{"status":"available","doknr":"OLD258229","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2008:0124.20B1769.07.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2008-01-24","aktenzeichen":"20 B 1769/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3921/07 VG Düsseldorf gegen den \nBesitzeinweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 17. August 2007 wird wieder hergestellt, soweit \ndie Beigeladene mit der Berechtigung in den Besitz eingewiesen worden ist, die \nRohrfernleitungsanlage nebst Neben- und Sicherheitsanlagen zu betreiben. Im \nÜbrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Von den \nGerichtskosten I. Instanz tragen die Antragstellerin die Hälfte und die \nAntragsgegnerin sowie die Beigeladene jeweils 1/4. Von den Gerichtskosten II. \nInstanz tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte. Seine \naußergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. \n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 10.279,39 EUR.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab durch Fax übermitteltet werden.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde mit dem Begehren,\n\n3\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der \nKlage 3 K 3921/07 VG Düsseldorf gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der \nAntragsgegnerin vom 18. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n17. August 2007 wieder herzustellen, \n\n4\n\nhat teilweise Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den \nBesitzeinweisungsbeschluss, dessen sofortige Vollziehung die Antragsgegnerin \nangeordnet hat, ist wieder herzustellen, soweit der Beigeladenen die Berechtigung \neingeräumt worden ist, die Rohrleitungsanlage nebst Neben- und Sicherheitsanlagen \nauf den bezeichneten Flächen zu betreiben. Im Übrigen verbleibt es bei der \nsofortigen Vollziehbarkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses. Bei der im Verfahren \nauf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO \ngebotenen Interessenabwägung kommt den Aufschubinteressen der Antragstellerin \nhinsichtlich des Betriebs der Anlage der Vorrang vor den Interessen an einem \nsofortigen Übergang des Besitzes mit den im Besitzeinweisungsbeschluss \nbestimmten Berechtigungen zu, während im Übrigen die Interessen der \nAntragstellerin hinter den gegenläufigen Interessen zurückstehen. \n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat die von ihm vorgenommene Interessenabwägung \ndaran orientiert, dass das Anfechtungsbegehren der Antragstellerin in der \nHauptsache aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werde. Diese Annahme teilt der \nSenat in Würdigung auch des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) \nnicht. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein \nmöglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich Zweifel an \nder Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses, die einer maßgeblichen \nBerücksichtigung der Erfolgsaussichten des Anfechtungsbegehrens der \nAntragstellerin in der einen oder anderen Richtung entgegenstehen. Bei der vom \nwahrscheinlichen Ergebnis des Hauptsacheverfahrens losgelösten \nInteressenabwägung überwiegen die Belange der Antragstellerin lediglich insoweit, \nals die Beigeladene berechtigt worden ist, die Rohrleitungsanlage mit den \nNebeneinrichtungen zu betreiben. \n\n6\n\nRechtsgrundlage für die streitige vorzeitige Einweisung in den Besitz an \nGrundstücken, die von dem Vorhaben der Beigeladenen betroffen sind, eine \nRohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid von Köln-\nWorringen nach Krefeld-Uerdingen zu errichten und zu betreiben, ist § 37 EEG NW. \nDie Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird durch § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die \nErrichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und \nKrefeld-Uerdingen vom 21. März 2006, GVBl. NRW S. 130 (im Folgenden: \nRohrleitungsgesetz - RohrlG -) ausdrücklich angeordnet. Das Rohrleitungsgesetz \nbestimmt, dass zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage nach näheren \nVorgaben die Enteignung erfolgen darf (§§ 3, 4 RohrlG) und verweist in seinem § 4 \nAbs. 4 im Übrigen uneingeschränkt auf die Vorschriften des Landesenteignungs- und \n-entschädigungsgesetzes.