{"status":"available","doknr":"OLD257981","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0201.19B1989.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-02-01","aktenzeichen":"19 B 1989/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das \nOberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass \ndas Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche \nInteressenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus. Dies folgt allerdings nicht \ndaraus, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 31. Oktober 2007 offensichtlich \nrechtmäßig ist. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist \noffen, ob sich im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des \nBescheides feststellen lässt (1.). Die danach gebotene allgemeine Interessenabwägung fällt zu \nLasten der Antragsteller aus (2.).\n\n4\n\n1. Auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes greifen die auf \nverfahrensrechtliche Aspekte gestützten Einwände der Antragsteller gegen den Bescheid vom \n31. Oktober 2007 offensichtlich nicht durch (a.). Die Feststellung des sonderpädagogischen \nFörderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt Lernen in dem Bescheid des Antragsgegners ist \noffensichtlich rechtmäßig (b.). Offen ist dagegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über \nden Förderort (c.).\n\n5\n\na. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats,\n\n6\n\nvgl. neben den vom Verwaltungsgericht angeführten Senatsbeschlüssen: OVG NRW, \nBeschluss vom 27. September 2007 - 19 B 1311/07 -, m. w. N.,\n\n7\n\nzutreffend davon ausgegangen, dass das Fehlen der nach § 12 Abs. 5 AO-SF \nvorgeschriebenen Anhörung der Antragstellerin zu 1. unbeachtlich ist. Im Sinne des § 46 \nVwVfG NRW ist offensichtlich, dass die fehlende Anhörung die Entscheidung in der Sache \nnicht beeinflusst hat. Denn es ist ausgeschlossen, dass bei Anhörung der Antragstellerin zu 1. \ndie Entscheidung des Antragsgegners anders hätte ausfallen können. Soweit die \nAntragstellerin zu 1. - zu Recht - allgemein geltend macht, dass sie aufgrund des täglichen \nUmgangs ihren Sohn O. am besten kenne, ist nicht konkret dargelegt worden, welche \nkonkreten Erkenntnisse aus dem täglichen Umgang mit O. nicht berücksichtigt worden \nsind, obwohl sie für die Entscheidung über seinen sonderpädagogischen Förderbedarf, für die \nmaßgeblich auf das Lern- und Leistungsverhalten in der Schule abzustellen ist, zusätzlich von \nRelevanz sind. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1. bei einer \nAnhörung gemäß § 12 Abs. 5 AO-SF die Richtigkeit des Berichtes der Katholischen \nGrundschule in T. . B. -I. vom 30. Oktober 2007 über das Arbeits- und \nSozialverhalten von O. , der diese Grundschule seit dem 11. September 2007 besucht, in \neiner mit Blick auf § 46 VwVfG NRW erheblichen Weise in Zweifel gezogen hätte. Die \nAntragstellerin zu 1. räumt vielmehr in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27. Dezember \n2007 ein, dass „Einiges in dem Bericht sicherlich zutreffend ist\" und dass „es schon gut \nmöglich ist, dass O. Schwierigkeiten im Unterricht hat\". Konkrete Zweifel an der \nRichtigkeit der Darstellung des Lern- und Leistungsverhaltens von O. in dem Bericht vom \n30. Oktober 2007 werden nicht aufgezeigt. Soweit O. während des Besuchs der \nKatholischen Grundschule in T. . B. -I. vorübergehend nicht mit den erforderlichen \nSchulmaterialien ausgestattet worden sein sollte, ergibt sich weder aus der eidesstattlichen \nVersicherung der Antragstellerin zu 1. noch aus dem sonstigen Vorbringen der Antragsteller \nim Beschwerdeverfahren, dass hierdurch das Lern- und Leistungsverhalten von O. so \nnachteilig beeinflusst worden ist, dass der Bericht vom 30. Oktober 2007 ein verzerrtes Bild \ndes gegenwärtigen Leistungsstandes wiedergibt. Der Bericht bestätigt vielmehr frühere \nZeugnisse und Berichte über das Lern- und Leistungsverhalten von O. , auf die unten näher \neingegangen wird.