{"status":"available","doknr":"OLD258002","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0131.12A3497.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-31","aktenzeichen":"12 A 3497/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag \ndie entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch der \nKlägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG \nscheide aus, da sich nicht feststellen lasse, dass sie die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 BVFG erfülle, weil sie nicht in der Lage sei, ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG zu führen, nicht in Frage zu \nstellen.\n\n4\n\nRechtsgrundlage für die geforderte Sprachkompetenz ist insoweit § 6 BVFG in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I, S. 829, zuletzt \ngeändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes \nvom 16. Mai 2007, BGBl. I, S. 748. Danach ist die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG \nnotwendige familiäre Vermittlung der deutschen Sprache gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG in seiner seit Mai 2007 geltenden Fassung, die mangels Übergangsregelung \nauf den vorliegenden Fall anzuwenden ist, nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt \nder verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag auf Grund \nfamiliärer Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann. \nDiese Voraussetzung ist nach den im Ergebnis zutreffenden Feststellungen des \nVerwaltungsgerichts in der Person der Klägerin nicht gegeben. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Sprachkompetenz der \nKlägerin zu Recht auf das Protokoll der Anhörung der Klägerin bei der deutschen \nBotschaft in Karaganda am 24. April 2003 gestützt. Entgegen dem \nZulassungsvorbringen der Klägerin ist dieses auch verwertbar. \n\n6\n\nDer von der Klägerin unter Berufung auf die Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 - und - 5 C 11.03 - \ngeltend gemachte Ein-wand, die vor diesen Grundsatzentscheidungen zu dem \nMerkmal \"einfaches Ge-spräch in deutscher Sprache\" durchgeführte Anhörung sei \nfür eine Beurteilung der Sprachkompetenz der Klägerin untauglich, steht der \ngrundsätzlichen Eignung der Feststellungen des Sprachtests als \nBewertungsgrundlage für die deutschen Sprach-kenntnisse der Klägerin nicht \nentgegen. Durch die gegenüber dem Zeitpunkt der Anhörung geänderte Rechtslage \nverändert sich nämlich lediglich der rechtliche Maßstab für die Bewertung der \nSprachkenntnisse, nicht aber die grundsätzliche Eignung der in dem \nAnhörungsprotokoll wiedergegebenen tatsächlichen Fest-stellungen als \nBewertungsgrundlage.\n\n7\n\nDie Annahme, dass eine sei es durch eine Gesetzesänderung, sei es durch eine \nÄnderung der rechtlichen Maßstäbe in der Rechtsprechung geänderte Rechtslage \nder Verwertbarkeit eines Anhörungsprotokolls nicht entgegensteht, entspricht auch \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sowie der mit dem \nVertriebenenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts NRW, \n\n8\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 \n\n9\n\n- 5 B 6/07 -; OVG NRW Beschluss vom 31. Mai 2007 - 2 A 4570/06 -; Beschluss \nvom 15. September 2006 - 12 A 1868/05 -; Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 12 E \n868/06 -,\n\n10\n\ndie ihren Entscheidungen nach \"neuer\" Rechtslage regelmäßig Bewertungen aus \nunter der \"alten\" Rechtslage zustandegekommenen Sprachtests zu Grunde legen, \nsoweit diese geeignet hierfür sind. So hat auch das Verwaltungsgericht seine \nArgumentation entgegen dem Einwand der Klägerin ausdrücklich auf die oben \ngenannten Grundsatzentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zum \nTatbestandsmerk-mal \"einfaches Gespräch in deutscher Sprache\" gestützt. \n\n11\n\nEin Anhörungsprotokoll ist für die Feststellungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \nlediglich dann ungeeignet, wenn es nach Art und Umfang nicht hinreichend \naussagekräftig ist oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 2007 - 2 A 4861/05 -; Beschluss vom 25. Juli \n2005 - 12 A 5178/05 -.