{"status":"available","doknr":"OLD258086","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0129.12A2942.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-29","aktenzeichen":"12 A 2942/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nSoweit der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO einen Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO rügt, handelt es sich der Sache \nnach um die Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO, nämlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs und/oder der Aufklärungs- \noder Erörterungspflicht (§ 86 Abs. 1 i.V.m. § 104 Abs. 1 VwGO). \n\n4\n\nIn Bezug auf die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist mit dem \nZulassungsantrag die Erheblichkeit des in der angeblichen Gehörsverweigerung \nliegenden Verfahrensmangels nicht hinreichend dargetan. Dies hätte die Darlegung \nerfordert, was im Einzelnen unter Berücksichtigung des bisherigen Vorbringens und \nder Aussage der Mutter des Klägers als Zeugin im Termin zur mündlichen \nVerhandlung noch vorgetragen worden wäre und ob dieser Vortrag dem Erlass des \nangefochtenen klageabweisenden Urteils entgegengestanden hätte. Hieran fehlt es \njedoch.\n\n5\n\nSoweit ausgeführt wird, es sei nicht auszuschließen, dass dort - in dem der \nMutter ausgehändigten Schriftstück (Ergänzung durch den Senat) - der Eingang der \nErklärung bestätigt worden sei, wird die Aussage der Mutter ignoriert, wonach in dem \nPapier, das sie bekommen habe, gestanden habe, dass die Kinder auch deutsche \nStaatsangehörige werden könnten, wenn die Mutter deutsche Staatsangehörige sei. \nVon einer Eingangsbestätigung hat die Zeugin nicht einmal ansatzweise berichtet. \nDies ist auch folgerichtig. Denn die Zeugin hat auf die sinngemäße Frage des \nProzessbevollmächtigten des Klägers, warum vor dem Besuch ihres Sohnes in \nDeutschland nicht sie für ihn die Erklärung abgegeben habe, mit der Antwort: \"Es \ngab Probleme mit meine Mann\" konkludent und unmissverständlich eingeräumt, \nkeine Erwerbserklärung namens und im Auftrag des Klägers vor dessen \nDeutschlandbesuch abgegeben zu haben. Hat es danach keine Erwerbserklärung \ngegeben, fehlt jeder Anhaltspunkt für eine auf eine solche Erklärung bezogene und \nvor dem Deutschlandbesuch des Klägers erteilte Eingangsbestätigung. \nEntsprechendes gilt für das Vorbringen, es sei nicht auszuschließen, dass sich in den \nnach dem Beweisantrag beizuziehenden Akten der dortigen Behörde Vermerke \nbefänden, die auf die Abgabe der Erklärung schließen ließen.\n\n6\n\nSoweit in diesem Zusammenhang die falsche Belehrung der Mutter thematisiert \nwird, bleibt der Sachvortrag unter Berücksichtigung des Inhalts des Beweisantrags \nund der Zeugenaussage der Mutter des Klägers unauflösbar widersprüchlich. In der \nZulassungsbegründung wird geltend gemacht, der Mutter sei mitgeteilt worden, dass \ner (der Kläger) die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr erwerben könne und \nErklärungen nicht mehr möglich seien bzw. dass es nicht möglich sei, die \nStaatsangehörigkeit festzustellen, bzw. dass der Kläger die Staatsangehörigkeit \ndeshalb nicht erwerben könne, weil er sich im Gegensatz zu seiner Schwester im \nAusland aufhalte. Demgegenüber sollte mit dem auf die Beiziehung der näher \nbezeichneten Akten gerichteten Beweisantrag, nach dessen Ablehnung die \nmündliche Verhandlung geschlossen worden ist, der Beweis erbracht werden, dass \ndie Mutter des Klägers die Mitteilung erhalten habe, dass ihre Kinder die \nStaatsangehörigkeit der Mutter, also ihre Staatsangehörigkeit hätten. Hiervon \nabweichend hat die Mutter des Klägers als Zeugin auf die Frage ihres \nProzessbevollmächtigten, was ihr im Amt in C. -N. gesagt worden sei, \nbekundet, dass nachdem ihre Tochter 1993 nach Deutschland