{"status":"available","doknr":"OLD258048","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0130.8A90.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-30","aktenzeichen":"8 A 90/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Aachen vom 14. November 2007 wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur \nzuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der \nBegründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.\n\n4\n\n1. Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. \n\n5\n\nDer Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass \ndie Kläger nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) der Satzung zum Schutz des \nBaumbestandes in der Stadt B. (BSchS) einen Anspruch auf Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung zum Fällen einer auf ihrem Grund befindlichen Eibe haben, \nweil von dem Baum eine konkrete Gefahr für Personen ausgehe und die Gefahr nicht \nauf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sei.\n\n6\n\na) Das Zulassungsvorbringen stellt nicht in Frage, dass von der streitbefangenen \nEibe eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Personen ausgeht. \n\n7\n\nNach den ausführlichen Darlegungen des Verwaltungsgerichts, die der Beklagte \nim Übrigen ausdrücklich bestätigt hat, sind Eiben giftige Pflanzen. Insbesondere der \nVerzehr ihrer Beeren und ihrer Nadeln kann körperliche Beschwerden, je nach Dosis \nund körperlicher Konstitution der betroffenen Person sogar lebensgefährliche \nGesundheitsbeeinträchtigungen verursachen. Daraus folgt eine Gefahr für die im \nHaushalt der Kläger lebenden zwei Kleinkinder und für Nachbars- und \nBesuchskinder, wenn diese den Garten der Kläger nutzen und Beeren oder Nadeln \nder Eibe in den Mund nehmen. Aufgrund des Standorts des Baums an der Grenze \nzum Garten der benachbarten Doppelhaushälfte besteht die beschriebene Gefahr \nzudem - wenn auch in geringerem Ausmaß - für Kinder, die sich in jenem Garten \naufhalten. Die von § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) BSchS vorausgesetzte Gefahr, also \ndie hinreichende Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens, besteht schon \ndeshalb, weil es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Kleinkinder, die \nihre Umwelt erkunden, Dinge gern in den Mund nehmen. Das gilt insbesondere für \nsolche Dinge, die eine gewisse Ähnlichkeit mit Lebensmitteln aufweisen, wie dies \nhier vor allem hinsichtlich der für Kinder verlockenden roten Beeren der Fall ist. Es ist \naber auch nicht ausgeschlossen, dass Kleinkinder die weichen Nadeln der Eibe in \nden Mund stecken und kauen.\n\n8\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten hat das Verwaltungsgericht seiner \nSachverhaltswürdigung keine unzutreffenden Anforderungen an die Darlegungs- und \nNachweispflicht desjenigen zugrundegelegt, der die Erteilung einer \nBaumfällgenehmigung begehrt. In dem vom Beklagten angeführten Urteil des \nbeschließenden Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 1993 - 7 A 2021/92 -, \nNWVBl. 1994, 140, ist - bezogen auf die Gefahr, dass ein alter, vorgeschädigter \nBaum umstürzen könnte - ausgeführt, dass der Antragsteller seiner Darlegungs- und \nNachweispflicht genügt, wenn er einen Tatbestand darlegt, der nach allgemeiner \nLebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der \nAntragsteller nur solche Tatsachen aufzuzeigen hat, die in seine Sphäre bzw. in \nseinen Erkenntnisbereich fallen. Diese Nachweiserleichterungen sind zwar nach der \nRechtsprechung des Senats\n\n9\n\n- vgl. Urteil vom 13. Februar 2003 - 8 A 5373/99 -, UPR 2003, 276 -\n\n10\n\nnicht auf den Fall übertragbar, dass ein Antragsteller geltend macht, unter einer \ndurch Pollen des konkreten Baumes ausgelösten Allergie zu leiden. Um eine \nvergleichbare Sachverhaltskonstellation geht es hier aber nicht. Der Beklagte stellt \nnicht in Frage, dass die Eibe der Kläger giftig ist und dass der Kontakt mit den \ngiftigen Pflanzenteilen auf den menschlichen Organismus wirkt, wobei schon die \nAufnahme relativ geringer Mengen unabhängig von etwaigen allergischen \nReaktionen bei einem Kleinkind zu ernsthaften gesundheitlichen Störungen führen \nkann. Nach den eigenen Ausführungen des Beklagten in der Zulassungsbegründung \nkann eine Dosis von 9 Gramm frischer Eibennadeln eine Lebensgefahr für \nKleinkinder darstellen. Aufgrund des typischen Verhaltens von kleinen Kindern, die \ndie