{"status":"available","doknr":"OLD258129","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0128.13B2024.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-28","aktenzeichen":"13 B 2024/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 12. Dezember 2007 teilweise geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 1.a.) und \nb.), Ziffer 2. sowie Ziffer 4. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. November 2007 \n- 10.030- F07-301 - wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin der beabsichtigten \nÄnderung der Nr. 2.3.3, Abschnitt \"GSM-R in Rangierbereichen\" der SNB 2009 \nwidersprochen und diesbezüglich der Antragstellerin eine Abänderung nebst Veröffentlichung \nauferlegt sowie ein 100.000,- EUR überschreitendes Zwangsgeld angedroht hat. \n\nIm Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. \n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu \n1/3. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für \nbeide Instanzen auf jeweils 50.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, \nim Übrigen unbegründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1.a.) und b.), Ziffer 2. sowie \nZiffer 4. des Bescheids der Antragsgegnerin vom 12. November 2007 - 10.030-F07-301 -, \nsoweit der beabsichtigten SNB-Änderung der Ziffer 2.3.3, Abschnitt \"GSM-R in \nRangierbereichen\" sowie den beabsichtigten Änderungen der betrieblich-technischen \nRegelwerke zu Richtlinie 402.0203 Abschnitt 1 Absatz 1 sowie Abschnitt 9 der \nbeabsichtigten Neufassung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Antragstellerin \n(SNB 2009) widerspricht (nachfolgend zu I.) und der Antragstellerin die Abänderung nebst \nVeröffentlichung der Klauseln, denen widersprochen wurde, unter Berücksichtigung der \nRechtsauffassung der Antragsgegnerin auferlegt (nachfolgend zu II.) sowie ein Zwangsgeld \nandroht (nachfolgend zu III.), zu Unrecht in vollem Umfang abgelehnt. Dem Antrag auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist hinsichtlich der beabsichtigten \nÄnderung zu Ziffer 2.3.3, Abschnitt \"GSM-R in Rangierbereichen\" der SNB 2009 \nstattzugeben; im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag zu Recht abgelehnt.\n\n4\n\nDie im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des \nAufschubinteresses des Betroffenen und des öffentlichen Vollzugsinteresses fällt im oben \naufgezeigten Umfang zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil der angefochtene Bescheid, \nsoweit er die im Tenor angegebene Klausel sowie die diesbezügliche Verpflichtung zur \nAbänderung sowie ein über 100.000,- EUR hinausgehendes Zwangsgeld betrifft, bei der in \nder vorliegenden Verfahrensart möglichen Prüfungsdichte durchgreifenden rechtlichen \nBedenken unterliegt und gewichtige Nachteile für öffentliche Belange im Fall des \nNichtvollzugs der angegebenen Klausel bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht \nersichtlich sind. Mit Blick auf die übrigen Klauseln, denen die Antragsgegnerin \nwidersprochen hat, der diesbezüglichen Verpflichtung zur Abänderung und eines \nZwangsgelds bis 100.000,- EUR überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse. \n\n5\n\nDer Ausschluss des Suspensiveffekts von Widerspruch und Klage in § 37 Allgemeines \nEisenbahngesetz (AEG) belegt zwar das öffentliche Interesse an sofortiger \nWirksamkeitsentfaltung des angefochtenen Bescheids und zwingt den Betroffenen durch \nWegfall des Suspensiveffekts nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Erlangung desselben in ein \nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, ändert aber an dem Prüfungsschema dieser Vorschrift \nnichts. \n\n6\n\nI. 1. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrem auf § 14e Abs. 1 Nr. 4 AEG gestützten \nBescheid der beabsichtigten Änderung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) zu \nZiff. 