{"status":"available","doknr":"OLD258084","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0129.12A105.08.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-29","aktenzeichen":"12 A 105/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von\nProzesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes\nVerfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des\nVerwaltungsgerichts Köln vom 29. Oktober 2007 wird abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Senat versteht den Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 mit seinem \"Antrag\nauf Zulassung der Berufung\" allein als den - in diesem Schriftsatz (sinngemäß)\nzugleich gestellten - Antrag der Klägerin, ihr für einen beabsichtigten, durch einen\nRechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung\ngegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Oktober 2007\nProzesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn der\nwörtlich gestellte Zulassungsantrag wäre unzulässig, weil sich die Klägerin bei der\nAntragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO vorgeschrieben -\ndurch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im\nSinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt hat vertreten\nlassen. \n\n3\n\nDer so verstandene Antrag kann keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich\nzu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1\nZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n4\n\nDa die einen Monat betragende Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten)\nZulassungsantrag (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit Blick auf die Zustellung des\nGerichtsbescheides am 11. Dezember 2007 bereits mit Ablauf des 11. Januar 2008\nverstrichen ist, käme ein Erfolg nur dann in Betracht, wenn Wiedereinsetzung in\ndiese Frist gewährt werden könnte. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es\nversäumt hat, innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 Abs. 1 VwGO\nvorgeschriebenen Form den Rechtsbehelf einzulegen, grundsätzlich\nWiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter\nBeiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer\nAblehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der\nRechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist.\nDazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die\npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO.\n\n5\n\nVgl. dazu etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6\nPKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888, mit weiteren Nachweisen. \n\n6\n\nDaran fehlt es hier. \n\n7\n\nUngeachtet dessen sind hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166\nVwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO hier aber auch deshalb zu verneinen, weil nach\ndem Vorbringen der Klägerin und dem Inhalt der Akten nicht ersichtlich ist, dass es\ngelingen könnte, Gründe aufzuzeigen, die die Zulassung der Berufung gegen das\nverwaltungsgerichtliche Urteil rechtfertigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass\nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen\nkönnten, mit der die Klage abgewiesen worden ist. Namentlich fehlt es an jeglichen -\naber erforderlichen - Nachweisen für eine Einbürgerung des Vaters oder schon des\nGroßvaters der Klägerin. \n\n8\n\nEin Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes\nzur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S.\n65) - 1. StAngRegG - i. V. m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen\nStaatsangehörigkeit an die in die Deutsche Volksliste der Ukraine eingetragenen\nPersonen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) setzt außer der deutschen\nVolkszugehörigkeit auch die Ansässigkeit am 21. Juni 1941 im Gebiet des\nReichskommissariats Ukraine in seinem jeweiligen Bestand und ferner voraus, dass\neine Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine tatsächlich erfolgt war. Dass\ndie beiden zuletzt genannten Voraussetzungen hier gegeben sein könnten, ist nicht\nersichtlich. \n\n9\n\nDie Frage der Ansässigkeit der Großeltern und des Vaters der Klägerin am 21.\nJuni 1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine in seinem jeweiligen Bestand\nmuss hier auch dann verneint werden, wenn der (nicht belegte) Vortrag der Klägerin\nzugrundegelegt wird, nach welchem die bezeichneten Vorfahren sich am 21. Juni\n1941 besuchsweise, aber offiziell registriert in H. /X. X1. /W. W1.