{"status":"available","doknr":"OLD258125","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0128.6A1775.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"6 A 1775/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. März 2006 - 2 K 3613/05 - ist \nwirkungslos.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1 \nSatz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil des \nVerwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären. Zudem ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach \nbilligem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die \nKosten beider Rechtszüge zu entscheiden.\n\n3\n\nDanach hat das beklagte Land die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu \ntragen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die angegriffene Abordnungsverfügung \nrechtswidrig sei, weil das nach § 29 Abs. 1 LBG NRW erforderliche dienstliche Bedürfnis für \ndie Abordnung fehle. Das beklagte Land sei bei der Ermittlung der Stellensituation sowohl \nder aufnehmenden als auch der abgebenden Schule in einem Maße von unzutreffenden \nWerten ausgegangen, dass sich das Erfordernis der Abordnung der Klägerin von der \nStädtischen Realschule I. an die Städtische Realschule W. -O. nicht mehr \nüberzeugend darstellen lasse. Dieses ausführlich und nachvollziehbar begründete Ergebnis \nwird durch den Vortrag des beklagten Landes im Zulassungsverfahren nicht ernstlich in Frage \ngestellt. Den ins Einzelne gehenden Stellenberechnungen des beklagten Landes tritt die \nKlägerin mit substanziiertem und unwidersprochen gebliebenem Tatsachenvortrag entgegen, \nder erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Stellenberechnungen weckt. Da vor diesem \nHintergrund mehr dafür als dagegen spricht, dass die Klage ohne die Erledigung der \nHauptsache durch Zeitablauf Erfolg gehabt hätte, ist eine für das beklagte Land günstigere \nKostenentscheidung nicht geboten.\n\n5\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2 GKG.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258125","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-28/6-a-1775-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258125","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258125","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-28/6-a-1775-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258125","retrieved":"2026-07-09 02:22:37.882920+00:00"}}