\n\n13\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Dass das Protokoll nicht \nordnungsgemäß zustande gekommen ist, hat die Klägerin nicht substantiiert geltend \ngemacht. Soweit sie diesbezüglich vorbringt, das Protokoll sei schon deshalb nicht \nbeweisgeeignet, da die Niederlegung der Feststellungen im Nachhinein auf der \nGrundlage einer Tonbandaufnahme, die ggfls. nicht durchgängig gut verständlich sei, \ndurch den Sprachtester selbst erfolge, wird aus diesem Vortrag weder ersichtlich, \nworauf die Klägerin diese Annahme gründet noch inwiefern - sofern dieser Vortrag \nzutreffen sollte - dies Auswirkungen auf die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen \ngehabt haben sollte. Hierzu fehlt vorliegend jeder konkrete Anhaltspunkt. \n\n14\n\nDie Niederschrift über den durchgeführten Sprachtest ist entgegen der Ansicht \nder Klägerin auch aussagekräftig. So enthält sie unter anderem hinreichende \nHinweise zum Verlauf der Anhörung wie etwa den Umstand, dass die Anhörung in \nruhiger Atmosphäre verlief, die Klägerin nur vereinzelt und zum Teil nach \nWiederholung Fragen sinngemäß verstanden hat und diese erst nach längerem \nZögern und dann \n\n15\n\n- entgegen der deshalb nicht nachvollziehbaren Behauptung in der \nZulassungsbegründungsschrift - nur stockend beantworten konnte. Zudem sei \nmehrfach der Einsatz der Sprachmittlerin notwendig geworden. Ferner sind die \nFeststellungen zu den Sprachkenntnissen der Klägerin aussagekräftig. Hierfür \nkommt es entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht etwa auf eine bestimmte \nMindestanzahl von Fragen an. So kann es im Einzelfall - wie hier - durchaus \nausreichend sein, sich auf der Basis weni-ger Fragen ein hinreichend fundiertes Bild \nüber die Sprachkenntnisse einer Person zu verschaffen. Dies gilt umso mehr, als \nbereits im Bereich des Verstehens der deut-schen Sprache erhebliche Schwächen \nzu erkennen waren, so dass ein Gedanken-austausch schon an dieser Schwelle \nscheitern musste. Selbst wenn man davon aus-geht, dass die Frage des \nSprachtesters \"Wie lernt man im Kurs deutsche Sprache?\" über die Anforderungen \nan ein einfaches Gespräch hinausgeht, so verbleiben noch genügend einfache \nFragen zu Sachverhalten des täglichen Lebens und aus dem ei-genen \nErfahrungsbereich der Klägerin, die eine ausreichende Bewertungsgrundlage \ndarstellen. So sind etwa die Fragen nach dem Onkel in Deutschland, nach der Aus-\nbildung der Klägerin, dem oder der Deutschlehrer/in und dem Sprachkurs im All-\ngemeinen, der Anreise sowie dem Auto nach Art und Anzahl geeignet, es dem Ge-\nricht zu ermöglichen, zu beurteilen, ob die Klägerin in der Lage ist, zumindest ein \neinfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Selbst diese einfachen Fragen \nkonnte die Klägerin nur zu einem geringen Teil in ausreichender Form beantworten. \nSo ist es mit den Anforderungen an ein einfaches Gespräch nicht zu vereinbaren, \ndass man eine einfache Frage wie \"Wer gibt Ihnen jetzt privaten Sprachunterricht?\" \nnoch nicht einmal versteht und Aufforderungen wie \"Erzählen Sie von X. M. -\nner\" (Onkel und Bevollmächtigter der Klägerin) oder \"Erzählen Sie bitte etwas über \ndas Auto\" noch nicht einmal ansatzweise nachkommen kann, so dass man davon \nausgehen muss, dass die Klägerin auch diese Aufforderungen des Sprachtesters \nnicht einmal verstanden hat. Dafür, dass die Verständnisprobleme auf einer undeut-\nlichen Artikulation des Sprachtesters bzw. auf Dialektkenntnissen der Klägerin be-\nruhten, fehlen jegliche substantiierte Angaben der Klägerin. Der pauschale Hinweis \ndarauf, dass die Klägerin von zu Hause einen etwas anderen Ausdruck gewönht war, \nlässt noch nicht einmal erkennen, welche Ausdrücke für sie schwer oder nicht ver-\nständlich gewesen sein könnten. Angesichts des Umstandes, dass eine Sprach-\nmittlerin anwesend war und diese nach den Feststellungen im Protokoll auch zum \nEinsatz kam, hätte es nahegelegen, diese angeblichen Verständigungsprobleme \nwährend der Anhörung anzusprechen. Die von der Klägerin in der Anhörung ge-\nzeigten aktiven deutschen Sprachkenntnisse sind schließlich auch von einer Qualität, \ndie für das Führen eines einfachen Gesprächs nicht ausreicht. Lediglich auf drei der \nzehn einfachen Fragen hat die Klägerin in einem - stockend hervorgebrachten - \nganzen Satz geantwortet - im Übrigen beschränkten sich die Antworten, sofern Ant-\nworten überhaupt gegeben wurden, auf eine zumeist stockende Aneinanderreihung \nvon einzelnen Worten, die den Anforderungen an ein einfaches Gespräch, das nach \nder oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen einiger-\nmaßen flüssigen Austausch von Rede und Gegenrede voraussetzt, nicht genügen. \nDas Zulassungsvorbringen enthält insoweit auch keine substantiierten Einwendun-\ngen, die die Bewertung durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen geeignet \nwären. Soweit die Klägerin mit dem Zulassungsantrag ganz allgemein vorbringt, es \nsei unzulässig, in dem Sprachtest Wissensfragen zu stellen, so wird aus diesem \nVortrag schon nicht deutlich, auf welche der gestellten Fragen sich dies beziehen \nsoll. Ungeachtet dessen gibt es kein grundsätzliches Verbot, Wissensfragen zu stel-\nlen, sofern diese den Anforderungen an ein einfaches Gespräch genügen. Sofern sie \nweiter geltend macht, bei dem Sprachtest nervös gewesen zu sein, so verhilft auch \ndies dem Zulassungsvorbingen nicht zum Erfolg. Denn Nervosität ist keine Entschul-\ndigung für unzureichenden Sprachkenntnisse. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. \n2 Satz 3 BVFG ist ohne Weiteres ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise auf \nGrund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch geführt werden können muss.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 - 2 A 4661/03 -; vom 7. Juli \n2005 - 14 A 4569/04 -; vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 - und vom 26. April 2007 \n- 12 A 4477/06 -.\n\n17\n\nSoweit die Klägerin ferner geltend macht, es sei bekannt, dass die bei den \ndeutschen Auslandsvertretungen durchgeführten Sprachtests durchgehend zu streng \nbewertet würden, vermag auch dies die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung - ungeachtet der fehlenden Substantiierung dieses Vorbringens - \nschon deshalb nicht in Frage zu stellen, weil sich das Verwaltungsgericht auf der \nGrundlage der behördlichen Feststellungen, die nach dem Vorgesagten auch \nverwertbar sind, ein eigenes Urteil über die deutschen Sprachfähigkeiten der \nKlägerin gebildet hat und lediglich festgestellt hat, dass diese Bewertung mit jener \ndes Sprachtesters übereinstimmte.\n\n18\n\nDie Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines \nVerfahrensmangels zuzulassen.\n\n19\n\nDie von der Klägerin im Hinblick auf die unterbliebene persönliche Anhörung \nerhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Soweit sie damit die Versagung \nrechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, ist jedenfalls Rügeverlust \neingetreten. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat ihr Rügerecht verloren, weil sie \nnicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör \nzu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein \nRechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von \nihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere \nauch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen \nVerhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der \nzu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des \nBeweisantrages ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere \nBeweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1986 \n\n21\n\n- 9 C 318.85 -, NVwZ 1986, 928 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - \n12 A 2425/07 -.\n\n22\n\nDies hat der Prozessbevollmächtigte ausweislich des Protokolls der mündlichen \nVerhandlung am 21. Juli 2006 indes nicht getan. Er ist auf die schriftsätzlich \nvorgetragenen Beweisangebote in der mündlichen Verhandlung nicht mehr \nzurückgekommen. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen \nHandlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann \nsich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen.\n\n23\n\nDie darüber hinaus mit der Aufklärungsrüge geltend gemachte Verletzung des \nAmtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt u.a. die Darlegung voraus, \ndass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt \nworden ist.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 \n\n25\n\n- 12 A 2425/07 -.\n\n26\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die unterlassene \nAufklärung in der mündlichen Verhandlung am 21. Juli 2006 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden \nProtokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. \nAuch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n28\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. \nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258002","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-31/12-a-3497-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258002","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258002","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-31/12-a-3497-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258002","retrieved":"2026-07-09 02:22:27.905897+00:00"}}