{"status":"available","doknr":"OLD258180","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0125.7B1743.07NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-25","aktenzeichen":"7 B 1743/07.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\ndie Bebauungsplan Nr. 34 B III. Änderung der Antragsgegnerin bis zur \nEntscheidung des Senats in dem Normenkontrollverfahren der Antragsteller \n7 D 120/07.NE außer Vollzug zu setzen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Anforderungen an den Erlass einer \nsolchen einstweiligen Anordnung sind nach der jüngsten übereinstimmenden \nRechtsprechung der für das Baurecht zuständigen Normenkontrollsenate des \nbeschließenden Gerichts wie folgt zusammenzufassen:\n\n6\n\nDer Begriff \"schwerer Nachteil\" stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer \n(untergesetzlichen) Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie \nsonst an den Erlass einstweiliger Anordnungen im verwaltungsgerichtlichen \nRechtsschutz stellt.\n\n7\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 \n\n8\n\n- 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065.\n\n9\n\nDer bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt noch keinen schweren Nachteil in \ndiesem Sinne dar. Ein solcher ist vielmehr nur dann zu bejahen, wenn die \nVerwirklichung des angegriffenen Bebauungsplans in tatsächlicher und rechtlicher \nHinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des \njeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.\n\n10\n\n\"Aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten\" sein kann die \nAußervollzugsetzung des Bebauungsplans, wenn dieser sich bei der im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung als offensichtlich rechtsfehlerhaft erweist und damit von einem zu \nerwartenden Erfolg des Antragstellers in dem zulässigerweise geführten \nHauptsacheverfahren auszugehen ist. Im Hinblick darauf, dass § 47 Abs. 6 VwGO \neinstweiligen Rechtsschutz nur im individuellen Interesse des jeweiligen \nAntragstellers gewährt, setzt die Außervollzugsetzung eines offensichtlich \nunwirksamen Bebauungsplans weiter voraus, dass seine Umsetzung den jeweiligen \nAntragsteller konkret so beeinträchtigt, dass die einstweilige Anordnung jedenfalls \ndeshalb dringend geboten ist.\n\n11\n\nVgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE - und vom \n23. Mai 2007 \n\n12\n\n- 10 B 11/07.NE -.\n\n13\n\nGemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für eine \nAußervollzugsetzung des angegriffenen Bebauungsplans nicht vor. Das Vorbringen \nder Antragsteller gibt überwiegend nichts dafür her, dass der Plan sich als \noffensichtlich unwirksam erweist. Soweit der Plan möglicherweise an einem Mangel \nleidet, weil der Rat der Antragsgegnerin die gebotenen Abwägungsentscheidungen \nnicht ordnungsgemäß getroffen hat, erscheint eine Außervollzugsetzung des \nBebauungsplans nicht dringend geboten, weil dieser Mangel ersichtlich ohne \nweiteres im ergänzenden Verfahren kurzfristig behoben werden kann. Schließlich ist \nnicht erkennbar, dass die Antragsteller durch die anstehende Umsetzung des Plans \neinen schwerwiegenden Nachteil im dargelegten Sinne zu erwarten haben und \ndeshalb die Außervollzugsetzung unabhängig vom mutmaßlichen Ausgang des \nHauptsacheverfahrens geboten erscheint.\n\n14\n\nZu den seitens der Antragsgegnerin artikulierten Bedenken gegen die \nAntragsbefugnis des Antragstellers ist zunächst anzumerken: Nach den vom Senat \neingeholten Grundbuchauszügen steht das unmittelbar an der Alten M.---straße \ngelegene Flurstück 133, das mit dem Wohnhaus der Antragsteller Alte M.