{"status":"available","doknr":"OLD258131","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0128.16A1148.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"16 A 1148/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides) und § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag der \nKlägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.\n\n3\n\nDie Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist \nkeinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das \nim Ergebnis schon deshalb gilt, weil sich die von der Klägerin erhobene \nFeststellungsklage als unstatthafte Klageart erweist. Gegenstand einer \nFeststellungsklage iSv § 43 Abs. 1 VwGO kann nur das Bestehen oder \nNichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Verfahrensbeteiligten sein, \ndas heißt ein auf einen konkreten Sachverhalt gegründetes und dem öffentlichen \nRecht unterworfenes Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person \nzu einer Sache.\n\n4\n\nVgl. etwa Eyermann, VwGO, Kommentar, 12. Aufl., § 43 Rn. 12, mwN.\n\n5\n\nDas vorliegend streitige Rechtsverhältnis betrifft die Frage, ob die Klägerin \"von \nder besonderen Fahrerlaubnispflicht nach § 48 Abs. 1 FeV befreit ist\". Damit ist \nersichtlich gemeint - die klagende Firma kommt als Inhaberin einer Fahrerlaubnis \nnicht in Betracht und es geht auch nicht um die Person des unter dieser Firma \nunternehmerisch tätigen Herrn L. selbst -, ob die von der Firma als Fahrer \neingesetzten Personen über eine solche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung \nverfügen müssen. Das Rechtsverhältnis betrifft mithin auf der einen Seite die bei der \nKlägerin angestellten Fahrer und auf der anderen Seite die zuständige \nGenehmigungsbehörde, d.h. die nach Landesrecht zuständige untere \nVerwaltungsbehörde (§ 73 Abs. 1 FeV) am Wohnsitz des jeweiligen \nFahrerlaubnisbewerbers (§ 73 Abs. 2 FeV), nicht aber die Beteiligten des \nvorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens. Auch wenn wegen der Verantwortlichkeit \nder in den Bereichen Notfallrettung und Krankentransport tätigen Unternehmen u.a. \nfür die persönliche Qualifikation des eingesetzten Personals nach § 24 Abs. 1 des \nnordrhein-westfälischen Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung \nund den Krankentransport durch Unternehmen vom 24. November 1992 (GV. NRW. \nS. 458; RettG NRW) von einer Einbeziehung der Klägerin in das Rechtsverhältnis \n\"Fahrerlaubnispflicht\" ausgegangen werden könnte, fehlt es doch jedenfalls an einer \ndenkbaren Beteiligung des nicht zu den Genehmigungsbehörden zählenden \nBeklagten an diesem Rechtsverhältnis. Allein der Umstand, dass der Beklagte \ngegenüber den bezirksansässigen unteren Verwaltungsbehörden weisungsbefugt ist \n(vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 FeV), ändert nichts daran, dass auch im Falle eines \nObsiegens der Klägerin die örtlichen Fahrerlaubnisbehörden nicht gehindert wären, \nvon einer Fahrerlaubnispflicht der bei der Klägerin beschäftigten Fahrer auszugehen. \nAuswirkungen auf das Verhalten der jeweiligen örtlichen Fahrerlaubnisbehörden \nwären erst zu erwarten, wenn der Beklagte von dem ihm zustehenden \nWeisungsrecht im Sinne der Klägerin Gebrauch gemacht hätte. Abgesehen davon, \ndass die Klägerin, sollte es ihr auf eine solche Weisung ankommen, gemäß § 43 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO auf eine Leistungsklage gegen die Beklagte zu verweisen wäre \n- ungeachtet der Frage, woraus sich ein Leistungsanspruch ableiten ließe -, kann \ndem Klagebegehren der Klägerin eine auf die Ausübung der Weisungsbefugnis des \nBeklagten gerichtetes Feststellungsbegehren nicht entnommen werden. Ohne einen \nerkennbaren klaren Bezug zu einem konkreten Rechtsverhältnis hat die Klage \nvielmehr den Charakter eines - unstatthaften - Begehrens, abstrakte, die Klägerin \ninteressierende Rechtsfragen losgelöst von einem konkreten Sachverhalt klären zu \nlassen. Das wird auch dadurch unterstrichen, dass die Klägerin nicht konkret \ndargelegt hat, ob sie überhaupt derzeit Fahrer ohne Fahrerlaubnis zur \nFahrgastbeförderung einsetzt oder die Einstellung solcher Fahrer bevorsteht. Unter \ndiesen Umständen kommt auch eine Beiladung des Landesministeriums für Bauen \nund Verkehr nach § 65 VwGO nicht in Betracht.