{"status":"available","doknr":"OLD258130","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0128.13B2025.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"13 B 2025/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 12. Dezember 2007 teilweise geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffern 1.a.) und \nb.), 2. sowie 3. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. November 2007 - 10.040-F-07-\n306 - wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin der beabsichtigten Ergänzung in \nAnlage 1 Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 und der beabsichtigten Einführung der Anlage 5 Ziffer 3 \nder NBS 2009 widersprochen und diesbezüglich der Antragstellerin eine Abänderung nebst \nVeröffentlichung auferlegt hat. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nDie Kosten beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin \nzu 1/3. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für \nbeide Instanzen auf jeweils 50.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im \nÜbrigen unbegründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1.a.) und b.), Ziffer 2. sowie \nZiffer 3. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. November 2007 - 10.040-F-07-306 -, \nsoweit die Antragsgegnerin den beabsichtigten Änderungen in Anlage 1 Ziffern 8.1 und 8.2, \nder beabsichtigten Einführung der Anlage 5 Ziffern 3, 4.8, 5, 8.1, 8.2 u. 8.3 sowie den \nbeabsichtigten Änderungen der betrieblich-technischen Regelwerke in Richtlinie 402.0203 \nAbschnitt 1 Absatz 1 sowie Abschnitt 9 der beabsichtigten Neufassung der \nNutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der DB Netz AG (NBS 2009) widerspricht \n(nachfolgend zu I.), und der Antragstellerin die Abänderung nebst Veröffentlichung der \nKlauseln, denen widersprochen wurde, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der \nAntragsgegnerin auferlegt (nachfolgend zu II.), zu Unrecht in vollem Umfang abgelehnt. Dem \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist hinsichtlich der \nbeabsichtigten Ergänzung in Anlage 1 Ziffer 8.1 und Ziffer 8.2 sowie der beabsichtigten \nEinführung der Anlage 5 Ziffer 3 der NBS 2009 stattzugeben; im Übrigen hat das \nVerwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt. \n\n4\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des \nAufschubinteresses des Betroffenen und des öffentlichen Vollzugsinteresses fällt im oben \naufgezeigten Umfang zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil der angefochtene Bescheid, \nsoweit er die im Tenor angegebenen Klauseln und die diesbezügliche Verpflichtung zur \nAbänderung betrifft, bei der in der vorliegenden Verfahrensart möglichen Prüfungsdichte \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt und gewichtige Nachteile für öffentliche \nBelange im Fall des Nichtvollzugs der angegebenen Klauseln bis zur Entscheidung in der \nHauptsache nicht ersichtlich sind. Mit Blick auf die übrigen Klauseln, denen die \nAntragsgegnerin widersprochen hat, und der diesbezüglichen Verpflichtung zur Abänderung \nüberwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. \n\n5\n\nDer Ausschluss des Suspensiveffekts von Widerspruch und Klage in § 37 Allgemeines \nEisenbahngesetz (AEG) belegt zwar das öffentliche Interesse an sofortiger \nWirksamkeitsentfaltung des angefochtenen Bescheids und zwingt den Betroffenen durch \nWegfall des Suspensiveffekts nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Erlangung desselben in ein \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, ändert aber an dem Prüfungsschema dieser Vorschrift \nnichts. \n\n6\n\nI. 1. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrem auf § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG gestützten \nBescheid der beabsichtigten Ergänzung in Anlage 1 Ziffer 8.1 und Ziffer 8. 2 der \nNutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) widerspricht, bestehen hiergegen im \nvorliegenden Verfahren durchgreifende rechtliche Bedenken. Einen einen Widerspruch nach \n§ 14e Abs. 1 AEG rechtfertigenden Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot und das \nVerbot der Intransparenz sowie gegen eisenbahnrechtliche Vorschriften über den Zugang zur \nInfrastruktur sieht der Senat bei überschlägiger Prüfung nicht; ebenso befürchtet er keine \ngravierenden Beeinträchtigungen der Eisenbahnverkehrsunternehmen beim Zugang zu oder \nbei der Nutzung der Serviceeinrichtungen der DB. \n\n7\n\nDie beanstandete Ziffer 8.1 in Anlage 1 der NBS besagt im Kern nur, dass GSM-R \nZugangsbedingung auf Strecken ist (GSM-R Zugfunk) und verweist insofern auf die \nFundstelle des entsprechenden Regelwerks (Richtlinie 810.0300A06). Letztere befasst sich \nausschließlich mit dem Zugfunk. Diese Ausführungen treffen alle \nEisenbahnverkehrsunternehmen in gleicher Weise und sind als solche klar und eindeutig. \nSollte die Antragstellerin insoweit der Behörde gegenüber eine unklare Stellungnahme \nabgegeben haben, macht das die beanstandete Regelung selbst noch nicht unklar. Eine \nDiskriminierung oder Intransparenz liegt darin nicht. \n\n8\n\nAllerdings vermisst die Regulierungsbehörde in Kenntnis dessen, dass GSM-R Zugfunk \nauch in Serviceeinrichtungen mitunter Anwendung finden kann, verbindliche Angaben dazu, \n\"welche ausgewählten Bereiche ... betroffen sind\", \"welche betrieblichen Regelungen bei der \nNutzung von Zugfunk in Serviceeinrichtungen gelten\", \"nach welchen Kriterien GSM-R \nZugfunk in Serviceeinrichtungen eingeführt wird\". Die Eisenbahnverkehrsunternehmen \nwerden indes wissen, dass ab Inkrafttreten der Nutzungsbedingungen für \nServiceeinrichtungen die Kommunikation bei Nutzung derselben in der Regel per GSM-R \nRangierfunk erfolgt, der Zugfunk insoweit die Ausnahme ist. Der informierte Adressat der \nNutzungsbedingungen wird auch davon ausgehen können, dass etwa bei Befahren von \ndurchlaufenden Hauptgleisen GSM-R Zugfunk anzuwenden ist. Bei entsprechender \ntechnischer Ausstattung wird der Triebfahrzeugführer im Praxisbetrieb voraussichtlich ohne \ngroße Schwierigkeiten feststellen können, in welchen Bereichen die Kommunikation über \nZugfunk und in welchen über Rangierfunk zu erfolgen hat, und sich entsprechend einwählen \nkönnen. Eine in den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen vorab erfolgte \ndetaillierte Festlegung, wo und ab wann im Einzelfall - ausnahmsweise - Zugfunk bei \nNutzung von Serviceeinrichtungen anzuwenden ist, erscheint aus gegenwärtiger \nsummarischer Sicht nicht zwingend erforderlich und scheint die Regelungen zu den \nKommunikationssystemen eher zu belasten und unübersichtlich zu gestalten. Es ist nicht zu \nbefürchten, dass die Nichtaufnahme derartiger detaillierter Regelungen dazu führen wird, dass \nein Eisenbahnverkehrsunternehmen von seinem Recht auf Zugang zu Serviceeinrichtungen \nAbstand nimmt oder wesentlich im Wettbewerb beeinträchtigt wird. Zwar verlangt § 10 \nAbs. 1 Satz 4 Nr. 2 EIBV auch die Darlegung des als Leistung angebotenen \nKommunikationssystems in den Nutzungsbedingungen. Doch ist dies nur im Rahmen des \nErforderlichen geboten. Dieser Rahmen ist aus gegenwärtiger Sicht durch die isolierte \nRegelung in Anlage 1 Ziffer 8.1 noch gewahrt.