{"status":"available","doknr":"OLD257950","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0205.12A2158.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-05","aktenzeichen":"12 A 2158/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von \nder Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das \nBerufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das \nerforderliche Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG sei nicht gegeben, weil sie sich nicht durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt, sondern ein \nGegenbekenntnis zum griechischen Volkstum abgegeben habe, und weil es im \nübrigen an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise \nfehle. \n\n5\n\nDas sinngemäße Zulassungsvorbringen, ein zurechenbares Gegenbekenntnis \nliege nicht vor, weil der Vater der Klägerin als griechischer Volkszugehöriger strikt \ngegen eine Eintragung der Klägerin mit der deutschen Nationalität ihrer Mutter in den \nersten Inlandspass gewesen sei, insoweit massiven Einfluss zugunsten einer \nEintragung der griechischen Nationalität genommen bzw. die Klägerin zu einer \nsolchen Eintragung \"gezwungen\" habe, der Klägerin gegenüber behauptet habe, die \nNationalität richte sich zwingend nach der des Familienoberhauptes, und weil die \nKlägerin und ihre Mutter nicht die finanziellen Mittel gehabt hätten, um sich gegen \ndiesen Einfluss durchzusetzen, und finanziell auf den Familienverbund zwingend \nangewiesen gewesen seien, greift nicht durch. Soweit mit ihm behauptet werden soll, \nder Vater der Klägerin habe bei der Klägerin die Fehlvorstellung ausgelöst, nicht über \neine Wahlmöglichkeit zu verfügen, ist er bereits nicht glaubhaft. Zum einen setzt der \nVortrag, der Vater habe massiven Druck ausgeübt, gegen den man sich aus \nfinanziellen Gründen nicht vermittels eines Anwaltes habe zur Wehr setzen können, \ngerade voraus, dass die Klägerin über die Möglichkeit, eine andere Nationalität als \ndie ihres Vaters zu wählen, durchaus informiert war. Zum anderen ist es jedenfalls \nohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet die Klägerin nicht \ndurch die Schule, ihre Freunde oder die Passbehörde von dem allgemein bekannten \nUmstand erfahren haben soll, dass ihr - wie allen Passbewerbern aus gemischt-\nnationalen Elternhäusern - ein Nationalitätenwahlrecht zustand. Die im übrigen \nbehauptete massive Einflussnahme des Vaters der Klägerin auf deren \nNationalitätenwahl rechtfertigt nicht die Annahme, die gegenüber der Passbehörde \nabgegebene Nationalitätenerklärung der Klägerin sei unbeachtlich. Denn ein \ntatsächlich erklärtes Gegenbekenntnis ist nicht schon bei - auch massiver - \nEinflussnahme Dritter unerheblich, sondern erst dann, wenn der Erklärende bei \nseiner Erklärung einem - hier nicht erkennbaren - die Freiheit der \nWillensentschließung ausschließenden Zwang ausgesetzt gewesen ist. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2004 - 5 B 17/04 - und vom 1. \nNovember 2004 - 5 B 81/04 -, beide in Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. \nSeptember 2006 - 12 E 788/06 -, vom 9. Oktober 2007 \n\n7\n\n- 12 E 1277/06 - und vom 21. Januar 2008 - 12 A 4359/06 -. \n\n8\n\nLediglich ergänzend sei ausgeführt, dass der Klägerin auch der (unsubstantiierte) \nVortrag zu der angeblichen massiven und unausweichlichen Einflussnahme ihres \nVater nicht abgenommen werden kann. Denn die Klägerin hat ausweislich des bei \nihrer Anhörung vor der Deutschen Botschaft Moskau am 20. März 2003 gefertigten \nProtokolls bei der in russischer Sprache erfolgten Befragung zu sonstigen Angaben \nerklärt, dass es für ihre Entscheidung, sich zur griechischen Nationalität erklärt zu \nhaben, keine Gründe gegeben habe. Außerdem ist auch der Vortrag zur familiären \nund finanziellen Situation nicht nachvollziehbar, weil die Ehe der Eltern der Klägerin \nausweislich der vorgelegten Ehescheidungsurkunde am 9. Oktober 1987 und damit \nzu einem weit vor der Beantragung des ersten Inlandspasses im Jahre 1989 \nliegenden Zeitpunkt geschieden worden ist und die Klägerin nach ihren Angaben im \nAufnahmeantrag (Ziffer 15.1) wegen der Scheidung - und deshalb auch 1989 - im \nFamilienkreise der Mutter gelebt hat, die im übrigen nach den Antragsangaben (Ziffer \n19.11) durchgängig berufstätig war und daher über eigene Einkünfte verfügte. \n\n9\n\nIst nach alledem die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es liege ein \nzurechenbares Bekenntnis der Klägerin zu einem nichtdeutschen Volkstum und \ndamit ein ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG \ngrundsätzlich ausschließendes Gegenbekenntnis vor, keinen ernstlichen Zweifeln \nausgesetzt, kommt es auf das weitere Zulassungsvorbringen nicht mehr \nentscheidungserheblich an, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle auch an \neinem Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise, sei ernstlich \nzweifelhaft. Das diesbezügliche Vorbringen, die Klägerin habe sich durch die Pflege \ndeutscher Sitten und Gebräuche, durch den Besuch kirchlicher Feste