---straße \n 24 bebaut ist, im Alleineigentum der Antragstellerin L. F. und das rückwärtige \nunbebaute Flurstück 131 im Miteigentum der Antragstellerin sowie des Sohnes der \nAntragsteller I. -D. F. . Das Flurstück 133 ist jedoch mit einem \nMitbenutzungsrecht zugunsten des Antragstellers I. F. belastet. Hiernach \nbestehen keine Bedenken gegen die Antragsbefugnis auch des Antragstellers I. \nF. , da er als dinglich berechtigter Nutzer des Grundstücks geltend macht, in \nseinem abwägungsrelevanten Interesse an einem hinreichenden Schutz vor \nplanbedingten Immissionen beeinträchtigt zu sein.\n\n15\n\nDie von den Antragstellern geltend gemachten Mängel des angegriffenen \nBebauungsplans liegen weitgehend nicht vor.\n\n16\n\nIn formeller Hinsicht lassen sich beachtliche Mängel der \nOffenlegungsbekanntmachung und der Schlussbekanntmachung nicht feststellen. \nGemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 2 und 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind die Auslegung des \nPlanentwurfs sowie der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich \nbekanntzumachen. Wie diese Bekanntmachungen zu erfolgen haben, legt § 4 Abs. 1 \nder Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO) insoweit fest, als diese Vorschrift in \nihren Buchstaben a) bis c) der Gemeinde drei Varianten von \nBekanntmachungsformen vorgibt. Von diesen ist die für die jeweilige Gemeinde \ngeltende Form der öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 2 Satz 1 der \ngenannten Vorschrift durch die Hauptsatzung der Gemeinde festzulegen. Hier hat \nsich die Antragsgegnerin in § 17 ihrer Hauptsatzung für die Variante c) entschieden. \nDanach erfolgen die Bekanntmachungen durch Anschlag an der \nBekanntmachungstafel der Gemeinde für die Dauer von mindestens einer Woche; \nauf diesen Anschlag wird gleichzeitig in einer bestimmten Tageszeitung und dem \nInternet hingewiesen.\n\n17\n\nDass die Aushänge an der Bekanntmachungstafel ordnungsgemäß erfolgt sind, \nstellen die Antragsteller nicht in Frage und wird durch die entsprechenden Vermerke \nauf den bei den Aufstellungsvorgängen befindlichen Exemplaren der \nOffenlegungsbekanntmachung vom 5. Oktober 2006 und der \nSchlussbekanntmachung vom 20. März 2007 bestätigt. Der von den Antragstellern \nvermissten rechtlichen Hinweise auf die §§ 214, 215 BauGB und auf § 47 VwGO \nbedurfte es in den in der Tageszeitung bzw. dem Internet erfolgten Hinweisen nicht. \nHierbei handelt es sich lediglich um Hinweise auf die jeweilige Bekanntmachung, die \nihrerseits an der Bekanntmachungstafel angeschlagen wird. Der von den \nAntragstellern angeführten rechtlichen Hinweise bedarf es mithin erst in den zu \njedermanns Einsicht öffentlich angeschlagenen Bekanntmachungen, nicht jedoch in \nden bloßen Hinweisen auf diese Anschläge. Im Übrigen sind die von den \nAntragstellern vermissten rechtlichen Hinweise nicht etwa Voraussetzungen für die \nWirksamkeit der jeweiligen Bekanntmachung. Ihr Fehlen hat vielmehr lediglich zur \nFolge, dass die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB bzw. der Präklusion nach § 47 \nAbs. 2a VwGO nicht greifen.\n\n18\n\nFehl geht auch der Einwand der Antragsteller, die in der Tageszeitung und dem \nInternet erfolgten Hinweise auf die Offenlegungsbekanntmachung seien nicht \nfristgerecht erfolgt. Die Antragsteller verkennen auch insoweit, dass der in der \nTageszeitung und dem Internet zu veröffentlichende Hinweis lediglich auf den \nAnschlag der Offenlegungsbekanntmachung an der Bekanntmachungstafel \nhinweisen soll, der seinerseits erst den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB \ngenügen muss. Letzteres ist hier dadurch geschehen, dass der Anschlag vom 10. bis \n20. Oktober 2006, mithin für die nach § 4 Abs. 1 BekanntmVO erforderliche Zeit von \nmindestens einer Woche an der Anschlagtafel aufgehängt war und