\n\n7\n\nEin zur Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses führender Fehler des ihm \nvorangegangenen Verwaltungsverfahrens ergibt sich auf der Grundlage des \nBeschwerdevorbringens, soweit es sich näher mit der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts auseinandersetzt, nicht. Die Antragstellerin sieht einen solchen \nFehler darin, dass der Pächter ihres Flurstücks , Flur , im Verfahren nicht \nbeteiligt worden ist. Man mag annehmen, dass sie durch das Unterbleiben der \nBeteiligung des Pächters überhaupt in ihren Rechten berührt werden kann. \nJedenfalls ist der Besitzeinweisungsbeschluss auch dem Pächter zugestellt worden ( \n§ 37 Abs. 2 Satz 3 EEG NW ). Ferner ist angesichts der geringfügigen Betroffenheit \ndes Pächters durch die Inanspruchnahme einer kleinen Fläche als Arbeitsstreifen, \ndes vom Pächter nachträglich erklärten Einverständnisses mit der Baumaßnahme \nund der im Verfahren vertretenen Standpunkte offensichtlich im Sinne des § 46 \nVwVfG, dass die Antragsgegnerin den Antrag auf Besitzeinweisung auch im Falle der \nBeteiligung des Pächters nicht anders beschieden hätte. Zudem setzt sich die \nAntragstellerin mit der Kritik an der unterbliebenen Beteiligung des Pächters in \nWiderspruch zu ihrem Verhalten im Verwaltungsverfahren; das verstößt gegen Treu \nund Glauben. Denn sie hat es unterlassen, die Antragsgegnerin im \nBesitzeinweisungsverfahren auf die Verpachtung des Flurstücks auch nur \nhinzuweisen. Ihr waren aber die aus der Sicht der Antragsgegnerin Beteiligten \nnamentlich bekannt; auch konnte und musste sie erkennen, dass die \nAntragsgegnerin keine Kenntnis von dem Pachtverhältnis hatte. In dieser Situation \nwar von ihr zu erwarten, dass sie zu diesem Punkt nicht schwieg, wenn sie denn die \nBeteiligung des Pächters für wesentlich erachtete.\n\n8\n\nDas für das Vorhaben der Beigeladenen erforderliche Planfeststellungsverfahren \nnach § 20 Abs. 1 UVPG ist, was § 37 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. EEG NW verlangt, \ndurchgeführt. Der Plan ist von der Antragsgegnerin unter dem 14. Februar 2007 \nfestgestellt worden. Soweit Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses vorgebracht werden, bestehen jedenfalls keine \nAnhaltspunkte dafür, dass seine Wirksamkeit durch besonders schwerwiegende und \noffenkundige Fehler infrage gestellt sein könnte (§ 43 Abs. 1 und 3, § 44 VwVfG). \nDies folgt schon aus den die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von \nKlagen ablehnenden Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 18. September \n2007 - 3 L 884/07 und 3 L 915/07 -. Ferner ist die sofortige Vollziehung des \nPlanfeststellungsbeschlusses angeordnet worden, sodass Rechtsmittel gegen ihn \nkeine aufschiebende Wirkung haben (§ 37 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. EEG NW). Zwar \nhat der Senat die aufschiebende Wirkung von zwei Klagen Dritter gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2007 - 20 B 1586/07 \nund 20 B 1667/07 - teilweise, nämlich hinsichtlich des Betriebes der \nRohrleitungsanlage, wieder hergestellt. Dies kommt der Antragstellerin aber \nungeachtet dessen, dass mit der verbliebenen Vollziehbarkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses - hinsichtlich des Baus der Anlage - auch gegenüber \nden vorgenannten Dritten die Voraussetzung eines vollziehbaren \nPlanfeststellungsbeschlusses für einen Besitzübergang mit sofortiger Rechtswirkung \nerfüllt ist, nicht zugute. Denn der Antragstellerin gegenüber ist der \nPlanfeststellungsbeschluss, wenn nicht unanfechtbar, so doch in vollem Umfang \nsofort vollziehbar. Sie hat, soweit ersichtlich, gegen den Planfeststellungsbeschluss \nkeine Klage erhoben, jedenfalls aber keine dessen sofortige Vollziehbarkeit \nhindernde Entscheidung herbeigeführt. Sind Mehrere von einem \nPlanfeststellungsbeschluss betroffen, beurteilt sich nicht nur dessen Rechtmäßigkeit, \nsondern auch dessen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit nach den jeweiligen \nUmständen im individuellen Verhältnis zu den einzelnen Betroffenen.\n\n9\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 15.93 -, NVwZ-RR 1994, \n305; Beschluss vom 27. Januar 1982 - 4 ER 401.81 -, BVerwGE 64, 347.\n\n10\n\nEin Wirksamkeits- oder Vollziehbarkeitsmangel wirkt lediglich gegenüber \ndemjenigen Betroffenen, der sich hierauf nach den Prinzipien der Gewährung \nindividuellen Rechtsschutzes (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) berufen kann. Allein die \ntatsächliche Umsetzung des durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassenen \nVorhabens kann nur einheitlich geschehen und hängt davon ab, dass der \nPlanfeststellungsbeschluss gegenüber allen von ihm Betroffenen vollziehbare \nRechtswirkungen entfaltet. Individuelle Abwehransprüche eines einzelnen \nBetroffenen wirken sich demzufolge ausschließlich faktisch zugunsten Dritter aus. \n\n11\n\nDiese Grundsätze gelten auch im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung \nnach § 37 EEG NW iVm § 4 Abs. 4 RohrlG. