{"status":"available","doknr":"OLD257951","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0205.12A2159.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-05","aktenzeichen":"12 A 2159/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von \nder Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das \nBerufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das \nerforderliche Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG sei nicht gegeben, weil sie sich nicht durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt, sondern ein \nGegenbekenntnis zum griechischen Volkstum abgegeben habe, und weil es im \nübrigen an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise \nfehle. \n\n5\n\nDas sinngemäße Zulassungsvorbringen, ein zurechenbares Gegenbekenntnis \nliege nicht vor, weil der Vater der Klägerin als griechischer Volkszugehöriger strikt \ngegen eine Eintragung der Klägerin mit der deutschen Nationalität ihrer Mutter in den \nersten Inlandspass gewesen sei, insoweit massiven Einfluss zugunsten einer \nEintragung der griechischen Nationalität genommen bzw. die Klägerin zu einer \nsolchen Eintragung \"gezwungen\" habe, der Klägerin gegenüber behauptet habe, die \nNationalität richte sich zwingend nach der des Familienoberhauptes, und weil die \nKlägerin und ihre Mutter nicht die finanziellen Mittel gehabt hätten, um sich gegen \ndiesen Einfluss durchzusetzen, und finanziell auf den Familienverbund zwingend \nangewiesen gewesen seien, greift nicht durch. Soweit mit ihm behauptet werden soll, \nder Vater der Klägerin habe bei der Klägerin die Fehlvorstellung ausgelöst, nicht über \neine Wahlmöglichkeit zu verfügen, ist er bereits nicht glaubhaft. Zum einen setzt der \nVortrag, der Vater habe massiven Druck ausgeübt, gegen den man sich aus \nfinanziellen Gründen nicht vermittels eines Anwaltes habe zur Wehr setzen können, \ngerade voraus, dass die Klägerin über die Möglichkeit, eine andere Nationalität als \ndie ihres Vaters zu wählen, durchaus informiert war; dies geht auch deutlich aus dem \nVortrag in dem Schriftsatz vom 6. Januar 2006 hervor, die Mutter, die den Wunsch \nnach der Eintragung der deutschen Nationalität gehabt habe, habe sich \"trotz aller \nBemühungen\" nicht durchsetzen können. Zum anderen ist es jedenfalls ohne nähere \nErläuterung nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet die Klägerin nicht durch die \nSchule, ihre Freunde oder die Passbehörde von dem allgemein bekannten Umstand \nerfahren haben soll, dass ihr - wie allen Passbewerbern aus gemischt-nationalen \nElternhäusern - ein Nationalitätenwahlrecht zustand. Die im übrigen behauptete \nmassive Einflussnahme des Vaters der Klägerin auf deren Nationalitätenwahl \nrechtfertigt nicht die Annahme, die gegenüber der Passbehörde abgegebene \nNationalitätenerklärung der Klägerin sei unbeachtlich. Denn ein tatsächlich erklärtes \nGegenbekenntnis ist nicht schon bei - auch massiver - Einflussnahme Dritter \nunerheblich, sondern erst dann, wenn der Erklärende bei seiner Erklärung einem - \nhier nicht erkennbaren - die Freiheit der Willensentschließung ausschließenden \nZwang ausgesetzt gewesen ist. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2004 - 5 B 17/04 - und vom 1. \nNovember 2004 - 5 B 81/04 -, beide in Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. \nSeptember 2006 - 12 E 788/06 -, vom 9. Oktober 2007 \n\n7\n\n- 12 E 1277/06 - und vom 21. Januar 2008 - 12 A 4359/06 -. \n\n8\n\nLediglich ergänzend sei ausgeführt, dass der Klägerin auch der (unsubstantiierte) \nVortrag zu der angeblichen massiven und unausweichlichen Einflussnahme ihres \nVater nicht abgenommen werden kann. Denn die Klägerin hat ausweislich des bei \nihrer Anhörung vor der Deutschen Botschaft Moskau am 20. März 2003 gefertigten \nProtokolls bei der in russischer Sprache erfolgten Befragung zu sonstigen Angaben \nerklärt, sich bei der von ihr selbst vorgenommenen Beantragung des ersten \nInlandspasses \"auf Wunsch ihres Vaters zur griechischen Nationalität erklärt zu \nhaben\" (Hervorhebung durch den Senat). \n\n9\n\nIst nach alledem die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es liege ein \nzurechenbares Bekenntnis der Klägerin zu einem nichtdeutschen Volkstum und \ndamit ein ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \ngrundsätzlich ausschließendes Gegenbekenntnis vor, keinen ernstlichen Zweifeln \nausgesetzt, kommt es auf das weitere Zulassungsvorbringen nicht mehr \nentscheidungserheblich an, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle auch an \neinem Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise, sei ernstlich \nzweifelhaft. Das diesbezügliche Vorbringen, die Klägerin habe sich durch die Pflege \ndeutscher Sitten und Gebräuche, durch den Besuch kirchlicher Feste und überhaupt \ndurch eine Lebensführung als Deutsche zum deutschen Volkstum bekannt, greift \naber