dass das Ende \ndieses Aushangs mindestens eine Woche vor Beginn der Offenlegungsfrist am \n30. Oktober 2006 lag. Dass der Hinweis auf den Aushang der Bekanntmachung \nseinerseits eine Woche vor Beginn des Aushangs erfolgen muss, ist gesetzlich nicht \nvorgegeben. § 4 Abs. 1 Buchstabe c) BekanntmVO verlangt lediglich, dass auf den \nAnschlag an der Bekanntmachungstafel \"gleichzeitig\" in der Zeitung oder dem \nInternet hinzuweisen ist. Für eine entsprechende Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 2 \nBauGB, wie sie die Antragsteller für geboten halten, besteht angesichts dessen kein \nBedarf.\n\n19\n\nEs trifft auch nicht zu, dass der Rat der Antragsgegnerin eine Prüfung und \nAbwägung der Lärmauswirkungen der gegenüber der bisherigen Planung \ngeänderten Erschließung - Anbindung der durch die III. Änderung neu \nausgewiesenen Bauflächen u.a. an die Alte M.---straße - unterlassen hätte. Im \nAbschnitt \"Auswirkungen der Planung\" der vom Rat der Antragsgegnerin \nbeschlossenen Begründung zum strittigen Bebauungsplan ist u.a. ausgeführt:\n\n20\n\n\"Die Verkehrsbelastung auf den angrenzenden Straßen wird durch die geplante \nNutzung nur unwesentlich verändert.\"\n\n21\n\nDamit hat der Rat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die neuen \nBauflächen aus seiner Sicht nicht zu relevanten Veränderungen des \nVerkehrsaufkommens und damit auch nicht zu relevanten Veränderungen der \nverkehrsbedingten Immissionen führen. Als Konsequenz dieser Einschätzung sind \nweitere Detailprüfungen des Verkehrsaufkommens und der hierdurch in der \nNachbarschaft zu erwartenden (Lärm)Immissionen unterblieben. Diese Einschätzung \nist nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Planung berührten \nBelange nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden wären (vgl. § 2 Abs. 3 \nBauGB), liegen nicht vor.\n\n22\n\nAllerdings muss sich die planende Gemeinde bei der Festsetzung von Straßen \ndurch Bebauungspläne unter dem Blickwinkel der Anforderungen des \nAbwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) sowie im Hinblick auf § 41 Abs. 2 BImSchG \ninsbesondere vor Augen führen, welche Dimensionen der Lärmkonflikt hat, den sie \nauslöst, wenn sie eine neue Straße plant.\n\n23\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 30. November 2006 \n\n24\n\n- 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26.\n\n25\n\nDies bedeutet jedoch nicht, dass die planende Gemeinde stets umfangreiche \ngutachterliche Ermittlungen anstellen (lassen) muss, um die konkrete \nGrößenordnung der voraussichtlichen planbedingten Lärmauswirkungen exakt zu \ngreifen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn schon eine grobe Abschätzung eindeutig \nerkennen lässt, dass wegen des ersichtlich geringen Ausmaß zusätzlicher \nplanbedingter Verkehrsbewegungen beachtliche nachteilige Beeinträchtigungen \noffensichtlich ausscheiden. So liegt der Fall hier.\n\n26\n\nZutreffend weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass angesichts der insgesamt \nnur rd. 20 neuen Wohnbaugrundstücke, die durch die strittige Planung an die Alte \nM.---straße angebunden werden, die einschlägigen Zumutbarkeitsschwellen für \nStraßenverkehrslärm ersichtlich \"in keinster Weise tangiert\" werden. Insoweit ist \ndavon ausgehen, dass selbst bei einer Anliegerstraße mit einem durchschnittlichen \nTagesverkehr von 500 Kfz/24 h und einer zulässigen Geschwindigkeit von maximal \n30 km/h in 10 m Entfernung von der Fahrbahnachse mit Lärmauswirkungen von nur \n49 dB (A) am Tag und 42 dB (A) in der Nacht zu rechnen.\n\n27\n\nVgl.: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Auflage 2004, Tabelle zu \nRdNr. 312.