\n\n8\n\nNur ergänzend weist der Senat mit Blick auf das Vorbringen des Antragsgegners darauf \nhin, dass die nach § 12 Abs. 5 AO-SF erforderliche Anhörung der Antragstellerin zu 1. nicht \ndeshalb entbehrlich war, weil sie sich in einem Telefonat Ende August 2007 vehement gegen \neine Beschulung von O. in der Förderschule ausgesprochen hatte. Die Anhörung gemäß \n§ 12 Abs. 5 AO-SF bezweckt nicht nur, die Eltern über das voraussichtliche Ergebnis der \nEntscheidung im Verfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderverfahrens zu \ninformieren. Vielmehr sind in diesem Gespräch auch die Gründe für diese Entscheidung und \ndie diesen Gründen zugrundeliegenden Feststellungen zu erörtern, hier etwa die nach dem \nTelefongespräch Ende August 2007 getroffenen weiteren Feststellungen über die schulische \nEntwicklung von O. in der Katholischen Grundschule T. . B. -I. .\n\n9\n\nMit Blick darauf, dass der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 9. Januar 2008 eine \n„Zurückhaltung der Schulleiterin in Bezug auf die erbetene unverzügliche Versorgung des \nAntragstellers zu 2. mit Schulbüchern\" eingeräumt hat, weist der Senat außerdem darauf hin, \ndass Schüler auch in den Fällen, in denen, wie in Bezug auf O. , die Weiterbeschulung an \nder besuchten Schule offen ist, im Interesse einer ordnungsgemäßen Bildung, Erziehung und \nindividuellen Förderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) vom Beginn des Schulbesuchs an \nmit den für sie erforderlichen Unterrichtsmaterialien auszustatten sind; außerdem ist ein \nreguläres Schulverhältnis zu begründen.\n\n10\n\nDie Antragsteller machen weiter ohne Erfolg geltend, das sonderpädagogische Gutachten \nvom 21. Mai 2007 enthalte nicht alle nach Nr. 12.12 der Verwaltungsvorschriften zur AO-SF \n(VVzAO-SF) erforderlichen Informationen. Das Fehlen derartiger Informationen begründet \nnicht die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Feststellung des \nsonderpädagogischen Förderbedarfs. Denn bei den Verwaltungsvorschriften zur AO-SF \nhandelt es sich nicht um normative Regelungen mit Außenwirkung; sie binden als bloße \nverwaltungsinterne Regelungen insbesondere die Verwaltungsgerichte nicht. Im Übrigen hat \ndas Fehlen der nach Nr. 12.12 VVzAO-SF vorgesehenen Informationen nicht aus sich heraus \nzur Folge, dass das sonderpädagogische Gutachten nicht verwertbar ist. Letzteres kommt nur \ndann in Betracht, wenn die Aussagekraft des sonderpädagogischen Gutachtens aufgrund des \nFehlens von Informationen nicht mehr oder nur eingeschränkt gegeben ist. Das ist hier nicht \nder Fall.\n\n11\n\nDer Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen der im \nsonderpädagogischen Gutachten in Bezug genommenen Anlage 1, die Aussagen über \nLernentwicklung und Leistungsstand (Nr. 12.12, Ziff. 2 VVzAO-SF) sowie Arbeits- und \nSozialverhalten (Nr. 12.12, Ziff. 3 VVzAO-SF) von O. enthält, die Aussagekraft des \nsonderpädagogischen Gutachtens nicht entscheidend mindert. Bei summarischer Prüfung ist \naus den Gründen des angefochtenen Beschlusses aufgrund der Beteiligung der damaligen \nKlassenlehrerin als Gutachterin an der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens davon \nauszugehen, dass die Gutachter die gesamte schulische Entwicklung von O. berücksichtigt \nhaben. Es ist auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes auch nicht \nerforderlich, diese schulische Entwicklung anhand des Textes der Anlage 1 nachzuvollziehen. \nDenn in den vorliegenden Akten befinden sich das Zeugnis der Gemeinschaftsgrundschule \nI1.