{"status":"available","doknr":"OLD258132","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0128.19B2010.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"19 B 2010/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nNr. 1 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.\n\nDem Antragsteller wird für das Verfahren erster Instanz und für das \nBeschwerdeverfahren 19 B \n\n2010/07 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N. in G. \nbeigeordnet.\n\nDas Beschwerdeverfahren 19 E 1278/07 ist gerichtsgebührenfrei; die \naußergerichtlichen Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde 19 E 1278/07 gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das \nerstinstanzliche Verfahren und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das \nzweitinstanzliche Verfahren haben Erfolg. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die \nBewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Die Rechtsverfolgung des Antragstellers \nbietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO \niVm § 114 ZPO).\n\n3\n\nEntgegen den Bedenken des Verwaltungsgerichts besitzt der Antragsteller die \nProzessführungsbefugnis. Als sorgeberechtigter Elternteil ist er ohne die Zustimmung der \nebenfalls sorgeberechtigten Beigeladenen befugt, sich gegen den vorgenommenen \nSchulwechsel des gemeinsamen Sohnes G1. gerichtlich zur Wehr zu setzen. Denn er \nmacht gerade geltend, die Beigeladene habe diesen Schulwechsel eigenmächtig dadurch \nherbeigeführt, dass sie G1. jeweils ohne seine Zustimmung am 17. September 2007 an \nder B. -I. -Schule angemeldet und tags darauf an der N1. abgemeldet habe. Er \nberuft sich damit sinngemäß darauf, der Antragsgegner habe sein Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 \nSatz 1 GG dadurch verletzt, dass er G1. nach § 46 Abs. 1 SchulG NRW in die B. -I. \n-Schule aufgenommen habe, obwohl eine im Sinne von §§ 1627 Abs. 1 Satz 1, 1687 Abs. 1 \nSatz 1 BGB einvernehmliche Anmeldung beider Elternteile fehlte. Das Begehren des \nAntragstellers betrifft damit in Ausübung der elterlichen Sorge in einer schulischen \nAngelegenheit nicht nur eine Veränderung der Rechtsstellung des gemeinsamen Kindes. Es \nist vielmehr auf die Abwehr der vorgetragenen Verletzung des Elternrechts durch den \nAntragsgegner gerichtet. Diese vorgetragene Verletzung in eigenen Rechten kann der \nAntragsteller unabhängig von den (nur) gemeinschaftlich mit der Beigeladenen auszuübenden \n(Eltern-)Rechten geltend machen. Denn sie geht auf die eigenmächtig von der Beigeladenen \nbeantragte Herbeiführung des Schulwechsels zurück. In einem solchen Fall ist der \nübergangene Elternteil prozessrechtlich befugt, gegen die vorgetragene Verletzung seines \nElternrechts durch den Schulleiter ohne Zustimmung des anderen Elternteils gerichtlich \nvorzugehen.\n\n4\n\nDie hinreichende Erfolgsaussicht des mit der Beschwerde weiter verfolgten Antrags, \n\n5\n\n„den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Bescheid \nvom 30. Oktober 2007 zurückzunehmen und den Bescheid vom 24. Oktober 2007 wieder in \nKraft zu setzen\",\n\n6\n\nist auch sonst zu bejahen. Die rechtliche Beurteilung des Antragsbegehrens hängt von der \nBeantwortung nicht einfacher Rechtsfragen ab, für deren abschließende Klärung im \nProzesskostenhilfeverfahren kein Raum ist. Die aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine \nSchulaufnahme vom Schulleiter rückgängig gemacht werden kann, hat der Senat in seiner \nRechtsprechung bislang nicht geklärt. Soweit die nachfolgenden Ausführungen, wenn auch in \neinem für das Antragsbegehren negativen Sinn, zu deren Klärung beitragen, hindert dies nicht \ndie Bejahung der Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 VwGO, § 114 ZPO in Bezug auf den \nmaßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Anbringung des vollständigen \nProzesskostenhilfeantrags und somit seiner Bewilligungsreife. \n\n7\n\nMit seinem Antrag will der Antragsteller erreichen, dass der Antragsgegner den am 17. \nund 18. September 2007 vorgenommenen Schulwechsel G2. von der N1. in \nC. -L. zur B. -I. -Schule in C. -L1. möglichst umgehend rechtlich und \ntatsächlich rückgängig macht, indem er bewirkt, dass G1. die von ihm geleitete \nGrundschule verlässt und wieder die N1. besucht. Unabhängig von der prozessualen \nEinordnung des Begehrens nach §§ 80 Abs. 5 Satz 3, 80a Abs. 3 VwGO oder nach § 123 Abs. \n1 VwGO hängt die Frage, ob der Antragsteller dieses Ziel in einem gegen den Antragsgegner \nals den Leiter der aufnehmenden Schule gerichteten gerichtlichen Verfahren erreichen kann, \nentscheidend davon ab, ob dieser die Schulaufnahme aus materiell-schulrechtlichen Gründen \nüberhaupt rückgängig machen kann. Diese Frage wird voraussichtlich zu verneinen sein.\n\n8\n\nDie Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche Schule durch den \nSchulleiter (§ 46 Abs. 1 SchulG NRW) begründet gemäß § 42 Abs. 1 SchulG NRW ein \nöffentlich-rechtliches Schulverhältnis, aus dem sich für alle Beteiligten (Schule, Schüler und \nEltern) Rechte und Pflichten ergeben, was ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordert. \nDas Schulverhältnis ist zur Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule \n(§ 2 SchulG NRW) und des Rechts der Schülerin oder des Schülers auf schulische Bildung, \nErziehung und individuelle Förderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) die rechtliche \nGrundlage für das Recht der Schüler, an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit \nder Schule mitzuwirken, und für ihre Pflicht, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgabe der \nSchule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (§ 42 Abs. 2 und 3 SchulG NRW), \nsowie für das Recht und die Pflicht der Eltern, ihrerseits im Rahmen des Gesetzes an der \nGestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitzuwirken (§ 42 Abs. 4 SchulG \nNRW). Zur Erreichung des Bildungs- und Erziehungsziels der Schule ist das konkrete \nSchulverhältnis auf einen rechtlichen gesicherten Bestand angelegt. Dem gemäß normiert § \n47 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 SchulG NRW die Tatbestände der Beendigung des Schulverhältnisses \nabschließend.\n\n9\n\nVgl. Jehkul, in Jehkul, Kumpfert u. a., SchulG NRW, Stand: Juli 2007, § 47 Anm. \n1.1.\n\n10\n\nDanach endet das Schulverhältnis - bei schulpflichtigen Schülern nach Maßgabe des \nAbsatzes 2 - nur bei Vorliegen eines der in Absatz 1 geregelten Tatbestände, also \nbeispielsweise nach dem Durchlaufen des Bildungsgangs, aufgrund der schriftlichen \nAbmeldung durch die Eltern, des Ausschlusses einer weiteren Wiederholung der Klasse oder \nJahrgangsstufe, des Erreichens der für den Bildungsgang bestimmten \nHöchstausbildungsdauer, der Überweisung in eine andere Schule oder durch Entlassung \naufgrund einer Ordnungsmaßnahme. Dies bedeutet nach Sinn und Zweck der Regelung \nzugleich, dass andere Tatbestände für die Beendigung des Schulverhältnisses oder darauf \ngerichtete Maßnahmen gesetzlich nicht anerkannt sind, eine anderweitige Beendigung des \nSchulverhältnisses also unzulässig ist. § 47 SchulG sichert damit den Bestand des \nSchulverhältnisses auch gegenüber rechtlichen Mängeln, die der Aufnahmeentscheidung \nanhaften, und auch gegenüber deren Aufhebung durch den Schulleiter. Die Vorschrift, die als \nspeziellere Regelung den sonst (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 VwVfG NRW) auf die Tätigkeit der \nSchule anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts vorgeht, \nschließt daher auch eine Rücknahme oder einen Widerruf der Aufnahmeentscheidung nach §§ \n48, 49 VwVfG NRW aus, sobald das Schulverhältnis begonnen hat. \n\n11\n\nNichts anderes gilt für den Fall des Widerspruchs eines sorgeberechtigten Elternteils, der \ngegen die Schulaufnahme ist. Auch dann kann weder der Schulleiter im Wege der Abhilfe \nnoch die Schulaufsichtsbehörde als Widerspruchsbehörde die Aufnahmeentscheidung zur \nBeendigung des Schulverhältnisses aufheben. Aus Sinn und Zweck von §§ 42 Abs. 1, 47 Abs. \n1 SchulG NRW folgt, dass sich in der Begründung des Schulverhältnisses die von der \nAufnahmeentscheidung intendierten Rechtswirkungen für das Schulverhältnis erschöpfen; \nsein Fortbestand ist unabhängig von der Aufnahmeentscheidung. In Bezug auf das begründete \nSchulverhältnis erledigt sich mit der Aufnahme der Regelungsgehalt des \nAufnahmeverwaltungsakts „in anderer Weise\" im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG NRW. Dies \nhat unter anderem zur Konsequenz, dass für einen Widerspruch gegen die \nAufnahmeentscheidung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Daraus ergibt sich im vorliegenden \nFall, dass der sinngemäße auf Aufhebung der Schulaufnahmeentscheidung des \nAntragsgegners vom 17. September 2007 gerichtete Widerspruch des Antragstellers vom 17. \nOktober 2007 unzulässig ist, weil er ins Leere geht. Im Übrigen dürfte dem Antragsteller für \neine bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Widerspruchseinlegung grundsätzlich statthafte \nFortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog),\n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juni 1978 - 7 C 45.74 -, BVerwGE 56, 24, 26, und 9. \nFebruar 1967 - I C 49.64 -, BVerwGE 26, 161, 167,\n\n13\n\ndas Rechtsschutzbedürfnis fehlen, weil der Antragsgegner der Sache nach mit der mit \nSchreiben vom 24. Oktober 2007 erklärten „Rücknahme\" seiner Aufnahmeentscheidung die \nRechtswidrigkeit der Schulaufnahme wegen fehlenden Einverständnisses des Antragstellers \nanerkannt hat (vgl. § 156 VwGO).\n\n14\n\nKonsequenz der vorstehenden Erwägungen ist weiter, dass ein sorgeberechtigter Elternteil \nselbst die Rückgängigmachung des auf Antrag des anderen sorgeberechtigten Elternteil \nherbeigeführten Schulwechsels nur gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NRW erreichen kann, \nalso dadurch, dass „die Eltern\" (§ 123 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW) die Schülerin oder den \nSchüler schriftlich abmelden. Die Entscheidung hierfür müssen nach § 1687 Abs. 1 Satz 1 \nBGB, wenn ein Schulwechsel im Einzelfall eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung \nfür das gemeinsame Kind im Sinne dieser Bestimmung und nicht eine Angelegenheit des \ntäglichen Lebens im Sinne von § 1687 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BGB ist, gemeinsam \nsorgeberechtigte, getrennt lebende Eltern in gegenseitigem Einvernehmen treffen. \n\n15\n\nKönnen sich die Eltern - wie hier der Antragsteller und die Beigeladene - nicht darüber \neinigen, welche Schule ihr Kind besuchen soll, so kann das Familiengericht nach § 1628 BGB \ndie Entscheidung einem Elternteil übertragen, der es dann nach § 47 Abs.1 Nr. 2 SchulG \nNRW von der Schule allein abmelden kann. Konsequenz davon ist, dass der Elternstreit über \neinen (vorgenommenen) Schulwechsel grundsätzlich nicht schulrechtlich in einem \nRechtsstreit gegen den Schulleiter, sondern familienrechtlich in dem hier vorgesehenen \nVerfahren vor dem Familiengericht als dem