von Eiben ausgehenden Gefahren weder erkennen noch verstehen können, \nbesteht auch eine konkrete Gesundheitsgefahr. Der Eintritt eines Schadens ist \nzudem mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Dabei ist hinsichtlich der \nan den Grad der Wahrscheinlichkeit zu stellenden Anforderungen auch der hohe \nWert des geschützten Rechtsguts, nämlich des Lebens und der Gesundheit von \nKindern, zu berücksichtigen. Die Ausführungen des Beklagten dazu, dass es in der \nSphäre der Kläger liege, Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz ihrer Kinder zu treffen, \nsind in diesem Zusammenhang unerheblich, da sie nicht die Frage betreffen, ob eine \nGefahr vorliegt; nur darauf beziehen sich aber die in der Rechtsprechung \nbehandelten Anforderungen an die Darlegungspflicht. Die Zumutbarkeit von \nSicherheitsvorkehrung ist vielmehr gesondert unter dem Aspekt der weiteren \nTatbestandsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) BSchS zu prüfen, dass \ndie Gefahr nicht auf andere Weise zu beheben ist.\n\n11\n\nb) Die Zulassungsbegründung begründet auch keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Gefahr nicht auf \nandere Weise als durch Fällung der Eibe mit zumutbarem Aufwand zu beheben \nist.\n\n12\n\naa) Soweit der Beklagte auf die Möglichkeit einer Beaufsichtigung der Kinder \nverweist, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass die Kläger ein ebenso berechtigtes \nwie gewichtiges Interesse daran haben, den eigenen Garten als geschützten Raum \nfür ihre Kinder nutzen zu können. Denn gerade im häuslichen Garten sollen sich \nKinder unbelastet durch die außerhalb des elterlichen Grundstücks drohenden \nallgemeinen Gefahren nach Möglichkeit frei bewegen können. Diesem \nNutzungszweck des Hausgartens widerspräche es, wenn weite Teile der \nGartenfläche für die Kinder der Kläger gesperrt werden müssten. Das wäre hier aber \nzu einer effektiven Gefahrenabwehr erforderlich. Die Eibe weist eine beachtliche \nAusdehnung auf und steht in einer Freifläche an der Grenze zur benachbarten \nDoppelhaushälfte, die sich nach dem Zuschnitt des Grundstücks für Spielzwecke \nanbietet. Demnach wäre ein erheblicher Teil des eher kleinen Gartens einer \nbestimmungsgemäßen Nutzung entzogen. Entgegen der Annahme des Beklagten \nspielt es letztlich keine entscheidende Rolle, wie die Spielgeräte im Garten \nangeordnet sind. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass sich Kinder nicht \nallein dort aufhalten, wo Spielgeräte aufgebaut sind, sondern - vor allem bei Lauf- \nund Ballspielen - die gesamte Gartenfläche nutzen. Auch diese freie Bewegung im \neigenen Garten trägt übrigens dazu bei, dass Kinder einen Bezug zu ihrer \nnatürlichen Umwelt und langfristig Verständnis für die Belange des Umweltschutzes \nentwickeln, denen die Baumschutzsatzung dient.\n\n13\n\nDie Realisierung der vom Beklagten angemahnten permanenten Kontrolle ist \nschon bei lediglich einem Kind nur mit erheblichem Aufwand möglich. Im Haushalt \nder Kläger leben aber zwei kleine Kinder. Darüber hinaus ist hier die häufigere \nAnwesenheit weiterer Kinder in die Beurteilung des Sachverhalts einzustellen. Schon \nbei einem kurzen Gang ins Haus, um selbst oder mit einem Kind zur Toilette zu \ngehen, etwas zu essen oder zu trinken oder ein Spielzeug zu holen, an die Haustür \noder ans Telefon zu gehen, ist die lückenlose Beaufsichtigung nicht mehr \ngewährleistet. Die Vorstellung des Beklagten, dass alle anwesenden Kinder in \nsolchen Situationen gleich ins Haus zu holen und die Terrassentür zu verschließen \nsei, ist realitätsfern. Nimmt ein Kind aber bei einer solchen Gelegenheit Pflanzenteile \nder Eibe in den Mund, kann die Aufsichtsperson in aller Regel nicht einschätzen, ob \nund gegebenenfalls wie viel Gift es aufgenommen hat, und wird hierzu von dem Kind \nvoraussichtlich auch keine verlässliche Auskunft erhalten. Lässt sich danach das \nGesundheitsrisiko aber nicht abschätzen, bleibt der Aufsichtsperson regelmäßig nur, \ndas Kind einem Arzt vorzustellen und etwa durch Aktivkohlegabe oder \nMagenentleerung entgiften zu lassen. Dabei kommt es nicht - worauf der Beklagte \nabgestellt hat - auf eine Lebensgefahr des Kindes an. Vielmehr genügt bereits eine \nernsthafte Gesundheitsgefährdung.\n\n14\n\nbb) Die weiter angesprochene Möglichkeit, den mehrere Meter hohen Baum mit \neinem engmaschigen Netz zu umspannen, begegnet der vorstehend beschriebenen \nGefahr nicht ebenso wirksam wie dessen Entfernung. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht ist unter Berücksichtigung der diesbezüglichen \nAusführungen des Beklagten davon ausgegangen, dass eine Ummantelung der Eibe \nmit einem Netz den Abwurf von Pflanzenmaterial nicht zuverlässig verhindern, \nsondern nur einschränken könne. Dem ist der Beklagte im Zulassungsverfahren in \ntatsächlicher Hinsicht nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr ausdrücklich \nausgeführt, dass ein Netz verhindern könne, dass Nadeln und Früchte der Eibe in \ndem Ausmaß auf den Boden gelangen, wie dies bisher der Fall sei. Es sei aber \nsicherlich nicht zu vermeiden, dass gelegentlich einzelne Nadeln oder Früchte auch \ndurch die engen Maschen auf den Boden gelangen könnten. Durch Beaufsichtigung \nder Kinder und Anbringung des Netzes sei die Gefahr abzuwenden. \n\n16\n\nDiese Ausführungen stellen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht in \nFrage. Dabei kann dahinstehen, ob die roten Beeren eines aufwändig ummantelten \nBaums auf Kinder nicht möglicherweise umso reizvoller wirken. Ebenso wenig bedarf \nes hier einer Erörterung, ob der unter ästhetischen Gesichtspunkten störende Anblick \neines künstlich verhüllten großen Baums, der sich als Fremdkörper von der \nnatürlichen Kulisse abhebt, den Klägern und ihren Nachbarn über etliche Jahre \nhinweg zumutbar ist. Die vom Beklagten vorgeschlagenen Maßnahmen führen auch \nin ihrem Zusammenwirken nicht zu einer vollständigen Beseitigung, sondern lediglich \nzu einer Verminderung der Gefahr. Angesichts der beachtlichen Größe und des \nStandorts des Baums an der Grenze zum benachbarten Grundstück, der \nnaheliegenden Gefahr etwaiger Beschädigungen beispielsweise durch Nahrung \nsuchende Vögel, und der vom Beklagten eingeräumten Möglichkeit, dass \nPflanzenteile trotz Anbringung eines Netzes auf den Boden fallen können, bleibt \nweiterhin ein nicht zu vernachlässigendes Risiko für die Gesundheit der eigenen \nKinder der Kläger und der Nachbarskinder, dem selbst dann, wenn die über die \nGrundstücksgrenze hängenden Äste entsprechend der mit Schriftsatz vom \n21. Januar 2008 nunmehr erteilten Genehmigung entfernt werden dürfen, nur durch \neine zeitlich engmaschige Kontrolle des Netzes und des Untergrundes sowie \nzusätzlich durch eine intensive Beaufsichtigung wirksam begegnet werden kann.\n\n17\n\ncc) Derart aufwändige Sicherheitsvorkehrungen sind den Klägern bezogen auf \nihr eigenes Grundstück nicht zumutbar und bezogen auf das Nachbargrundstück, an \ndessen Grenze die Eibe steht, nicht möglich.\n\n18\n\nEtwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht aus der \nsituativen Vorbelastung des Grundstücks. \n\n19\n\nDie Entscheidung, welche Maßnahmen den Klägern zur Abwehr der von einem \ngeschützten Baum ausgehenden Gefahren zumutbar sind, erfordert eine \neinzelfallbezogene Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten \nInteressen. In diese Abwägung sind auf der einen Seite insbesondere die Art der \nGefahr und die mit einer Gefahrenbeseitigung verbundenen Belastungen des \nEigentümers und auf der anderen Seite die für den Erhalt des Baumes an seinem \nkonkreten Standort sprechenden Belange einzustellen. Im Rahmen dieser \nGesamtwürdigung ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die \nBaugenehmigung nur mit der Maßgabe erteilt worden ist, dass die auf dem \nGrundstück befindlichen, unter Baumschutz stehenden Bäume erhalten bleiben. Das \ndürfte auch dann gelten, wenn die Kläger die von einem Bauträger eingeholte \nBaugenehmigung tatsächlich nicht selbst gelesen haben sollten. \n\n20\n\nMit Blick auf die Umstände des konkreten Einzelfalls erweisen sich die zu einer \nwirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen als unzumutbar. Das \nGrundstück war bei Errichtung der Doppelhaushälfte durch das Vorhandensein eines \ngeschützten Baumbestands zwar vorbelastet. Diese Vorbelastung ist hier aber nicht \nvon ausschlaggebendem Gewicht. Denn es geht im Kern nicht um etwaige \nBelastungen oder Belästigungen der Kläger, sondern um die Abwehr von \nGesundheitsgefahren für kleine Kinder (einschließlich der Nachbars- und \nBesuchskinder) sowie darum, den Kindern ein so weit wie möglich ungefährdetes \nAufwachsen in einem geschützten (Natur-) Raum zu ermöglichen, ohne dazu einen \nim Verhältnis zu dessen Gesamtgröße erheblichen Teil des Gartens durch Errichtung \neiner Absperrung einer Nutzung zu Spielzwecken entziehen oder eine lückenlose \nBeaufsichtigung sicherstellen zu müssen. Dieses Interesse der Kläger wiegt \nschwerer als das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Baums. Wie das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, ist die Eibe aufgrund ihres konkreten Standorts \nweder für den Naturhaushalt noch für das Orts- und Landschaftsbild von besonderer \nBedeutung. Dieser Bewertung, die im übrigen anhand der vorliegenden Lichtbilder \nnachvollziehbar ist, hat der Beklagte nicht widersprochen.