ohnehin nicht durch. Läge kein Gegenbekenntnis vor, so bedürfte es eines \npositiven Bekenntnisses \"nur\" zum deutschen Volkstum, wie es seit der Neufassung \ndes § 6 Abs. 2 BVFG durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \nvom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) erforderlich ist. Durch die Einfügung des \nWortes \"nur\" durch dieses Gesetz ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den \nZeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe \nder Nationalitätenerklärung (bzw. für das Bekenntnis auf vergleichbare Weise) \nbezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum \ndeutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine grundsätzlich mit der \nBekenntnisfähigkeit einsetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. \nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der \nAusreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht mehr. Bei Personen im \nbekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum \nzwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine \nentsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, feststellbar \nsein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist \nausgeschlossen. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, \n- 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n104; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 12 A 1107/06 -. \n\n11\n\nUm ein solches Bekenntnis annehmen zu können, wenn es - wie im Falle der \nKlägerin bis heute (vgl. gegenüber der - falschen - Antragsangabe, die Klägerin sei \nim heutigen Inlandspass vom 15. Mai 2001 mit deutscher Nationalität eingetragen, \nden in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Pass vom 15. Mai 2001 ohne jede \nNationalitätseintragung und die Angabe im Anhörungsprotokoll, eine Erklärung zur \ndeutschen Nationalität sei bis heute nicht erfolgt) - an einer Nationalitätenerklärung \nzum deutschen Volkstum fehlt, müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit \nzur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der \nNationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare \nfamiliäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. Soweit Möglichkeiten bestanden haben, auf \neine Änderung des Nationalitäteneintrags hinzuwirken, kommt dabei entsprechenden \nVersuchen, die Eintragung der Volkszugehörigkeit im Inlandspass ändern zu lassen, \neine maßgebliche Bedeutung zu. Soweit solche Möglichkeiten bis zur erfolgten \nÄnderung nicht bestanden haben, sind für den Zeitraum bis zur Änderung \nnachprüfbare Umstände darzulegen, die den Willen, trotz des Eintrags einer \nnichtdeutschen Nationalität im Inlandspass der deutschen Volksgruppe und keiner \nanderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in \ngesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage \ntreten lassen.\n\n12\n\nBVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n\n13\n\n- 5 C 41.03 -, a. a. O. \n\n14\n\nDie Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass sie überhaupt je den Versuch \nunternommen hat, die Eintragung der griechischen Volkszugehörigkeit in ihrem \nInlandspass ändern zu lassen. \n\n15\n\nVgl. zur Relevanz der Nutzung von Möglichkeiten, sich der Führung eines \nPasses mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass \nmit deutscher Nationalität zu erhalten auch: BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 \n\n16\n\n- 5 C 25.06 -, m. w. N.\n\n17\n\nDass es während des gesamten Zeitraumes von 1986 bis 1999 in Kasachstan \nbzw. bis zur Abschaffung der Nationalitäteneinträge in Russland nicht möglich \ngewesen wäre, eine Änderung herbeizuführen, ist weder dargelegt noch sonst \nersichtlich. Zwar war nach sowjetischem Passrecht die in den ersten Inlandspass \neingetragene Nationalität grundsätzlich unwiderruflich und unterlag keinen \nVeränderungen; eine nachträgliche Berichtigung war ausnahmsweise nur dann \nmöglich, wenn die Fehlerhaftigkeit der Eintragung nachgewiesen worden war. Diese \nRechtslage hat sich in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nach dem \nZerfall der UdSSR, spätestens jedoch etwa seit Mitte 1992 aber geändert; nunmehr \nkonnte eine Nationalitätseintragung wesentlich leichter als früher geändert werden. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2008 \n\n19\n\n- 12 A 3969/06 -, m. w. N. \n\n20\n\nDie lapidare und in keiner Weise substantiierte Behauptung des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, eine spätere \nÄnderung des Nationalitäteneintrags sei unterblieben, weil sie für die Klägerin zu \nteuer gewesen wäre, rechtfertigt nicht die Annahme, einer solche Änderung sei der \nKlägerin jahrelang nicht möglich gewesen, zumal sie nach den Antragsangaben \n(Ziffer 17) von 1990 bis 1999 durchgängig berufstätig und von 1990 bis 1998 mit \neinem aller Wahrscheinlichkeit nach ebenfalls berufstätigen Ehemann verheiratet war \n(Ziffer 7.2). \n\n21\n\nAuf das Vorliegen der Indizien, die nach dem unsubstantiiert gebliebenen Vortrag \nder Klägerin ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise belegen sollen (Pflege \ndeutscher Sitten und Gebräuche, Besuch kirchlicher Feste, Lebensführung als \nDeutsche), kommt es danach hier auch dann nicht an, wenn zugunsten der Klägerin \nunterstellt wird, sie habe kein Gegenbekenntnis abgegeben. Abgesehen davon \nerlauben die behaupteten Indizien, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, auch nicht die Annahme eines einer Nationalitätenerklärung \nnahekommenden, nach außen hin hervorgetretenen Bekenntnisses, weil sie im \nwesentlichen dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Auch der Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten - im Falle der Klägerin: katholischen - Konfession kommt für sich \nallein kein Bekenntnischarakter zu. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 104; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 A 2494/04 -. \n\n23\n\nEine Abweichung des angefochtenen Urteils von der in der Begründung des \nZulassungsantrags angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ \n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO),\n\n24\n\nKammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, 656 ff., \n\n25\n\nist schon nicht hinreichend dargelegt, liegt aber auch nicht vor. Denn das \nVerwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil den in der vorzitierten \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssätzen zur \nReichweite der grundgesetzlichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 \nAbs. 1 GG) keinen abweichenden Rechtssatz ausdrücklich oder konkludent \nentgegengestellt.\n\n26\n\nDie Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nzugelassen werden. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren \nAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es den \nSachverhalt nicht anknüpfend an ihr Vorbringen zum Auftreten als Deutsche weiter \naufgeklärt habe, versteht der Senat mit Blick darauf, dass eine Gehörsverletzung \ninsoweit nicht vorliegen kann, als die sinngemäß erhobene Verfahrensrüge, das \nVerwaltungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) \nverstoßen. Ein solcher Verstoß liegt indes schon deshalb nicht vor, weil sich dem \nVerwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung zur Frage eines Bekenntnisses \nzum deutschen Volkstum auf eine der Nationalitäteneintragung vergleichbare Weise \ndurch das Auftreten bzw. die Lebensführung der Klägerin nicht aufdrängen musste, \nda es wegen des Unterlassens möglicher Versuche, den Nationalitätseintrag zu \nändern, auf diese Frage auch dann nicht entscheidungserheblich ankam, wenn das \nVorliegen eines Gegenbekenntnisses verneint wird, und da das Verwaltungsgericht \nden diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, sondern als \nzutreffend, aber den an die zu fordernden Indizien zu stellenden Anforderungen nicht \ngenügend bewertet hat. Abgesehen davon ist insoweit Rügeverlust eingetreten. Die \nGeltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter \nanderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem \nTatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. \n\n28\n\nDieser Anforderung genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht \nersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die unterlassene Aufklärung in \nder mündlichen Verhandlung am 18. April 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht \nangesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen \nVerhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag \nist hierzu nichts ausgeführt. Das Zulassungsvorbringen, die Klägerin habe mit Blick \ndarauf, dass das Verwaltungsgericht die behauptete massive Einflussnahme des \nVaters der Klägerin nach dem in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis \nals wahr unterstellt hat, annehmen dürfen, das Verwaltungsgericht werde auch als \nwahr unterstellen, \"dass die Klägerin nach außen sich ebenfalls als Deutsche gezeigt \nhat\", geht schon deshalb fehl, weil das Verwaltungsgericht - wie bereits ausgeführt - \nden diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, sondern als \nzutreffend, aber den an die zu fordernden Indizien zu stellenden Anforderungen nicht \ngenügend bewertet hat. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n30\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257951","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-05/12-a-2159-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257951","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257951","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-05/12-a-2159-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257951","retrieved":"2026-07-09 02:22:23.860250+00:00"}}