----------straße in T1. vom 1. Juli 2005, das Zeugnis der N. , städtische \nkatholische Grundschule, in O1. vom 20. Juni 2007 sowie zwei Förderempfehlungen der \nN. vom 19. Januar 2007. Anhand dieser Unterlagen und den ergänzenden \nInformationen in dem sonderpädagogischen Gutachten lässt sich für das vorliegende \nEilverfahren auch für den Senat die schulische Entwicklung von O. bis zur Erstellung des \nsonderpädagogischen Gutachtens hinreichend nachvollziehen. Soweit die Antragsteller in \ndiesem Zusammenhang - zutreffend - geltend machen, die bei der Erstellung des \nsonderpädagogischen Gutachtens beteiligte Sonderpädagogin, Frau C. , müsse sich ein \neigenes Bild über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand von O. machen, ist \nauch diese notwendige Voraussetzung für die Aussagekraft des sonderpädagogischen \nGutachtens erfüllt. Nach dem Inhalt des sonderpädagogischen Gutachtens ist davon \nauszugehen, dass Frau C. die Anlage 1 zur Kenntnis genommen und in ihre \ngutachterlichen Überlegungen einbezogen hat. Außerdem hat sie sich durch eigene \nUnterrichtsbeobachtung, Durchführung von testpsychologischen Verfahren sowie Gespräche \nmit der Klassenlehrerin und der Antragstellerin zu 1. ein eigenes Bild über die schulische \nEntwicklung von O. gemacht. Der Vortrag der Antragsteller, Frau C. habe keine \neigenen Feststellungen getroffen, sondern sich die Angaben der Schule zu eigen gemacht, \ntrifft danach in dieser Allgemeinheit nicht zu. Richtig ist lediglich, dass Frau C. sich \nkeinen persönlichen Eindruck über die gesamte schulische Entwicklung von O. im \nUnterricht seit seiner Einschulung gemacht hat. Dies war ihr allerdings auch nicht möglich, da \nsie nicht Klassen- oder Fachlehrerin von O. war, und sieht die AO-SF auch \n- selbstverständlich -nicht vor.\n\n12\n\nDa die Anlage 1 nicht Bestandteil der vorliegenden Akten ist, konnte im Übrigen der \nSenat dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf Einsichtnahme in die \nAnlage 1 nicht entsprechen. Für eine Beiziehung der Anlage 1 besteht aus den vorgenannten \nGründen kein hinreichender Anlass.\n\n13\n\nEs ist weiter nicht ersichtlich, dass die Gutachter das Lebensumfeld (Nr. 12.12, Ziff. 4 \nVVzAO-SF) von O. nicht hinreichend berücksichtigt haben. Dabei kann dahinstehen, ob \nin dem Gespräch am 16. Mai 2007 mit der Antragstellerin zu 1. auch der Aspekt \nangesprochen worden ist, dass sich das Familienumfeld von O. verbessert hat und sein \nStiefvater für ihn zur Vaterfigur geworden ist. Es war Sache der Antragstellerin zu 1., diesen \nAspekt in das Gespräch am 16. Mai 2007 einzubeziehen. Sollte dies nicht geschehen sein, \nkann sie hieraus nicht mit Erfolg die mangelnde Aussagekraft des sonderpädagogischen \nGutachtens herleiten. Denn es verstößt gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden \nGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Aspekt, den die Antragstellerin zu 1. \nohne Weiteres von sich aus geltend machen konnte, nicht anzusprechen und anschließend in \neinem gerichtlichen Verfahren die fehlende Aussagekraft des sonderpädagogischen \nGutachtens unter Hinweis auf die fehlende Berücksichtigung dieses Aspektes zu rügen. Dass \nder Umzug nach T. . B. zum 1. September 2007 bei der Erstellung des \nsonderpädagogischen Gutachtens vom 21. Mai 2007 nicht berücksichtigt werden konnte und \ndamit die Nichtberücksichtigung die Aussagekraft des Gutachtens nicht berührt, liegt aus den \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf der Hand.\n\n14\n\nSoweit das sonderpädagogische Gutachten keine Einzelheiten zur bisherigen schulischen \nFörderung (Nr. 12.12, Ziff. 6 VVzAO-SF) aufführt, ist dies unerheblich. Auf S. 2 des \nsonderpädagogischen Gutachtens (1. Ablauf des Überprüfungsverfahrens) ist festgehalten, \ndass „vielfältige Fördermaßnahmen\" durchgeführt worden sind. Diese Feststellung \nrechtfertigt die Annahme, dass die Gutachter (auch) die bisherigen schulischen \nFördermaßnahmen für O. in den Blick genommen haben.