\n\n21\n\n2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \nzuzulassen.\n\n22\n\nDer Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist \nfunktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers \nbegründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen \nEntscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären \nlassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Das ist hier \nnicht der Fall. \n\n23\n\nOhne Erfolg beruft sich der Beklagte insoweit auf die Schwierigkeiten der \ntatsächlichen Würdigung, ob von den Pflanzenteilen einer Eibe eine Gefahr für \nspielende Kleinkinder ausgeht. Diese Frage ist bereits nach den eigenen \nAusführungen des Beklagten zu bejahen, ohne dass es in diesem Zusammenhang \nentscheidend auf die Rechtsprechung zu etwaigen Nachweiserleichterungen \nankommt. Auch die rechtliche Würdigung, ob den Klägern Sicherheitsvorkehrungen \ndurch Ausübung der Aufsicht über ihre Kinder und durch Anbringung eines Netzes \nzumutbar sind, erfordert, wie aus den vorstehenden Ausführungen folgt, nicht die \nDurchführung eines Berufungsverfahrens. \n\n24\n\n3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, \nwenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren \nerhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner \nBedeutung aufwirft. Daran fehlt es hier. \n\n25\n\nDie Frage, \n\n26\n\n\"ob der Baumschutzsatzung unterfallende Giftpflanzen, die in Gärten stehen, die \nregelmäßig von Kleinkindern zum Spielen aufgesucht werden, unter Berufung auf die \nAusnahmeregelung des § 4 Abs. 1 lit. b) BSchS gefällt werden dürfen\", \n\n27\n\nbedarf - soweit sie einer generellen Klärung überhaupt zugänglich ist - keiner \nKlärung in einem Berufungsverfahren. Der grundsätzliche rechtliche Ausgangspunkt, \ndass zu den Gefahren für Personen im Sinne der genannten Satzungsbestimmung \nauch Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Kindern zählen, bedarf keiner \nobergerichtlichen Klärung. Die Entscheidung, ob ein Anspruch auf Erteilung einer \nFällgenehmigung besteht, kann hingegen nur einzelfallbezogen getroffen werden. \nSie erfordert - wie vorstehend ausgeführt - eine Berücksichtigung der konkreten Art \nund des Ausmaßes der Gefahr sowie der nach Maßgabe der sonstigen \nEinzelfallumstände möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen. \n\n28\n\n4. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels \nzuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).\n\n29\n\nDie Rüge des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt \nhinsichtlich der Wirkung eines die Eibe umhüllenden Netzes gemäß § 86 Abs. 1 \nVwGO näher aufklären müssen, berücksichtigt nicht, dass das Verwaltungsgericht in \nÜbereinstimmung mit dem eigenen Vorbringen des Beklagten davon ausgegangen \nist, dass durch die Anbringung eines Netzes die Menge der herabfallenden Nadeln \nund Beeren zwar begrenzt, die Gefahr aber nicht vollständig vermieden werden \nkann. Die erhobene Verfahrensrüge zielt mithin nicht auf die Ausübung der \ngerichtlichen Aufklärungspflicht, sondern auf die rechtliche Würdigung des \nVerwaltungsgerichts, dass die Kläger auf eine solche, wegen der konkreten \nEinzelfallumstände nicht hinreichend wirksame Gefahrenabwehrmaßnahme nicht \nverwiesen werden können und ihnen auch die darüber hinaus erforderliche intensive \nBeaufsichtigung der Kinder nicht zumutbar ist. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. \n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258048","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-30/8-a-90-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258048","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258048","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-30/8-a-90-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258048","retrieved":"2026-07-09 02:22:31.704465+00:00"}}