\n\n6\n\nIn jedem Fall sind in der Sache selbst keine ernstlichen Zweifel iSv § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO dargelegt. Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom \n30. Mai 2006 - 16 B 25/06 - Folgendes ausgeführt:\n\n7\n\n\"Das Erfordernis einer solchen Fahrerlaubnis ergibt sich aus § 48 Abs. 1 FeV. \nNach dieser Vorschrift bedarf unter anderem auch der Führer eines \nKrankenkraftwagens einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, wenn in diesem \nFahrzeug bestimmungsgemäß Fahrgäste, also eine Vielzahl von Personen aus \neinem nicht von vornherein fest umrissenen Personenkreis, befördert werden sollen. \nDie Bestimmung des § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV, die unter anderem Krankenkraftwagen \nder nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste von der Fahrerlaubnispflicht \nausnimmt, greift nicht ein, weil es sich bei der Antragstellerin nicht um einen nach \nLandesrecht anerkannten Rettungsdienst handelt (vgl. schon - allerdings nicht \nabschließend - OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2005 - 16 B 98/05 -).\n\n8\n\nSelbst wenn entsprechend der Auffassung der Antragstellerin auch die von \nprivaten Unternehmern erbrachten Leistungen der Notfallrettung und des \nKrankentransports unter den Begriff des Rettungsdienstes fielen, fehlte es der \nAntragstellerin an der für die Freistellung von der Fahrerlaubnispflicht zur \nFahrgastbeförderung notwendigen landesrechtlichen Anerkennung. Zwar können die \nfreiwilligen Hilfsorganisationen und sonstigen privaten Anbieter, denen nach § 13 \nAbs. 1 RettG NRW die Durchführung der Aufgaben nach § 9 Abs. 1 RettG NRW \n(Bereithaltung von Rettungsmitteln und Personal, Durchführung von Einsätzen) \nübertragen wird und die nach § 13 Abs. 2 Satz 1 RettG NRW als Verwaltungshelfer \nhandeln, als landesrechtlich anerkannte Rettungsdienste iSv § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV \nbetrachtet werden (so Fehn, in: Steegemann [Hrsg.], Recht des Feuerschutzes und \ndes Rettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl., Loseblatt [Stand März 2006], \n§ 4 RettG Rn. 68; für die Rechtslage im Land Niedersachsen auch Ufer, \nNiedersächsisches Rettungsdienstgesetz, Kommentar, Loseblatt [Stand: März 2006], \nzu § 10 [S. 4]; ablehnend auf der Grundlage von § 15d StVZO noch Prütting, \nRettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 3. Aufl., § 4 Rn. 55).\n\n9\n\nGleiches gilt aber nicht für private Unternehmen, die - wie die Antragstellerin - \nlediglich nach den Vorschriften des 3. Abschnitts des Rettungsgesetzes NRW kraft \nGenehmigung Aufgaben der Notfallhilfe oder des Krankentransports wahrnehmen, \nohne nach § 13 RettG NRW am Rettungsdienst im institutionellen Sinne beteiligt zu \nsein (vgl. Fehn, in: Steegemann [Hrsg.], aaO.; Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-\nWestfalen, aaO.; für Niedersachsen ebenso Ufer, Niedersächsisches \nRettungsdienstgesetz, aaO.; OVG Saarlouis, Beschluss vom 14. Juli 1999 \n- 2 W 4/99 -, Juris; a.A. Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 3. Aufl., \n§ 48 Anm. 12).\"\n\n10\n\nDer Senat hält nach erneuter Prüfung an dieser Rechtsauffassung fest, die auch \nin der Systematik des § 48 Abs. 2 FeV eine Stütze findet, da die dort in den Ziffern 1 \nund 2 genannten Aufgabenträger durchweg solche hoheitlicher Art sind, während für \ndie in Ziffer 4 genannten Personen im Hinblick auf den dort genannten Linienverkehr \nder mit der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erbringende Nachweis der \nOrtskenntnis keine wesentliche Bedeutung zukommt. Das spricht mit erheblichem \nGewicht für eine Auslegung auch des in Ziffer 3 genannten Begriffs des \"nach \nLandesrecht anerkannten Rettungsdienstes\", der sich auf den von staatlichen bzw. \nkommunalen Trägern wahrgenommenen Rettungsdienst einschließlich der \nunselbständig in Erscheinung tretenden freiwilligen Hilfsorganisationen und privaten \nAnbieter (§ 13 RettG NRW) beschränkt, die Notfallrettung und den Krankentransport \ndurch private Unternehmen hingegen ausnimmt und damit zum Ausdruck bringt, \ndass nur die hoheitliche oder jedenfalls unter hoheitlicher Verantwortung erfolgende \nWahrnehmung rettungsdienstlicher Aufgaben in fahrerlaubnisrechtlicher Hinsicht \nprivilegiert sein soll.