{"status":"available","doknr":"OLD257983","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0201.20B1889.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-01","aktenzeichen":"20 B 1889/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. \n\nUnter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung wird der \nStreitwert für beide Instanzen auf 5.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen Antrag weiterverfolgt, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bis \nzur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, ein durch Terroristen entführtes \nFlugzeug, in welchem sich der Antragsteller befindet, durch Kräfte der Bundeswehr \nabschießen zu lassen, sofern es hierfür keine gesetzliche Grundlage gibt, der \nVerteidigungsfall nicht eingetreten ist und der Antragsteller seine Teilnahme an dem \nFlug der Antragsgegnerin mindestens zwölf Stunden vor Flugbeginn mittels Telefax \nangezeigt hat, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu Recht abgelehnt. \n\n5\n\nDer Antrag zielt auf die teilweise Erfüllung eines in der Hauptsache durch \nallgemeine Leistungsklage zu verfolgenden vorbeugenden Unterlassungsanspruchs. \nDabei kann - was der Antragsteller mit seiner Antragsfassung berücksichtigt - schon \nnach dem Grundsatz des § 42 Abs. 2 VwGO von vornherein nur in Rede stehen, ein \nBegehren abzusichern, das auf einen nach der Rechtsordnung durchsetzbaren \nindividuellen Rechtsanspruch darauf zielt, dass die Antragsgegnerin und ihre Organe \n- vorbehaltlich näher bezeichneter Fälle - generell, d.h. auch in vorgestellten \nExtremfällen, bei seiner, des Antragstellers, möglichen eigenen Betroffenheit als \nPassagier eines Flugzeuges dessen Abschuss nicht veranlassen. Ein solcher \nAnspruch ist angesichts des Diskussionsstandes in der Literatur im Anschluss an die \ngenannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 14 Abs. 3 LuftSiG, \n\n6\n\nUrteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05 -, BVerfGE 115, 118,\n\n7\n\n nicht von vornherein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise \nauszuschließen, sodass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung im Kern \nstatthaft ist. Indes läuft die begehrte einstweilige Anordnung, wenn auch nur für die \nZeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, auf die Vorwegnahme der \nHauptsache hinaus, ohne dass die dafür bestehenden besonderen Anforderungen \nvorliegen. Der Antragsteller hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass unter \nden gegebenen Umständen ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache \nfür ihn unzumutbar ist. Allein der Blick und Verweis auf die Folgen einer Realisierung \ndes durch den Abschuss eines Flugzeugs abzuwehrenden Geschehens reicht dazu \nnicht. Zwar beeinflusst das Gewicht eines drohenden Schadens, hier das Leben des \nAntragstellers als Passagier eines abzuschießenden Flugzeugs, die Anforderungen \nan die Nähe der Gefahr, doch kann beim vorbeugenden Unterlassungsanspruch, erst \nrecht aber bei dessen vorläufiger Sicherung, auf eine Betrachtung der \nRealisierungschance nicht ganz verzichtet werden. Jedenfalls für eine im Rahmen \ndes § 123 Abs. 1 VwGO, zumal bei zeitweiliger Vorwegnahme der Hauptsache, \nrelevante dem Antragsteller aktuell drohende Rechtsbeeinträchtigung fehlt jeder \nvernünftige Anhalt. Die angeführten Äußerungen des Bundesministers der \nVerteidigung geben für eine besondere Aktualität der befürchteten Gefahrenlage \nebenso wenig etwas her wie die allenthalben im öffentlichen Raum zitierte \nTerrorgefahr. Eine auf den Antragsteller zu beziehende Konkretisierung liegt völlig \nfern. Der Antragsteller unterliegt insoweit keiner irgendwie fassbaren weitergehenden \nGefahr als dem allgemeinen Lebensrisiko, das jedermann erfasst und das etwa auch \ndas Risiko einschließt, am Boden Opfer eines von Entführern herbeigeführten \nFlugzeugabsturzes zu werden. Der Umstand, dass er regelmäßig Flugzeuge nutzt, \nbeeinflusst die Risikoeinschätzung schon deshalb nicht wesentlich, weil die auf \nFlughäfen weltweit zur Abwendung der in Rede stehenden Terrorszenarien \nergriffenen Kontrollmaßnahmen zumindest zu einer Gefahrminimierung beitragen. \nWarum es dem Antragsteller unzumutbar sein sollte, die Klärung der Zulässigkeit und \nBegründetheit des vorbeugenden Rechtsschutzbegehrens im Hauptsacheverfahren \nabzuwarten, erschließt sich nicht, zumal es auch nur um einen Ausschnitt aus den \nvom Begehren umfassten spezifischen Gefährdungen gehen kann, nämlich \ndiejenigen auf den Teilstrecken der Flüge des