2.3.3, Abschnitt \"GSM-R in Rangierbereichen\" widerspricht, weil diese entgegen § 14 \nAbs. 1 Satz 1 AEG, § 3 Abs. 1 Satz 1 u. 2 Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung \n(EIBV) diskriminierend wirke und dem Transparenzgebot nicht genüge, bestehen hiergegen \nim vorliegenden Verfahren durchgreifende rechtliche Bedenken. \n\n7\n\nEine Diskriminierung oder Intransparenz bei Zugang zur Infrastruktur der Antragstellerin \ninfolge Fehlens einer dahingehenden Klarstellung in Ziffer 2.3.3 der SNB 2009, dass der neue \ndigitale Rangierfunk GSM-R keine Relevanz für das Befahren der Schienenwege (Zugfahrt) \nhabe, kann der Senat nicht feststellen. Eine Diskriminierung liegt nach gefestigter \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts vor, wenn Eisenbahnverkehrsunternehmen beim \nZugang zur Eisenbahninfrastruktur ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2007 - 13 A 108/07 -; ferner Kunz, \nEisenbahnrecht, A 4.1, Erläuterungen § 14 AEG (S. 183). \n\n9\n\nDie beanstandete Ziffer richtet sich an jedes Eisenbahnverkehrsunternehmen in gleicher \nWeise; eine unterschiedliche Behandlung der Eisenbahnverkehrsunternehmen untereinander \noder im Verhältnis zu einem Konzernunternehmen der Antragstellerin ist nicht erkennbar. Die \nBundesnetzagentur als Regulierungsbehörde zieht allerdings zur Begründung ihrer \ndiesbezüglichen Beanstandung das in § 14 Abs. 1 AEG und § 3 Abs. 1 EIBV nicht \nausdrücklich angeführte Transparenzgebot heran. Es spricht einiges dafür, die Forderung nach \nTransparenz von Nutzungsbedingungen als eine spezielle Ausformung des \nDiskriminierungsverbots zu verstehen. Eine Diskriminierung erscheint auch für den Fall \ndenkbar, dass eine Regelung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen zwar generell für jedes \nEisenbahnverkehrsunternehmen gleich gilt, de facto aber unterschiedliche Wirkung zeitigt, \nindem ihre Intransparenz das eine Unternehmen in unzumutbarer Weise beim \nInfrastrukturzugang behindert, das andere, etwa eine Konzerntochter der Antragstellerin, aber \nnicht. \n\n10\n\nVorliegend kann jedoch bei summarischer Prüfung bereits nicht von einer Intransparenz \nder beanstandeten Ziffer 2.3.3 \"GSM-R in Rangierbereichen\" ausgegangen werden. Die \nKlausel bezieht sich inhaltlich, wie die Beschreibung deutlich besagt, auf den Rangierbereich; \nes wird ausdrücklich von \"Rangierfunk\" gesprochen. Der aufmerksame Leser und vor allem \nder informierte Fachmann wird die Beschreibung wie gemeint verstehen, nämlich als solche \nfür den Rangierbereich, nicht für das Befahren der Schienenwege (Zugverkehr). Die \nSchienennetz-Benutzungsbedingungen sind an einen bestimmten Interessentenkreis adressiert, \nder über hinreichende Informationen verfügt oder sich zumindest bei Verständniszweifeln bei \nder Antragstellerin Klarheit über bestimmte Klauseln der Schienennetz-\nBenutzungsbedingungen verschaffen kann und wird; er wird jedenfalls nicht bereits wegen \n- einmal unterstellter - unwesentlicher Formulierungsunklarheiten von seinem \nNetzzugangsbegehren Abstand nehmen. Hiervon darf die Antragstellerin bei der \nFormulierung ihrer Schienennetz-Benutzungsbedingungen ausgehen. \n\n11\n\nEines Hinweises, dass die beanstandete Klausel keine Relevanz für das Befahren der \nSchienenwege (Zugfahrt) habe - nur das vermisst der angefochtene Bescheid -, bedurfte es \nzudem nicht. Aus dem klaren Bezug der Ziffer 2.3.3 auf den Rangierbereich folgt, dass \nentsprechende Bestimmungen für das Befahren der Schienenwege (Zugfahrt) einer \ngesonderten Regelung vorbehalten sind. Dabei kann offen bleiben, ob die von der \nRegulierungsbehörde geforderte Kennzeichnung nicht sogar unangebracht sein könnte, weil \nsie von den Eisenbahnverkehrsunternehmen dahin missverstanden werden könnte, dass der \ndigitale Zugfunk GSM-R für die Trassennutzung ohne Bedeutung sei. In dem Zusammenhang \nleuchtet der Einwand der Antragstellerin