\n\n28\n\nDiese Werte werden hier an dem über 10 m von der Achse der neu festgesetzten \nErschließungsstraße entfernten Wohnhaus der Antragsteller schon deshalb deutlich \nunterschritten werden, weil die voraussichtliche Verkehrsbelastung der neuen Straße \nrealistischerweise nur einen Bruchteil des vorgenannten Wertes von 500 Kfz/24 h \nbetragen wird. Damit werden die voraussichtlichen planbedingten Lärmeinwirkungen \nan dem in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohnhaus der Antragsteller \nweit unter den Grenzwerten der 16. BImSchV für Wohngebiete von 59 dB (A) am Tag \nund 49 dB (A) in der Nacht und sogar noch deutlich unter den Orientierungswerten \nder DIN 18005 für allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in \nder Nacht liegen.\n\n29\n\nDer weitere Einwand der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe das bei ihnen - \nden Antragstellern - erweckte Vertrauen auf eine Beibehaltung der ursprünglich \nvereinbarten Erschließungssituation nicht hinreichend abwägend berücksichtigt, \nverkennt bereits, dass ein solches Vertrauen hier bei den Antragstellern nicht \ngerechtfertigt war. Wenn die Antragsteller meinen, ihnen sei zugesagt und bestätigt \nworden, dass keine weitere Erschließung und keine weitere Wohnbebauung \ngegenüber der bisherigen Planung vorgenommen würde, mag eine solche Wertung \nvon Verlautbarungen seitens der Antragsgegnerin den subjektiven \nWunschvorstellungen der Antragsteller entsprochen haben. Die vorliegenden \nschriftlichen Unterlagen lassen bei objektiver Betrachtung eine solche Wertung \njedoch nicht zu. In dem von den Antragstellern vorgelegten Schreiben vom 1. März \n1995 heißt es im Anschluss an den Hinweis, dass der seinerzeit gültige \nBebauungsplan Nr. 34 B in seiner Urfassung für das \n\n30\n\noberhalb des Kindergartens und der Turnhalle gelegene gemeindeeigene \nGelände eine Grünfläche und von der Alten M.---straße lediglich eine fußläufige \nVerbindung festsetze, unmissverständlich:\n\n31\n\n\"Aus dem Vorgenannten mögen Sie ersehen, dass Ihre Befürchtungen nach dem \nzur Zeit rechtsgültigen B-Plan Nr. 34 B nicht zutreffen.\n\n32\n\nIch weise Sie jedoch darauf hin, dass damit nicht für alle Zeit eine Bebauung auf \ndem gemeindeeigenen Grundstück oberhalb des Kindergartens und der Turnhalle \nausgeschlossen ist. Die Gemeinde hat als Träger der Planungshoheit die \nMöglichkeit, den Bebauungsplan, sofern hierfür sinnvolle Gründe sprechen, \ndahingehend zu ändern, dass auch hier eine angemessene Bebauung erfolgen \nkann.\n\n33\n\nEine verbindliche schriftliche Zusage der Gemeinde, dass dieser Bereich als \nGrünfläche auf Dauer erhalten bleibt, konnte ich nach Durchsicht der Vertragsakten \nhinsichtlich des Grundstücksverkaufs an Sie nicht finden.\n\n34\n\nSollten Sie im Besitz einer solchen Erklärung sein, wäre ich ihnen dankbar, wenn \nSie mir diese in Kopie übersenden würden.\"\n\n35\n\nAuch in dem weiteren Schreiben der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2000 \nheißt es im Anschluss an die Ausführungen, dass die Wegeparzelle Nr. 40 nur zur \nErschließung des Flurstücks 131 diene und im Übrigen eine fußläufige Verbindung \nüber die Grünfläche zum Kindergarten und zur Turnhalle angelegt werden solle, \nausdrücklich:\n\n36\n\n\"Im Übrigen verweise ich hierzu auf mein Schreiben vom 01.03.1995.\"\n\n37\n\nBei dieser Sachlage kann von einer bindenden schriftlichen Zusage der \nAntragsgegnerin, die Planung nicht zu ändern, keine Rede sein. Die vorgenannten \nschriftlichen Ausführungen schließen es zugleich aus, dass sich bei den \nAntragstellern objektiv ein schutzwürdiges Vertrauen dahingehend bilden konnte, die \n1994 in der Urfassung des Bebauungsplans Nr. 34 B festgelegte Planung werde \nkünftig nicht geändert.