{"status":"available","doknr":"OLD258085","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0129.12A288.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-29","aktenzeichen":"12 A 288/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDas mit dem Schriftsatz vom 1. Dezember 2007 gegen den Gerichtsbescheid \ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Oktober 2007 erhobene Rechtsmittel versteht \nder Senat mit Blick auf den klarstellenden Schriftsatz des Klägers vom 3. Januar \n2008 als Antrag auf Zulassung der Berufung. Dieser Antrag ist unzulässig, weil er - \nentsprechendes würde für einen Prozesskostenhilfeantrag gelten - bei dem \nzuständigen Verwaltungsgericht nicht fristgerecht gestellt worden ist. \n\n3\n\nNach § 84 Abs. 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - können die \nBeteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides \nmündliche Verhandlung oder, wofür der Kläger sich ausweislich der soeben zitierten \nSchriftsätze entschieden hat, Zulassung der Berufung beantragen; der \nZulassungsantrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (§ 124a Abs. 4 Satz 2 \nVwGO). Ein in diesem Sinne fristwahrender Zulassungsantrag ist nicht gegeben. \n\n4\n\nDie Antragsfrist des § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO hat vorliegend am 15. Oktober 2007 \nzu laufen begonnen und ist deshalb am 15. November 2007 abgelaufen (vgl. §§ 57 \nAbs, 2 VwGO, 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 \nBürgerliches Gesetzbuch - BGB -); der als Zulassungsantrag zu verstehende \nSchriftsatz vom 1. Dezember 2007 ist jedoch erst am 13. Dezember 2007 und damit \nverspätet bei dem Verwaltungsgericht eingegangen. Dass die Antragsfrist am 15. \nOktober 2007 in Gang gesetzt worden ist, ergibt sich aus einer Anwendung der hier \neinschlägigen Regelungen der Zivilprozessordnung über die Zustellung von Amts \nwegen, welche nach § 56 Abs. 2 VwGO für die Zustellung u. a. von Entscheidungen \ndes Gerichts gelten, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. § 56 Abs. 1 \nVwGO). Dabei kann offen bleiben, ob der Gerichtsbescheid dem in der Ukraine \nwohnhaften Kläger, wie vorliegend geschehen, nach § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch \nEinschreiben mit Rückschein zugestellt werden durfte; denn ein etwaiger \nZustellungsmangel wäre nach § 189 ZPO jedenfalls geheilt worden. Nach dieser \nVorschrift gilt ein Dokument, das unter Verletzung zwingender \nZustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das \nDokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war, \ntatsächlich zugegangen ist; dies gilt auch in den Fällen, in denen an die Zustellung - \nwie hier - Fristen anknüpfen.\n\n5\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007 - § 56 Rn. 8 und Czybulka, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 56 Rn 83, jeweils unter Hinweis auf die dem \nEntwurf des späteren Zustellungsreformgesetzes beigegebene \nGesetzesbegründung, vgl. BT-Drs. 14/4554, Seite 14 (Heilung von \nZustellungsmängeln) und 24 f.(zu § 189 ZPO); vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom \n17. Mai 2006 - 2 B 10.06 -, NJW 2007, 3223. \n\n6\n\nDer Gerichtsbescheid, den der Kläger ausweislich seiner ausdrücklichen \nBestätigung im Schriftsatz vom 1. Dezember 2007 erhalten hat, ist diesem nach dem \nwieder zur Akte gelangten Rückschein am 15. Oktober 2007 ausgehändigt worden \nund damit zu diesem Zeitpunkt tatsächlich zugegangen. \n\n7\n\nDem Kläger kann hinsichtlich der versäumten Antragsfrist auch nicht \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist \ndemjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, \nauf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist \nbinnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 \nHalbsatz 1 VwGO). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der \nAntragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 60 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO). Die nicht schon offenkundigen oder dem Gericht bekannten Gründe \nbzw. Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Fristversäumung \nrechtfertigen sollen, müssen dabei mit dem Antrag oder jedenfalls innerhalb der \nzweiwöchigen Antragsfrist geltend gemacht werden, während die Glaubhaftmachung \ndieser Tatsachen im Verfahren über den Antrag nachgeholt werden kann. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2006 - 12 A 1109/06 -, m. w. N. \n\n9\n\nDer Kläger, der mit der Verfügung des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. \nDezember 2007 am 27. Dezember 2007 auf die Fristversäumnis hingewiesen \nworden ist, hat bis zum 10. Januar 2008 und im Übrigen auch danach keine \nWiedereinsetzungsgründe (Tatsachen) vorgetragen. Solche Gründe sind auch weder \noffenkundig noch dem Gericht sonst bekannt. Insbesondere kann eine unerwartet \nlange Postlaufzeit für die Fristversäumnis schon deshalb nicht ursächlich geworden \nsein, weil der Kläger seine Rechtsmittelschrift ausweislich des auf ihr aufgebrachten \nDatums am 1. Dezember 2007 und damit überhaupt erst nach Ablauf der \nRechtsmittelfrist verfasst hat. \n\n10\n\nUnabhängig von dem Vorstehenden ist der Zulassungsantrag auch deshalb \nunzulässig, weil er entgegen § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO nicht durch einen \nRechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des \nHochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Auf \ndas Vertretungserfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des \nangegriffenen Gerichtsbescheids hingewiesen worden. \n\n11\n\nLediglich ergänzend sei ausgeführt, dass der Zulassungsantrag - seine \nZulässigkeit unterstellt - auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte. Das \nZulassungsvorbringen lässt nämlich keine Gründe erkennen, aus denen die \nRichtigkeit des Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln i. S. \nd. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unterliegen oder ein sonstiger Zulassungsgrund des § \n124 Abs. 2 VwGO vorliegen könnte; die Klage ist vielmehr offensichtlich zu Recht \nund aus zutreffenden Gründen abgewiesen worden. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 \nGKG unanfechtbar. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig \n(vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258085","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-29/12-a-288-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 183","ref_norm":"183","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258085","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258085","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-29/12-a-288-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258085","retrieved":"2026-07-09 02:22:34.749988+00:00"}}