\n\n9\n\nDie Regulierungsbehörde wertet Anlage 1 Ziffer 8.2 als diskriminierend und intransparent \nund führt dazu aus, obgleich die Ziffer 8 den GSM-R Rangierfunk im Gegensatz zum \nZugfunk nicht ausdrücklich als netzzugangsrelevant bezeichnet, sei dies doch der Fall. Im \nErgebnis vermisst sie mithin die Kenntlichmachung von GSM-R Rangierfunk als \nnetzzugangsrelevant für die Nutzung von Serviceeinrichtungen. Die alle \nEisenbahnverkehrsunternehmen in gleicher Weise informierende und folglich nicht ohne \nsachlichen Grund ungleich behandelnde Ziffer 8.2 erscheint auch inhaltlich hinreichend klar. \nDie Erforderlichkeit von GSM-R Rangierfunk für die Nutzung von Serviceeinrichtungen \nerschließt sich nämlich dem informierten Adressaten der Nutzungsbedingungen aus dem \nGesamtzusammenhang der Regelung und ließe sich im Übrigen bei Unklarheiten leicht \neruieren. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Senats im Beschluss vom heutigen \nTage im Verfahren 13 B 2024/07 (dort zu I. 1.) erfordert das ein hoheitliches Einschreiten \nnicht. \n\n10\n\n2. Soweit die Regulierungsbehörde der beabsichtigten Einführung der Anlage 5 Ziffer 3 \nwiderspricht, überwiegt ebenfalls das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. \n\n11\n\nMit Ziffer 3 der Anlage 5 der NBS beabsichtigt die Antragstellerin eine Freistellung von \nihrer Haftung für Schäden bei leichter Fahrlässigkeit, was aus Sicht der Regulierungsbehörde \nin Kollision stehe zu Ziffer 6.1.2 NBS, wonach bei leichter Fahrlässigkeit ab der \nSchadenshöhe 10.000,- EUR Sachschäden zu ersetzen sind. Der Inhalt der beiden Regelungen \nisoliert betrachtet ist zwar jeweils klar, einzuräumen ist jedoch, dass ein einheitlicher \nBedeutungsinhalt nicht festzustellen ist. Den Regelungen unterfallen alle Vertragspartner der \nAntragstellerin gleichermaßen, so dass eine sachgrundlose Andersbehandlung eines \nEisenbahnverkehrsunternehmens nicht zu befürchten ist. Zwar könnte wegen des \nrechtsproblematischen Verhältnisses der beiden Regelungen zueinander eine gewisse \nIntransparenz in einem weiteren Sinne angenommen werden, doch berechtigt eine solche \nzivilrechtliche Rechtsproblematik noch nicht zum Widerspruch nach § 14e Abs. 1 AEG. Der \nSenat hat insoweit im Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 13 B 2014/07) folgendes \nausgeführt:\n\n12\n\n\"Das Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot sind schon generell kein Auffanginstrumentarium, \num letztlich jede, an sich zivilgerichtlicher Rechtskontrolle unterliegende Rechtsfrage oder Frage der Auslegung \nund/oder der Wirksamkeit vertraglicher Regelungen zum Gegenstand eines Widerspruchs nach § 14e AEG zu \nmachen. Ferner folgt aus der Kann-Regelung des § 14e Abs. 1 AEG, das Diskriminierungsverbot und \nTransparenzgebot nicht über Gebühr zu strapazieren. Wie bei allen im vorformulierten Regelwerken ist auch den \nfraglichen Nutzungsbedingungen immanent, das sie nicht im vorhinein allen Eventualitäten Rechnung tragen \nkönnen und insoweit das Risiko der Lückenhaftigkeit und teilweisen Unklarheit in sich tragen. Es kann davon \nausgegangen werden, dass dieser Umstand auch allen jeweils Beteiligten bewusst ist. Nicht jede gleichsam \nmarginale oder nur theoretische, fernliegende Gefahr einer Diskriminierung oder Regelungsunklarheit auf Seiten \neines EVU oder eine in der Realität der Geschäftstätigkeiten in zumutbarer Weise problemlos durch Nachfrage \nbehebbare Unklarheit gibt deshalb Anlass für ein hoheitliches Einschreiten in Form des Widerspruchs. Dies gilt \nerst recht für vermeintliche Schwächen und Mängel in der Formulierung, die sich im täglichen Geschäftsalltag \nregelmäßig nicht als Problem darstellen. Hält die Behörde in einem solchen Fall gleichwohl einen Widerspruch \nfür notwendig, bedarf das der substantiierten Begründung der Notwendigkeit, die über die generelle Begründung \nhinausgehen muss, ein EVU könne durch die Regelung am Zugang zur Infrastruktur gehindert oder im \nWettbewerb beeinträchtigt werden. Die Heranziehung des Diskriminierungsverbots und Transparenzgebots zur \nBeanstandung nahezu jeder den Zugangsberechtigten nicht günstigen und deshalb die Zustimmung der \nRegulierungsbehörde nicht findenden Nutzungsbedingung führt zu einer unakzeptablen Überdehnung und \nÜberstrapazierung beider Prinzipien.