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht in Einklang mit der Rechtsprechung des \nSenats,\n\n16\n\nOVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 19 B 1853/06 -,\n\n17\n\ndavon ausgegangen, dass die entgegen § 13 Abs. 3 AO-SF erst nach Erstellung des \nsonderpädagogischen Gutachtens erfolgte schulärztliche Untersuchung einen gemäß § 46 \nVwVfG NRW unbeachtlichen Verfahrensfehler darstellt. Der Senat folgt den zutreffenden \nAusführungen in dem angefochtenen Beschluss und nimmt hierauf Bezug. Die im \nBeschwerdeverfahren angesprochene schulärztliche Überprüfung der Motorik von O. vor \nErstellung des sonderpädagogischen Gutachtens, hätte offensichtlich zu keiner anderen \nEntscheidung geführt. Denn der angenommene sonderpädagogische Förderbedarf stützt sich \nnicht maßgeblich auf die im sonderpädagogischen Gutachten angeführten motorischen \nProbleme von O. .\n\n18\n\nb. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass im Sinne des § 5 Abs. 1 \nAO-SF die Lern- und Leistungsausfälle von O. schwerwiegender, umfänglicher und \nlangdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen verstärkt werden. \nDem steht die Formulierung in dem sonderpädagogischen Gutachten nicht entgegen, „deshalb \nmüssen wir hier von einer vorübergehenden Lernschwäche sprechen und nicht von einer \nmanifestierten Lernbehinderung\". Sie knüpft an die Ausführungen der Gutachter an, der Test \nCFT 1 habe gezeigt, dass O. im Allgemeinen über eine untere durchschnittliche \nIntelligenz verfüge und in einigen Bereichen der Wahrnehmung sogar über eine \ndurchschnittliche Intelligenz. Diese Testergebnisse schließen jedoch das Vorliegen einer \nLernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF nicht aus. Davon gehen auch die Gutachter \naus, die in ihrem Gutachten zu dem Gesamtergebnis kommen, dass bei O. eine \nLernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF vorliegt. Diese Einschätzung der Gutachter \ntrifft zu. Die Feststellung, ob eine Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 VO-SF vorliegt, \nerfordert eine Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers unter maßgeblicher \nEinbeziehung seiner bisherigen schulischen Entwicklung. Die Ergebnisse \nschulpsychologischer Testverfahren haben in diesem Zusammenhang lediglich \nIndizwirkung.\n\n19\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2007 - 19 B 1117/07 -, und \n8. Oktober 2003 - 19 A 3328/03 -.\n\n20\n\nDenn eine Lernbehinderung ist nicht zwingend mit einem Intelligenzrückstand \nverbunden. Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder \nArt im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF können sich auch aus generalisierten Lernstörungen \nergeben, die sich durch ungünstige Wechselwirkungen zu einer Lernbehinderung verfestigt \nhaben. Eine solche generalisierte Lernstörung kann etwa auf einer psychoreaktiven Grundlage \nberuhen. In diesen Fällen haben schwierige Bedingungen im Elternhaus oder im Heim, in der \nSchule oder im übrigen Umfeld bei dem Schüler emotionale Störungen, Lernhemmungen \nsowie Verhaltensauffälligkeiten hervorgerufen und zu einem allgemeinen und andauernden \nSchulversagen geführt.\n\n21\n\nRichtlinien für die Schule für Lernbehinderte, Heft 6001 der Schriftenreihe „Die Schule \nin Nordrhein-Westfalen\" des früheren Kultusministers NRW, S. 9 f.\n\n22\n\nEs spricht nach Aktenlage viel dafür, dass bei O. eine derartige generalisierte \nLernstörung, die sich zu einer Lernbehinderung verfestigt hat, vorliegt.