{"status":"available","doknr":"OLD258127","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0128.9A2206.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"9 A 2206/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 500.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keinen Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 VwGO im Sinne von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. \n\n3\n\n1. Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich nicht die geltend gemachten ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die streitige Gebühr verletze \ndas in § 3 Satz 1 VwKostG konkretisierte Äquivalenzprinzip, weil sie sich (noch immer) \nvollständig von den tatsächlichen Kosten des Verwaltungsaufwands, die die Gebühr um das \n1000fache übersteige, entfernt habe, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Sie wird nicht durch den \nEinwand der Beklagten in Frage gestellt, nach der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts komme es nicht allein auf das Verhältnis zwischen den Kosten des \nVerwaltungsaufwands und der Gebühr an; vielmehr bedürfe es einer wertenden Betrachtung \nunter Berücksichtigung aller verfolgten Gebührenzwecke, hier des Lenkungszwecks und des \nVorteilsausgleichs, um zu beurteilen, ob sich eine Gebühr zu den Kosten des \nVerwaltungsaufwands als „sachgemäß\" erweise. \n\n4\n\nTatsächlich hat das Bundesverfassungsgericht in seinem vom Beklagten angeführten \nBeschluss vom 6. Februar 1979 bereits im Ausgangspunkt angeführt, gerade der Zweck der \nKostendeckung mache die Gebühr aus und unterscheide sie von der Steuer. Das bedeute zwar \nnicht, dass die Gebühren die Kosten der Leistung nicht überschreiten dürften. Der \nGebührengesetzgeber dürfe „über die Kostendeckung hinausreichende Zwecke\" mit einer \nGebührenregelung anstreben. Allgemeine Grenzen ergäben sich aus dem \nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit. Bei der Beurteilung der Frage, ob die mit einer Gebührenregelung \nverfolgten Zwecke außer Verhältnis zu einer Gebühr stünden, seien alle mit der Regelung \nverfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecke als Abwägungsfaktoren in die \nVerhältnismäßigkeitsbetrachtung einzubeziehen. Aus dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG folge, dass Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der \ngebührenpflichtigen Leistung festgesetzt werden dürften, und dass sich die Verknüpfung \nzwischen den Kosten der Leistung und den dafür auferlegten Gebühren nicht in einer Weise \ngestalte, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich \nunter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweise.\n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, BVerfGE 50, 217.\n\n6\n\nAus dieser Rechtsprechung lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht \nableiten, dass ein verfassungsrechtlich zulässiger Lenkungszweck und ein mit einer \nGebührenregelung bezweckter Vorteilsausgleich eine Gebühr auch dann noch als \n„sachgemäß\" zu rechtfertigen vermögen, wenn diese um das Tausendfache über den durch die \ngebührenpflichtige Amtshandlung verursachten Kosten liegt. Vielmehr bringt das \nBundesverfassungsgericht in der angeführten Entscheidung deutlich zum Ausdruck, dass eine \nGebühr „nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung \nfestgesetzt\" werden darf. Damit ist zugleich klar, dass sich eine solche von den Kosten der \nLeistung völlig unabhängige Gebühr bezogen auf den Zweck der Kostendeckung unter \nkeinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweisen kann, selbst wenn man alle mit \nder Gebührenregelung verfolgten Zwecke in die Verhältnismäßigkeitsbetrachtung einbezieht. \nIn sachlicher Übereinstimmung hiermit und im Anschluss an diese Rechtsprechung hat das \nBundesverwaltungsgericht im Rahmen von § 3 Satz 1 VwKostG i.V.m. § 43 Abs. 3 Satz 4 \nTKG angenommen, bei der Bemessung der Gebühr dürfe der mit ihr verfolgte Zweck der \nKostendeckung - ggf. neben etwaigen weitergehenden Gebührenzwecken - zumindest nicht \ngänzlich aus dem Auge verloren werden. Dass sich der Kostendeckungszweck auf die Höhe \nder Gebühr auswirken müsse, sei schon wegen eines „Mindestmaßes an Sachgerechtigkeit \nund innerer Regelungskonsistenz\" geboten. Ferner folge dies daraus, dass die Höhe der \nGebühr „wegen der Begrenzungs- und Schutzfunktion der grundgesetzlichen \nFinanzverfassung [...] wesentlich von der besonderen Finanzierungsverantwortlichkeit \nbestimmt [werde], die der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des konkreten \nGebührentatbestands eingefordert\" habe. Für die Beurteilung der Frage, ob sich eine Gebühr \nunzulässigerweise völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwands gelöst habe, sei eine \nwertende Beurteilung des Verhältnisses zwischen den Kosten und der Gebühr \nerforderlich.