{"status":"available","doknr":"OLD257980","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0201.9A4158.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-01","aktenzeichen":"9 A 4158/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert. \n\nDie Klage wird insgesamt abgewiesen.\n\nUnter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung \nim angefochtenen Urteil werden die Kosten des Verfahrens beider Instanzen den \nKlägern jeweils als Gesamtschuldner auferlegt.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks E.------straße 27 in C. .\n\n3\n\nDurch Bescheide vom 21. Januar 1997, 24. Januar 2000 und 29. Januar 2001 zog die \nBeklagte die Kläger u.a. zur Zahlung von Schmutzwasser- und \nNiederschlagsentwässerungsgebühren für die Jahre 1997, 2000 und 2001 heran. Hinsichtlich \nihres rechtzeitig bezüglich der Höhe der für 1997 festgesetzten Schmutzwassergebühren \nerhobenen Widerspruchs erteilten die Kläger ihr Einverständnis, dass eine Entscheidung nach \nRechtskraft ihrer Klage gegen den Abgabenbescheid für das Jahr 1996 erfolge. Sowohl \nbezüglich dieses Widerspruchs als auch derjenigen gegen die Höhe der für 2000 und 2001 \nfestgesetzten Schmutzwasser- und Niederschlagsentwässerungsgebühren stellte die Beklagte \ndie Bescheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage gegen die Veranlagung \nzu Abwassergebühren 1996 zurück. \n\n4\n\nVor dem Hintergrund der einschlägigen Senatsentscheidung änderte die Beklagte durch \nSatzungen vom Dezember 2001 und April 2002 den in der Beitrags- und Gebührenordnung \nfür die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage (Kanalabgabensatzung) geregelten \nGebührenmaßstab und Gebührensatz für die Erhebung von Schmutzwasser- und \nNiederschlagsentwässerungsgebühren. Diese Neuregelung trat rückwirkend zum 1. Januar \n1996 in Kraft. \n\n5\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2002 änderte die Beklagte die gegenüber den \nKlägern für 1997 festgesetzten Abwassergebühren. Die Schmutzwassergebühr setzte sie auf \n268,80 EUR statt wie bisher 144,96 EUR fest. Die Niederschlagsentwässerungsgebühren \nermäßigte sie von 108,50 EUR auf 67,20 EUR. Für die Jahre 2000 und 2001 fanden ebenfalls \neine Erhöhung der Schmutzwassergebühr sowie eine Ermäßigung der \nNiederschlagsentwässerungsgebühr statt. Zur Begründung ist auf die Zulässigkeit \nhingewiesen, rückwirkend wirksames Satzungsrecht als Grundlage für die Festsetzung von \nBenutzungsgebühren zu schaffen. Eine Verböserung sei entgegen der klägerischen \nAuffassung im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zulässig. \n\n6\n\nZur Begründung ihrer rechtzeitig erhobenen Klage haben die Kläger geltend gemacht, \ndurch das Verhalten der Beklagten werde der Rechtsschutzcharakter insbesondere der §§ 71 \nund 73 VwGO unterlaufen. Eine Verböserung sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren \nausgeschlossen. Der Widerspruchsbescheid sei im Übrigen nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig. \nIn der Anlage zum Widerspruchsbescheid werde auf Hinweise Bezug genommen, die nicht \nabgedruckt seien. \n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n8\n\ndie Bescheide der Beklagten vom 21. Januar 1997, 24. Januar 2000 und 29. Januar 2001 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2002 hinsichtlich der \nSchmutzwasser- und Niederschlagsentwässerungsgebühren für die Jahre 1997, 2000 und 2001 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat geltend gemacht, die durch Widerspruchsbescheid erfolgte Neuberechnung der \nAbwassergebühren sei rechtmäßig. Hinsichtlich des Widerspruchsverfahrens bestehe kein \nVerböserungsverbot. Die Behörde sei auch bei Aufhebung eines Bescheides durch \ngerichtliches Urteil nicht gehindert, einen neuen, rechtmäßigen Bescheid zu erlassen, solange \ndie Festsetzungsfrist nicht abgelaufen sei. Das Fehlen erläuternder Erklärungen in der Anlage \nzum Widerspruchsbescheid wirke sich nicht aus, da sie auf den Ausgangsbescheiden \nvorhanden gewesen seien.\n\n12\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten \nvom 21. Januar 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2002 \naufgehoben, soweit der Widerspruchsbescheid die Schmutzwassergebühr für das Jahr 1997 \nvon 144,96 EUR auf 268,80 EUR erhöht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt, die Erhöhung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 1997 \nsei rechtswidrig. Der Ablauf der Festsetzungsfrist sei nicht durch den Widerspruch der Kläger \ngegen den Bescheid vom Januar 1997 gehemmt worden. § 171 Abs. 3a AO sei bei Gebühren \nder in Rede stehenden Art nicht entsprechend anwendbar. § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG \nNRW verweise lediglich auf Abs. 3 des § 171 AO. Für eine erweiternde Auslegung der \nVorschrift sei kein Raum. Eine entsprechende Anwendung des § 171 Abs. 3a AO setze eine \nausdrückliche Verweisung durch den Landesgesetzgeber voraus. Daran fehle es. Im Übrigen \nsei die Klage unbegründet. \n\n13\n\nZur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, die \nFestsetzungsfrist sei im Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides im Juli 2002 \nnicht abgelaufen gewesen. § 171 Abs. 3a AO sei über § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG \nNRW anzuwenden. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus dem Charakter der dynamischen \nVerweisung in § 12 Abs. 1 KAG NRW. Die dynamische Verweisung auf Regelungen der \nAbgabenordnung zur Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist beziehe sich auf die \nSachregelung im Bundesrecht. Die Übernahme der Sachregelung in einen anderen Absatz der \nentsprechenden Vorschrift im Bundesrecht ändere demgemäß nichts. \n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n16\n\nDie Kläger nehmen auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug.\n\n17\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte in diesem sowie in dem Verfahren VG Köln 14 L 2037/02 und der \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. \n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter \nergehen, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§§ 87 a Abs. 1 und 3, \n101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDie Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als die \nSchmutzwassergebühr für das klägerische Grundstück für das Jahr 1997 durch den \nWiderspruchsbescheid vom 23. Juli 2002 auf 268,80 EUR erhöht worden ist. Der \ndiesbezügliche Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n21\n\nDie Beklagte durfte die streitgegenständliche Erhöhung der Schmutzwassergebühr auch \nzum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2002 noch vornehmen. Die \nzwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren allein umstrittene Frage, ob der in Rede \nstehenden Gebührenerhebung der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist \nentgegengestanden hat, ist im verneinenden Sinne zu beantworten. Die nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. b) KAG i.V.m. §§ 169, 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres 1997 begonnene \nFestsetzungsfrist war zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides am 23. Juli 2002 noch nicht \nverstrichen. Der Fristablauf ist durch den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom \n21. Januar 1997 nach § 171 Abs. 3a AO (i.d.F. des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen \nVorschriften vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2601) gehemmt worden. Nach dieser \nVorschrift läuft die Festsetzungsfrist, wenn ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder \neiner Klage angefochten wird, nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar \nentschieden ist. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich \ndes gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig \nist. Da die Kläger den Gebührenbescheid der Beklagten vom 21. Januar 1997 im Wege des \nWiderspruchs angefochten hatten und der Rechtsbehelf nicht unzulässig war, lief die \nFestsetzungsfrist - ausgehend von § 171 Abs. 3a AO - nicht ab, bevor über den Widerspruch \nunanfechtbar entschieden war. Letzteres war zum Zeitpunkt des Ergehens des \nWiderspruchsbescheides am 23. Juli 2002 nicht der Fall.\n\n22\n\n§ 171 Abs. 3a AO ist bei Benutzungsgebühren der in Rede stehenden Art entsprechend \nanwendbar. Dass § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW in der bis zum Inkrafttreten der \nVerordnung zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nvom 28. April 2005, GV NRW S. 488, geltenden Fassung lediglich auf Abs. 3 des § 171 AO \nverwies, steht dem nicht entgegen. \n\n23\n\nSchon nach seinem Wortlaut enthält § 12 Abs. 1 KAG NRW eine dynamische \nVerweisung. Nach dieser Vorschrift sind auf Kommunalabgaben die nachfolgend \naufgeführten Bestimmungen der Abgabenordnung \"in der jeweiligen Fassung\" entsprechend \nanzuwenden, soweit nicht das KAG NRW oder andere Bundes- oder Landesgesetze \nbesondere Vorschriften enthalten. Der Landesgesetzgeber verweist in § 12 Abs. 1 Nr. 4 \nBuchst. b) KAG NRW u.a. auf die Sachregelung der Abgabenordnung über die Hemmung des \nAblaufs der Festsetzungsfrist. Dieses Verständnis entspricht dem Zweck der dynamischen \nVerweisung. Hiermit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die Bestimmungen in der \nAbgabenordnung über die Hemmung der Festsetzungsfrist auch auf \nkommunalabgabenrechtliche Verfahren angewendet werden. Mögliche Änderungen der \nsachlichen Regelungen im Bundesgesetz sollten ohne besonderen, weiteren Gesetzesbefehl \ndes Landesgesetzgebers auch für die landesrechtlich geregelten kommunalabgabenrechtlichen \nVerfahren gelten. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob die vom Landesgesetzgeber in \nBezug genommene Regelung durch den Bundesgesetzgeber in einen anderen Absatz \nderselben Rechtsvorschrift übernommen worden ist.\n\n24\n\nVgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Juli 2002 - 1 M 273/01 -, NVwZ-RR 2003, 233 \nbetreffend das KAG LSA.\n\n25\n\nAllein bei diesem Verständnis behält § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW in der bis \nMai 2005 geltenden Fassung Sinn, wonach Abs. 3 des § 171 AO mit der Maßgabe \nAnwendung findet, dass „§ 100 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, 101 der FGO\" durch die Worte \n„§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 der VwGO\" zu ersetzen sind. Diese Wendung hat nach \nÄnderung der Abgabenordnung nur Bedeutung, wenn sie sich auf § 171 Abs. 3a AO bezieht. \n\n26\n\nVgl. Kutsch/Meier, KStZ 2003, 83.\n\n27\n\nSinn und Zweck der Verweisungsbestimmung bestätigen die vorstehende Bewertung. \nDurch die Regelung der Ablaufhemmung soll verhindert werden, dass der öffentlichen Hand \naus der ggfs. langen Dauer der Veranlagungs- und Einspruchsverfahren Einbußen entstehen \nund der Abgabenpflichtige ungerechtfertigte Vorteile zieht. \n\n28\n\nVgl. Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften \n(Steuerbereinigungsgesetz 1999), BT-Drs. 14/1514, S. 46 f. \n\n29\n\nDieser Zielsetzung wird die vorstehend erfolgte Auslegung nachhaltig gerecht. Dass der \nLandesgesetzgeber in § 12 Abs. 1 KAG NRW im Übrigen die jeweils entsprechend \nanzuwendenden Vorschriften der Abgabenordnung konkret benannt und dabei auch nach \nAbsätzen und Sätzen unterschieden hat, steht der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen. \nDenn § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW beinhaltet, wie dargelegt, im hier \ninteressierenden Zusammenhang eine Verweisung auf die sachliche Regelung der \nAbgabenordnung über die Ablaufhemmung. \n\n30\n\nWeder verfassungsrechtliche Gesichtspunkte noch die spätere Gesetzgebungstätigkeit des \nnordrhein-westfälischen Landesgesetzgebers stehen der vorgenommenen Auslegung \nentgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \n\n31\n\nvgl. Beschluss vom 25. Februar 1988 - 2 BvL 26/84 -, BVerfGE 78, 32 m.w.N.,\n\n32\n\nsind dynamische Verweisungen nur in dem Rahmen zulässig, den die Prinzipien der \nRechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Bundesstaatlichkeit ziehen; grundrechtliche \nGesetzesvorbehalte können diesen Rahmen zusätzlich einengen. Vor diesem Hintergrund \nmüssen Verweisungen der in Rede stehenden Art klar genug erkennen lassen, welche \nVorschriften im einzelnen gelten sollen. Indem § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW, wie \ndargelegt, eine Verweisung auf die Sachregelung der Ablaufhemmung in der \nAbgabenordnung enthält, wird diesen Anforderungen indes hinreichend entsprochen. Dass der \nnordrhein-westfälische Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Änderung des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2005, \nGV NRW S. 488, die Verweisung auf § 171 Abs. 1 bis 3a AO ausdrücklich in § 12 Abs. 1 Nr. \n4 Buchst. b) KAG NRW aufgenommen hat, führt schließlich auch nicht zu einer \nabweichenden Beurteilung. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen handelt es \nsich hierbei lediglich um einen klarstellenden Hinweis, und das vorherige Fehlen der \nausdrücklichen Aufnahme des Abs. 3a des § 171 AO stellt sich wegen der Verweisung auf \nSachregelungen in der Abgabenordnung als unschädlich dar. \n\n33\n\nDass § 171 Abs. 3a AO erst im Laufe des Widerspruchsverfahrens in Kraft getreten ist, \nwirkt sich nicht aus. Die Vorschrift erfasst ohne Weiteres diejenigen Tatbestände, hinsichtlich \nderer bei ihrem Inkrafttreten die Festsetzungsfrist - wie hier - noch nicht abgelaufen war. \n\n34\n\nMithin steht der Anhebung der Schmutzwassergebühren für das Jahr 1997 im \nWiderspruchsbescheid der Beklagten vom 23. Juli 2002 nicht der Ablauf der vierjährigen \nFestsetzungsfrist entgegen. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind auch im Übrigen \nrechtmäßig. Insbesondere sind Bedenken gegen die Gebührenhöhe weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, \n711 ZPO.\n\n36\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor. \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-01/9-a-4158-04","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":12},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-01/9-a-4158-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257980","retrieved":"2026-07-09 02:22:26.091605+00:00"}}