{"status":"available","doknr":"OLD258177","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0125.12A1679.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-25","aktenzeichen":"12 A 1679/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es stellt nicht die Annahme \ndes Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage, die Rücknahme des den Klägern erteilten \nAufnahme- und Einbeziehungsbescheides vom 17. Oktober 1996 durch den \nBescheid vom 11. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. \nAugust 2003 sei rechtmäßig. \n\n4\n\nDas Zulassungsvorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe in dem \nangefochtenen Urteil offensichtlich verkannt, dass die Beklagte die materielle \nBeweislast für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz \n1 VwVfG trage, und damit gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, greift nicht durch. \nEs trifft ebensowenig zu wie die mit diesem Vortrag korrespondierende Behauptung, \ndas Verwaltungsgericht habe nicht die (\"positive\") Überzeugung gewonnen, die in § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. normierte Voraussetzung der Vermittlung der \n(deutschen) Sprache habe im Falle des Klägers zu 1. bei Erteilung des \nAufnahmebescheides nicht vorgelegen. Eine Entscheidung nach \nBeweislastgrundsätzen ist zu treffen, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller \nmöglichen und zulässigen Erkenntnismittel nicht die Überzeugung gewinnen kann, \ndass die zu beweisende Behauptung - hier die Behauptung der Beklagten, der \nKläger zu 1. habe die deutsche Sprache bis zum Abschluss der Prägephase nicht als \nMuttersprache beziehungsweise bevorzugte Umgangssprache verwandt und \nbeherrscht - über die entscheidungserheblichen Tatsachen wahr oder unwahr ist \n(Situation des \"non liquet\"). Die Frage, welcher Beteiligte die Folge dieser \nNichterweislichkeit zu tragen hat, ist grundsätzlich nach dem materiellen Recht zu \nbeantworten. Danach geht die Nichtaufklärbarkeit der Behauptung über die \nentscheidungserhebliche Tatsache grundsätzlich zu Lasten dessen, der daraus für \nsich günstige Rechtsfolgen herleitet, sofern nicht das materielle Recht eine andere \nVerteilung der materiellen Beweislast vorsieht. \n\n5\n\nStändige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. den Beschluss vom 16. Oktober \n1995 - 7 B 163.95 -, NJW 1996, 409, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 27. \nSeptember 2006 - 12 A 359/04 -, und vom 15. August 2003 - 13 A 2773/01 -, NWVBl \n2004, 70; vgl. Ferner Höfling/Rixen, in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 108 \nRn. 103 ff., insb. 114 bis 141, sowie Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 108 Rn \n11 bis 15. \n\n6\n\nIn Anwendung des dargestellten Grundsatzes, der hier nicht von einer \nabweichenden Regelung des materiellen Rechts verdrängt wird, ginge eine \nNichterweislichkeit der hier streitigen Tatsachenbehauptung zu Lasten der Beklagten, \nweil sie aus dieser Tatsachenbehauptung die für sie günstige Rechtsfolge herleitet, \nden Aufnahme- und Einbeziehungsbescheid, also einen begünstigenden \nVerwaltungsakt, zurücknehmen zu dürfen, mithin befugt zu sein, in die durch den \nErlass dieser Verwaltungsakte bewirkte Rechtsposition einzugreifen. Das \nangefochtene Urteil enthält indes nicht einmal ansatzweise die Feststellung, dass die \nstreitige Tatsache nicht erweislich ist, und auch keine Ausführungen dazu, dass eine \nBeweislastentscheidung zu treffen sei, nach welchen Grundsätzen diese zu erfolgen \nhabe und welchen Beteiligten die Beweislast hier treffe. Mit Blick hierauf und auf die \nin dem Urteil enthaltene ausdrückliche Feststellung, dass das Merkmal der \ndeutschen Sprache fehle bzw. ausreichende Sprachkenntnisse nicht gegeben seien \n(UA Seite 10, erster bzw. zweiter Absatz), sind die beiden Formulierungen des \nVerwaltungsgerichts, die die Kläger zur Stützung ihres Zulassungsvorbringens \nhervorgehoben haben, nicht geeignet zu belegen, dass das Gericht nicht vom \nVorliegen der von der Beklagten behaupteten Tatsache überzeugt gewesen ist und \ndeshalb eine Beweislastentscheidung getroffen hat. Wenn das Verwaltungsgericht \nauf Seite 7 der Urteilsausfertigung ausgeführt