{"status":"available","doknr":"OLD258004","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0131.3A180.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-31","aktenzeichen":"3 A 180/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird verworfen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 411,55 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Beklagte die \nFrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Stellung des Zulassungsantrages \nversäumt hat.\n\n3\n\nWird die Berufung - wie hier - nicht in dem angefochtenen Urteil des \nVerwaltungsgerichts zugelassen, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § \n124a Abs. 4 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen \nUrteils zu beantragen. Das vollständige Urteil ist der Beklagten am 30. November \n2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden, sodass die Frist für die Stellung \neines Zulassungsantrages mit dem 31. Dezember 2007, einem Montag ablief. Der \nAntrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist indes erst am darauf folgenden \nFreitag, dem 4. Januar 2008, also verspätet, beim Verwaltungsgericht \neingegangen.\n\n4\n\nDer Beklagten kann wegen der Versäumung der Antragsfrist keine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die Voraussetzungen des § \n60 VwGO liegen nicht vor.\n\n5\n\nNach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, \neine gesetzliche Frist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nzu gewähren. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. VwGO ist der \nWiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu \nstellen. Diese Frist gilt auch für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe; \neine Ausnahme hiervon gilt nur für Wiedereinsetzungsgründe, die für das Gericht \noffenkundig sind. Nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind schließlich die Tatsachen zur \nBegründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag \nglaubhaft zu machen; insofern gilt die vorgenannte Zwei-Wochen-Frist nicht.\n\n6\n\nIm vorliegenden Fall ist für das Gericht zunächst nicht offenkundig, dass die \nBeklagte ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Zulassungsfrist gehindert war. \nZwar befindet sich bei den Gerichtsakten des Parallelverfahrens 3 A 178/08 bei der \ndortigen, ebenfalls auf den 18. Dezember 2007 datierten Antragsschrift ein \nBriefumschlag, der einen Postfreistempleraufdruck der Beklagten vom 21. Dezember \n2007 trägt. Ein derartiger Aufdruck ist jedoch nicht geeignet nachzuweisen, dass die \nbetreffende Postsendung tatsächlich an dem im Stempelaufdruck angegebenen Tag \nbei der Post eingeliefert worden ist, weil er vor der Aufgabe zur Post von der \nabsendenden Stelle selbst auf dem Briefumschlag angebracht wird.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 1991 - 5 B 89.91 -, juris; BFH, Beschluss \nvom 15. Dezember 1994 - XI R 6/94 -, BFH/NV 1995, 700; OVG NRW, Urteil vom 25. \nAugust 1998 - 21 A 5040/96 -; OVG NRW Beschluss vom 5. Dezember 1995 - 25 A \n6935/95.A - AuAS 1996, 58.\n\n8\n\nEinen Poststempel weist der Umschlag demgegenüber nicht auf.\n\n9\n\nDie Beklagte hat innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 60 \nAbs. 2 Satz 1 1. Halbs. VwGO nach Zugang der Eingangsbestätigung des \nVerwaltungsgerichts am 10. Januar 2008 keine Umstände dargelegt, aus denen sich \nergibt, dass sie an der Versäumnis der Frist für die Stellung des Zulassungsantrages \nkein Verschulden trifft.