\n\n11\n\nSoweit der Unterscheidung zwischen dem Rettungsdienst in öffentlicher \nTrägerschaft und der Tätigkeit privater Unternehmen nach den §§ 18 ff. RettG NRW \nentgegengehalten wird, dass der bundesrechtlichen Bestimmung des § 48 Abs. 2 \nNr. 3 FeV ein bundesrechtlicher Begriff des Rettungsdienstes zugrundeliege und dies \nzur Vermeidung einer Rechtszersplitterung auch nicht anders sein dürfe, ist darauf zu \nverweisen, dass § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV gerade nicht vom \"Rettungsdienst\", sondern \nvom \"nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienst\" spricht und damit eine \ngegebenenfalls divergierende Praxis in den einzelnen Ländern ausdrücklich zulässt. \nAuch aus der von der Klägerin angeführten Vorschrift des § 49 PBefG ist nichts \nAbweichendes herzuleiten; insbesondere befasst sich diese Norm nicht mit der \nBefreiung von der Fahrerlaubnispflicht bzw. mit Krankenfahrten oder \nKrankentransporten (zum Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes \nvgl. auch § 1 Abs. 2 Nr. 2 PBefG).\n\n12\n\nSchließlich ergibt sich auch aus der Systematik des Rettungsgesetzes des \nLandes NRW und - teils weniger deutlich - der anderen Landesrettungsgesetze, dass \nnicht jegliche Tätigkeit in den Bereichen der Notfallrettung und des (qualifizierten) \nKrankentransports,\n\n13\n\nvgl. zu den Begriffen eingehend Schulte, Rettungsdienst durch Private (1999), \nS. 19 bis 26 sowie S. 37,\n\n14\n\ndem Begriff des (anerkannten) Rettungsdienstes unterfällt.\n\n15\n\nVgl. zur Rechtslage in den einzelnen Bundesländern Schulte, aaO., S. 42 \nbis 50.\n\n16\n\nSo bezeichnet das nordrhein-westfälische Rettungsdienstgesetz in seinem \n2. Abschnitt (§§ 6 bis 17) als \"Rettungsdienst\" nur die in öffentlicher Trägerschaft \nwahrgenommenen Aufgaben einschließlich der Mitwirkung freiwilliger \nHilfsorganisationen und privater Anbieter (§ 13 RettG NRW), die als \nVerwaltungshelfer nach den Anweisungen der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben \nfungieren. Davon deutlich unterschieden wird im 3. Abschnitt (§§ 18 bis 27) die \nNotfallrettung und der Krankentransport durch Unternehmer, wie sie auf der \nGrundlage von entsprechenden Genehmigungen durch die Klägerin betrieben \nwerden. § 18 RettG NRW spricht insoweit ausdrücklich von einer \nAufgabenwahrnehmung, \"ohne nach dem 2. Abschnitt am Rettungsdienst beteiligt zu \nsein\".\n\n17\n\nÄhnlich auch Schulte, aaO., S. 150 ff., der - länderübergreifend - von einer \nTätigkeit \"neben dem öffentlichen Rettungsdienst\" spricht.\n\n18\n\nAuch in der Sache ist eine Genehmigung etwas anderes als eine \"Anerkennung\". \nLetztere beinhaltet nicht lediglich eine auf ein bestimmtes Tätigwerden bezogene \nErlaubnis, sondern verleiht einer Person bzw. Organisation einen speziellen \nrechtlichen Status, aus dem gegebenenfalls weitere Befugnisse erwachsen.\n\n19\n\nWirft damit die angefochtene Entscheidung keine ernstlichen Richtigkeitszweifel \nauf, ist auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO dargetan. Gegen eine grundsätzliche Bedeutung spricht bereits, dass die \ngesetzliche Regelung, insbesondere die Bezugnahme des § 48 Abs. 2 Nr. 3 FeV auf \ndas Landesrecht und die strikte landesrechtliche Unterscheidung zwischen dem in \nöffentlicher Trägerschaft gewährleisteten Rettungsdienst und den außerhalb des \nRettungsdienstes wahrgenommenen Tätigkeiten der Notfallrettung und des \nKrankentransports durch Unternehmer eindeutig ist und keiner weiteren Klärung \nbedarf. Abgesehen davon hat die Klägerin nicht einmal die eigene unmittelbare \nBetroffenheit durch die Fahrerlaubnispflicht für Unternehmen außerhalb des \nRettungsdienstes dargetan, geschweige denn eine über ihren eigenen Rechtskreis \nhinausweisende Bedeutung.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 1 GKG.\n\n21\n\nMit der gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Ablehnung des \nZulassungsantrags wird der angefochtene Gerichtsbescheid rechtskräftig.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258131","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-28/16-a-1148-06","cited_norms":[{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258131","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258131","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-28/16-a-1148-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258131","retrieved":"2026-07-09 02:22:38.338932+00:00"}}