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist Teil \ndes Enteignungsverfahrens. Sie dient der Gestaltung der privatrechtlichen \nRechtsverhältnisse, die durch einen Planfeststellungsbeschluss noch nicht geändert \nwerden, aber zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens dahingehend \ngeändert werden müssen, dass der Vorhabenträger die privatrechtliche \nVerfügungsbefugnis über die für das Vorhaben benötigten Grundstücke erlangt. \nNach § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG ist der Planfeststellungsbeschluss dem \nEnteignungsverfahren zugrundezulegen und für die Enteignungsbehörde bindend. \nDamit ist dem Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung \nbeigelegt, sodass in der Art eines gestuften Verwaltungsverfahrens die Entscheidung \ndarüber, ob zugunsten des Vorhabens enteignet werden darf, abschließend schon \nauf der Ebene der Planfeststellung fällt. Der Planfeststellungsbeschluss muss \neinerseits diesem Umstand Rechnung tragen, also an den Anforderungen für eine \ngegebenenfalls zwangsweise Verwirklichung der Planung ausgerichtet sein, geht \nandererseits aber mit den in § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG umschriebenen \nRechtswirkungen dem Enteignungsverfahren verbindlich vor. Die Planbetroffenen \nkönnen den Eintritt dieser Wirkungen nur mit Rechtsmitteln gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss hindern. Geschieht dies nicht, können sie die für die \nZulässigkeit einer Enteignung maßgeblichen Fragen, die zugleich \nentscheidungserheblich sind für die Rechtmäßigkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses und daher durch Anfechtung des \nPlanfeststellungsbeschlusses zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden können, \nim Enteignungsverfahren nicht - erneut - aufwerfen. Vor diesem Hintergrund stellt \ndas Enteignungsverfahren eine Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses im \nSinne des § 80 Abs. 1 VwGO dar - \n\n12\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - 4 C 79.69 -, VerwRspr. 25, 721 -\n\n13\n\nmit der Folge, dass die Voraussetzungen einer Enteignung und damit auch einer \nvorzeitigen Besitzeinweisung bezogen auf die jeweiligen individuellen \nGegebenheiten zu beurteilen sind. \n\n14\n\nDem stehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 4 \nAbs. 2 Satz 2 RohrlG mit höherrangigem Recht entgegen; solche sind nicht \nerkennbar. Vergleichbare Vorschriften hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt \nfür verfassungsgemäß erachtet. \n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 u. a. -, NVwZ \n2007, 573.\n\n16\n\nSie sind nicht bundesrechtlicher Regelung vorbehalten. Die \nGesetzgebungskompetenz des Landes ist hier auch nicht durch vorrangige \nVorschriften des Bundes ausgeschlossen (Art. 70 Abs. 1 GG). Der Bund hat von \neiner in Betracht zu ziehenden Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung nicht in \neiner die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG hindernden Weise Gebrauch \ngemacht (Art. 72 Abs. 1 GG). Die insofern zu betrachtenden Vorschriften über die \nPlanfeststellungsbedürftigkeit von Rohrleitungsvorhaben der hier in Rede stehenden \nArt (§§ 20 ff UVPG iVm Nr. 19.3.1 der Anlage 1) verhalten sich weder ausdrücklich \nnoch sinngemäß über die Enteignung zugunsten eines derartigen Vorhabens. Auf \neinen Willen des Bundesgesetzgebers, mit diesen Vorschriften den Sachbereich der \nZulassung von Rohrleitungsanlagen umfassend und erschöpfend - \n\n17\n\nvgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. März 2000 - 2 BvL 3/96 -, BVerfGE 102, \n99 -\n\n18\n\nauch hinsichtlich einer möglichen enteignungsrechtlichen Vorwirkung des \nPlanfeststellungsbeschlusses zu regeln, deutet nichts Greifbares hin. Das \nPlanfeststellungsverfahren nach §§ 20 ff. UVPG ist konzipiert nicht als umfassendes \nFachplanungsgesetz, sondern als Trägerverfahren für die \nUmweltverträglichkeitsprüfung von UVP-pflichtigen Vorhaben und zielt mit den \nAnforderungen nach § 21 UVPG auf das Erreichen eines bestimmten materiellen \nSchutzstandards. Hierbei geht es, bezogen auf Vorhaben im Sinne der Nr. 19.3.1 der \nAnlage 1, nicht zuletzt, wie die Verknüpfung mit § 19a Abs. 2 WHG zeigt, um \nwasserrechtliche Gesichtspunkte; im Hinblick auf die wasserrechtliche \nPlanfeststellung enthält § 152 Abs. 2 LWG seit langem und unangefochten eine § 4 \nAbs. 2 Satz 2 RohrlG inhaltlich entsprechende Regelung auch für den Fall, dass das \nPlanfeststellungserfordernis aus Bundesrecht folgt. Die in § 22 UVPG in Bezug \ngenommene Regelung des § 75 VwVfG über die Rechtswirkungen der \nPlanfeststellung bringt angesichts der sonstigen bundesrechtlichen \nRegelungstechnik zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung von \nPlanfeststellungsbeschlüssen (vgl. etwa § 18 Satz 3, § 18c, § 22 Abs. 2 AEG; § 43 \nSatz 5, § 43c, § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG) nicht zum Ausdruck, dass für eine \nlandesgesetzliche Bestimmung zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung des \nPlanfeststellungsbeschlusses kein Raum mehr ist; § 75 VwVfG verhält sich hierüber \nnicht. \n\n19\n\nFerner ist zumindest wenig wahrscheinlich, dass sich ein etwaiger Verstoß von \nanderen Vorschriften des Rohrleitungsgesetzes gegen höherrangiges Recht nach \nden Kriterien, die für die Auswirkung der Nichtigkeit einzelner Vorschriften eines \nGesetzes auf dessen sonstige Bestimmungen gelten, auch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 \nRohrlG erstreckt. Ein solcher Verstoß steht allenfalls für Regelungen in Rede, die \nsich zu den materiellen Voraussetzungen der Enteignung für das Vorhaben \nverhalten. Demgegenüber legt § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG hier allein die Rechtsfolgen \nfest, die ein für das Vorhaben erforderlicher und erlassener \nPlanfeststellungsbeschluss hat. Das verleiht dieser Vorschrift für eine gegebenenfalls \nerforderliche Enteignung selbständige Bedeutung gegenüber Regelungen der \nErfüllung der materiellen Voraussetzungen einer Enteignung. Sie bildet mit den \nübrigen Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes, vor allem denjenigen über die \nErfüllung der Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, keine untrennbare und \nnicht in ihre Bestandteile zu zerlegende Einheit. Im Gegenteil macht eine gesetzliche \nRegelung über die enteignungsrechtliche Vorwirkung des \nPlanfeststellungsbeschlusses für sich genommen auch dann Sinn, wenn das \nErfülltsein der materiellen Voraussetzungen für eine Enteignung wegen \nverfassungsrechtlicher Bedenken oder wegen einfacher Unzulänglichkeit \nentsprechender Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes maßgeblich im \nPlanfeststellungsbeschluss festzustellen ist (vgl. dazu etwa § 22 Abs. 1 Satz 1 und \nAbs. 2 AEG sowie §§ 46, 152 Abs. 2 LWG). \n\n20\n\nAusgehend von der bindenden Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom \n14. Februar 2007 für das Enteignungsverfahren sowie der Vollziehbarkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses ist die Zulässigkeit der Enteignung der vom \nBesitzeinweisungsbeschluss erfassten Flächen der Antragstellerin mit hinreichender \nSicherheit zu erwarten (§ 37 Abs. 1 Satz 3 EEG NW). Der \nBesitzeinweisungsbeschluss bezieht sich auf das Vorhaben, wie es planfestgestellt \nworden ist, und auf nach dem Planfeststellungsbeschluss für eine Inanspruchnahme \nvorgesehene Flächen. Fragen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses \nstellen sich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG, wie ausgeführt, nicht mehr, und zwar \neinschließlich derjenigen, ob die dort angesprochene Inanspruchnahme von \nGrundstücken mittels grundbuchlicher Eintragung von Dienstbarkeiten (etwa Seite \n189 - A. 7.5 -, Seite 345) als Hinweis auch auf die Möglichkeit einer zwangsweisen \nEnteignung zu verstehen ist. Dem ist im Rahmen einer - gesondert einzuleitenden - \nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nachzugehen. \nDaran ändert auch die Aussage im Planfeststellungsbeschluss (etwa Seite 346) \nnichts, die Enteignungsfähigkeit - verstanden wohl als Möglichkeit der Enteignung - \nwerde innerhalb des Planfeststellungsverfahrens nicht geprüft. Die darin zum \nAusdruck gelangende Einschätzung der Antragsgegnerin bestimmt nicht den \nRegelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses und dessen Rechtswirkungen, \nsondern gegebenenfalls dessen Rechtmäßigkeit. Nicht (mehr) zu prüfen ist des \nweiteren, ob das Vorhaben den für eine Enteignung erforderlichen \nGemeinwohlbezug aufweist und eine Enteignung somit überhaupt in Betracht kommt. \nSinn und Zweck der Bindungswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses für das \nEnteignungsverfahren ist es gerade, die Zulässigkeit der Enteignung der für das \nplanfestgestellte Vorhaben benötigten Flächen schon in einem vorgelagerten \nVerwaltungsverfahren abschließend zu klären, weil einerseits die Frage des \nzwangsweisen Zugriffs auf Eigentum bedeutsam ist für die Rechtmäßigkeit der \nPlanung und andererseits eine mehrfache Prüfung derselben Gesichtspunkte nicht \nder Rechtssicherheit dienlich ist. Der Stufung der vor der Durchführung eines \nplanfeststellungsbedürftigen Vorhabens zu durchlaufenden Verwaltungsverfahren \nentspricht eine Stufung des Rechtsschutzes. \n\n21\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 u. a. -, \na.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 1. April 1999 - 4 B 26.99 -, NVwZ-RR 1999, \n485.