{"status":"available","doknr":"OLD258222","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0124.6A1430.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"6 A 1430/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDie das Urteil tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die angegriffene dienstliche \nBeurteilung vom 2. August 2005 sei mangels hinreichender Plausibilität rechtswidrig, wird \ndurch das Vorbringen des beklagten Landes nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht stützt \nseine Annahme auf einen unlösbaren Widerspruch zwischen dem Gesamturteil und den \nBewertungen der Einzelmerkmale, denn die Gesamtnote für die Leistungsbeurteilung laute \nauf 4 Punkte, obwohl die neun ihr zu Grunde liegenden Einzelmerkmale siebenmal mit dem \nSpitzenprädikat 5 Punkte und zweimal mit 4 Punkten bewertet worden seien. Überdies habe \nder Kläger die bestmögliche Befähigungsbeurteilung erhalten, die nur mit der Gesamtnote \n5 Punkte bei der Leistungsbeurteilung korrespondiere. Die Absenkung der \nLeistungsbeurteilung bei gleichzeitiger Beibehaltung der Befähigungsbeurteilung sei daher in \nsich widersprüchlich.\n\n5\n\nAngesichts dieser Entscheidungsgründe muss der Zulassungsantrag - was die Behauptung \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils angeht - schon deshalb \nerfolglos bleiben, weil das beklagte Land die selbstständig tragende Erwägung des \nVerwaltungsgerichts, die Absenkung der Leistungsbeurteilung bei gleichzeitiger Beibehaltung \nder Befähigungsbeurteilung sei in sich widersprüchlich und führe zur Rechtswidrigkeit der \numstrittenen Beurteilung, nicht in Frage gestellt hat.\n\n6\n\nIst die angegriffene Entscheidung - wie hier - auf mehrere voneinander unabhängige und \ndamit den Urteilsausspruch selbstständig tragende Erwägungen gestützt, kann der Antrag auf \nZulassung der Berufung nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Erwägungen \ndie Zulassung gerechtfertigt ist. Liegt auch nur für eine der alternativen Erwägungen kein \nZulassungsgrund vor, scheitert die Zulassung daran, dass die übrigen Erwägungen \nhinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas \nändern würde.\n\n7\n\nAbgesehen davon bietet der Zulassungsantrag auch keine schlüssigen Argumente, die \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Erwägung des Verwaltungsgerichts wecken könnten, \nes bestehe ein unlösbarer Widerspruch zwischen der Gesamtnote für die Leistungsbeurteilung \nund der Bewertung der ihr zu Grunde liegenden Einzelmerkmale. Ob die Absenkung des \nGesamturteils durch den Endbeurteiler bei unveränderter Bewertung der Einzelmerkmale um \neine oder zwei Noten erfolgt, ist - wenn die Absenkung im Ergebnis zur Widersprüchlichkeit \nder Beurteilung führt - ohne Belang. Es kann allerdings sein, dass sich die Absenkung des \nGesamturteils bei unveränderter Bewertung der Einzelmerkmale durch eine von der \nErstbeurteilung abweichende Gewichtung der verschiedenen Einzelmerkmale durch den \nEndbeurteiler erklären lässt, was in der Regel nur bei einer Absenkung um eine Note in \nBetracht kommen dürfte. Bei den hier in Rede stehenden Einzelbewertungen lässt sich die \nAbsenkung des Gesamturteils auf 4 Punkte nicht auf diese Weise erklären. Das Argument, die \ngeforderte Plausibilisierung lasse die grundsätzlich anerkannte Abstrahierung der \nAbsenkungsbegründung leerlaufen, da der Endbeurteiler dafür in jedem Absenkungsfall auf \ndie Einzelmerkmale der Leistungsbeurteilung eingehen müsse, überzeugt nicht. Auch der mit \ndem Quervergleich in der Vergleichsgruppe begründeten Absenkung eines Gesamturteils \ndurch den Endbeurteiler hat selbstverständlich - was sich bereits aus dem Begriff des \nQuervergleichs zwingend ergibt - eine vergleichende Betrachtung von Leistung und/oder \nBefähigung der der Vergleichsgruppe angehörenden Beamten zu Grunde zu liegen. Eine \nandere Frage ist es, wie konkret das Ergebnis dieser vergleichenden Betrachtung in eine \nmögliche Absenkungsbegründung eingehen muss. Soweit das beklagte Land meint, dass es \nErwägungen zur Absenkung einer Beurteilung gebe, die sich nicht auf eine abweichende \nBewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des zu Beurteilenden \nbezögen, ist dies nach den vorstehenden Ausführungen nicht nachvollziehbar. Das allgemein \nanerkannte Gebot der Plausibilität dienstlicher Beurteilungen wird schließlich nicht dadurch \naußer Kraft gesetzt, dass der Endbeurteiler neben dem Gesamturteil über die Zuerkennung \nsowie den Grad der Beförderungseignung befindet.\n\n8\n\nDer Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache - ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nentsprechenden Weise dargelegt. Das beklagte Land hat keine konkrete Rechtsfrage \nformuliert, die in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher \nungeklärt ist und auf deren Klärung es in einem Berufungsverfahren ankäme.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt \nsich aus den §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.\n\n10\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n11\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig \n(§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-24/6-a-1430-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-24/6-a-1430-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258222","retrieved":"2026-07-09 02:22:46.330931+00:00"}}