Antragstellers, die der Hoheit der \nAntragsgegnerin unterliegen. \n\n8\n\nIm Übrigen ist ein Anordnungsanspruch nicht dargelegt. Der geltend gemachte \ngenerelle und strikte Abwehranspruch findet in der Rechtsordnung keine Grundlage. \nAngesichts der Spannweite der vom Antrag trotz der vorgenommenen \nEinschränkung noch erfassten Szenarien lässt sich eine generelle Herleitung nicht \nauf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG stützen. Das wäre nur der \nFall, wenn der Antragsteller für jeden von seinem Antrag noch erfassten Fall aus den \ngenannten Verfassungsnormen beanspruchen könnte, dass die Antragsgegnerin und \nihre Organe einen Abschussbefehl unterlassen. Unter den denkbaren Fällen sind \nindes - ohne dass sie tatbestandlich umschrieben und ausgeschlossen werden \nkönnten - auch solche, für die die zu betrachtende Pflichtenkollision keine \nVorabbindung der verantwortlichen staatlichen Entscheidungsträger, wie sie der \nAntragsteller erstrebt, zulässt. Davon, dass es Konstellationen gibt, die sich einer \nnormativen Regelung entziehen, aber dennoch eine Entscheidung von \nVerantwortungsträgern verlangen, geht auch das Bundesverfassungsgericht in \nseiner oben bezeichneten Entscheidung zu § 14 Abs. 3 LuftSiG aus. Das betrifft etwa \nden durchaus vorstellbaren Fall, dass sicher absehbare Folgen eines terroristischen \nAngriffs wegen ihres Ausmaßes zum Schluss auf einen Angriff zwecks Beseitigung \ndes Gemeinwesens und Vernichtung der staatlichen Rechts- und Freiheitsordnung \nführen. Entsprechendes gilt für den vom Bundesminister der Verteidigung \nstreitanlassgebend vorgestellten Fall einer Flugzeugentführung, bei der nach \nmenschlichem Ermessen keinerlei Zweifel daran bestehen kann, dass bei \nungehindertem Kausalverlauf neben den unschuldigen Flugzeuginsassen durch die \nzu erwartende Vernichtung des Flugzeuges weitere unbeteiligte Personen am Boden \nden sicheren Tod finden werden. \n\n9\n\nFür diese Fälle ist - jedenfalls bei generalisierender Betrachtung - eine \ngerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin, unter Ausblendung gegenläufiger \nRechte und Schutzansprüche Dritter zugunsten einzelner im Flugzeug befindlicher \nPersonen den Abschussbefehl zu unterlassen, von Verfassungs wegen nicht erlaubt. \nDer Antragsteller verlangt - bezogen auf die vorgestellten Extremsituationen - im \nGrunde nichts anderes, als dass der Staat einem konkreten terroristischen \nGeschehen letztlich tatenlos zusieht und ihn, den Antragsteller, als Geisel aufgrund \ndes durch Terroristen in Gang gesetzten Kausalverlaufs zu Tode kommen lässt. Ein \ndiesem Begehren korrespondierender Rechtsanspruch, der von vornherein jedwede \nLebensinteressen vermutlich noch zu rettender Dritter ausblenden würde, lässt sich \nweder aus dem unbestreitbar schutzwürdigen Recht des Antragstellers ableiten, nicht \nOpfer einer vorsätzlichen Tötung zu werden, noch aus seinem Recht, nicht in \nmenschenunwürdiger Weise zum Objekt staatlichen Handelns zu werden. \n\n10\n\nVielmehr verbleibt es in der Entscheidung der Antragsgegnerin und der für sie \nhandelnden Personen, ob sie sich, gegebenenfalls unter Inkaufnahme eines bloß \nentschuldigten Verhaltens, in den vorgestellten Extremsituationen für einen \nAbschuss entscheiden. Dabei gilt - wie der Fall Schleyer belegt -, \n\n11\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 16. Oktober 1977 - 1 BvQ 5/77-, BVerfGE 46, 160, \n\n12\n\ndass eine solche gerichtliche Festlegung des staatlichen Handelns insbesondere \ndeshalb nicht von Verfassungs wegen zugunsten Einzelner erfolgen darf, weil \nandernfalls die Reaktion des Staates und der für ihn Handelnden für Terroristen von \nvornherein kalkulierbar würde. Damit würde dem Staat der effektive Schutz seiner \nBürger unzuträglich erschwert, was mit den Aufgaben, die ihm durch Art. 2 Abs. 2 \nSatz 1 GG und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG generell gestellt sind, in unauflöslichem \nWiderspruch stünde. Eine derartige Lage herbeizuführen, ist den Gerichten \nuntersagt, da sie im Verfassungsgefüge nicht befugt sind, Staat und Amtswalter aus \nihrer verfassungsrechtlichen Verantwortung für das Gemeinwohl und für \nverfassungsmäßig verankerte Schutzansprüche der Bevölkerung allgemein zu \nentbinden. Deswegen kann auch der Anspruch potentieller Terroropfer am Boden auf \nstaatliche Hilfsmaßnahmen mit Blick auf das Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht \nvon vornherein und ohne weitere Betrachtung etwaiger Besonderheiten der je \naktuellen Extremsituation generalisierend ausgeblendet werden. Auch das vitale \nInteresse der Bevölkerung an entschiedener Abwehr terroristischer Anschläge ist in \ndiesem Zusammenhang zu bedenken. Schließlich liefe eine gerichtliche \nFestschreibung der tatenlosen Hinnahme von Terroranschlägen der vorgestellten Art \nauch darauf hinaus, die eventuelle Vorstellung und Bereitschaft mitbetroffener \nFlugzeuginsassen zu übergehen, nicht als bloßes Objekt und Mittel terroristischer \nGewalt eines - zumal mit Blick auf die Folgen für weitere Menschenleben - \nsinnentleerten Todes zu sterben, sondern kurzfristig zwar früher, aber unter Rettung \nweiteren Lebens sinngebend zu sterben.