\n\n23\n\nNach dem in dem sonderpädagogischen Gutachten dokumentierten Gespräch mit der \nAntragstellerin zu 1. am 16. Mai 2007 und ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren spricht \nVieles dafür, dass die Lernschwierigkeiten von O. vorrangig auf die über mehrere Jahre \nbestehenden familiären Schwierigkeiten und Probleme zurückzuführen sind. Nach dem \nVortrag der Antragstellerin zu 1. gab es erhebliche Probleme mit ihrem geschiedenen \nEhemann und Vater von O. , die O. mitbekommen hat und Veranlassung für eine \nlängere kinderpsychologische Behandlung von O. waren. Verstärkt wurden die \nSchwierigkeiten in der Familie dadurch, dass die Antragstellerin zu 1. an Krebs erkrankte. Die \nsich hieraus ergebenden schwierigen Bedingungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der \nSchule haben sich für O. im Schuljahr 2006/07 verstärkt. Nach dem als wahr unterstellten \nVortrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ist er in diesem Schuljahr von vier älteren \nSchülern über einen längeren Zeitraum regelmäßig verprügelt worden.\n\n24\n\nNach Aktenlage haben die für O. schwierigen Bedingungen im Elternhaus und in der \nSchule jedenfalls seit dem Schuljahr 2005/06 zu einem allgemeinen und andauernden \nSchulversagen und damit zu einer Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-GS geführt. \nWährend nach dem Zeugnis der Gemeinschaftsgrundschule I1.----------straße in T1. \nvom 1. Juli 2005 nur in Teilbereichen Lernschwierigkeiten im Schuljahr 2004/2005 zu \nerkennen waren, erfüllte O. im Schuljahr 2005/06 am Ende der Klasse die Bedingungen \nfür eine Versetzung in die Klasse 3 nicht. Bei der Wiederholung der Klasse 2 im Schuljahr \n2006/07 gelang es ihm erneut nicht, die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Nach dem \nZeugnis der N. in O1. vom 20. Juni 2007 erzielte O. nur im Lesen die Note \nbefriedigend, im Übrigen sind seine Leistungen mit ausreichend und mangelhaft bewertet \nworden. Nach den Aussagen in dem Zeugnis zum Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die \nLernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern zeigte O. im Schuljahr 2006/07 \nin allen Bereichen zum Teil erhebliche Defizite. Auch bei der Unterrichtsbeobachtung im \nRahmen der sonderpädagogischen Begutachtung zeigte O. im Lernbereich Sprache bis zur \n„Hofpause\" Schwierigkeiten beim Austeilen von Arbeitsblättern und der Erfassung und \nUmsetzung von Arbeitsaufträgen. Sein schulisches Verhalten nach der „Hofpause\" ist \nentsprechend dem Vorbringen der Antragsteller nicht aussagekräftig, weil ihm in der Pause \nbei einem Unfall ein Stück von einem Zahn abbrach. Folgerichtig ist das schulische Verhalten \nnach der Pause auch nicht in die abschließende Bewertung der Gutachter des \nsonderpädagogischen Gutachtens eingeflossen. Nach dem Bericht der Katholischen \nGrundschule in T. . B. -I. vom 30. Oktober 2007 zeigte O. auch während des \nBesuchs dieser Schule ab dem 11. September 2007 erhebliche Lern- und Leistungsdefizite. \nDie Defizite sind entgegen dem Vortrag der Antragsteller in dem Bericht vom 30. Oktober \n2007 hinreichend deutlich dargelegt. Hinzu kommt, dass die Grundschule am 14. September \n2007 eine Lernstandsdiagnostik durchgeführt hat, die die im Bericht vom 30. Oktober 2007 \nfestgestellten Defizite bestätigt. Außerdem ergab am 13. September 2007 die Auswertung des \nTestes HSP, dass O. unter anderem in den Bereichen Orthographie und Regelanwendung \nerhebliche Minderleistungen zeigte. Im Bereich Regelanwendung zeigen 99 % der Kinder \nbessere Leistungen.