{"status":"available","doknr":"OLD257949","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0205.12A2157.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-05","aktenzeichen":"12 A 2157/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung der allein im Verfahren verbliebenen \nfrüheren Klägerin zu 6. und jetzigen Klägerin ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt nicht die \nFeststellung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage, die begehrte, nach § \n27 Abs. 2 Fall 2 BVFG a. F. (nunmehr: § 27 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BVFG) zu \nbeurteilende Einbeziehung der früheren Klägerinnen zu 1., 3. und 4. (der Tochter und \nder Enkelinnen der Klägerin) in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid vom 8. \nFebruar 1996 scheitere daran, dass es an einer besonderen Härte fehle und dass die \nEinbeziehung überhaupt erst nach Erteilung des Aufnahmebescheides an die \nKlägerin und nach deren dauerhafter Übersiedlung in die Bundesrepublik \nDeutschland beantragt worden sei. \n\n4\n\nDie Klägerin beruft sich mit ihrem gegen die Verneinung einer besonderen Härte \ngerichteten Zulassungsvorbringen nicht auf das Vorliegen einer \"nach dem \n01.01.2005 eigentlich inexistenten verfahrensbedingten Härte\", sondern macht \ngeltend, dass die Nichteintragung der früheren Klägerinnen zu 1., 3. und 4. in den \nAufnahmebescheid der Klägerin deshalb eine besondere Härte darstelle, weil es ihr \nmit Blick auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten sei, ihren Wohnsitz \nwieder in die Aussiedlungsgebiete zu verlegen, um von dort aus das \nEinbeziehungsverfahren zu betreiben. Dieses Vorbringen begründet hingegen schon \ndeshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der gegenteiligen Feststellung \ndes Verwaltungsgerichts zu einer Einbeziehung im Härtewege, weil es vorliegend an \neinem vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Aussiedlungsgebiet gestellten \nAntrag auf Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung i. S. d. § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG und damit in jedem Fall an einer nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG \nunabhängig von einer ggf. im Übrigen bestehenden Härte erforderlichen \"sonstigen \nVoraussetzung\" fehlt. Entgegen der von der Klägerin in der Zulassungsbegründung \nvertretenen Ansicht ist das Tatbestandsmerkmal \"zum Zweck der gemeinsamen \nAussiedlung\" aus § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bei der Prüfung der sonstigen \nVoraussetzungen i. S. d. § 27 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BVFG nicht unbeachtlich. Die zu \nihrer Auffassung von Seiten der Klägerin (sinngemäß) gegebene Begründung, § 27 \nAbs. 2 BVFG stelle eine auch nach dem 1. Januar 2005 unverändert weitergeltende \nAusnahmevorschrift dar, und ein \"Antragstellen zur gemeinsamen Aussiedlung\" \nkönne nicht realisiert werden, wenn sich zumindest ein Antragsteller - wie von der \nNorm vorausgesetzt - in der Bundesrepublik Deutschland befinde, greift nicht durch. \nZwar ist der Wortlaut des § 27 Abs. 2 BVFG durch das Zuwanderungsgesetz nicht \ngeändert worden; das ändert aber vor dem Hintergrund, dass im \nZuwanderungsgesetz keine entsprechende Überleitungsvorschrift normiert ist, nichts \ndaran, dass sich durch die Änderung des in Bezug genommenen § 27 Abs. 1 BVFG \nsachlich der Anwendungsbereich der Regelung verändert hat. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - 5 B 134/04 -, Juris. \n\n6\n\n§ 27 Abs. 2 BVFG verlangt mithin seit dem 1. Januar 2005 mit seinem \nunabhängig von der weiteren Voraussetzung der besonderen Härte bestehenden \nTatbestandsmerkmal des Vorliegens der \"sonstigen Voraussetzungen\", dass die \ngenerellen rechtlichen Voraussetzungen einer Einbeziehung, also die durch das \nZuwanderungsgesetz in verfassungsrechtlich zulässiger Weise in § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG neu oder klarstellend aufgenommenen Tatbestandsmerkmale gegeben sein \nmüssen; die in § 27 Abs. 2 BVFG enthaltene Ausnahmeregelung (\"Abweichend von \nAbsatz 1...