ein, dass mitunter auch beim Rangierbetrieb \nStrecken benutzt werden müssten, auf denen \"GSM-R Zugfunk\" erforderlich sei und sich \ndeshalb die Anforderungen an Zugfunk und Rangierfunk entsprechen sollten. \n\n12\n\nDer Senat sieht die Gefahr einer Diskriminierung im beschriebenen Sinne selbst bei \n- unterstellter - gewisser Intransparenz der beanstandeten Ziffer 2.3.3. nicht. Ein Verstoß \ngegen das Diskriminierungsverbot infolge Transparenzmangels setzt eine greifbare, \nwesentliche Behinderung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens beim angestrebten \nNetzzugang voraus. Dazu reicht eine lediglich denkbare oder eine tatsächliche, aber im \nPraxisbetrieb leicht überwindbare Unklarheit nicht aus und berechtigt noch nicht zum \nhoheitlichen Einschreiten nach § 14e AEG. Der von der Antragsgegnerin in der \nBeschwerdeerwiderung angesprochene Lieferengpass für OPS-Geräte kann durch die \ngeforderte Klarstellung nicht behoben werden. \n\n13\n\n2. Soweit die Regulierungsbehörde der beabsichtigten Änderung der Richtlinie 402.0203. \nin Abschnitt 1 Abs. 1 widersprochen hat, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil \ngegen die Beanstandung bei der gegenwärtigen Prüfungsdichte keine durchgreifenden \nBedenken bestehen. Die beabsichtigte Änderung entspricht nicht den Vorschriften über den \nZugang zur Eisenbahninfrastruktur (§ 14 Abs. 1 AEG). \n\n14\n\nZwar ist insoweit eine Diskriminierung im beschriebenen Sinne nicht feststellbar, weil \nalle Eisenbahnverkehrsunternehmen gleich behandelt werden und der informierte \nUnternehmer sich wegen der beanstandeten Beschreibung des Planungsvorgangs aller \nErwartung nach nicht von seinem Netzzugangsbegehren und auch von einer notfalls \nerforderlichen Einschaltung der Regulierungsbehörde nicht abhalten lassen wird. \n\n15\n\nDie beabsichtigte Änderung ist jedoch insoweit mit § 4 Abs. 2 Satz 1 EIBV i. V. m. Nr. 3. \nSatz 2 Anlage 2 unvereinbar, als sie nicht auch die Unterrichtung der Regulierungsbehörde \ngemäß § 14d Satz 1 Nr. 1 AEG und die Vorabprüfungsfrist nach § 14e Abs. 1 Nr. 1 AEG \naufführt. Soweit die Antragstellerin meint, § 14d Satz 1 Nr. 1 AEG verlange keine \nUnterrichtung der Regulierungsbehörde von einer beabsichtigten Entscheidung nach § 8 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 7 EIBV, greift das vorbehaltlich anderer Erkenntnisse im \nHauptsacheverfahren nicht durch. \n\n16\n\nNach § 14d Satz 1 Nr. 1 AEG haben die Eisenbahninfrastrukturunternehmen die \nRegulierungsbehörde u. a. über die beabsichtigte Entscheidung über die Zuweisung von \nZugtrassen für den Netzfahrplan einschließlich der Pflichtleistungen zu unterrichten, sofern \nAnträge abgelehnt werden sollen. Nach § 14e Abs. 1 Nr. 1 AEG kann ... die \nRegulierungsbehörde nach Eingang dieser Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen der \nbeabsichtigten Entscheidung nach § 14d Satz 1 Nr. 1 AEG widersprechen, soweit die \nbeabsichtigte Entscheidung nicht den Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur \nEiseninfrastruktur entspricht. \n\n17\n\nDie von der Regulierungsbehörde sinngemäße geforderte Angabe der Verpflichtung der \nAntragstellerin, nach Bearbeitung berechtigter Beanstandungen beabsichtigte \nTrassenablehnungen ihr mitzuteilen, lässt sich unter den Wortlaut des § 14d Satz 1 Nr. 1 AEG \nsubsumieren. \n\n18\n\nAllerdings verlangt die Vorschrift nach ihrem Wortlaut eine Unterrichtung über \nbeabsichtigte Entscheidungen über die \"Zuweisung\" - nicht Ablehnung - von Zugtrassen; dies \naber nur sofern (Zugtrassen-)Anträge abgelehnt werden sollen. Da jedoch eine Überprüfung \nvon Trassenzuweisungen für sich allein keinen Sinn macht, vielmehr ihre Auswirkung auf die \nAblehnung anderer Trassenanträge für eine Vorabprüfung der Regulierungsbehörde von \nInteresse sein kann, kann die Unterrichtungs- und Begründungsfrist nur für miteinander \nkollidierende