zuständigen Fachgericht zum Ausgleich zu \nbringen oder auszutragen ist. Allenfalls für die Übergangszeit bis zur familiengerichtlichen \nKlärung kommt in Einzelfällen eine (Ermessens-)Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde \nüber die Zuweisung gemäß § 46 Abs. 6 Satz 1 SchulG NRW in Betracht. Da die Klärung der \nBefugnisse oder Rechte der Eltern dem Familiengericht obliegt, kann die \nSchulaufsichtsbehörde unter Ermessensgesichtspunkten fehlerfrei allein auf das Recht des \nKindes auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung (§ 1 Abs. 1 SchulG \nNRW) abstellen. \n\n16\n\nGemessen daran ist im Übrigen einerseits zu berücksichtigen, dass ein erneuter \nSchulwechsel für die schulische Entwicklung G2. abträglich sein kann. Nach der \nStellungnahme des Antragsgegners ist G1. in der Klassengemeinschaft „vollkommen \nintegriert\"; auch habe er den Wunsch geäußert, an der B. -I. -Schule verbleiben zu \ndürfen und auf keinen Fall zur N1. zurück zu wollen. Andererseits ist zu \nberücksichtigen, dass G1. länger als ein Schuljahr die N1. besucht hat und nach \nAktenlage derzeit keine Anhaltspunkte dagegen sprechen, dass er sich in die dortige \nKlassengemeinschaft wieder wird integrieren können. Davon wird auch der Antragsgegner \nmit der erklärten „Rücknahme\" ausgegangen sein. Auch hat G1. , wie dem eidesstattlich \nversicherten Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen ist, diesem gegenüber geäußert, \ndass er die N1. wieder besuchen möchte.\n\n17\n\nAbschließend weist der Senat mit Blick auf § 47 Abs. 2 SchulG NRW darauf hin, dass \nsich G1. schulrechtlich gegenwärtig nach wie vor - zusätzlich - im Schulverhältnis zur \nN1. befindet. Durch die Abmeldung am 18. September 2007 konnte die Beigeladene \ndieses Schulverhältnis nicht zum Erlöschen bringen, weil diese keine Abmeldung „der Eltern\" \nim Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 SchulG NRW war. Entgegen der Annahme des \nVerwaltungsgerichts ist das Schulverhältnis zur N1. auch nicht durch Überweisung \nvon der N1. zur B. -I. -Schule gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 7 SchulG NRW beendet \nworden. Die Vorschrift ist auf einen Wechsel der Schulform etwa in der Sekundarstufe I nach \nden §§ 11 bis 13 APO-SI zugeschnitten und mag darüber hinaus auch noch bei \nEntscheidungen der Schulaufsichtsbehörde nach den §§ 19 oder 46 Abs. 6 SchulG NRW \neingreifen.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 19 B 1279/07 -; Jehkul, a.a.O., § 47 \nAnm. 1.11.\n\n19\n\nDarum geht es hier indes nicht. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner in Absprache \nmit der Schulaufsichtsbehörde G1. auf der von ihm geleiteten Grundschule belässt, \nrechtfertigt nicht die Annahme, diese habe G1. der B. -I. -Schule zugewiesen und \nihn so im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 7 SchulG NRW von der N1. zur B. -I. -\nSchule überwiesen.\n\n20\n\nDer Ausspruch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 E 1278/07 beruht auf § 166 \nVwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258132","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-28/19-b-2010-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687","ref_norm":"1687","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1627","ref_norm":"1627","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1628","ref_norm":"1628","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258132","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258132","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-28/19-b-2010-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258132","retrieved":"2026-07-09 02:22:39.205076+00:00"}}