\n\n22\n\nAus der oben erwähnten teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung von Klagen Dritter gegen den Planfeststellungsbeschluss durch die \nSenatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2007 ist für Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nBesitzeinweisungsbeschlusses nichts herzuleiten. Auch in Ansehung dieses \nUmstandes ist die Zulässigkeit einer Enteignung der Antragstellerin mit dem \nnotwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Denn geboten ist eine \nprognostische Absicherung der Zulässigkeit einer Enteignung, also der rechtlichen \nMöglichkeit, nicht aber eine gleichsam absolute Gewissheit dafür, dass eine \nEnteignung erfolgen wird, insbesondere nicht infolge von Umständen außerhalb der \nRechtssphäre der Antragstellerin entfällt. Im Übrigen hat der Senat in den \nBeschlüssen vom 17. Dezember 2007 keinen schlechthin nicht behebbaren \nRechtsmangel des Planfeststellungsbeschlusses zugrunde gelegt; er hat die \nErfolgsaussichten der Klagen vielmehr als offen bewertet. Sollte der \nPlanfeststellungsbeschluss in einem Klageverfahren unanfechtbar ganz oder \nteilweise aufgehoben werden, folgt hieraus zwar, dass das Vorhaben insgesamt nicht \nso, wie planfestgestellt, verwirklicht werden kann. Das zieht auch gegebenenfalls die \nNotwendigkeit der Rückgängigmachung einer zuvor erfolgten Nutzung von Flächen \nfür das Vorhaben und die Wiedereinsetzung in deren Besitz nach sich. Diese \nUnwägbarkeiten sind aber mit der durch § 37 Abs. 1 EEG NW eröffneten Möglichkeit, \ndie vorzeitige Besitzeinweisung schon vor - zumal allseitiger - Unanfechtbarkeit des \nzugehörigen Planfeststellungsbeschlusses zu verfügen, unabdingbar verbunden. Sie \nschließen aufgrund der hierdurch verdeutlichten Wertung des Gesetzgebers den \nhinreichend gefestigten Schluss auf die Zulässigkeit der Enteignung von Flächen \nnicht aus, für die ein die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses \nhindernder Umstand nicht gegeben ist. \n\n23\n\nVon den weiteren Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung \nproblematisch ist allein, ob die sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen \ndes Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. EEG \nNW). An einem solchen Gebotensein sind nach derzeitigem Erkenntnisstand Zweifel \nangebracht; diese tragen aber nicht den eindeutigen Schluss auf das Fehlen dieser \nVoraussetzung. Die Dringlichkeit der Maßnahmen kann sich wegen der \nBeschränkung auf Gründe des Wohls der Allgemeinheit allein aus hierfür \nbeachtlichen Gesichtspunkten ergeben. Die von der Beigeladenen mit dem \nVorhaben verfolgten privatnützigen Interessen und die Auswirkungen einer nicht \nsofortigen Ausführung des Vorhabens auf diese Interessen sind nur insoweit von \nBedeutung, als hierdurch das Wohl der Allgemeinheit, also die öffentlichen \nInteressen, berührt wird. Die öffentlichen Interessen an der Ausführung des \nVorhabens müssen dabei ein solches Gewicht besitzen, dass für den Fall des \nAbwartens des regulären Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohen. \nDenn eine vorzeitige Besitzeinweisung dient zwecks Beschleunigung der \nVerwirklichung des Vorhabens dazu, der Enteignung vorzugreifen und den Träger \ndes Vorhabens vor der Erlangung der von der Enteignung abhängigen endgültigen \nVerfügungsmacht über das Grundstück vorläufig in die Lage zu versetzen, das \nVorhaben als Besitzer der benötigten Grundflächen umzusetzen. Erforderlich ist \ndeshalb ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse am Erlass des \nPlanfeststellungsbeschlusses und seiner sofortigen Vollziehbarkeit wie auch über \ndasjenige hinausgeht, das allgemein an der Realisierung eines dem Wohl der \nAllgemeinheit dienenden Vorhabens besteht. Vorausgesetzt wird ein unter zeitlichem \nBlickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige \nBesitzeinweisung gewahrt werden kann und muss. \n\n24\n\nVgl. hierzu OVG Weimar, Beschluss vom 11. März 1999 - 2 EO 1247/98 -, \nNVwZ-RR 1999, 488; KG, Urteil vom 17. April 1998 - U 702/98 Baul. -, NJW 1998, \n3064; Schütz in: Hermes/Sellner, AEG, § 21 Rdnrn. 22 f.