\"\n\n13\n\nIm Übrigen steht nicht zu befürchten, dass durch die beanstandete Regelung ein \nEisenbahnverkehrsunternehmen von seinem Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur \nAbstand nehmen oder wesentlichen Wettbewerbsbeeinträchtigungen unterworfen sein und auf \ndiese Weise ungleich behandelt werden wird. Den Schadensregelungen kann erst dann \nBedeutung zukommen, wenn ein Eisenbahnverkehrsunternehmen von seinem Recht auf \nZugang zur Eisenbahninfrastruktur Gebrauch gemacht hat und ein Schadensfall eingetreten \nist. Die beanstandete Regelung wird deshalb voraussichtlich keinen Bewerber davon abhalten, \nvon seinem Zugangsrecht Abstand zu nehmen. Ist aber ein Schadensfall eingetreten und \nberuft sich die Antragstellerin auf einen Haftungsausschluss nach Ziffer 3 AGB GSM-R-DL, \nwird es Aufgabe der Zivilgerichte sein, die Haftungsregelung zu interpretieren und einen \neventuellen Widerspruch zur Ziffer 6.1.2 aufzulösen. Denkbar wäre Ziffer 3 AGB-GSM-R-\nDL als Spezialregelung zunächst nur für dieses Regelwerk anzusehen, sie mangels weiterer \nDifferenzierung gleichwohl der allgemeinen Begrenzung der Freizeichnung für Sachschäden \nab 10.000,- EUR zu unterwerfen mit dem Ergebnis, dass eine Kollision in Wahrheit nicht \nvorläge. Denkbar wäre aber auch, die generelle Haftungsfreizeichnung bei fahrlässig \nverursachten Schäden gänzlich für unwirksam zu erklären. Von einer generellen \nUnvereinbarkeit einer Haftungsregelung unter Ausschluss einer Haftung für relativ geringe \nund daher tragfähige Schäden eines Eisenbahnverkehrsunternehmens mit dem in § 24 Abs. 1 \nEIBV geforderten Anreizsystem dürfte jedenfalls nicht anzunehmen sein. \n\n14\n\nSoweit die Regulierungsbehörde der beabsichtigten Einführung der Anlage 5 Ziffer 4.8, \n5., 8.1, 8.2 und 8.3 widerspricht, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. Die \ndiesbezüglichen Regelungen sind mit den eisenbahnrechtlichen \nInfrastrukturzugangsregelungen unvereinbar. \n\n15\n\nEine Entgeltregelung \"soweit nicht anders vereinbart\" (Ziffer 4.8) erlaubt eine individuell \nvereinbarte Andersbehandlung und ist mit dem Gleichbehandlungsgebot des § 24 Abs. 4 \nEIBV unvereinbar. \n\n16\n\nEin Verweis wegen der Nutzungsentgelte auf eine Preisliste, die die Entgeltmodalitäten \nregelt (Ziffer 5), ist mit § 10 Abs. 1 Satz 4 EIBV unvereinbar, wonach die Entgeltgrundsätze \nin den Nutzungsbedingungen - und nicht in der Preisliste - darzulegen sind. \n\n17\n\nEine Änderung der AGB mit einmonatiger Vorankündigung (Ziffern 8.1 bis 8.3) ist \nunvereinbar mit § 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5, § 10 Abs. 1 Satz 5 EIBV, wonach 4- bis \n6-monatige Veröffentlichungsfristen vor Ablauf der Frist nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EIBV \nzu beachten sind. \n\n18\n\nHinsichtlich des Widerspruchs der Regulierungsbehörde gegen die beabsichtigte \nÄnderung der betrieblich-technischen Regelwerke Richtlinie 402.0203 Abschnitt 1 Absatz 1 \nund Richtlinie 402.0203 Abschnitt 9 überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil in \nbeiden Fällen die Darlegung der Netzfahrplanerarbeitung und Trassenzuteilung nicht den \nVorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur entspricht. \nInsoweit wird auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom heutigen Tag im Verfahren \n13 B 2024/07 (dort I. 2, 3) verwiesen. \n\n19\n\nII. Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Ziff. 2. des Bescheids vom \n12. November 2007 aufgibt, die beanstandeten Regelungen unter Beachtung der \nRechtsauffassung der Regulierungsbehörde abzuändern und ... zu veröffentlichen, überwiegt \ndas Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinsichtlich der beabsichtigten Ergänzung in \nAnlage 1 Ziffer 8.1 und 8.2 sowie der beabsichtigten Einführung der Anlage 5 Ziffer 3 aus \nden oben dargelegten Gründen. Wegen der übrigen streitgegenständlichen Beanstandungen - \nKlauseln Anlage 5 Ziffer 4.8, 5, 8.1 bis 8.3 und die Regelwerke Richtlinie 402.0203 \nAbschnitt 1 Absatz 1 und Abschnitt 9 - überwiegt indes aus den ebenfalls dargestellten \nGründen das öffentliche Vollzugsinteresse. Insoweit gelten die Ausführungen des Senats im \nBeschluss 13 B 2024/07 entsprechend. \n\n20\n\nIII. Soweit die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zwangsgeldandrohung \nvon 90.000,- EUR begehrt, ist ein Aussetzungsinteresse der Antragstellerin nicht gegeben. \nDem liegt unter Verweis auf die folgenden Ausführungen zur Streitwertfestsetzung im \nAusgangspunkt die Erwägung zu Grunde, dass die Zwangsgeldandrohung verhältnismäßig \nsein muss zur Erreichung des mit der fraglichen Verfügung verfolgten Ziels und \ndementsprechend als Druckmittel zur Durchsetzung der angefochtenen Verfügung und als \nsekundäre Regelung wertmäßig nicht höher eingestuft werden sollte als der Wert für die \nHauptsache. Die Zwangsgeldandrohung bleibt hier unterhalb des für die Hauptsache \nanzusetzenden Wertes.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n22\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 \nAbs. 3 GKG. Das Interesse der Antragstellerin, das nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmend ist für \ndie Streitwertfestsetzung, geht dahin, dass die betreffenden Nutzungsbedingungen in vollem \nUmfang fristgerecht in Kraft treten können. Dieses Interesse würde der Senat unter \nBerücksichtigung entsprechender verwaltungsgerichtlicher Wertannahmen in diesem und in \ndem vergleichbaren Verfahren 18 L 1794/07 VG Köln, 13 B 2024/07 in einem \nHauptsacheverfahren pauschalierend mit 100.000 EUR bewerten. Der Ansatz des \nAuffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG kommt insoweit nicht in Betracht, weil dieser der \nBedeutung der Sache für die Antragstellerin ersichtlich nicht gerecht würde. Die in einem \nanderen Verfahren (18 L 1779/07 VG Köln; 13 B 2014/07 OVG NRW) erfolgte Orientierung \nder Streitwertfestsetzung an der Hälfte des von der Antragsgegnerin angedrohten \nZwangsgeldes erscheint ebenfalls als nicht sachgerecht, weil dies u. a. bei unterschiedlich \nhohen Zwangsgeldandrohungen zu unterschiedlichen Streitwertfestsetzungen für im übrigen \ngleiche gerichtliche Begehren führen würde. Wegen des Verfahrens des vorläufigen \nRechtsschutzes ist der für ein Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert auf die Hälfte \nzu reduzieren, so dass sich der aus dem Tenor ersichtliche Wert ergibt.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258130","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-28/13-b-2025-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258130","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258130","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-28/13-b-2025-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258130","retrieved":"2026-07-09 02:22:38.262939+00:00"}}