\n\n13\n\nBei alledem bestehen an der im Kern gleichwertigen Schutzwürdigkeit aller \nBetroffenen, die über die Verwendung des Flugzeuges als Waffe zu einer Art \nGefahrengemeinschaft verbunden sind, keine Zweifel. Letztlich geht es um eine \nKollision des unbedingten Anspruchs der Flugzeuginsassen auf Achtung ihrer \nMenschenwürde mit dem ebenso unbedingten Anspruch der sich am Zielort \naufhaltenden Personen auf staatlichen Schutz davor, von den Terroristen als bloßes \nMittel zur Erreichung deren terroristischer Ziele missbraucht zu werden, und den \nAnspruch der Bevölkerung im übrigen auf Erhalt der zentralen Werte des Staates. \nDabei besteht die Besonderheit darin, dass es um keine Auswahlentscheidung im \nSinne eines \"entweder oder\" geht. Vielmehr ist die Frage nach dem Einsatz eines \neinzig tauglichen Mittels zu beantworten, das diejenigen Menschenleben retten \nwürde, die einzig zu retten sind, dies unter Inkaufnahme des Todes derjenigen, die \nnach dem - vorgestellten - sicheren Kausalverlauf in jedem Fall sterben würden. \n\n14\n\nDass entsprechende Notstandsmaßnahmen privater Personen - bei gegebener \nFallkonstellation je nach den Umständen des Einzelfalls - von der bestehenden \nRechtsordnung akzeptiert wären, jedenfalls auf der Ebene des Schuld- bzw. \nStrafausschlusses, wird weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung ernsthaft \nin Frage gestellt. Für das Handeln staatlicher Amtswalter kann nichts anderes gelten. \nDenn in den vorgestellten Fällen ist der Staat unweigerlich involviert: Es geht um \nFragen der öffentlichen Sicherheit und - was die Rechtsordnung vorhält - darum, im \nRahmen möglicher Notstandsmaßnahmen über den Einsatz des einzig tauglichen \nMittels zur Abwendung der Gefahrenlage, die von dem Flugzeug für die \nBodenbevölkerung ausgeht, zu entscheiden. Dabei sind die unschuldigen \nPassagiere - über ihre Anwesenheit im Flugzeug - unwiederbringlich Teil der Waffe \ngeworden. \n\n15\n\nAuch hier verbleibt allenfalls die Frage, auf welcher Ebene die Lösung einer zu \nLasten des Antragstellers vorgestellten Konfliktentscheidung der Amtswalter der \nAntragsgegnerin zu finden wäre, nämlich auf der Ebene der Rechtmäßigkeit \nstaatlichen Handelns oder auf der Ebene des (strafrechtlichen) Schuld- bzw. \nStrafausschlusses. Für eine Lösung schon auf der Ebene der Rechtfertigung \nstaatlichen Handels sprechen freilich die angeführte verfassungsrechtliche \nVerantwortlichkeit des Staates sowie die Friedens- und Ordnungsfunktion der \nbestehenden Rechtsordnung. Einer weiteren Vertiefung bedarf es nicht, denn auch \nim anderen Fall der (bloßen) Akzeptanz einer Entscheidung allein auf der Ebene des \nStrafausschlusses bestünde keine tragfähige Grundlage für die begehrte \nUntersagung. Es ginge um einen rein akademischen Streit zu abstrakten \nRechtsfragen. In den vorgestellten Extremfällen fehlt es eben wegen dieses \nCharakters der Situationen zwangsläufig an der (rechtstheoretischen) Herleitbarkeit \neines absoluten und generellen Rechts auf Unterlassen bestimmten Verhaltens von \nHoheitsträgern.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Da \nAnknüpfungspunkte für eine monetäre Bewertung der Bedeutung des geltend \ngemachten Unterlassungsanspruches für den Antragsteller fehlen, ist der \nRegelstreitwert heranzuziehen. Da es dem Antragsteller um die Vorwegnahme der \nHauptsache unter Vorabklärung aller maßgeblichen Rechtsfragen geht, ist eine \nReduzierung des Betrages auf die Hälfte für das vorliegende Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht angezeigt. Die Befugnis zur \nÄnderung der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung ergibt sich aus § 63 Abs. 3 \nGKG.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-01/20-b-1889-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-01/20-b-1889-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257983","retrieved":"2026-07-09 02:22:26.354291+00:00"}}