\n\n25\n\nDagegen verlangt das Merkmal der Dringlichkeit nicht, dass das Vorhaben \nsinnvoll schlechterdings ausschließlich sofort verwirklicht werden kann und in diesem \nSinne zeitlich engen Bindungen unterliegt. Ebenso bestimmt sich die Schwelle der \nDringlichkeit nicht danach, ob der Träger des Vorhabens unter Ausschöpfung aller \nihm soeben noch zuzumutenden technischen, finanziellen und sonstigen \nAnstrengungen ein Scheitern des Vorhabens auch bei einer Verweisung auf das \nreguläre Enteignungsverfahren und die dort nach Maßgabe von § 33 EEG NW \nherbeizuführende Ausführungsanordnung abwenden kann. Entscheidend sind der \nZweck des Vorhabens und damit der Enteignung sowie die Gegebenheiten des \nEinzelfalles. Die Ausgestaltung und das Nebeneinander der Voraussetzungen nach § \n37 Abs. 1 EEG NW schließen ein, dass selbst bei einer absehbar vom Eigentümer \neines Grundstücks letztlich nicht zu verhindernden Enteignung eine gesteigerte \nDringlichkeit der Ausführung hinzutreten muss. Auch das bloße Interesse eines \nBetroffenen daran, das Enteignungsverfahren zur Erschwerung und Verzögerung der \nAusführung des Vorhabens zu instrumentalisieren, genießt im Ausgangspunkt \nrechtlichen Schutz. Allerdings können die Gesichtspunkte, die die sofortige \nVollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses tragen, gleichzeitig das \nerforderliche qualifizierte öffentliche Interesse im Sinne des § 37 Abs. 1 EEG NW \nergeben oder jedenfalls indizieren. \n\n26\n\nHiernach lassen sich gewichtige Argumente sowohl für als auch gegen das \ndringende Gebotensein der sofortigen Ausführung des Vorhabens anführen. Die \nAntragsgegnerin hat im angefochtenen Besitzeinweisungsbeschluss in erster Linie \nBelange der zweckmäßigen Bauabwicklung und des Umweltschutzes herangezogen; \ndas Verwaltungsgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Der Senat hat in \nseinen Beschlüssen vom 17. Dezember 2007 zur Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung von Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss unter \nBerücksichtigung auch von Gesichtspunkten der Bedeutung zeitlicher Faktoren für \ndie Verwirklichung des Vorhabens das Ausführungsinteresse hinsichtlich des Baus \nder Rohrleitungsanlage und das Aufschubinteresse hinsichtlich des Betriebs der \nRohrleitungsanlage für vorrangig erachtet. Diese Überlegungen sind in ihrem Kern \ntrotz der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangspunkte und Maßstäbe auf die hier \nentscheidungserhebliche Fragestellung der Dringlichkeit zu übertragen. Auf die \nentsprechenden Ausführungen in den Beschlüssen vom 17. Dezember 2007 wird \ndeshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; sie sind der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen wie auch den Prozessbevollmächtigten der \nAntragstellerin bekannt. \n\n27\n\nAus einem öffentlichen Interesse am Betrieb der Rohrleitungsanlage, der von \nderen lückenlosen betriebsfertigen Herstellung abhängt, lässt sich die Dringlichkeit \nder sofortigen baulichen Ausführung des Vorhabens nicht ableiten. Die nach dem \nRohrleitungsgesetz und dem Planfeststellungsbeschluss mit dem Vorhaben \nbezweckten positiven Auswirkungen auf die industriellen und gewerblichen \nStrukturen sowie den Arbeitsmarkt sind nach dem Stand des vorliegenden \nTatsachenmaterials zeitlich nicht von einer solchen Bedeutung für das Wohl der \nAllgemeinheit, dass ein Zuwarten mit der Verwirklichung des Vorhabens insofern \ngravierende Nachteile besorgen ließe; die diesbezüglich verfügbaren Erkenntnisse \nhält die Antragsgegnerin im Besitzeinweisungsbeschluss selbst im Hinblick auf § 37 \nAbs. 1 EEG NW nicht für tragfähig. Die von der Antragsgegnerin im \nBesitzeinweisungsverfahren in den Vordergrund gerückten umweltbezogenen \nVorteile des Übergangs auf umweltschonendere Methoden bei der Produktion von \nKohlenmonoxid belegen eine wirkliche Verbesserung der Umweltsituation durch eine \nsofortige Umsetzung des Vorhabens nicht. Die Relevanz des Vorhabens für den \nUmweltschutz ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht isoliert zu sehen von den sonstigen \nEmissions- und Immissionsverhältnissen in der Umgebung des Vorhabens. Der mit \neiner veränderten Produktionsmethode gegenüber alternativen Verfahren eintretende \nNutzen für die Umwelt bemisst sich in seiner Dimension nach den jeweiligen \nqualitativen und quantitativen Rahmenbedingungen. Eine Maßnahme, die nur \nzusammen mit einer Vielzahl weiterer in die gleiche Richtung unternommenen \nSchritten effektive Fortschritte beim Umweltschutz bewirken kann, kann im Zuge \neiner Bündelung von Maßnahmen besonders dringlich sein, gewährleistet ohne eine \nsolche konzeptionelle Einbindung in einen größeren Rahmen aber von vornherein \nkeine reale Verbesserung; sie könnte in einem solchen Fall praktisch unterbleiben, \nohne dass dies tatsächlich spürbare Folgen hätte. Die hervorgehobene Wichtigkeit \ndes Klimaschutzes, der anerkanntermaßen jenseits eher symbolischer Handlungen \nvielfältige und tiefgreifende Schutzmaßnahmen auch auf internationaler Ebene \nerfordert, ist dementsprechend nicht gleichzusetzen mit einer Eilbedürftigkeit jeder \neinzelnen Maßnahme, die nur rein rechnerisch eine Verminderung der Emission \nklimaschädlicher