Trassenzuweisungen und Trassenablehnungen gelten. Insoweit erfasst die \nUnterrichtungspflicht auch die Ablehnungen. \n\n19\n\nJedoch handelt es sich bei der beabsichtigten Zuweisung und Ablehnung von Trassen \nnicht, wie die Antragstellerin meint, um die ins Auge gefassten Zuweisungen/Ablehnungen \nim Koordinierungsverfahren nach §§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 9 EIBV und nicht um die \nunerledigten Beanstandungen im Verfahren nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EIBV, sondern um \ndie beabsichtigte abschließende Entscheidung auf Grund des endgültigen \nNetzfahrplanentwurfs nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 EIBV. Das folgt aus dem erkennbaren \nSinn und Zweck der Vorschrift des § 14d AEG, der abschließenden und entscheidenden \nMaßnahme der Antragstellerin eine letzte Rechtskontrolle der Regulierungsbehörde \nvorzuschalten. Dass die - vom Vermittlungsausschuss eingefügte und mangels Begründung \neiner Auslegung an Hand der Gesetzgebungsmaterialien nicht zugängliche - Vorschrift nicht \nirgendwelche Entscheidungen oder Entschlüsse im Vorfeld der Netzfahrplanerarbeitung \nmeint, wird deutlich durch ihre Nr. 2, die Entscheidungen über Zugtrassen außerhalb des \nNetzfahrplans erfasst, für die die Regelungen der § 8 u. § 9 Abs. 3 ff. EIBV nicht greifen, \nsowie durch die Erwägung, dass eine staatliche Rechtskontrolle zu einem Zeitpunkt, zu dem \nnoch eine Einigung unter den Beteiligten selbst möglich ist, keinen Sinn macht und dass die \nVerpflichtung zur - neuen - Entscheidung nach § 14e Abs. 3 Nr. 1 AEG unter Beachtung der \nVorgaben der Regulierungsbehörde zu einer abschließenden Konfliktlösung nach den \nVorstellungen dieser Behörde führen soll. Die der Regulierungsbehörde verbleibende kurze \nWiderspruchsfrist ist ein weiteres Indiz dafür, dass direkt nach ihrem Ablauf der förmliche \nAbschluss der Trassenvergabe durch positive oder negative Entscheidung ansteht. Dem \ndahingehenden Verständnis von der \"beabsichtigten Entscheidung über die Zuweisung von \nZugtrassen ..., sofern Anträge abgelehnt werden sollen\" als der abschließenden Entscheidung \nauf Grundlage des endgültigen Netzfahrplan-Entwurfs steht nicht entgegen, dass § 9 EIBV \nebenfalls von Entscheidung im Zusammenhang mit dem - vorgelagerten - \nKoordinierungsverfahren spricht. Denn die untergesetzliche Rechtsnorm ist grundsätzlich \nnicht geeignet, Inhalt und Bedeutung des übergeordneten Gesetzes zu bestimmen. \n\n20\n\nDer Antragstellerin ist einzuräumen, dass durch Widerspruch der Regulierungsbehörde \nzum beschriebenen Zeitpunkt eine Fülle von Umplanungen notwendig werden, die \nTrassenangebote verzögert und der Netzfahrplan nicht rechtzeitig fertiggestellt werden \nkönnen. Gesicherte oder anwartschaftlich verdichtete Rechte von bis dahin erfolgreichen \nZugangsbewerbern, zu deren Nachteil ein Widerspruch gereichen könnte, bestehen jedoch \nentgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Ob allerdings eine zu dem beschriebenen \nspäten Zeitpunkt einsetzende Vorabprüfung ein effektives Instrumentarium darstellt, unterfällt \ndem den Verwaltungsgerichten nicht zugänglichen rechtspolitischen Bereich. Allerdings wird \ndie Regulierungsbehörde von ihrer Widerspruchsmöglichkeit mit Rücksicht auf das hohe \nGewicht des öffentlichen Interesses an einem rechtzeitigem und funktionierenden \nNetzfahrplan sowie das Interesse der Trassenbewerber an rechtzeitiger Planungssicherheit nur \nschwerlich Gebrauch machen können, wenn dies zu einer völligen oder wesentlichen Neu-\nErarbeitung des Netzfahrplan-Entwurfs mit all seinen Problemen unvereinbarer \nTrassenanträge führt und die Gefahr eines erst verspätet vorliegenden funktionsfähigen \nNetzfahrplans heraufbeschwört, ohne zugleich konkret und begründet aufzuzeigen, in welcher \nWeise der - immerhin den Mechanismen der §§ 8, 9 EIBV unterworfene \n- Netzfahrplan-Entwurf