gekommen sei, sie \nwieder zu dieser Frau im Amt gegangen sei und diese ihr gesagt habe, \"wenn Du \ndamals zu mir gekommen wärst, hätte ich das auch für Dich erledigt\". Darüber \nhinaus hat die Mutter des Klägers ausgesagt, ein Papier bekommen zu haben, in \ndem gestanden habe, dass die Kinder auch deutsche Staatsangehörige werden \n(Hervorhebung durch den Senat) könnten, wenn die Mutter deutsche \nStaatsangehörige sei. \n\n7\n\nWelche Informationen der Mutter des Klägers seinerzeit tatsächlich erteilt worden \nsind, bleibt danach schon im Ansatz völlig unklar, und wäre, wenn es denn noch im \nTermin zur mündlichen Verhandlung hätte vorgetragen werden können, nicht \ngeeignet gewesen, eine Abänderung des den zweiten Beweisantrag ablehnenden \nBeschlusses zu bewirken und die Pflicht des Verwaltungsgerichts zu weiteren \nTatsachenermittlungen, geschweige denn den Klageerfolg zu begründen. \n\n8\n\nDies gilt auch für die erstmals im Zulassungsverfahren aufgestellte Behauptung, \ndie Mutter habe dargelegt, ihre Tochter habe erst durch die Einschaltung eines \nRechtsanwalts die zur Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche \nErklärung abgegeben. Abgesehen davon, dass die Art und Weise der \"Einschaltung\" \ndes Rechtsanwalts nicht einmal ansatzweise substantiiert worden ist, ist eine \nderartige Aussage der Zeugin im Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht \nenthalten. Darüber hinaus kommt diesem Umstand auch keine entscheidende \nBedeutung zu, denn es ist nicht vorgetragen worden, die anwaltliche Beratung habe \nso spät eingesetzt, dass die Abgabe einer Erwerbserklärung im Jahre 1995 oder \n1996 noch fristgerecht gewesen wäre.\n\n9\n\nDementsprechend ist dem Zulassungsantrag insoweit, als er eine verfrühte \nSchließung der mündlichen Verhandlung geltend macht, auch aus dem \nGesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nkein Erfolg beschieden. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht kommt nur in \nBetracht, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen \nVerfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 \nZweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Februar \n1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 12 \nA 1107/06 -.\n\n11\n\nDies ist, wie oben dargelegt, nicht der Fall. \n\n12\n\nLetztendlich führen auch die sinngemäßen Rügen des Klägers, das \nVerwaltungsgericht habe jedenfalls durch die zu Unrecht erfolgte Ablehnung seines \nzuletzt gestellten Beweisantrages seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie die \nPflicht zur Amtsermittlung verletzt, nicht zum Erfolg, weil die Ablehnung dieses \nBeweisantrages im Prozessrecht objektiv eine Stütze findet. \n\n13\n\nVgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 8. November 1978 - 1 BvR 158/78 -, \nBVerfGE 50, 32 (35 f.) und vom 29. November 1983 - 1 BvR 1313/82 -, \n\n14\n\nBVerfGE 65, 305 (307); BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 - 9 B 530.99 -, \nBuchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 308.\n\n15\n\nWenn das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Beweisantrags ohne weitere \nAusführungen auf § 87b VwGO stützt, ist dies gemessen an der konkreten \nProzesssituation nicht zu beanstanden. Der Kläger hatte erstmals mit anwaltlichem \nSchreiben vom 2. Mai 2007 um die Beiziehung der Staatsangehörigkeitsakten der \nMutter des Klägers und seiner Schwester P. O. gebeten, woraufhin das \nVerwaltungsgericht mit Schreiben vom 20. Juni 2007 mitgeteilt hat, dass es keinen \nAnlass zur Beiziehung der Akten von Familienangehörigen des Klägers sehe. \nDeshalb musste sich der Kläger durch die in der Ladung vom 25. Juni 2007 \nenthaltene - und mit ordnungsgemäßer Belehrung versehene - Aufforderung gem. § \n87b VwGO, bis zum 20. August 2007 die Tatsachen anzugeben, durch deren \nBerücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er - der \nKläger - sich beschwert fühle und entsprechende Beweismittel vorzubringen, \nveranlasst sehen, besagte Staatsangehörigkeitsakten unter substantiierter Darlegung \nder Erforderlichkeit ihrer Beiziehung erneut zu benennen. Dies ist mit dem \nprozessvorbereitenden Schriftsatz vom 1. August 2007 nicht erfolgt. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit der Aufforderung vom 25. Juni 2007 \nordnungsgemäß darauf hingewiesen, dass es Beweismittel, die erst nach Ablauf der \nverfügten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen \nentscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts \ndie Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht \ngenügend entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 VwGO). Dass die Zulassung der erst wieder \nin dem - in der mündlichen Verhandlung vom 5. September 2007 gestellten - \nBeweisantrag angeführten Beweismittel mangels ihrer Präsenz und wegen der \ndaraus resultierenden Notwendigkeit ihrer Anforderung und dementsprechend einer \nVertagung zu einer Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits führen würde, lag \nauch ohne weitere Erklärungen auf der Hand. Auf die im Sitzungssaal anwesende \nZeugin, die - anders als der Kläger mit der Zulassungsschrift glauben lassen will - im \nRahmen ihrer Vernehmung bereits zum Inhalt und Ablauf ihrer Versuche, die \nstaatsangehörigkeitsrechtlichen Verhältnisse ihrer Kinder zu klären, erschöpfend \nangehört worden war, kam es entgegen der Auffassung des Klägers für den strittigen \nBeweisantrag nicht an. Entschuldigungsgründe für die förmliche Benennung der \nBeweismittel \"Staatsangehörigkeitsverfahrensakten\" der Mutter und der Schwester \nerst im Termin zur mündlichen Verhandlung sind nicht vorgetragen worden; sie \nergeben sich insbesondere nicht aus der im Termin zur mündlichen Verhandlung \nerfolgten Zeugenaussage der Mutter des Klägers, da insoweit wesentlich neue \ntatsächliche und entscheidungserhebliche Umstände nicht bekundet worden sind. \nDie Staatsangehörigkeitsvorgänge des Klägers selbst waren von Beginn an \nGegenstand des gerichtlichen Verfahrens und damit der rechtlichen und \ntatsächlichen Würdigung im Rahmen der Entscheidungsfindung, so dass der \nBeweisantrag insoweit ins Leere ging. \n\n17\n\nAbgesehen davon zielte der abgelehnte Beweisantrag angesichts der \nBekundungen der Zeugin zur Abgabe der Erklärung und zur fehlerhaften Beratung \nbei ihrer Vorsprache im Amt C. -N. und der ungeachtet dessen formulierten \nBeweisthemen als Beweisermittlungsantrag auf einen unzulässigen \nAusforschungsbeweis, weil für die unter Beweis gestellte Tatsachenbehauptungen \nder Abgabe der Erwerbserklärung und der fehlerhaften Beratung die tatsächlichen \nGrundlagen fehlen und deshalb für sie nicht ansatzweise eine gewisse \nWahrscheinlichkeit spricht, sie also ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich \"aus der \nLuft gegriffen\", \"aufs Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufgestellt worden sind. \n\n18\n\nVgl. zu diesen Gesichtspunkten: BVerwG, Beschlüsse vom 27. März 2000 - 9 B \n518.99 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60, vom 19. April 2000 - 9 B 170.00 -, NVwZ \n2000, 1042, und vom 30. Januar 2002 \n\n19\n\n- 1 B 326.01 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69, jeweils m. w. N.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG \nunanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-29/12-a-2942-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87b","ref_norm":"87b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-29/12-a-2942-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258086","retrieved":"2026-07-09 02:22:34.824946+00:00"}}