anwendung dieser Vorschrift ergebenden Betrages zu reduzieren.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-05/6-b-85-08","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-05/6-b-85-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257952","retrieved":"2026-07-09 02:22:23.935415+00:00"}}