Stoffe ergibt - wenn nicht gar lediglich eine Erhöhung verhindert -, \naber wegen der Größenordnung der zu bewältigenden Probleme ohne das \nHinzutreten von nach Art und Anzahl gewichtigen Gegenmaßnahmen nichts \nGreifbares schafft. Ein mit dem Vorhaben zu bewältigender zugespitzter \nHandlungsbedarf und/oder eine wirkungsvolle Abhilfe hinsichtlich sonstiger mit der \nProduktion von Kohlenmonoxid verbundener potentiell schädlicher \nUmwelteinwirkungen ist ebenfalls nicht zu erkennen. \n\n28\n\nDas öffentliche Interesse an der sofortigen baulichen Verwirklichung der \nRohrleitungsanlage wird im Wesentlichen dadurch bestimmt, dass die Errichtung im \nZeitpunkt der Besitzeinweisung und des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nbereits vorangeschritten war und inzwischen so weit fortgeschritten ist, dass eine \nUnterbrechung des Fortgangs Erschwernisse hervorruft. Der Baubeginn war zwar \nangesichts der noch ausstehenden allseitigen Unanfechtbarkeit des \nPlanfeststellungsbeschlusses unübersehbar mit Risiken verbunden. Eine Ausführung \ndes Vorhabens vor umfassender Unanfechtbarkeit des zugrunde liegenden \nPlanfeststellungsbeschlusses mindert nämlich nicht die Effektivität des \nRechtsschutzes und führt in der Regel - auch hier - weder rechtlich noch tatsächlich \nzu nicht umkehrbaren, vollendeten Tatsachen. Das besagt aber nicht, dass der \n\n29\n\nBeginn von Maßnahmen zur Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses \nvor Eintritt der Unanfechtbarkeit unerheblich wäre für die Beurteilung der Dringlichkeit \nder sofortigen Ausführung im Sinne des § 37 Abs. 1 EEG NW. Von einem sofort \nvollziehbaren Planfeststellungsbeschluss darf zulässigerweise Gebrauch gemacht \nwerden. Das ist der Sinn und Zweck sofortiger Vollziehbarkeit. Aus diesem Grund \nsind unter Ausnutzung der sofortigen Vollziehbarkeit bereits ergriffene Maßnahmen \nzur Verwirklichung eines Vorhabens in die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO bei einem den Planfeststellungsbeschluss betreffenden \nAnfechtungsbegehren einzustellen und nicht etwa von vornherein schutzunwürdig. \nFür die Beurteilung der Dringlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 EEG NRW gilt nichts \nentscheidend anderes. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine vorzeitige \nBesitzeinweisung schon in Ausnutzung der sofortigen Vollziehbarkeit des für das \nVorhaben ergangenen Planfeststellungsbeschlusses erfolgt; die vorzeitige \nBesitzeinweisung ist, wie ausgeführt, ihrerseits eine lediglich vorläufige Maßnahme. \nDementsprechend wird auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass \nje nach Lage der Dinge gerade der bereits stattgefundene Beginn von Bauarbeiten \ndie vorzeitige Besitzeinweisung bei Flächen rechtfertigen kann, die zur Fortsetzung \nder Arbeiten benötigt werden. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2003 - 11 B 507/03 -; Bay. VGH, \nBeschluss vom 25. August 1995 - 22 CS 95.2269 -, Bay. VBl. 1996, 146.\n\n31\n\nDas gilt namentlich dann, wenn bei einem umfangreichen Vorhaben die \nNotwendigkeit einer zwangsweisen Inanspruchnahme von Flächen nicht durchgängig \nbesteht und auf einvernehmlich bereitgestellten Flächen auf der Grundlage eines \ninsoweit unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses mit der Ausführung begonnen \nwerden konnte und worden ist, sodass mit vorzeitigen Besitzeinweisungen Lücken in \nder Verfügbarkeit von Flächen geschlossen werden sollen. \n\n32\n\nSo ist es hier. Die Bauarbeiten sind vor Monaten aufgenommen worden und in \nunterschiedlichem Maße vorangekommen. In längeren Teilabschnitten sind die \nRohrleitungen entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss verlegt, in anderen \nTeil-\n\n33\n\nabschnitten sind jedenfalls beträchtliche Vorbereitungsarbeiten an Ort und Stelle \nerbracht. Die konkreten Einzelheiten sind, auch und gerade was das Heranrücken \nder Bauarbeiten an die vom streitigen Besitzeinweisungsbeschluss betroffenen \nFlächen in dem für dessen gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt angeht, \nnicht bekannt. Unstreitig ist aber, dass im Bereich nördlich Düsseldorf-Hubbelrath, für \nden die Parallelverlegung der Anlage der Beigeladenen und einer Gasfernleitung \nvorgesehen ist, schon vor Monaten umfangreiche Bauarbeiten ergriffen worden sind. \nInsgesamt hat das in Abweichung von dem von der Beigeladenen geplanten \neinheitlichen Bauablauf zu einem lückenhaften Bestand und im Verlauf der Trasse \nwechselnden Bauzwischenzuständen geführt. Die seit Baubeginn aufgetretenen \nzeitlichen Verzögerungen gegenüber den im Vorfeld und begleitend zur Abwicklung \nder Bauarbeiten aufgestellten Terminplanungen ändern nichts