hat, dass im vorliegenden Fall nicht \nangenommen werden könne, dass der Kläger zu 1. bis zum Abschluss der \nPrägephase Deutsch als Muttersprache beziehungsweise bevorzugte \nUmgangssprache verwandt und beherrscht habe, so handelt es sich nach alledem \nnur um eine negativ formulierte, in der Sache indes positive Feststellung: Das \nVerwaltungsgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger zu 1. Deutsch \nbis zum Abschluss der Prägephase nicht als Muttersprache beziehungsweise \nbevorzugte Umgangssprache verwandt und beherrscht hat. Die weiter gerügte \nFeststellung des Gerichts auf Seite 9 der Urteilsausfertigung, es lasse sich auch aus \nden Zeugenaussagen mithin nicht schließen, dass zum Ende der Prägephase für \nden Kläger zu 1. die deutsche Sprache die Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache gewesen sei, bringt dementsprechend das Ergebnis des \nVerwaltungsgerichts zum Ausdruck, dass das Resultat der in der mündlichen \nVerhandlung durchgeführten Beweiserhebung die nach Aktenlage, nämlich nach \nAuswertung der Sprachtestergebnisse gewonnene Überzeugung des Gerichts \nbestätigt. Dies hat das Gericht an anderer Stelle (UA Seite 8, letzter Satz) auch \ndeutlich zum Ausdruck gebracht, indem es nämlich festhält, die Aussagen der \nZeugen bestätigten letztlich die Angaben des Klägers zu 1. im Rahmen der ersten \nSprachprüfung, nach seiner Einschulung sei in seiner Familie mehr und mehr \nRussisch gesprochen worden. \n\n7\n\nDas weitere Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe in dem \nangefochtenen Urteil keinerlei Feststellungen zu den übrigen - im \nVerwaltungsverfahren noch positiv festgestellten, schon für sich allein seinerzeit die \nFeststellung der deutschen Volkszugehörigkeit rechtfertigenden - \nBestätigungsmerkmalen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. (\"Erziehung\" und \n\"Kultur\") getroffen und habe deshalb nicht festgestellt, dass der Aufnahme- und \nEinbeziehungsbescheid im Erlasszeitpunkt rechtswidrig gewesen ist, trifft ebenfalls \nnicht zu. Denn das Verwaltungsgericht hat unter zutreffender Berufung auf die für die \nalte Rechtslage einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n8\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8/96 -, BVerwGE 102, 214 - \n\n9\n\nausdrücklich ausgeführt, der Einwand, 1996 habe bereits das Vorliegen eines \nBestätigungsmerkmals des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. für die Annahme der \ndeutschen Volkszugehörigkeit genügt, verfange nicht, weil wegen des engen \nZusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten \nbesonderer Umstände grundsätzlich nicht von einer deutschen Erziehung oder von \nder Vermittlung deutscher Kultur ausgegangen werden könne, wenn - wie hier - das \nMerkmal der deutschen Sprache fehle (UA Seite 9 unten). Hierin liegt, da das Gericht \n- durch das Zulassungsvorbringen unbeanstandet - ersichtlich das Vorliegen eines \nAusnahmefalles verneint hat, die Feststellung, dass angesichts des Fehlens des \nBestätigungsmerkmals \"Sprache\" auch die weiteren Bestätigungsmerkmale \n\"Erziehung\" und \"Kultur\" nicht und damit keines der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG \na. F. angeführten Bestätigungsmerkmale gegeben gewesen seien. Dass die \nBeklagte bei der Erteilung des Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides noch eine \n\"Lebensgestaltung nach deutschen Sitten und Traditionen\" sowie eine \"deutsch-\ntypische Brauchtumspflege\" bejaht hatte (vgl. die Zustimmungsanfrage vom 6. \nSeptember 1994), stellt die gegenteilige Feststellung des Verwaltungsgerichts im \nÜbrigen nicht durchgreifend in Frage. Denn die Beklagte hatte diese Merkmale \ngerade mit Blick auf die (später als unzutreffend erkannten) Behauptungen der \nKläger zu dem Bestätigungsmerkmal ausreichender deutscher Sprachkenntnissen \nbejaht, welches, wie der Bevollmächtigten der Kläger bekannt war (vgl. das \nSchreiben der Beklagten an die Bevollmächtigte vom 26. April 1996 im Verfahren des \nW. L. , Beiakte Heft 1, Blatt 117) für die Entscheidung der Beklagten von \nbesonderer Bedeutung war. \n\n10\n\nErnstliche Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden schließlich auch nicht \ndurch das Vorbringen geweckt, die Beklagte habe ein ihr eingeräumtes \nRücknahmeermessen entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts \nrechtsfehlerhaft ausgeübt, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass der \nRücknahmeanspruch im Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung am 11. März 2003 \nbereits verwirkt gewesen sei. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire \ncontra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein \nRecht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der \nGeltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände \nhinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und \nGlauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das ist insbesondere der Fall, wenn \nder Bürger infolge eines bestimmten Verhaltens der Behörde darauf vertrauen durfte, \ndass diese das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen wird \n(Vertrauensgrundlage), der Bürger ferner tatsachlich darauf vertraut hat, dass das \nRecht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in \nseinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die \nverspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen wird. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. August 2007 - 8 C 6/06 -, Juris, und vom 9. \nDezember 1998 - 3 C 1/98 -, BVerwGE 108, 93, jeweils m. w. N.; ferner Ziekow, \nVwVfG, 2006, § 53 Rn. 22. f., m. w. N. \n\n12\n\nDie Annahme, die Befugnis zur Rücknahme eines begünstigenden Bescheides \nnach § 48 VwVfG sei verwirkt, setzt mithin u. a. das Vorliegen solcher besonderen \nUmstände voraus, aus denen der die Rechtswidrigkeit kennende Begünstigte \nberechtigterweise den Schluss ziehen durfte, der Verwaltungsakt werde nicht mehr \nzurückgenommen, obwohl die Behörde dessen Rücknehmbarkeit erkannt hat \n(Vertrauenstatbestand). \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2006 - 8 B 14/06 -, Juris, und Urteil vom 20. \nDezember 1999 - 7 C 42/98 -, BVerwGE 110, 226. \n\n14\n\nDass diese Voraussetzung hier gegeben sein könnte, ergibt sich aus dem \nZulassungsvorbringen nicht. Denn die Beklagte hat die Rücknehmbarkeit des \nAufnahme- und Einbeziehungsbescheides frühestens - d. h. ungeachtet der nach § \n48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG eingeräumten Frist - im November 2002 erkannt. Sie hatte \nnämlich bis zur Durchführung des Sprachtests im Rahmen der Visavorsprache des \nKlägers zu 1. am 6. November 2002 keine Kenntnis davon, dass die Kläger im \nAufnahmeverfahren in Bezug auf den Kläger zu 1. zu dem Bestätigungsmerkmal \n\"Sprache\" Angaben gemacht hatten, die nach den durch das Zulassungsvorbringen \n(Seite 12 f. des Schriftsatzes vom 11. April 2006) nicht substantiiert in Zweifel \ngezogenen, zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in wesentlicher \nBeziehung unrichtig bzw. unvollständig waren (UA, Seite 10 f.). Sie kann deshalb \nden Klägern gegenüber in dem Zeitraum von der Erteilung des begünstigenden \nBescheides bis November 2002 nicht den Eindruck erweckt haben, sie werde trotz \nRücknehmbarkeit der Bescheide auf eine Rücknahme verzichten. Für den \nnachfolgenden, ohnehin sehr kurzen Zeitraum bis zu der die Frist des § 48 Abs. 4 \nSatz 1 VwVfG wahrenden Rücknahme des Bescheides mit Verfügung vom 11. März \n2003 gilt nichts anderes. \n\n15\n\nDazu, dass die § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die selbständige Anwendung der \nallgemeinen Grundsätze der Verwirkung nicht ausschließt, weshalb die Behörde ihre \nRücknahmebefugnis nach den Grundsätzen der Verwirkung u. U. schon vor Ablauf \nder (durch Tatsachenkenntnis in Gang gesetzten) Frist des § 48 Abs. 4 VwVfG \nverlieren kann, wenn sie durch ihr Verhalten den Anschein erweckt, dass sie von \nihrer Befugnis zur Rücknahme keinen Gebrauch mehr machen wird, vgl. \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 48 Rn. 147. \n\n16\n\nDenn die Deutsche Botschaft Almaty hat den Kläger zu 1. ausweislich ihres an \ndas Bundesverwaltungsamt gerichteten Schreibens vom 6. November 2002 \nunmittelbar nach Durchführung des Sprachtests über die weitere Verfahrensweise, d. \nh. über die nunmehr erfolgende Rücknahmeprüfung unterrichtet und auch im \nfolgenden keinesfalls zu erkennen gegeben, sie werde auf eine Rücknahme \nverzichten. Die etwaige Rüge der Kläger in diesem Zusammenhang, die Beklagte \nhabe erst sechs Jahre nach der Erteilung des Aufnahme- und \nEinbeziehungsbescheides und nicht schon zuvor die Sprachkenntnisse des Klägers \nzu 1. anhand eines Sprachtests überprüft, legt schon nicht dar, weshalb sich aus \ndiesem Umstand Folgerungen in Richtung auf eine Verwirkung ergeben können \nsollten. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 C 1/98 -, a. a. O., wonach die \nUnkenntnis oder Verkennung der eigenen Rechtsposition nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts die Bewertung der späten Geltendmachung als \ntreuwidrig ausschließt und der Senat diese Rechtsprechung im Grundsatz für \nzutreffend erachtet, aber offen lassen kann, ob dies auch für eine vermeidbare \nUnkenntnis zu gelten hat. \n\n18\n\nUnabhängig davon waren Sprachtests im Zeitpunkt der Erteilung des \nAufnahmebescheides am 17. Oktober 1996 noch nicht flächendeckend eingeführt \n\n19\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 12 A 2119/06 -: erst im Jahre \n1997 - \n\n20\n\nund ist bei dieser Sachlage nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte nicht darauf \nvertrauen durfte, dass die Kläger wahrheitsgemäße Angaben machen. Dass (erst) \nrund sechs Jahre nach Bescheiderteilung eine Überprüfung der Sprachkenntnisse \ndes Klägers zu 1. erfolgt ist, ist allein dem Umstand geschuldet, dass die Kläger die \n1996 erteilten Bescheide wegen Pflegefällen in der Familie jahrelang nicht \nausgenutzt und sich deshalb erst im Jahre 2002 entschieden haben, Visa zu \nbeantragen und nach Deutschland auszureisen. \n\n21\n\nDie Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen \nwerden. Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen lässt schon nicht hervortreten, \naus welchen Gründen die Rechtssache die behaupteten besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten aufweisen soll. Es wird nämlich schon nicht dargelegt, weshalb die \nBeantwortung der aufgeworfenen Frage besondere Schwierigkeiten bieten soll, \n\n22\n\n\"ob die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze in seiner \nEntscheidung vom 12.11.1996 - 9 C 8/96 - BVerwGE 102, 214, die für das \nBewilligungsverfahren aufgestellt worden sind, auch entsprechend reziprok im \nRücknahmeverfahren nach § 48 VwVfG gelten oder ob nicht aus \nverfassungsrechtlichen Gründen (Rechtsstaatsprinzip) davon abgerückt werden \nmuss\". \n\n23\n\nSolche besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sind im Übrigen auch nicht \nerkennbar. Denn das Bundesverwaltungsgericht geht in der soeben zitierten \nEntscheidung - anders, als die Kläger offenbar meinen (vgl. den Schriftsatz vom 11. \nApril 2006, Seite 8 unten und Seite 14) - nicht lediglich davon aus, dass im Falle der \n\"positiven\" Feststellung des Vorhandenseins deutscher Sprachkenntnisse \ngleichzeitig auch das Vorliegen einer deutschen Erziehung (und deutscher Kultur) \nindiziert wird, sondern hat auch ausgeführt, dass nur unter besonderen - hier nach \nden obigen Ausführungen nicht gegebenen - Umständen angenommen werden \nkann, dass nach der in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. getroffenen Regelung \nauch ohne eine Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache oder \nbevorzugter Umgangssprache deutsche Erziehung und deutsche Kultur in einer ein \nBekenntnis zum deutschen Volk bestätigenden Weise vermittelt werden können. \nWeiter hat es ausgeführt: \"Das Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher \nKultur liegt nämlich nur dann vor, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden a \nm n ä c h s t e n s t e h e n d e Kultur geworden ist ... . Nur unter dieser \nVoraussetzung kann auch von einer Erziehung zum deutschen Volkstum gesprochen \nwerden. Davon kann bei Personen, deren Muttersprache oder bevorzugte \nUmgangssprache - wie hier - Russisch ist, in aller Regel nicht ausgegangen werden\". \nDementsprechend hat es in Bezug auf den dortigen Kläger festgestellt, dass die \nBestätigungsmerkmale Erziehung und Kultur allein schon deshalb nicht in seiner \nPerson vorlägen, weil er Russisch als Muttersprache bzw. bevorzugte \nUmgangssprache spreche. Ist mithin eine Bejahung der Bestätigungsmerkmale \n\"Erziehung\" und \"Kultur\" bei der Prüfung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich \nausgeschlossen (gewesen), wenn das Merkmal der Sprache nicht gegeben \n(gewesen) ist, so liegt es auf der Hand, dass dies nicht nur bei der Prüfung im \nRahmen eines Aufnahmeverfahrens zu gelten hatte, ob die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a. F. vorliegen, sondern auch in einem \nRücknahmeverfahrens zu prüfen ist, in welchem es wegen des \nTatbestandsmerkmals \"rechtswidriger Verwaltungsakt\" (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) in \ngleicher Weise auf das Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des \nErlasses des Verwaltungsaktes ankommt wie bei der Erteilung selbst. \n\n24\n\nDie Berufung kann ferner auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen \nwerden. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich \nzunächst nicht aus dem Zulassungsvorbringen, es sei in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen nicht allgemein geklärt, ob die vom Bundesverwaltungsgericht \nin seinem Urteil vom 12. November 1996 aufgestellten Grundsätze auch im \nRücknahmeverfahren nach § 48 VwVfG Anwendung finden können. Denn die \naufgeworfene Frage lässt sich, wie die Ausführungen zum Zulassungsgrund des § \n124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gezeigt haben, ohne weiteres anhand dieses Urteils selbst \nsowie anhand einer Auslegung des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eindeutig \nbeantworten. Die zur Begründung des Zulassungsantrags weiter aufgeworfene \nFrage, ob es nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne noch zulässig sei, \"in ständiger \nVerwaltungspraxis bestandskräftige Aufnahmebescheide erst nach vielen Jahren auf \nderen Rechtmäßigkeit hin stichpunktartig\" zu überprüfen und den Bescheid im Falle \nseiner Rechtswidrigkeit \"ohne nähergehende Abwägung im öffentlichen Interesse \nwieder\" zurückzunehmen, würde sich in einem Berufungsverfahren schon deshalb \nnicht stellen, weil die Beklagte ausweislich der angefochtenen Bescheide eine \nausführliche Abwägung aller ihr seinerzeit erkennbaren Interessen vorgenommen \nhat. Die pauschale Behauptung, die Beklagte überprüfe in ständiger \nVerwaltungspraxis stichprobenartig Aufnahmebescheide erst viele Jahren nach \nEintritt der Bestandskraft auf ihre Rechtmäßigkeit, ist außerdem schon durch nichts \nbelegt. Für eine unter dem Aspekt der Gleichbehandlung u. U. fragwürdige, lediglich \nstichprobenartige Überprüfungstätigkeit spricht vorliegend auch nichts, da die im Jahr \n2002 eingeleitete Überprüfung entsprechend der gerichtsbekannten Praxis der \nBeklagten deshalb erfolgt ist, weil die Kläger den 1996 erteilten Aufnahme- und \nEinbeziehungsbescheid noch nicht ausgenutzt hatten und bei der Visavorsprache \ndes Klägers zu 1. Anlass gegeben war, den noch ohne Durchführung eines \nSprachtests erteilten Bescheid anhand mittlerweile vorhandener besserer Mittel der \nErkenntnisgewinnung (Sprachtest) einer Rechtsmäßigkeitsprüfung zu unterziehen. \nAus welchen Gründen es auch nur problematisch sein könnte, dass die nach Art. 20 \nAbs. 3 GG an Gesetz und Recht gebundene Beklagte bzw. das für sie handelnde \nBundesverwaltungsamt noch nicht ausgenutzte Aufnahme- und \nEinbeziehungsbescheide in dieser Weise auch nach schon länger zurückliegendem \nEintritt ihrer Bestandskraft auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und ggf. zurücknimmt, \nerschließt sich jedenfalls solange nicht, wie dies - wie hier - unter Beachtung der \nVoraussetzungen des grundsätzlich die Rücknahme jedes unanfechtbar gewordenen \nVerwaltungsakts unabhängig von seinem \"Alter\" gestattenden, zugleich aber die \nInteressen des Begünstigten durch differenzierte Regelungen des \nVertrauensschutzes hinreichend schützenden § 48 VwVfG erfolgt und die \nRücknahmebefugnis auch nicht verwirkt ist. Die weiter als klärungsbedürftig \nbezeichnete Frage, in welchen zeitlichen Grenzen eine Rücknahme eines \nbestandskräftigen Aufnahmebescheides wegen nachträglich bekannt gewordener \nTatsachen noch zurückgenommen werden kann, beantwortet sich - wie soeben \nausgeführt - unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus der Regelung des § 48 \nVwVfG, nach der das \"Alter\" eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts für \ndessen Rücknehmbarkeit grundsätzlich ohne Bedeutung ist. Die schließlich \naufgeworfene Frage, \n\n25\n\n\"ob die Beklagte entscheidungserhebliche Tatsachen grundsätzlich vor Erlass \neines Aufnahmebescheides überprüfen muss und inwieweit, sofern dies nicht der Fall \nsein sollte, eine Rücknahme eines rechtswidrigen Aufnahmebescheides aus \nrechtsstaatlichen Gründen überhaupt noch zulässig sein kann,\" \n\n26\n\nführt ebenfalls nicht auf den behaupteten Zulassungsgrund. Denn die bejahende \nAntwort auf den ersten Teil dieser Frage, die eine Beantwortung des zweiten Teils \nder Frage entbehrlich macht, liegt mit Blick auf die Gesetzesbindung der Beklagten \nauf der Hand. Die Beklagte ist danach selbstverständlich gehalten, vor Erlass eines \nAufnahmebescheides zu prüfen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen gegeben \nsind. Dies hat sie im Übrigen bei der in Anwendung des § 6 BVFG a. F. erfolgten \nErteilung des Aufnahme- und Einbeziehungsbescheides vom 17. Oktober 1996 auch \ngetan. Sie hat nämlich im damals noch üblichen, einen Sprachtest grundsätzlich \nnoch nicht vorsehenden Verfahren Erklärungen der Kläger bzw. ihrer \nBevollmächtigten eingeholt, auf deren Grundlage der begehrte Bescheid zu erteilen \nwar. \n\n27\n\nSchließlich führt auch die erhobene, auf einen Verstoß gegen § 104 Abs. 1 \nVwGO i. V. m. § 104 Abs. 3 VwGO gestützte und als Gehörsrüge zu verstehende \nVerfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), das Verwaltungsgericht habe in der \nmündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2006 nach der erfolgten Beweisaufnahme \ndie Streitsache mit den Beteiligten nicht nochmals erörtert, keinen Hinweis auf seine \neigene Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme gegeben und den \nBeteiligten auch keine Gelegenheit gegeben, weitere Beweisanträge zu stellen, nicht \nzur Zulassung der Berufung. Die Regelung des § 104 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO, \nnach der der Vorsitzende (hier: die Einzelrichterin) die Streitsache vor der Schließung \nder mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern \nhat, soll die Einhaltung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 \nGG) gewährleisten und die Parteien vor Überraschungsentscheidungen schützen, \n\n28\n\nvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1981 - 6 C 15/81 -, DÖV 1981, 839, \nund Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 104 Rn. 1, 3, jeweils m. w. N., \n\n29\n\nwobei das aus §§ 86, 104, 108 VwGO sowie aus Art. 103 Abs. 1 GG \nabzuleitende Verbot von Überraschungsentscheidungen es verbietet, einen bis dahin \nnicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage einer \nEntscheidung zu machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung zu geben, mit \nder jedenfalls ein Beteiligter nicht gerechnet hat und nicht zu rechnen brauchte. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 - und \nKopp/Schenke, a. a. O., § 104 Rn. 3, jeweils m. w. N. \n\n31\n\nDass eine Überraschungsentscheidung im o. g. Sinne vorläge, ist mit dem \nZulassungsvorbringen nicht dargelegt und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Denn \nGegenstand der fast zweistündigen Beweisaufnahme war gerade die zwischen den \nBeteiligten streitige und diesen aus den Beweisbeschlüssen bekannte Frage, \nwelchen Umfang die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. zum Abschluss \nder Prägephase hatten. Von einer Überraschungsentscheidung kann im Übrigen \nnicht schon dann gesprochen werden, wenn die (Beweis-) Würdigung des Gerichts \nlediglich nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entspricht \nund/oder von ihm für unrichtig gehalten wird. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 -, m. w. N. \n\n33\n\nEntgegen dem Zulassungsvorbringen ist das Gericht ist nicht verpflichtet, seine \nWürdigung des Beweisergebnisses - deren Einzelheiten sich vielfach erst in der \n\"Schlussberatung\" i. S. d. auch für den Einzelrichter geltenden Regelung des § 112 \nVwGO ergeben werden - mit den Beteiligten zu erörtern und ihnen nochmals \nGelegenheit zu Beweisanträgen zu geben; auch folgt aus dem Anspruch auf \nGewährung rechtlichen Gehörs nicht die Pflicht des Verwaltungsgerichts, die \nBeteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des \nSachverhalts hinzuweisen. Das Verwaltungsgericht kann sich vielmehr darauf \nbeschränken, den Beteiligten nach der Beweisaufnahme Gelegenheit zur \nAntragstellung und Begründung der Anträge zu geben. \n\n34\n\nBVerwG, Beschlüsse vom 2. Juni 1981 - 6 C 15/81 -, a. a. O., und vom 12. Juli \n1985 - 9 CB 104/84 -, NJW 1986, 3154; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 12 \nA 1247/05 -, m. w. N.; Kopp/Schenke, a. a. O., § 104 Rn. 3, m. w. N. \n\n35\n\nDies ist hier geschehen: Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die \nParteien nach Abschluss der Beweisaufnahme ihre Anträge gestellt. \n\n36\n\nAbgesehen von alledem ist in Bezug auf den gerügten Gehörsverstoß auch \nRügeverlust eingetreten. Die auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich \nvertretenen Kläger haben ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen \nMöglichkeiten ausgeschöpft haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 \nVwGO Nr. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2007 - 12 A 1277/06 - und \nvom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -. \n\n38\n\nDie Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, haben die Kläger nämlich \nnicht wahrgenommen. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass die \nProzessbevollmächtigte der Kläger im Anschluss an die Beweiserhebung Anträge \nstellen konnte, also das Wort hatte. Sie hätte deshalb unmittelbar vor der \nAntragstellung ohne weiteres auf eine Erörterung des Beweisergebnisses dringen \noder verlangen können, noch weiter vortragen zu dürfen bzw. Gelegenheit zu \nerhalten, Beweisanträge zu stellen. Dies hat sie ausweislich des Protokolls indes \nunterlassen. Die Kläger könnten insoweit im übrigen auch nicht mit dem Vortrag \ndurchdringen, sie seien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem \nKlageerfolg ausgegangen. Denn eine Partei kann grundsätzlich nicht darauf \nvertrauen, dass das Verwaltungsgericht ihrer Rechtsauffassung folgen wird, und \nmuss sich deshalb die Folgen eines Verzichts darauf, ggf. auch nur vorsorglich einen \nentsprechenden Beweisantrag zu stellen, zurechnen lassen. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 12 A 3969/06 -. \n\n40\n\nEnthält dementsprechend auch das Zulassungsvorbringen nichts zu einem \nerfolgten Verlangen im o. g. Sinne in der mündlichen Verhandlung und war dies auch \nnicht entbehrlich, so ist von einem Verlust des Rügerechts auszugehen. \n\n41\n\nSoweit die Kläger darüber hinaus sinngemäß geltend machen, das \nVerwaltungsgericht hätte den Sachverhalt durch Einholung eines \nsprachwissenschaftlichen Sachverständigengutachtens umfassend von Amts wegen \naufklären müssen, und damit die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) rügen, ist ebenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der \nVerletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung \nvoraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig \ngerügt worden ist. \n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -. \n\n43\n\nDiesen Anforderungen genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus \nnicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretenen Kläger die unterlassene weitere \nAufklärung in der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2006 gegenüber dem \nVerwaltungsgericht angesprochen und gerügt haben. Dem insoweit maßgeblichen \nProtokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. \nAuch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n45\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der \nStreitwertfestsetzung - gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG \nunanfechtbar. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-25/12-a-1679-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":12},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-25/12-a-1679-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258177","retrieved":"2026-07-09 02:22:42.908291+00:00"}}