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385.\n\n8\n\nEs ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die streitige Gebühr bei der nach dieser \nRechtsprechung gebotenen wertenden Beurteilung nicht mehr in einem angemessenen \nVerhältnis zu den Kosten der Verwaltungsleistung steht, weil sie diese um das 1000fache \nübersteigt und sich damit völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwands gelöst hat. Daran \nändert sich nichts dadurch, dass die Gebühr um gleichfalls das 1000fache unter dem \nwirtschaftlichen Wert der Nummernzuweisung liegt und eine daran gemessen vergleichsweise \nniedrige Gebühr nur eingeschränkt Lenkungszwecken dienen kann. Da zwischen den Kosten \ndes Verwaltungsaufwands und dem wirtschaftlichen Wert der Leistung eine derart extreme \nDiskrepanz liegt, lassen sich der angestrebte Vorteilsausgleich und der beabsichtigte \nLenkungszweck bei der Gebührenregelung nur begrenzt zur Geltung bringen, nämlich \ninsoweit, als der die Gebühr kennzeichnende Finanzierungszweck zumindest nicht gänzlich \naus dem Auge verloren wird. Die weitergehenden Gebührenzwecke lassen sich nach der \nangeführten Rechtsprechung lediglich in Ergänzung zu dem die Gebühr ausmachenden \nZweck der Kostendeckung verfolgen. Nicht zu rechtfertigen ist es hingegen, wegen des \ngeringen Werts einer Verwaltungsleistung die Finanzierungsfunktion gegenüber anderen \nGebührenzwecken praktisch völlig zurücktreten zu lassen.\n\n9\n\n2. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen \noder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO) entnehmen. \n\n10\n\na) Eine Besonderheit der Rechtssache mag in tatsächlicher Hinsicht darin liegen, dass die \nKosten des Verwaltungsaufwands für die Zuteilung von Mobilfunknummern zu dem \nwirtschaftlichen Wert der Leistung in einem extremen Verhältnis stehen und die Kosten des \nVerwaltungsaufwands von der Zahl zugeteilter Nummern unabhängig sind. Aus dieser \nmöglichen Besonderheit ergeben sich jedoch keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Auch unter Berücksichtigung dieses Zusammenhangs \nwirft die Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. April \n2003 - 6 C 5.02 - herangezogenen Maßstäbe auf die lediglich geringfügig abgeschwächte \nneue rückwirkende Gebührenregelung keine besonderen Schwierigkeiten auf. Vielmehr lässt \nsich ohne Weiteres im Zulassungsverfahren beurteilen, dass sich auch eine Gebühr der in \nRede stehenden Art, die (nur) um das 1000fache über den Kosten der Verwaltungsleistung \nliegt, noch immer völlig von diesen Kosten gelöst hat. Der Umstand, dass sich im Hinblick \ndarauf bei der Zuteilung von Mobilfunkrufnummern andere Gebührenzwecke nicht oder nur \neingeschränkt erreichen lassen, ist eine notwendige Folge des extremen Verhältnisses \nzwischen den geringen Verwaltungskosten und dem vergleichsweise hohen Wert der \nzugeteilten Nummer. Die Beklagte erkennt dies selbst als Folge einer konsequenten \nAnwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Rechtliche Schwierigkeiten, \ndie im Zulassungsverfahren nicht zu bewältigen wären, werden damit nicht bezeichnet. \n\n11\n\nb) Ferner lässt die Frage, inwieweit der wirtschaftliche Wert einer gebührenpflichtigen \nLeistung und sonstige Gebührenzwecke die Angemessenheit des Verhältnisses zwischen den \nKosten der Leistung und der Gebühr beeinflussen können, keine entscheidungserheblichen \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeiten erkennen. Es ist in der Rechtsprechung sowohl des \nBundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass prinzipiell \nalle mit einer Gebührenregelung verfolgten verfassungsrechtlich zulässigen Zwecke bei der \nBeurteilung der Frage einzubeziehen sind, ob sich eine Gebühr sachlich rechtfertigen lässt. \nEbenso ist jedoch geklärt, dass sich eine Gebühr, selbst wenn sie weitergehende \nGebührenzwecke verfolgt, nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwands lösen darf. \nInsoweit besteht entgegen der Einschätzung der Beklagten kein sachlicher Unterschied in der \nRechtsprechung beider Gerichte. Dass sich eine die Kosten des Verwaltungsaufwands um das \n1000fache übersteigende Gebühr, um die es hier geht, völlig von diesen Kosten gelöst hat und \ndeshalb auch durch weitere Gebührenzwecke nicht mehr zu rechtfertigen ist, lässt sich auf der \nGrundlage dieser Rechtsprechung ohne besondere Schwierigkeiten bereits im \nZulassungsverfahren beurteilen. Dies ist oben unter 1. näher ausgeführt worden.