daran, dass ein \nsinnvoll geordneter Bauablauf bei einem Großvorhaben, zumal mit streckenweise \nengem räumlichen Kontakt zu einem in Bau befindlichen anderen Vorhaben, im \nAllgemeinen, sofern machbar, darauf angelegt ist, die Bauarbeiten möglichst ohne \nlängere Unterbrechungen unter Einsatz spezialisierter Arbeitskräfte mit ebenfalls \nspezialisiertem Gerät kontinuierlich durchzuführen. Phasen des Baustillstandes, in \ndenen die Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Arbeiten in der Schwebe bleibt, \nund/oder das Aussparen von Teilabschnitten gehen typischerweise mit finanziellem, \npersonellem und technischem Mehraufwand einher, und zwar selbst dann, wenn es \ngelingt, später an die schon geleisteten Teilarbeiten anzuknüpfen. Das trifft vor allem \ndann zu, wenn dieser Stillstand, was angesichts der Anforderungen nach § 33 EEG \nNW an eine Verwirklichung des Vorhabens nach regulärem Enteignungsverfahren zu \nbedenken ist, voraussichtlich längere Zeit, unter Umständen sogar Jahre, dauert. \nAuch ohne weitergehende, im Besitzeinweisungsverfahren unterbliebene, im \nKlageverfahren aber gegebenenfalls nachholbare, Ermittlung von näheren \nEinzelheiten zu Art und Umfang des Mehraufwandes ist es nicht durchgreifend \nzweifelhaft, dass er die Beigeladene, die sich als privater Bauherr des Vorhabens in \nbesonderem Maße praktischen und wirtschaftlichen Erwägungen verpflichtet sieht, \nempfindlich trifft. Das ist, weil zunächst private Belange der Beigeladenen betreffend, \nals solches für die maßgeblichen öffentlichen Interessen nicht bedeutsam. \nEinzustellen ist aber, dass die mit dem Vorhaben bezweckten öffentlichen \nInteressen, von deren Vorliegen im gegebenen Zusammenhang wegen der \nenteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auszugehen \nist, nicht zum Tragen kommen können, wenn die Beigeladene sich nicht anhand ihrer \neigenen Kriterien bereit findet, das Vorhaben trotz auftretender Schwierigkeiten \ndurchzuführen. Eine gleichsam objektive Grenze der Zumutbarkeit ist insofern nicht \nauszumachen. Das Erfordernis der Dringlichkeit beschreibt, wie ausgeführt, nicht \neine Situation, in der das Vorhaben als solches in die Gefahr gerät, aufgegeben zu \nwerden. Auch im Übrigen sind die Bedenken, die der Annahme der Dringlichkeit des \nVorhabens entgegengehalten werden, nicht derart, dass der Standpunkt der \nAntragsgegnerin und der Beigeladenen als widerlegt betrachtet werden könnte. \nFerner gibt es keinen Anhalt dafür, dass gerade der mit der vorzeitigen \nBesitzeinweisung verbundene frühe Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Flächen mit \neiner anderenfalls vermeidbaren, tatsächlich schwerwiegenden Beeinträchtigung der \nAntragstellerin verbunden ist. \n\n34\n\nDie nach allem gebotene und von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste \nAbwägung der widerstreitenden Interessen führt auf einen Vorrang der \nAufschubinteressen der Antragstellerin allein hinsichtlich der eingeräumten \nBerechtigung zum Betrieb der Rohrleitungsanlage auf ihren Grundstücken. Insofern \nwird Bezug genommen auf das vorstehend zur Dringlichkeit der sofortigen \nAusführung des Vorhabens Gesagte und auf die Erwägungen in den \nSenatsbeschlüssen vom 17. Dezember 2007 zu der Folgenbetrachtung vor dem \nHintergrund eines ungewissen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens. Auch die \nAntragstellerin tritt dem Vorhaben in erster Linie wegen der vom Betrieb abhängigen \nbetrieblichen Risiken entgegen. Diese betreffen zwar weniger die Antragstellerin als \njuristische Person als die Bevölkerung in der Nachbarschaft des Vorhabens. Die \nAntragstellerin ist aber nicht gehindert, ihre Rechte als Grundstückseigentümerin aus \nder Motivation heraus wahrzunehmen, die Bevölkerung zu schützen. \nSchwerwiegende Beeinträchtigungen der Antragstellerin durch die rein bauliche \nVerwirklichung des Vorhabens, insbesondere nicht rückgängig zu machende \nund/oder nicht durch finanzielle Leistungen hinlänglich ausgleichbare Nachteile, sind \nnicht zu erwarten. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO und berücksichtigt, dass die Beigeladene, die interessenmäßig auf Seiten der \nAntragsgegnerin steht, sich nur erstinstanzlich mit der Stellung eines Antrages einem \nKostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, \n§ 52 Abs. 1 GKG.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-24/20-b-1769-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/258229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/258229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-01-24/20-b-1769-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/258229","retrieved":"2026-07-09 02:22:46.878430+00:00"}}