und überhaupt \ndurch eine Lebensführung als Deutsche zum deutschen Volkstum bekannt, greift \naber ohnehin nicht durch. Läge kein Gegenbekenntnis vor, so bedürfte es eines \npositiven Bekenntnisses \"nur\" zum deutschen Volkstum, wie es seit der Neufassung \ndes § 6 Abs. 2 BVFG durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \nvom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) erforderlich ist. Durch die Einfügung des \nWortes \"nur\" durch dieses Gesetz ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den \nZeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe \nder Nationalitätenerklärung (bzw. für das Bekenntnis auf vergleichbare Weise) \nbezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum \ndeutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der \nAussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine grundsätzlich mit der \nBekenntnisfähigkeit einsetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. \nEin Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der \nAusreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht mehr. Bei Personen im \nbekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum \nzwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine \nentsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, feststellbar \nsein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist \nausgeschlossen. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, \n- 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. \n104; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 12 A 1107/06 -. \n\n11\n\nUm ein solches Bekenntnis annehmen zu können, wenn es - wie im Falle der \nKlägerin bis heute - an einer Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum fehlt, \nmüssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe \nnach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung \nentsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - \nnach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. \nSoweit Möglichkeiten bestanden haben, auf eine Änderung des \nNationalitäteneintrags hinzuwirken, kommt dabei entsprechenden Versuchen, die \nEintragung der Volkszugehörigkeit im Inlandspass ändern zu lassen, eine \nmaßgebliche Bedeutung zu. Soweit solche Möglichkeiten bis zur erfolgten Änderung \nnicht bestanden haben, sind für den Zeitraum bis zur Änderung nachprüfbare \nUmstände darzulegen, die den Willen, trotz des Eintrags einer nichtdeutschen \nNationalität im Inlandspass der deutschen Volksgruppe und keiner anderen \nanzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, \nsozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen.\n\n12\n\nBVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n\n13\n\n- 5 C 41.03 -, a. a. O. \n\n14\n\nDie Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass sie überhaupt je den Versuch \nunternommen hat, die Eintragung der griechischen Volkszugehörigkeit in ihrem \nInlandspass ändern zu lassen. \n\n15\n\nVgl. zur Relevanz der Nutzung von Möglichkeiten, sich der Führung eines \nPasses mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass \nmit deutscher Nationalität zu erhalten: auch BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 \n\n16\n\n- 5 C 25.06 - m. w. N.\n\n17\n\nDass es während des gesamten Zeitraumes von 1989 bis mindestens 1995 in \nKasachstan bzw. bis zur Abschaffung der Nationalitäteneinträge in Russland nicht \nmöglich gewesen wäre, eine Änderung herbeizuführen, ist weder dargelegt noch \nsonst ersichtlich. Zwar war nach sowjetischem Passrecht die in den ersten \nInlandspass eingetragene Nationalität grundsätzlich unwiderruflich und unterlag \nkeinen Veränderungen; eine nachträgliche Berichtigung war ausnahmsweise nur \ndann möglich, wenn die Fehlerhaftigkeit der Eintragung nachgewiesen worden war. \nDiese Rechtslage hat sich in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion \nnach dem Zerfall der UdSSR, spätestens jedoch etwa seit Mitte 1992 aber geändert; \nnunmehr konnte eine Nationalitätseintragung wesentlich leichter als früher geändert \nwerden. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2008 \n\n19\n\n- 12 A 3969/06 -, m. w. N. \n\n20\n\nDie lapidare und in keiner Weise substantiierte Behauptung des \nProzessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, eine spätere \nÄnderung des Nationalitäteneintrags sei unterblieben, weil sie für die Klägerin zu \nteuer gewesen wäre, rechtfertigt nicht die Annahme, einer solche Änderung sei der \nKlägerin jahrelang nicht möglich gewesen, zumal sie nach den Antragsangaben \n(Ziffer 17) von 1991 bis 1995 durchgängig berufstätig und ihr Ehemann, mit dem sie \nseit 1997 verheiratet ist, schon seit 1996 als Privatunternehmer tätig war (Ziffer 23). \n\n21\n\nAuf das Vorliegen der Indizien, die nach dem unsubstantiiert gebliebenen Vortrag \nder Klägerin ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise belegen sollen (Pflege \ndeutscher Sitten und Gebräuche, Besuch kirchlicher Feste, Lebensführung als \nDeutsche), kommt es danach hier auch dann nicht an, wenn