zu ändern ist. \n\n21\n\n3. Soweit die Antragsgegnerin der beabsichtigten Änderung der betrieblich-technischen \nRegelwerke unter Nr. 402.0203 Abschnitt 9 widerspricht, beanstandet sie dieselbe \nunvollständige Darstellung der Netzfahrplanerstellung und Trassenzuteilung, so dass auf die \nAusführungen zu 2. verwiesen werden kann. \n\n22\n\nII. Soweit die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter Ziff. 2. des Bescheids vom \n12. November 2007 aufgibt, die beanstandeten Regelungen unter Beachtung der \nRechtsauffassung der Regulierungsbehörde abzuändern und ... zu veröffentlichen, überwiegt \ndas Aussetzungsinteresse der Antragstellerin hinsichtlich Ziffer 2.3.3, Abschnitt \"GSM-R in \nRangierbereichen\" aus den oben dargestellten Gründen. Wegen der übrigen \nstreitgegenständlichen Beanstandungen - unvollständige Darstellung der \nNetzfahrplanerstellung und Trassenzuweisung - überwiegt indes aus den ebenfalls \ndargestellten Gründen das öffentliche Vollzugsinteresse. Insoweit bestehen hinsichtlich der \nfür die Änderungs-/Anpassungsverpflichtung herangezogenen Rechtsgrundlagen der §§ 14c \nAbs. 1, 14 Abs. 3 Nr. 2 AEG und des Vorliegens ihrer Voraussetzungen keine solchen \ngravierenden Bedenken, dass dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin \ndurchschlagendes Gewicht zuzuerkennen wäre. \n\n23\n\nIII. Soweit die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz gegen die Zwangsgeldandrohung \nvon 155.000,- EUR begehrt, besteht ein Aussetzungsinteresse lediglich hinsichtlich eines \n100.000,- EUR überschreitenden Zwangsgelds. Dem liegt unter Verweis auf die folgenden \nAusführungen zur Streitwertfestsetzung im Ausgangspunkt die Erwägung zu Grunde, dass die \nZwangsgeldandrohung verhältnismäßig sein muss zur Erreichung des mit der fraglichen \nVerfügung verfolgten Ziels und dementsprechend als Druckmittel zur Durchsetzung der \nangefochtenen Verfügung und als sekundäre Regelung wertmäßig nicht höher eingestuft \nwerden sollte als der Wert für die Hauptsache. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n25\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 63 \nAbs. 3 GKG. Das Interesse der Antragstellerin, das nach § 52 Abs. 1 GKG bestimmend ist für \ndie Streitwertfestsetzung, geht dahin, dass die betreffenden Nutzungsbedingungen in vollem \nUmfang fristgerecht in Kraft treten können. Dieses Interesse würde der Senat unter \nBerücksichtigung entsprechender verwaltungsgerichtlicher Wertannahmen in diesem und in \ndem vergleichbaren Verfahren 18 L 1797/07 VG Köln, 13 B 2025/07 in einem \nHauptsacheverfahren pauschalierend mit 100.000 EUR bewerten. Der Ansatz des \nAuffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG kommt insoweit nicht in Betracht, weil dieser der \nBedeutung der Sache für die Antragstellerin ersichtlich nicht gerecht würde. Die in einem \nanderen Verfahren (18 L 1779/07 VG Köln; 13 B 2014/07 OVG NRW) erfolgte Orientierung \nder Streitwertfestsetzung an der Hälfte des von der Antragsgegnerin angedrohten \nZwangsgeldes erscheint ebenfalls als nicht sachgerecht, weil dies u. a. bei unterschiedlich \nhohen Zwangsgeldandrohungen zu unterschiedlichen Streitwertfestsetzungen für im übrigen \ngleiche gerichtliche Begehren führen würde. Wegen des Verfahrens des vorläufigen \nRechtsschutzes ist der für ein Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert auf die Hälfte \nzu reduzieren, so dass sich der aus dem Tenor ersichtliche Wert ergibt.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258129","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-28/13-b-2024-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258129","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258129","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-28/13-b-2024-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258129","retrieved":"2026-07-09 02:22:38.185540+00:00"}}