\") betrifft deshalb auch nach dem 31. Dezember 2004 allein das \nWohnsitzerfordernis. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 2 A 4798/05 -, bestätigt \ndurch BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 2006 - 5 B 55.06 -; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 1. August 2007 - 12 A 307/07 -, vom 22. März 2007 - 2 A 411/06 - \nund vom 8. August 2006 - 12 A 4189/05 -, jeweils m. w. N. \n\n8\n\nDie Härtefallvorschrift wird durch dieses Gesetzesverständnis auch nicht, wie die \nKlägerin mit ihrem Vorbringen, ein \"Antragstellen zur gemeinsamen Aussiedlung\" \nkönne nicht realisiert werden, wenn sich zumindest ein Antragsteller - wie von der \nNorm vorausgesetzt - in der Bundesrepublik Deutschland befinde, offenbar zum \nAusdruck bringen will, obsolet. So können Härtefälle z. B. auch weiterhin dann \neintreten, wenn eine Bezugsperson und die einzubeziehende Person die \nAussiedlungsgebiete nach erfolgter Antragstellung gemeinsam aus Härtegründen \nverlassen, um im Geltungsbereich des BVFG das weitere Verfahren \ndurchzuführen.\n\n9\n\nTatbestandliche Voraussetzung auch für eine Einbeziehung im Härtewege ist \nnach den vorstehenden Ausführungen demnach unter anderem, dass sie \"zum \nZweck der gemeinsamen Aussiedlung\" erfolgt. Die Einbeziehung setzt mithin einen \nentsprechenden Antrag voraus, der grundsätzlich vor der Ausreise der Bezugsperson \ngestellt worden sein muss. Der darin zum Ausdruck kommende Vorbehalt einer \ngemeinsamen Ausreise von Stammberechtigten und Angehörigen gilt nicht erst seit \nInkrafttreten des insoweit eindeutig formulierten neuen § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \n(\"zum Zwecke der gemeinsamen Aussiedlung\"); schon nach der früheren \nGesetzeslage setzte die Erteilung eines entsprechenden Bescheides auch im \nHärtewege nach § 27 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. grundsätzlich \nvoraus, dass der Ehegatte oder der Abkömmling noch vor Ausreise der \nBezugsperson in deren Aufnahmebescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte \neinbezogen werden können, also zumindest ein entsprechender Antrag gestellt war. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom 12. April \n2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 \nA 5680/98 -; Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 A 4295/02 -; Beschluss vom 24. März \n2006 - 12 A 5239/05 -; Beschluss vom 25. September 2006 - 12 A 57/06 -. \n\n11\n\nDem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass die Bezugsperson erst \nseit der Gesetzesänderung zum 1. Januar 2005 Inhaber des \nEinbeziehungsanspruches ist, während antragsberechtigt zuvor die \nEinzubeziehenden selbst waren, kann dadurch hinreichend Rechnung getragen \nwerden, dass Einbeziehungsanträge der Angehörigen aus der Zeit vor dem 1. Januar \n2005 dem Stammberechtigten ggf. zugerechnet werden.\n\n12\n\nDiese Voraussetzung ist hier jedoch nicht erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch \nsonst erkennbar, dass eine Einbeziehung der früheren Klägerinnen zu 1., 3. und 4. \nbereits vor der im Juli 1996 erfolgten Aussiedlung der Klägerin (zurechenbar) \nbeantragt worden ist. Dass in einem solchen Fall eine \"gemeinsame Aussiedlung\" \nnicht mehr möglich ist, ist offensichtlich. \n\n13\n\nMuss die begehrte Einbeziehung hier nach alledem bereits wegen des Fehlens \neines vor der Aussiedlung der Bezugsperson gestellten Antrags zum Zwecke der \ngemeinsamen Ausreise scheitern, kommt es auf das Zulassungsvorbringen zum \nVorliegen einer besonderen Härte nicht mehr