\n\n25\n\nIm Kern wenden die Antragsteller sich auch weniger gegen die festgestellten \nschwerwiegenden und umfänglichen Lern- und Leistungsausfälle. Vielmehr zielt ihr Vortrag \ndarauf, dass die Lern- und Leistungsausfälle voraussichtlich nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 \nAO-SF langdauernder Art sind. Dafür bestehen nach Aktenlage jedoch keine hinreichenden \nAnhaltspunkte. Zwar hat sich die familiäre Situation nach dem Vortrag der Antragsteller \ninzwischen stabilisiert. Die Antragstellerin zu 1. hat geheiratet und ihr Ehemann übernimmt \nfür O. die Vaterfigur. Damit allein ist aber nur eine Voraussetzung dafür gegeben, dass \nsich das schulische Lern- und Leistungsverhalten verbessern kann. Eine Verbesserung ist \njedoch nicht eingetreten, sie ist auch nicht konkret absehbar. Auf der Grundlage des Berichts \nder Katholischen Grundschule in T. . B. -I. hat die Stabilisierung der familiären \nVerhältnisse (noch) nicht zu einer Verbesserung des schulischen Lern- und \nLeistungsverhaltens geführt. Dass sich eine solche Verbesserung nach der Erstellung des \nBerichtes vom 30. Oktober 2007 ergeben hat, machen die Antragsteller nicht geltend.\n\n26\n\nDie Lern- und Leistungsausfälle von O. werden auch im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF \ndurch Rückstand der kognitiven Funktionen verstärkt. Hierzu haben die Gutachter in dem \nsonderpädagogischen Gutachten festgestellt, dass die kognitive Entwicklung in den Bereichen \nGedächtnisleistung, logisches Denken und rechnerisches Denken nicht den Anforderungen \nentspreche. Substantiierte Einwände hiergegen haben die Antragsteller auch im \nBeschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Ergänzend wird hier auf die vorstehenden \nAusführungen zu generalisierten Lernstörungen verwiesen.\n\n27\n\nc. Ob die Festlegung des Förderortes Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in \ndem Bescheid des Antragsgegners vom 31. Oktober 2007 rechtmäßig ist, ist offen. Hierzu \nbedarf es einer weiteren Klärung, für die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum \nist.\n\n28\n\nÜber den Förderort ist abstrakt unter Benennung aller in Betracht kommenden Förderorte \nzu entscheiden. Auf die Frage, ob im Zuständigkeitsbereich des zuständigen Schulamtes \neinzelne Förderorte nicht in Betracht kommen, weil dort keine Aufnahmekapazität vorhanden \nist, kommt es nicht an.\n\n29\n\nOVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 - 19 B 1637/07 -, m. w. N.\n\n30\n\nDementsprechend ist unerheblich, dass für O. , wie der Antragsgegner im Verfahren \n19 B 1418/07 telefonisch mitgeteilt hat, im S. -T2. -Kreis voraussichtlich kein Platz im \nGemeinsamen Unterricht vorhanden ist. Auch wenn dies der Fall sein sollte, ist der \nGemeinsame Unterricht als Förderort (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW) festzulegen, wenn \ndieser Förderort für O. grundsätzlich in Betracht kommt. Letzteres lässt sich nach \nAktenlage nicht ausschließen. Denn nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 21. Mai \n2007 sind sowohl die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als auch der \nGemeinsame Unterricht geeignete Förderorte. Auch wenn diese gutachterliche Aussage nicht \nhinreichend begründet worden ist, ist die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners nach \nAktenlage nicht schlüssig dargelegt.\n\n31\n\nSoweit der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 31. Oktober 2007 geltend macht, \nO. benötige eine durchgängige sonderpädagogische Förderung, ergibt sich weder aus dem \nsonderpädagogischen Gutachten noch aus den vorliegenden Zeugnissen und Berichten der \nvon O. besuchten Grundschulen, dass er tatsächlich eine durchgängige \nsonderpädagogische Förderung, die im Gemeinsamen Unterricht nicht gewährleistet werden \nkann, benötigt. Weder die Gutachter noch die Grundschulen haben dahingehende \nFeststellungen getroffen.