{"status":"available","doknr":"OLD258126","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0128.8A453.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"8 A 453/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche \nVerhandlung vom 13. Dezember 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg \nwird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts \nfür beide Instanzen auf 50.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, \nwenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist \nund vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.\n\n4\n\nI. Die Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen \nUrteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in dem für die \nEntscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchbescheides,\n\n6\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1996 - BVerwG 1 B 197.96 -, NVwZ-RR \n1997, 284; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1996 - 25 A 5043/95 -, NWVBl. 1997, 144,\n\n7\n\nals unzuverlässig i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG einzustufen und daher die \nFahrschulerlaubnis gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 FahrlG zu widerrufen war. \n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat selbstständig tragend darauf abgestellt, dass unabhängig von \nden Angaben des Zeugen E. schon allein die vom Regierungspräsidium L. bei der \nKontrolle der Zweigstelle B. am 30. September 2004 festgestellten Versäumnisse den \nErlaubniswiderruf rechtfertigen. Dies hat der Kläger mit der Begründung seines Antrags auf \nZulassung der Berufung nicht durchgreifend in Frage gestellt. Ohne Erfolg rügt er, ein auf \ndiese Versäumnisse gestützter Widerruf der Fahrschulerlaubnis sei unverhältnismäßig.\n\n9\n\nEr hat, wie die Kontrolle durch das Regierungspräsidium L. am 30. September 2004 \nergab, nicht für eine ordnungsgemäße Dokumentation der Fahrschulausbildung Sorge \ngetragen. Bei der unzureichenden Erfassung der Anwesenheit im theoretischen Unterricht in \n(mindestens) einem Fall und den Blanko-Unterschriften auf Ausbildungsnachweisen in \nmehreren Fällen handelt es sich nicht nur um eine Formalie. Nur bei ordnungsgemäßer \nErfassung, wann der Fahrschüler welche Ausbildungsinhalte absolviert hat, kann \nsichergestellt werden, dass die Ausbildung insgesamt, d. h. sowohl hinsichtlich des \nallgemeinen und des klassenspezifischen theoretischen Unterrichts als auch hinsichtlich des \npraktischen Unterrichts, den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Damit dienen die \norganisatorischen Anforderungen zugleich der Sicherheit der Fahrschüler sowie der übrigen \nVerkehrsteilnehmer. Denn die im Einzelnen in der Fahrschüler-Ausbildungsordnung geregelte \nFahrschulausbildung soll die Fahrschüler befähigen, Gefahren, die aus der Teilnahme am \nmotorisierten Kraftfahrzeugverkehr erwachsen, zu erkennen und wo möglich zu vermeiden \noder zumindest zu beherrschen.\n\n10\n\nDiese Versäumnisse wiegen schwer, weil der Kläger seiner Aufzeichnungspflicht trotz \nder vorangegangenen Aufforderung des Beklagten vom 24. Mai 2004 und seiner eigenen \nErklärung vom 1. Juni 2004, dass er die Organisation seiner Fahrschule den Ratschlägen des \nPrüfers und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ändern werde, nicht nachgekommen ist, \nobwohl ihm bereits in dem Schreiben des Beklagten für den Fall weiterer Verstöße die \nEntziehung der Fahrschulerlaubnis angedroht worden war.\n\n11\n\nDaraus, dass der Beklagte nach dem Widerruf der Fahrschulerlaubnis keine weiteren \nÜberprüfungsmaßnahmen mehr vorgenommen hat, folgt nicht, dass die festgestellten \nPflichtverletzungen von geringem Gewicht sind. Zwar wäre eine engmaschige Kontrolle zur \nVermeidung weiterer Missstände zu erwarten gewesen, zumal etwaige Feststellungen Anlass \ngegeben hätten, im öffentlichen Interesse eine sofortige Vollziehung der angefochtenen \nWiderrufsverfügung in Betracht zu ziehen. Darauf kommt es aber hier nicht an. Die Frage, ob \nder Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt zuverlässig war, unterliegt der uneingeschränkten \ngerichtlichen Kontrolle. Ein diesbezüglicher Beurteilungsspielraum steht dem Beklagten \nebenso wenig zu wie ein Ermessen bei der Entscheidung über den Widerruf. \n\n12\n\nAuf die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nach dem \nErgebnis der Beweisaufnahme auch deshalb als unzuverlässig anzusehen sei, weil er dem \nZeugen E. zumindest bedingt vorsätzlich eine falsche Ausbildungsbescheinigung \nausgestellt habe, und auf die gegen diese tatsächliche und rechtliche Würdigung des \nVerwaltungsgerichts bezogenen Rügen des Klägers kommt es danach hier nicht an.\n\n13\n\nII. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher \nSchwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Begriff der \nbesonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, \ndass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die \nAngriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren \nklären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Diese \nVoraussetzung ist, wie sich bereits aus dem oben Gesagten ergibt, nicht erfüllt.\n\n14\n\nIII. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die \nEntscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- \noder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das trifft auf die vom Kläger \naufgeworfenen Fragen nicht zu. Sie sind allein auf den hier zu entscheidenden Einzelfall \nbezogen und nach den vorangegangenen Ausführungen auch nicht \nentscheidungserheblich.\n\n15\n\nAuch der Umstand, dass über die erstinstanzliche Entscheidung in der Zeitschrift \nFahrschule 3/2007 berichtet wurde, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache im Sinne der vorgenannten Definition.\n\n16\n\nIV. Schließlich kommt es auf die vom Kläger mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nerhobene Aufklärungsrüge nicht an, weil sie sich nicht auf die hier behandelte, selbstständig \ntragende Begründung des Verwaltungsgerichts bezieht.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 3 GKG. Der Senat \nbemisst mit Blick auf einen pauschalisierten jährlichen Mindest-Nettogewinn das \nwirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine Fahrschulerlaubnis gestritten wird, \nhinsichtlich der Hauptstelle mit 20.000,00 EUR,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 8 B 1908/06 -, S. 14.\n\n20\n\nund hinsichtlich jeder weiteren Zweigstelle mit 10.000,00 EUR.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-28/8-a-453-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-28/8-a-453-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258126","retrieved":"2026-07-09 02:22:37.955644+00:00"}}