\n\n38\n\nHinzu kommt, dass eine als verbindlich gedachte Zusage der Antragsgegnerin, \nden Bebauungsplan nicht zu ändern, ohnehin gegen § 1 Abs. 3 Satz 2 (früher: § 2 \nAbs. 3) BauGB verstoßen würde und damit unwirksam wäre. Die genannte Vorschrift \nschließt einen Anspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans aus. § 1 Abs. 8 \n(früher: § 2 Abs. 4) BauGB erstreckt diesen Ausschluss auch auf die Änderung, \nErgänzung und Aufhebung von Bebauungsplänen. Diese Regelungen dulden nach \nständiger Rechtsprechung des BVerwG keine Ausnahme.\n\n39\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1996 \n\n40\n\n- 4 B 180.96 -, BRS 58 Nr. 3 m.w.N..\n\n41\n\nEin subjektives Recht auf Schaffung oder Beibehaltung einer Bauleitplanung mit \neinem bestimmten Inhalt kann damit nicht wirksam begründet werden. Ebensowenig \nkann rechtwirksam zugesagt werden, eine bestimmte Bebauungsplanung nicht zu \nändern.\n\n42\n\nSchließlich führt auch der Einwand der Antragsteller, die vorgeschlagenen \nVarianten zur Anbindung der neuen Erschließungsstraße an die Alte M.---straße \nseien mit unzutreffenden Argumenten abgelehnt worden, nicht dazu, dass von einer \noffensichtlichen Unwirksamkeit des strittigen Plans auszugehen ist. Maßgeblich sind \ninsoweit die Erwägungen, die den Bau- und Planungsausschuss bei seiner \nBeschlussfassung von 31. Januar 2007 veranlasst haben, der Anregung des \nAntragstellers, die geplante Erschließungsstraße an den Ostrand der Grundstücke \n(Flurstücke) 39 und 41 - und damit an den Ostrand des Plangebiets der III. \nÄnderung - zu legen, nicht zu folgen. Hiernach wurde eine Änderung der \nErschließung, die über die nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgte \nModifizierung hinausgeht, u.a. deshalb abgelehnt, weil eine Verschiebung der \nErschließungsstraße nach Osten \"eine Verschiebung der Probleme von einem \nGrundstückseigentümer zum anderen\" bedeuten und zudem im östlichen Bereich \ndes Flurstücks 41 kaum eine selbständige Bebauung ermöglichen würde. Beide \nErwägungen treffen objektiv zu und sind deshalb nicht zu beanstanden. Die \nAntragsteller irren, wenn sie meinen, ihnen müsse schon deswegen eher entgegen \ngekommen werden, weil sie bereits gebaut hätten, während es künftigen Bauherren \neher zuzumuten sei, sich den Gegebenheiten anzupassen. Zudem ist es \nsachgerecht, bei dem Zuschnitt neuer Bauflächen darauf zu achten, dass diese \nvernünftig nutzbar sind. Bei einer Führung der neuen Erschließung entlang der \nOstseite des Flurstücks 39 könnte diese ersichtlich nicht unmittelbar an der Ostseite \ndes Flurstücks 41 weitergeführt werden, sondern müsste von diesem im Osten ein \nnur kleines Teilstück abtrennen, das für sich in der Tat kaum sinnvoll baulich nutzbar \nwäre. Schließlich führt die hier gewählte Erschließungsvariante dazu, dass die \nbereits seit langem bestehende Verkehrsfläche in dem unmittelbar neben dem \nWohnhaus der Antragsteller gelegenen Bereich in eine Baufläche umgewandelt \nwerden kann, aber im Übrigen jedenfalls weitgehend, namentlich dort, wo bereits der \nMischwasserkanal verlegt ist, als öffentliche Fläche erhalten bleibt.\n\n43\n\nNicht von der Hand zu weisen ist allerdings der Einwand der Antragsteller, der \nRat der Antragsgegnerin habe am 28. Februar 2007 keine hinreichende \nEinzelentscheidung und Abwägung der jeweiligen Interessen und Belange \ngetroffen.