entscheidungserheblich an. \n\n14\n\nHiervon ausgehend lässt die Antragsbegründung auch nicht hinreichend deutlich \nerkennen, dass die Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung hat (§ \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn die allein (sinngemäß) aufgeworfene Frage, ob \nBezugspersonen, die sich bereits als anerkannte Spätaussiedler in der \nBundesrepublik Deutschland befinden, nach dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf \nEinbeziehung eines Abkömmlings haben, wenn zwar vor der Ausreise der \nBezugsperson ein Einbeziehungsantrag nicht gestellt worden ist, aber unter Hinweis \nauf die deutsche Staatsangehörigkeit der Bezugsperson das Vorliegen eines \nHärtefalles geltend gemacht wird, ist durch die oben dargelegte Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen bereits dahin geklärt, dass das Fehlen eines Antrags \"zum \nZweck der gemeinsamen Aussiedlung\" noch vor Ausreise der Bezugsperson der \nEinbeziehung in einen Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 2 BVFG im Wege steht. \n\n15\n\nVgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2007 - 12 A 307/07 -. \n\n16\n\nWeitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung werden, obwohl wiederholt von \n\"beiden\" Rechtsfragen die Rede ist, in der Zulassungsbegründungsschrift nicht \nhinreichend substantiiert dargelegt. \n\n17\n\nDie Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nzugelassen werden. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch auf \nGewährung rechtlichen Gehörs und auf ein faires Verfahren dadurch verletzt, dass \nes in dem angefochtenen Urteil auf zwei Beschlüsse des Senats und die \nzugehörigen Urteile des Verwaltungsgerichts Bezug genommen habe, ohne diese \nmit dem Urteil zu übersenden, greift nicht durch. \n\n18\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt nicht die Einführung von \nGerichtsentscheidungen in das Verfahren, wenn auf sie nicht mit dem Ziel verwiesen \nwird, sich die dort verwertete Tatsachenbasis zu eigen zu machen, sondern wenn - \nwie hier - lediglich die eigene Rechtsanwendung belegt werden soll. \n\n19\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 860.82 -, BVerwGE 67, 83. \n\n20\n\nDer Senat versteht deshalb das Vorbringen mit Blick auf die beigegebene \nBegründung, eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des \nVerwaltungsgerichts sei aufgrund des gerügten Mangels unmöglich gewesen, und \nmit Blick darauf, dass ein Verstoß gegen die angeführten Grundsätze insoweit nicht \nersichtlich ist, als die sinngemäß erhobene Rüge, das angefochtene Urteil genüge \naufgrund der in den Entscheidungsgründen (teilweise) erfolgten Bezugnahme nicht \nden Anforderungen der §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach der \nzuletzt genannten Regelung sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die \nrichterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das ist verfahrensrechtlich geboten, \num die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und \nrechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die \nNachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Sind \nEntscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht \nmehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen. Das ist nicht \nnur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe \nbeigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, \nwelche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind, weil die \nangeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie \nvöllig unzureichend sind. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 - 2 C 25/01 -, BVerwGE 117, 228 = \nNJW 2003, 1753, sowie Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77/00 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 31 und vom 5. Juni 1998 - 9 B 412/98 -, NJW 1998, 3290; \nOVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 12 A 58/05 -. \n\n22\n\nNach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es dabei \nprozessrechtlich grundsätzlich zulässig, die für die gerichtliche Überzeugung leitend \ngewesenen Gründe durch eine in den Entscheidungsgründen ausgesprochene \nBezugnahme auf tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen in einer \ngenau bezeichneten anderen Entscheidung anzugeben. Die bereits angesprochene \ndoppelte Funktion schriftlicher Entscheidungsgründe erfüllt auch eine Bezugnahme, \nsofern die Beteiligten die in Bezug genommene Entscheidung kennen oder von ihr \nohne Schwierigkeiten Kenntnis nehmen können und sofern sich für sie und das \nRechtsmittelgericht aus einer Zusammenschau der Ausführungen in der Bezug \nnehmenden und der in Bezug genommenen Entscheidung die für die richterliche \nÜberzeugung maßgeblichen Gründe mit hinreichender Klarheit ergeben. \n\n23\n\nBVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2006 - 10 B \n\n24\n\n17/05 -, Juris, m. w. N.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 22. November 1994 - \n5 PKH 64/94 -, Juris. \n\n25\n\nDie Klägerin hat nicht dargelegt, dass das angefochtene Urteil diesen \nAnforderungen nicht genügt. Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die \nin Bezug genommenen Senatsentscheidungen nebst der zugehörigen \nerstinstanzlichen Urteile lediglich durch die Angabe der - zutreffenden - Aktenzeichen \nund Entscheidungsdaten bezeichnet hat. Ausweislich der Entscheidungsgründe hat \nes vielmehr die zentrale Aussage der zitierten Entscheidungen in Bezug auf die hier \nallein interessierende Frage der nachträglichen Einbeziehung wiedergegeben und \nsich zu eigen gemacht (UA Seite 7, Zeilen 6 bis 9), nach der eine Einbeziehung im \nHärtewege ausscheiden muss, wenn der Einbeziehungsantrag erst nach der \nAussiedlung der Bezugsperson und der Begründung des Spätaussiedlerstatus \nerstmals gestellt wird. Allerdings hat das Verwaltungsgericht in den \nEntscheidungsgründen des im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteils nicht die - \nin den in Bezug genommenen Entscheidungen angeführten - Einzelargumente \ndargestellt, aus denen die Argumente nicht greifen, die der Prozessbevollmächtigte \nder Klägerin zu jener Zeit für die Möglichkeit einer solchen Einbeziehung regelmäßig \nins Feld geführt hat. Dem Vorbringen der Klägerin ist aber nicht zu entnehmen, dass \ndie tatsächlichen Gegebenheiten den Schluss rechtfertigen, das Verwaltungsgericht \nsei unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze aus Rechtsgründen \ngehindert gewesen - wie geschehen - zur Begründung insoweit auf die Ausführungen \nin den Beschlüssen des Senats vom 3. März 2006 - 12 A 2069/05 - und vom 24. \nMärz 2006 - 12 A 5239/05 - sowie der Kammer in den zugehörigen Urteilen Bezug zu \nnehmen. Insbesondere hat die Klägerin nicht substantiiert und nachvollziehbar \ndargelegt, sie habe entgegen jeder Erwartung keine Kenntnis von dem in Bezug \ngenommenen Inhalt der Entscheidungen gehabt, obwohl ihr \nVerfahrensbevollmächtigter in beiden Fällen ebenfalls als Bevollmächtigter \naufgetreten war. Dieser hatte im Klageverfahren - abgesehen von dem in der \nmündlichen Verhandlung ergänzend geleisteten Vortrag zu § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG \n- lediglich, wie im Tatbestand des angefochtenen Urteils zutreffend wiedergegeben \nist, geltend gemacht, eine besondere Härte sei deshalb gegeben, weil die Klägerin, \ndie zum ersten Mal die Möglichkeit habe, den Anspruch auf Einbeziehung (selbst) \ndurchzusetzen, deutsche Staatsbürgerin sei. Mit Blick darauf, dass nur zu diesem \nVorbringen gesonderte Ausführungen in den Entscheidungsgründen fehlen, musste \nes sich der Klägerin bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten ohne weiteres aufdrängen, \ndass mit der \"zur Vermeidung von Wiederholungen zur Argumentation des \nVerfahrensbevollmächtigten\" erfolgten Bezugnahme eben dieses Vorbringen \ngewürdigt werden sollte. Dass es dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin trotz \nseiner Spezialisierung auf das Vertriebenenrecht, trotz der ihm bekannten, auch im \nvorliegenden Verfahren in Rede stehenden Problematik einer nachträglichen \nEinbeziehung im Härtewege und trotz des Umstandes, dass die beiden in Bezug \ngenommenen Senatsbeschlüsse ihm erst wenige Wochen vor dem Zugang des \nangefochtenen Urteils bekannt gegeben worden waren, nicht möglich gewesen sein \nsoll, die auf diese seine Argumentation bezogenen Ausführungen des Senats zu \nkennen, ist weder dargelegt noch sonst erkennbar. Unabhängig von alledem ergibt \nsich aus den Darlegungen der Klägerin auch nicht nachvollziehbar, dass ihr bzw. \nihrem Prozessbevollmächtigten die in Bezug genommenen Entscheidungen nicht \nzumindest ohne weiteres zugänglich gewesen sind. Die Darlegungen lassen schon \neinen eindeutigen, substantiierten und widerspruchsfreien Vortrag zu der Frage \nvermissen, ob der Prozessbevollmächtigte die in Bezug genommenen, in seiner \nKanzlei sämtlich vorliegenden Entscheidungen tatsächlich dort nicht auffinden und \ndeshalb nicht zur Kenntnis nehmen konnte. Dies hat die Klägerin zwar an einer Stelle \nder Zulassungsbegründungsschrift behauptet (Seite 5, vorletzter Absatz); nach den \nAusführungen im zweiten Absatz auf Seite 6 der Zulassungsbegründungsschrift war \nes für den Prozessbevollmächtigten aber (mit einem \"besonderen\", nicht näher \nbeschriebenen \"Aufwand\") \"möglich, die Beschlüsse ausfindig zu machen\", und \ndiese seien bis heute \"zum Teil nicht aufgefunden worden\". Letztgenanntem \nVorbringen muss entnommen werden, dass eine - nicht näher dargelegte - Zahl der \nin Bezug genommenen Entscheidungen dem Prozessbevollmächtigten bereits \nseinerzeit vorgelegen hat, so dass das Vorbringen, ein Auffinden sei generell \nunmöglich gewesen, jedenfalls so nicht stimmen kann. Unabhängig von dem \nVorstehenden erschließt es sich jedenfalls ohne nähere Erläuterung nicht, dass es \nauch nur eine unwesentliche Erschwerung der Kenntnisnahme der in Bezug \ngenommenen Entscheidungen bedeutet haben könnte, zur Nutzung des auf die \nNamen der Kläger bzw. Mandanten ausgerichteten Suchsystems der Kanzlei bei \ndem Verwaltungsgericht - ggf. telefonisch - die Namen der Kläger in den Verfahren 2 \nK 5801/04 und 2 K 7065/04 zu erfragen und auf der Grundlage einer solchen \nAuskunft die Entscheidungen schlicht herauszusuchen. \n\n26\n\nMit Blick auf das Vorstehende besteht keine Veranlassung, anzunehmen, dass \ndie von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Bezugnahme hier die \nUnterrichtungsfunktion der schriftlichen Entscheidungsgründe rechtserheblich \nbeeinträchtigt haben könnte. Ebensowenig besteht Grund zu der Annahme, dass ihre \nweitere Funktion, dem Rechtsmittelgericht eine inhaltliche Überprüfung zu \nermöglichen, beeinträchtigt sein könnte, weil sich durch Beiziehung der in Bezug \ngenommenen Entscheidungen auch dem Rechtsmittelgericht aufgrund einer \nGesamtschau ein klares Bild sämtlicher für die richterliche Überzeugung leitenden \nGründe vermitteln ließ. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n28\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257949","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-05/12-a-2157-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":13},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257949","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257949","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-05/12-a-2157-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257949","retrieved":"2026-07-09 02:22:23.697497+00:00"}}