\n\n10\n\nDie Beklagte beruft sich zwar darauf, das Fristversäumnis beruhe auf einer \nVerzögerung der Briefbeförderung im Bereich der Deutschen Post AG, bei der sie \nden Zulassungsantrag bereits am 21. Dezember 2007 und damit so rechtzeitig \neingeliefert habe, dass sie mit einem rechtzeitigen Eingang beim Verwaltungsgericht \nhabe rechnen dürfen. Der Nachweis fehlenden Verschuldens scheitert aber daran, \ndass die Angaben der Beklagten zu den Abläufen bei Absendung des \nZulassungsantrags Raum lassen für Zweifel, ob die betreffende Sendung tatsächlich \nam angegebenen Tag zur Post gelangt ist, und die die Beklagte zudem jegliche \nAngabe dazu vermissen lässt, dass und wie in ihrem Hause eine den Anforderungen \ngenügende Postausgangskontrolle hinsichtlich fristgebundener Schriftsätze \ngewährleistet ist. \n\n11\n\nDen Schilderungen der Beklagten zufolge soll der Zulassungsantrag \"am \n21.12.07\" der Poststelle übergeben, mit anderen Schriftstücken für das \nVerwaltungsgericht zu einer Briefsendung zusammengefasst, an das \nVerwaltungsgericht adressiert und sodann freigestempelt worden sein. Ferner teilt \ndie Beklage mit, dass \"die gesamte Post der Stadtverwaltung C. , also auch die \nSammelpost für das VG Köln\" von der städtischen Poststelle \"täglich nachmittags\" in \ndas Briefverteilzentrum verbracht werde und dass \"die in der Poststelle gesammelte \nPost vom 21.12.2007 ... am Nachmittag des 21.12.07\" von einem namentlich \nbenannten Kurierfahrer ins Briefverteilzentrum verbracht worden sei; letzteres wird \nvon diesem mit einer eidesstattlichen Versicherung bestätigt. Bei Zugrundelegung \ndessen ist es nicht hinreichend sicher, dass der Zulassungsantrag tatsächlich am 21. \nDezember 2007 zur Post aufgegeben worden ist. Zunächst ist der Zeitpunkt, an dem \ndie betreffende Sendung an diesem Tage von einem oder einer nicht näher \nbenannten Bediensteten zur Poststelle gebracht worden ist, nicht benannt. Das lässt \nschon Raum für die Möglichkeit, dass das Schreiben erst zu einem Zeitpunkt zur \nPoststelle gelangte, verpackt und mit dem Tagesdatum freigestempelt wurde, als der \nKurier zum Briefverteilzentrum schon abgefahren war. Dem Vorbringen der \nBeklagten ist nichts zu entnehmen, was dies nur als theoretische Möglichkeit \nerscheinen ließe, etwa weil dem entgegenstehende Verwaltungsanweisungen \nexistierten. Die Beklagte benennt auch im Übrigen keine Umstände, die den sicheren \nSchluss darauf zuließen, der Zulassungsantrag sei tatsächlich noch am 21. \nDezember 2007 zur Post gelangt und nicht eventuell in der Poststelle verblieben. \nDass die \"in der Poststelle gesammelte Post\" am Nachmittag dieses Tages zur Post \ngebracht worden ist, besagt nicht, dass sich hierbei das fragliche Schriftstück \nbefunden habe; dasselbe gilt für die bestätigende eidesstattliche Versicherung und \nfür die Angaben zum üblichen Ablauf in der Poststelle der Beklagten.\n\n12\n\nAbgesehen hiervon ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der - \nunterstellt rechtzeitig zur Poststelle gelangte, verpackte und freigestempelte - \nZulassungsantrag aufgrund eines Versehens wessen und welcher Art auch immer \nnicht dem Kurierfahrer mitgegeben worden ist, sondern (über die bevorstehenden \nWeihnachtsfeiertage und darüber hinaus) in der Poststelle verblieb. Dass und in \nwelcher Weise im Hause der Beklagten gegen derartige Versehen Vorsorge \ngetroffen worden oder warum zumindest für den fraglichen Tag ein solches Versehen \nauszuschließen sein sollte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten nicht. Für \ndie Postausgangskontrolle bei Behörden gelten indes die gleichen Maßstäbe wie für \nRechtsanwälte. Danach ist eine wirksame Postausgangskontrolle hinsichtlich \nfristgebundener Schreiben durchzuführen, die gewährleistet, dass der tatsächliche \nAbgang dieser Schriftsätze aus dem behördeninternen Betrieb in den externen \nPostlauf zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 5 C 47.01 -, FEVS 54, 390.\n\n14\n\nAn jeglichem Vortrag der Beklagten, dass und in welcher Form dies in ihrem \nHause der Fall ist, fehlt es.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258004","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-31/3-a-180-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258004","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258004","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-31/3-a-180-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258004","retrieved":"2026-07-09 02:22:28.057534+00:00"}}