\n\n44\n\nDie Prüfung der zum Entwurf eines Bebauungsplans vorgebrachten \nStellungnahmen (früher: Anregungen und Bedenken) ist untrennbar mit dem \nAbwägungsgebot des § 1 Abs. 7 (früher: Abs. 6) BauGB verbunden. Sie hat \nzunächst den Zweck, notwendiges Abwägungsmaterial zu beschaffen und zu \nvervollständigen. Die vorgebrachten Stellungnahmen sind daraufhin zu überprüfen, \nob und in welcher Weise sie in dem Plan berücksichtigt werden können und sollen. \nIhre abschließende Prüfung ist somit Bestandteil des Abwägungsvorgangs und geht \nin das Abwägungsergebnis ein. Die abschließende Entscheidung über vorgebrachte \nStellungnahmen ist daher dem Satzungsbeschluss vorzubehalten. Sie obliegt dem \nGemeindeorgan, das den Satzungsbeschluss zu fassen hat, d.h. in aller Regel - so \nauch hier - dem Gemeinderat. Das schließt nicht aus, dass ein Ausschuss die \nBeschlussfassung des Rates vorbereitet. Werden die vorgebrachten Stellungnahmen \njedoch dem Rat vorenthalten oder stellt dieser sie aus anderen Gründen nicht in \nseine Abwägung ein, liegt ein Ermittlungsfehler und - je nach den Umständen des \nEinzelfalls - auch ein Gewichtungsfehler im Vorgang der planerischen Abwägung \nvor.\n\n45\n\nVgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, BRS 62 \nNr. 45.\n\n46\n\nOb der vom Rat der Antragsgegnerin am 28. Februar 2007 vor dem \nSatzungsbeschluss über den strittigen Bebauungsplan gefasste Beschluss zu den im \nPlanungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen diesen Anforderungen gerecht \nwird, erscheint durchaus zweifelhaft. Ausweislich der Niederschrift über die Sitzung \ndes Rates vom 28. Februar 2007 hatte dieser Beschluss folgenden Wortlaut:\n\n47\n\n\"Dem Beratungsergebnis und den Beschlüssen des Bau- und \nPlanungsausschusses zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Planung wird \nzugestimmt.\"\n\n48\n\nDamit hatte der Rat zwar die abschließende Entscheidung über die \neingegangenen Stellungnahmen getroffen. Der dem Ratsbeschluss zugrunde \nliegenden Sitzungsvorlage vom 7. Februar 2007 lässt sich jedoch weder entnehmen, \nwelche Stellungnahmen im Planaufstellungsverfahren vorgetragen wurden, noch aus \nwelchen Erwägungen der Bau- und Planungsausschuss diesen gefolgt bzw. nicht \ngefolgt ist. Die dem Senat vorliegenden Aufstellungsvorgänge lassen auch nicht \nerkennen, dass die Niederschriften über die entsprechenden Sitzungen des Bau- und \nPlanungsausschusses einschließlich der den jeweiligen Beschlüssen zugrunde \nliegenden Ausschussvorlagen der Sitzungsvorlage für die abschließende \nBeschlussfassung des Rates am 28. Februar 2007 beigefügt waren. Wenn dies - \nwofür vieles spricht - nicht der Fall war, dürfte davon auszugehen sein, dass der Rat \ndie Stellungnahmen im Sinne der dargelegten Rechtsprechung nicht in seine \nAbwägung eingestellt hat. Wenn er sie inhaltlich nicht kannte, konnte er sich nämlich \nauch nicht abwägend mit ihnen befassen.\n\n49\n\nOb dies zu einem durchgreifenden, die Unwirksamkeit des Plans begründenden \nMangel des strittigen Bebauungsplans führt, hängt davon ab, ob der - ggf. zu \nbejahende - Mangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange im Sinne der §§ \n214, 215 BauGB erheblich und beachtlich gewesen ist.\n\n50\n\nVgl. hierzu gleichfalls: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 -, \nBRS 62 Nr. 45.\n\n51\n\nDiese Prüfung - wie auch bereits die abschließende Prüfung, ob überhaupt ein \nMangel bei der Ermittlung und Bewertung der Belange zu bejahen ist - ist letztlich \ndem Hauptsacheverfahren zu überlassen.\n\n52\n\nAuch wenn damit im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes \nnach § 47 Abs. 6 VwGO durchaus möglich erscheint, dass der strittige \nBebauungsplan an einem durchgreifenden, zu seiner Unwirksamkeit führenden \nMangel leidet, erscheint der Erlass der von den Antragstellern begehrten \neinstweiligen Anordnung nicht dringend geboten. Fehler der vorbeschriebenen Art \nsind häufig in einem ergänzenden Verfahren behebbar.\n\n53\n\nSo bereits: BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 \n\n54\n\n- 4 CN 12.98 -, BRS 62 Nr. 45.