zugunsten der Klägerin \nunterstellt wird, sie habe kein Gegenbekenntnis abgegeben. Abgesehen davon \nerlauben die behaupteten Indizien, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend \nausgeführt hat, auch nicht die Annahme eines einer Nationalitätenerklärung \nnahekommenden, nach außen hin hervorgetretenen Bekenntnisses, weil sie im \nwesentlichen dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Auch der Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten - im Falle der Klägerin: katholischen - Konfession kommt für sich \nallein kein Bekenntnischarakter zu. \n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 \nBVFG Nr. 104; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 A 2494/04 -. \n\n23\n\nEine Abweichung des angefochtenen Urteils von der in der Begründung des \nZulassungsantrags angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ \n124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO),\n\n24\n\nKammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, 656 ff., \n\n25\n\nist schon nicht hinreichend dargelegt, liegt aber auch nicht vor. Denn das \nVerwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil den in der vorzitierten \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssätzen zur \nReichweite der grundgesetzlichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 \nAbs. 1 GG) keinen abweichenden Rechtssatz ausdrücklich oder konkludent \nentgegengestellt.\n\n26\n\nDie Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nzugelassen werden. Die behauptete Verletzung des Anspruchs auf Gewährung \nrechtlichen Gehörs, die die Klägerin mit dem Unterbleiben ihrer Anhörung in der \nmündlichen Verhandlung zu der Frage ihres Auftretens nach außen als Deutsche \nbegründet, liegt schon deshalb nicht vor, weil es wegen des Unterlassens möglicher \nVersuche, den Nationalitätseintrag zu ändern, auf diese Frage auch dann nicht \nentscheidungserheblich ankam, wenn das Vorliegen eines Gegenbekenntnisses \nverneint wird, und weil das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen Vortrag der \nKlägerin nicht in Zweifel gezogen, sondern als zutreffend, aber den an die zu \nfordernden Indizien zu stellenden Anforderungen nicht genügend bewertet hat. \nAußerdem ist insoweit Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich vertretene Klägerin \nhat ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten \nausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den \nverfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls \nGebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf \nrechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines \nunbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gem. § 86 Abs. 2 \nVwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden \nkann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller \nzu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen \nmuss.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 \nVwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 \n(930); OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. \n\n28\n\nDie Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat die Klägerin jedoch \nnicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom \n18. April 2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen unbedingten \nBeweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt. Wer sich auf diese Weise seiner \nrechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs \nbegibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs \nberufen.\n\n29\n\nDa sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung zur Frage eines \nBekenntnisses zum deutschen Volkstum auf eine der Nationalitäteneintragung \nvergleichbare Weise durch das Auftreten bzw. die Lebensführung der Klägerin nach \nden obigen Ausführungen nicht aufdrängen musste, scheidet auch ein Verstoß \ngegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) aus. Abgesehen davon ist \ninsoweit ebenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die \nunterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. \n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. \n\n31\n\nDieser Anforderung genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht \nersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die unterlassene Aufklärung in \nder mündlichen Verhandlung am 18. April 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht \nangesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen \nVerhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag \nist hierzu nichts ausgeführt.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n33\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257950","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-05/12-a-2158-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257950","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257950","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-05/12-a-2158-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257950","retrieved":"2026-07-09 02:22:23.778824+00:00"}}