\nim Gebiet U. (heute ukrainisch: U1. /D. ) und nicht am eigentlichen\nWohnort in Kasachstan aufgehalten haben, und wenn ferner unterstellt wird, dass ein\nsolcher Besuchsaufenthalt grundsätzlich geeignet war, das Tatbestandsmerkmal der\n\"Ansässigkeit\" zu erfüllen. Denn das östlich des Dnjepr befindliche Gebiet U.\nund damit auch der östlich von U. gelegene, zu diesem Gebiet gehörende Ort\nH. /Großer X1. bzw. X. X1. /(W. ) W2. im (früheren) Rayon\nE. /E1. hat auch nach der letzten Erweiterung des Reichskommissariats\nUkraine nach Osten und Süden vom 1. September 1942 an nicht zum\nReichkommissariat gehört.\n\n10\n\nVgl. Militärgeschichtliches Forschungsamt (Hrsg.): Das Deutsche Reich und der\nZweite Weltkrieg, Band 5/2: Organisation und Mobilisierung des deutschen\nMachtbereichs. Kriegsverwaltung, Wirtschaft und personelle Ressourcen 1942 -\n1944/45, 1999, Karte nach S. 42; vgl. ferner den Eintrag \"X1. \" im\n\"Ortsnamenverzeichnis der Ukraine auf Grund der Administrativen Karten der SSR\nder Ukraine\", herausgegeben von der Publikationsstelle Ost, Berlin 1943\n(Nachdruck), nach dem dieser Ort im Gebiet U1. und im Rayon E. liegt,\nund die dem Verzeichnis beigegebene Faltkarte (Verwaltungskarte der Ukrainischen\nSowjetrepublik), die die Grenzen des Reichskommissariats Ukraine in seiner größten\nAusdehnung zeigt und erkennen lässt, dass das Gebiet U. nie zum\nReichskommissariat Ukraine gehört hat; vgl. außerdem den im Internet verfügbaren\nWikipedia-Eintrag \"Reichskommissariat Ukraine\", aus dessen zutreffender\nBeschreibung der jeweiligen Grenzen des Reichskommissariats Ukraine sich ergibt,\ndass bis zum 31. August 1942 überhaupt keine östlich des Dnjepr gelegenen\nGebiete oder Gebietsteile zum Reichskommissariat Ukraine gehört haben und dass\ndas Gebiet U. nicht zu den vom 1. September 1942 an dem\nReichskommissariat zugeordneten (Teil-) Gebieten östlich des Dnjepr gezählt hat\n(http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Reichskommissariat_Ukraine&printable=ye\ns, Ausdruck vom 23. Januar 2008). \n\n11\n\nAußerdem fehlt es für einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach\nMaßgabe der Volkslistenverordnung auch daran, dass eine Eintragung des Vaters\nder Klägerin (zusammen mit dessen Eltern) in die Deutsche Volksliste der Ukraine\nseinerzeit tatsächlich erfolgt ist. Das Erfordernis einer tatsächlich erfolgten\nEintragung gilt auch für deutsche Volkszugehörige, welche die Voraussetzungen für\neine Eintragung in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste gemäß § 1 der\nVerordnung erfüllten. \n\n12\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, DVBl. 2007,\n194 ff. \n\n13\n\nSoweit früher eine abweichende behördliche Praxis bestanden hat, nach der bei\nErfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung in die Abteilung 1 oder 2 der\nDeutschen Volksliste ein - hier nach dem oben Gesagten nicht gegebener - Wohnsitz\nim Reichskommissariat zum maßgeblichen Stichtag für ausreichend erachtet wurde,\nwar diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft und\nentfaltet - von Fällen berechtigten Vertrauensschutzes abgesehen, welcher nicht\nschon durch eine Antragstellung vor der Änderung der Rechtsprechung begründet\nwird - keine Bindungswirkung. Für eine tatsächliche Eintragung des Vaters der\nKlägerin (zusammen mit dessen Eltern) in die Deutsche Volksliste der Ukraine sind\naber auch mit dem \"Antrag auf Zulassung der Berufung\" keine konkreten\nAnhaltspunkte vorgetragen worden; solche Anhaltspunkte sind auch sonst weiterhin\nnicht erkennbar. Fehlt es an einem Nachweis der Eintragung, geht dies zu Lasten der\nKlägerin. Denn die Eintragung ist eine rechtsbegründende Tatsache, für deren\nVorliegen der jeweilige Kläger die materielle Beweislast trägt.\n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a. O.\n\n15\n\nEbenso fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine Einzeleinbürgerung des Vaters oder\nder Großeltern der Klägerin. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258084","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-29/12-a-105-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258084","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258084","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-29/12-a-105-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258084","retrieved":"2026-07-09 02:22:34.673470+00:00"}}