\n\n55\n\nIm vorliegenden Fall wäre dies ersichtlich zu bejahen. Der Mangel bei der \nErmittlung und Bewertung der Belange wäre hier nur darin zu sehen, dass sich der \nRat der Antragsgegnerin die in seine Abwägung einzubeziehenden Stellungnahmen, \ndie er entsprechend dem Vorschlag des Bau- und Planungsausschusses \nberücksichtigen bzw. nicht berücksichtigen wollte, nicht selbst vor Augen geführt hat. \nDieser Mangel wäre ohne weiteres dadurch zu beheben, dass der Rat der \nAntragsgegnerin einen erneuten Beschluss fasst, mit dem er dem Votum des Bau- \nund Planungsausschusses folgt, wobei dieser Beschluss aber in Kenntnis sämtlicher \nzu den eingegangenen Stellungnahmen ergangenen Beschlüsse des Bau- und \nPlanungsausschusses und der ihnen zugrunde liegenden Vorlagen erfolgt. Sodann \nwäre erneut der Satzungsbeschluss zu fassen, dem auch nicht etwa erstmals eine \nUmweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 BauGB zugrunde zu legen wäre, \nda eine solche bereits vor dem ersten Satzungsbeschluss vom 28. Februar 2007 \nerfolgt war. Schließlich wäre das weitere Verfahren zur Inkraftsetzung des \nBebauungsplans, ggf. mit Rückwirkung nach § 214 Abs. 4 BauGB, durchzuführen. \nDamit kann in relativ kurzer Zeit, u.U. noch vor einer Entscheidung über den nach der \nGeschäftslage des Senats derzeit noch nicht zur Entscheidung anstehenden \nNormenkontrollantrag in der Hauptsache, der Mangel behoben werden. Angesichts \ndessen erscheint die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans wegen dieses \nmöglichen Mangels jedenfalls nicht dringend geboten, zumal davon ausgegangen \nwerden kann, dass die Antragsgegnerin - ggf. auch nur vorsorglich - eine Behebung \ndes Mangels durchführt.\n\n56\n\nSchließlich scheidet auch ein schwerer Nachteil der Antragsteller aus, der eine \nAußervollzugsetzung des strittigen Bebauungsplans unabhängig vom mutmaßlichen \nAusgang des Hauptsacheverfahrens geboten erscheinen lässt. Nach dem \nVorstehenden liegt bereits kein Anhalt dafür vor, dass von der neu ausgewiesenen \nErschließungsstraße, die an die Alte M.---straße angebunden werden soll, solche \nVerkehrsimmissionen ausgehen werden, die als gravierende nachteilige \nAuswirkungen zu werten wären. Hinzu kommt, dass diese Erschließungsstraße nach \nder letztlich beschlossenen Modifizierung der Planung von dem bestehenden \nWohnhaus der Antragsteller deutlich abgerückt ist. Soweit sie im südöstlichen \nBereich wieder unmittelbar an das noch unbebaute Flurstück 131 der Antragstellerin \nund ihres Sohnes heranrückt, ist es diesen - oder ihren Rechtsnachfolgern - \nunbenommen, sich bei einer Neubebauung an die Führung der Erschließungsstraße \nanzupassen. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, welchen schweren Nachteil die \nAntragsteller dadurch erleiden würden, dass auf dem bislang als Grünfläche \n(Parkanlage) ausgewiesenen Areal südöstlich des unbebauten Flurstücks 131 \neingeschossige Wohnhäuser entstehen.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO in \nVerbindung mit § 100 ZPO.\n\n58\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG und berücksichtigt, dass die Antragsteller Nachteile von mehreren \nGrundstücken \n\n59\n\n- einem bereits zu Wohnzwecken bebauten Grundstück und einem mit zwei \nWohnhäusern bebaubaren weiteren Grundstück - abwenden wollen.\n\n60\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258180","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-25/7-b-1743-07-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258180","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258180","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-25/7-b-1743-07-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258180","retrieved":"2026-07-09 02:22:43.059669+00:00"}}