\n\n12\n\nc) Soweit die Beklagte besondere Schwierigkeiten in der Anwendung des § 20 Abs. 1 \nSatz 1 VwKostG geltend macht, weist sie selbst darauf hin, dass sich die in diesem \nZusammenhang aufgeworfenen Verjährungsfragen nur bei Annahme einer angemessenen \nGebühr entscheidungserheblich stellen würden. Sie lässt jedoch nicht erkennen, dass dies bei \nDurchführung eines Berufungsverfahrens der Fall sein würde. Denn nach den obigen \nAusführungen lässt sich schon im Zulassungsverfahren hinreichend verlässlich abschätzen, \ndass die Gebühr nicht angemessen ist. \n\n13\n\n3. Die Berufung ist ferner nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung \nder Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. \n\n14\n\na) Die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,\n\n15\n\nob die Gebührenhöhe zu den Kosten des Verwaltungsaufwands in einem unangemessenen \nVerhältnis steht, wenn das Verhältnis der Gebühr zu den Kosten des Verwaltungsaufwands \n1.000:1 beträgt, die Gebühr zum wirtschaftlichen Wert der Sache die gleiche Relation \naufweist und die Kosten des Verwaltungsaufwands unabhängig von dem Umfang der \ngewährten Leistung und dem daraus folgenden wirtschaftlichen Wert sind,\n\n16\n\nbedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Die einschlägigen rechtlichen \nFragen, die sich in diesem Zusammenhang stellen, sind im Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 - grundsätzlich geklärt worden. \nDie Anwendung der dort entwickelten Grundsätze auf eine Gebühr, die die Kosten des \nVerwaltungsaufwands (nur) um das 1000fache übersteigt, erfordert eine wertende Beurteilung \nim Einzelfall. Eine darüber hinausreichende allgemeine Frage wird hierdurch nicht \naufgeworfen, weil die vom Äquivalenzprinzip gezogene Obergrenze für die \nGebührenbemessung nicht abschließend festgelegt werden kann.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 - 6 C 5.02 -, a.a.O.\n\n18\n\nb) Die weiter aufgeworfene Frage,\n\n19\n\nob andere, mit der Gebührenerhebung verfolgte Zwecke das Verhältnis der Kosten des \nVerwaltungsaufwands zu der Höhe der Gebühr beeinflussen bzw. rechtfertigen können, so \ndass sich das Verhältnis als sachgemäß erweist oder ob das Verhältnis durch die \nmathematische Relation der Kosten zu der Gebührenhöhe beschränkt ist,\n\n20\n\nist bereits grundsätzlich in dem Sinne geklärt, dass andere Gebührenzwecke das \nVerhältnis der Kosten des Verwaltungsaufwands zur Höhe der Gebühr rechtfertigen können, \nsolange sich die Gebühr nicht völlig von den Kosten des Verwaltungsaufwands löst. Dies \nentspricht - wie dargelegt - der in der Sache übereinstimmenden Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts. \n\n21\n\nc) Soweit die Beklagte schließlich als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet, \n\n22\n\nob die vierjährige Verjährungsfrist des § 20 Abs. 1 VwKostG anwendbar ist, wenn \nfristgemäß ein Gebührenbescheid erlassen, die Forderung erfüllt und der Bescheid später \naufgehoben wurde, \n\n23\n\nfehlt es bereits an der Darlegung, dass sich diese Frage entscheidungserheblich in einem \nBerufungsverfahren stellen würde, nachdem sie vom Verwaltungsgericht als nicht \nentscheidungserheblich angesehen worden ist.\n\n24\n\n4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen Abweichung von zwei Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO).\n\n25\n\nIndem das Verwaltungsgericht angenommen hat, auch ein etwaiger Lenkungszweck \nkönne für sich genommen nicht rechtfertigen, dass sich die Gebühr vollständig von dem \nzugrunde liegenden Verwaltungsaufwand löse, ist es nicht von einem in den Beschlüssen des \nBundesverfassungsgerichts vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, NJW 1998, 2128 (2130), \nund vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 -, a.a.O., aufgestellten Rechtssatz abgewichen, wonach \ndas Verhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und Kosten auch im Hinblick auf andere \nGebührenzwecke sachgerecht sein könne. Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass andere \nGebührenzwecke eine Gebühr auch dann noch sachlich rechtfertigen können, wenn diese sich \nvon dem zugrunde liegenden Verwaltungsaufwand völlig gelöst hat. Vielmehr steht der \nAnsatz des Verwaltungsgerichts in Einklang mit der von der Beklagten angeführten \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das ebenfalls ausgeführt hat, Gebühren \ndürften nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung \nfestgesetzt werden.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 3 GKG. \n\n27\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258127","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-28/9-a-2206-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"TKG 2021","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258127","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258127","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-28/9-a-2206-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258127","retrieved":"2026-07-09 02:22:38.029457+00:00"}}