\n\n32\n\nSoweit der Antragsgegner in seinem Bescheid weiter ausführt, O. benötige eine \nFörderung in einer Kleingruppe, trifft dies zu. O. besucht nach dem Bericht der \nKatholischen Grundschule T. . B. -I. dort eine Klasse mit 20 Kindern, kann aber \ntrotz der geringen Klassengröße nicht hinreichend gefördert werden. Für sich gesehen spricht \ndies jedoch nicht gegen den Gemeinsamen Unterricht als geeigneten Förderort. Denn eine \nZuweisung zu einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen schließt nicht aus, dass \nO. in der Förderschule ebenfalls eine Klasse besuchen muss, die dieselbe Größe hat wie \ndie besuchte Klasse in T. . B. . Denn auch insoweit kommt es nur auf eine generelle \nBetrachtung und nicht auf die Größe der Klassen der Förderschulen im Zuständigkeitsbereich \ndes Antragsgegners an. Damit ist allein entscheidend, dass nach § 6 Abs. 8 der Verordnung \nzur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt \nLernen der Klassenfrequenzrichtwert 16 und der Klassenfrequenzhöchstwert 22 Schüler \nbeträgt, es also rechtlich möglich ist, dass in einer von O. besuchten Klasse einer \nFörderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen (bis zu) 22 Schüler unterrichtet \nwerden.\n\n33\n\nSollte der Antragsgegner weiterhin den Gemeinsamen Unterricht als Förderort nicht in \nBetracht ziehen, bleibt es ihm unbenommen, im Hauptsacheverfahren etwa durch eine \nergänzende Stellungnahme der Gutachter des sonderpädagogischen Gutachtens vorzulegen, in \nder diese sich mit der im Bescheid vom 31. Oktober 2007 angesprochenen durchgängigen \nsonderpädagogischen Förderung und/oder Förderung in einer Kleingruppe auseinandersetzen. \nZur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die ergänzende Begutachtung den aktuellen \nschulischen Entwicklungsstand von O. berücksichtigen muss.\n\n34\n\n2. Die damit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene allgemeine, d. h. von den \nErfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige, Interessenabwägung fällt zu Lasten der \nAntragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides \nvom 31. Oktober 2007 überwiegt das private Interesse der Antragsteller an der \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des \nAntragsgegners. Die Verwaltungsgerichte können im Rahmen der offenen \nInteressenabwägung die sofortige Vollziehung des Bescheides der Schulaufsichtsbehörde \nauch dann bestätigen, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, aber beachtliche \nGründe dafür sprechen, dass sich bei weiterer Aufklärung des Sachverhalts die Feststellung \ndes sonderpädagogischen Förderbedarfs als zutreffend erweisen wird und der \n(vorübergehende) Besuch einer anderen als der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten \nSchule nicht verantwortbar ist, weil der Besuch einer anderen Schule eine angemessene \nBildung und Erziehung in der Schule nicht gewährleistet. Ist das der Fall, besteht regelmäßig \nein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung der \nzuständigen Schulaufsichtsbehörde, weil regelmäßig der auch nur vorübergehende Besuch \neiner dem Förderbedarf nicht entsprechenden Schule zu nicht hinnehmbaren \nBeeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen \nPersönlichkeitsentwicklung des Schülers führen kann.\n\n35\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -.\n\n36\n\nDanach besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung \ndes Bescheides vom 31. Oktober 2007. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann \nO. jedenfalls an der allgemeinen Schule ohne zusätzliche sonderpädagogische Förderung \nnicht hinreichend gefördert werden. Denn bei ihm besteht, wie ausgeführt, offensichtlich ein \nsonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Anhaltspunkte dafür, \ndass ein eventueller Übergang vom Förderort Förderschule mit dem Förderschwerpunkt \nLernen zum Förderort Gemeinsamer Unterricht unmöglich oder mit unzumutbaren \nSchwierigkeiten verbunden ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-01/19-b-1989-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-02-01/19-b-1989-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257981","retrieved":"2026-07-09 02:22:26.183744+00:00"}}